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Amtsgericht Kleve, 3 C 543/97

Datum:
27.01.1998
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 543/97
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:1998:0127.3C543.97.00
 
Schlagworte:
Abhilfeangebot am Urlaubsort, Hotelwechsel
Normen:
BGB § 651 a, 651 c, 162
Leitsätze:

Ein konkretes Abhilfeangebot muss die Reiseleitung erst dann unterbreiten, wenn der Reisende ein generelles Interesse an einem Ersatzhotel zeigt.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 219,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.10.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 77 % und die Beklagte zu 23 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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