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Amtsgericht Kleve, 3 C 452/98

Datum:
06.11.1998
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 452/98
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:1998:1106.3C452.98.00
 
Schlagworte:
Zurückweisung der Anmeldung reisevertraglicher Ansprüche.
Normen:
BGB §§ 651 g, 174
Leitsätze:

Wird die Anspruchsanmeldung i. S. v. § 651 g BGB wegen fehlender Originalvollmacht zurückgewiesen, kann die Zurückweisungserklärung ihrerseits ween fehlender Originalvollmacht nach § 174 BGB zurückgewiesen werden.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.289,95 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.04.1998 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 34 % und der Kläger zu 66 % zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-- DM und für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung vorläufig voll-streckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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