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Amtsgericht Kleve, 3 C 582/98

Datum:
15.01.1999
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 582/98
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:1999:0115.3C582.98.00
 
Schlagworte:
Minderung des Reisepreises bei Störung der Reiseleistung
Normen:
BGB 651 d
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
Leitsätze:

Eine Verzögerung von rd. 6 Stunden rechtfertigt bei einer Flugreise in die Dominikanische Republik einen Fehler der Reiseleitung noch nicht.

Der Zwang zum Tragen von Plastikarmbändern am Urlaubsort stellt keine Störung der Reiseleistung dar.

 
Tenor:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen

Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000,-- DM abwenden, wenn nicht die

Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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