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Amtsgericht Kleve, 3 C 239/98

Datum:
20.07.1998
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 239/98
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:1998:0720.3C239.98.00
 
Schlagworte:
Reiserücktrittsversicherung, Schadensersatzanspruch von Kindern wegen vertaner Urlaubszeit.
Normen:
BGB §§ 651 e, 651 f
Leitsätze:

1. Die Reiserücktrittsversicherung ist nicht Bestandteil des Reisepreises.

2. Bei der Bestimmung, ob Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit auch Kindern zu gewähren ist, ist nicht auf den Erholungswert, sondern auf den Erlebniswert des Urlaubs abzustellen.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger jeweils 220,50 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25.05.1998 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagte zu 20 % und die Kläger jeweils zu 40 % zu tragen.

 
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