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Amtsgericht Kleve, 29 C 581/97

Datum:
14.08.1998
Gericht:
Amtsgericht Kleve
Spruchkörper:
Zivilrichter
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 C 581/97
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE1:1998:0814.29C581.97.00
 
Schlagworte:
Reisemangel; Kinderbecken
Normen:
BGB § 651 d Abs. 1; 651 c Abs. 1
Leitsätze:

1.Ein Minderungsrelevanter Reisemangel liegt vor, wenn - entgegen der ausdrücklichen Erwähnung in der der Reise zugrundeliegenden Katalogbeschreibung - ein separates Kinderbecken neben dem eigentlichen Swimmingpool nicht zur Verfügung stand.

2. Ein Reisemangel liegt vor, wenn es dem Reisenden untersagt wird, Lebensmittel und Getränke von außerhalb in die Anlage zu verbringen, obwohl der gebuchte Unterkunftstyp das Vorhandensein einer Küchenecke umfasste.

 
Tenor:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 198,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 21.11.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾, die Beklagte zu ¼.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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