Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
hat das Amtsgericht Geldern aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.05.2023, an der teilgenommen haben:
Richter/in am Amtsgericht …………..
als Richter/in
Referendar ……………..
als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Kleve
Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ………….. als Verteidiger/in der Angeklagten ……………
Justizbeschäftigte ………..
als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der/Die Angeklagte …………wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
Im Übrigen wird der/die Angeklagte freigesprochen.
Der/die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen der/die Angeklagte, die durch den Freispruch bedingt sind; diese trägt die Landeskasse.
Ein Betrag in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 73, 73 c StGB
6 Ds-311 Js 1994/22-597/22 |
|
Das Urteil ist rechtskräftig seit 23.05.2023 Geldern, 30.05.2023 ………, Justizbeschäftigte als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle |
||||
Amtsgericht Geldern IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
||||||
In der Strafsache
3gegen ………………….,
4wegen Diebstahls u.a.
5hat das Amtsgericht Geldern
6aufgrund der Hauptverhandlung vom 15.05.2023,
7an der teilgenommen haben:
8Richter/in am Amtsgericht …………..
9als Richter/in
10Referendar ……………..
11als Vertreter/Vertreterin der Staatsanwaltschaft Kleve
12Rechtsanwalt/Rechtsanwältin …………..als Verteidiger/in der Angeklagten ……………
13Justizbeschäftigte ………..
14als Urkundsbeamter/in der Geschäftsstelle
15für Recht erkannt:
16Der/Die Angeklagte …………wird wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt.
17Im Übrigen wird der/die Angeklagte freigesprochen.
18Der/die Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen; mit Ausnahme der Kosten und notwendigen Auslagen der/die Angeklagte, die durch den Freispruch bedingt sind; diese trägt die Landeskasse.
19Ein Betrag in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz.
20Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, 73, 73 c StGB
21Gründe
22(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
23I.
24Das Gericht hat zum tatsächlichen Geschehen folgende Feststellungen getroffen:
25Der/die Angeklagte entwendete am 01.08.2022 gegen 16:30 Uhr in der Wohnung des Zeugen ………… 400,00 Euro ihm gehörendes Bargeld. Das Geld befand sich im Portemonnaie des Zeugen …………, welches in einer Kommode in seinem Abstellraum lag. Nachdem der/die Angeklagte das Bargeld an sich genommen hatte, schloss er/sie den Abstellraum ab und verließ später die Wohnung.
26Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
27Wegen dieser Tat ist der/die Angeklagte zu bestrafen.
28Ausgangspunkt der Strafzumessung ist der gesetzlich bestimmte Strafrahmen des § 242 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
29Das Strafmaß für den/die Angeklagte/n ist innerhalb des vorgenannten Strafrahmens nach dem Maß der Schuld zu bestimmen, § 46 Abs. 1 StGB, wobei sämtliche für und gegen den/die Angeklagte/n sprechenden Umstände Berücksichtigung finden müssen, § 46 Abs. 2 S. 1 StGB.
30Bei der insoweit vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat das Gericht folgende Gesichtspunkte als bestimmend angesehen:
31Strafmildernde Umstände konnten für den/die Angeklagte/n nicht festgestellt werden. Zu seinen/ihren Lasten wirkt sich hingegen aus, dass der/die Angeklagte/n wegen Diebstahls einschlägig vorbestraft ist. Zudem stellt sich die Tatbegehung als besonders rücksichtslos dar, da die Tat in der Wohnung des Geschädigten und damit einem besonders geschützten, persönlichen Bereich verübt wurde.
32Die Verhängung einer Geldstrafe war genügend, um auf den/die Angeklagte/n einzuwirken, ihm/ihr das Unrecht seines/ihres Tuns eindringlich vor Augen zu führen und er/sie für die Zukunft von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.
33Unter Berücksichtigung der oben im Einzelnen geschilderten Strafzumessungserwägungen erachtet das Gericht eine
34Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro
35für tat- und schuldangemessen.
36Aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des/der Angeklagten ist die Höhe des Tagessatzes dabei mit 40,00 Euro zu bemessen.
37Der Wert des Erlangten in Höhe von 400,00 Euro unterliegt der Einziehung von Wertersatz, §§ 73, 73c StGB.
38Die Entscheidung über die Kosten folgt aus den §§ 464, 465 StPO.
39(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 5 StPO)
40II.
41Hinsichtlich des Vorwurfs der Körperverletzung war der/die Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil die ihm/ ihr insoweit zur Last gelegt Tat nicht festgestellt werden konnte.
42………….