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hat das Amtsgericht Geldern
am 09.07.2010
durch den/die Richter/in
beschlossen:
das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge
und das Recht Hilfen zur Erziehung zu beantragen wird der Kindesmutter
für das Kind ………………….. vorläufig entzogen
und auf das Stadtjugendamt …………. als Pfleger
übertragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden
nicht erstattet.
12 F 364/10 |
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Erlassen / Verkündet am: |
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Amtsgericht Geldern Familiengericht Beschluss |
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In der einstweiligen Anordnungssache
3betreffend das minderjährige Kind …………………,
4Verfahrensbeistand:
5……………………….
6an der beteiligt sind:
71. …………………..
8Antragsteller,
9Verfahrensbevollmächtigte:
10………………………….
112. …………………………..
12Antragsgegnerin,
13Verfahrensbevollmächtigte:
14………………………….
153. Stadt ……………………
16hat das Amtsgericht Geldern
17am 09.07.2010
18durch den/die Richter/in
19beschlossen:
20das Aufenthaltsbestimmungsrecht, das Recht der Gesundheitsfürsorge
21und das Recht Hilfen zur Erziehung zu beantragen wird der Kindesmutter
22für das Kind ………………….. vorläufig entzogen
23und auf das Stadtjugendamt …………. als Pfleger
24übertragen.
25Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden
26nicht erstattet.
27Verfahrenswert: 1.500,00 EUR (§§ 41, 45 FamGKG).
28Gründe
29Die Entscheidung beruht auf §§ 1666, 1666 a BGB.
30Danach hat das Gericht zur Abwendung von Gefahren für das Wohl des betroffenen Kindes die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wegen des Sachverhaltes und des Ergebnisses der Anhörungen aller Beteiligten wird auf den Akteninhalt und des Protokolls der Anhörung vom 09.07.10 Bezug genommen.
31Vorliegend wird bei vorläufiger summarischer Prüfung durch das Verhalten der Kindeseltern das Wohl von ………….erheblich gefährdet. Um den Dauerstreit der Eltern zu beenden, und um der Kindesmutter deutlich zu machen, wie schlecht es ihr geht, hat sie sich durch die Einnahme einer Überdosis Macomar über mehrere Tage in eine gesundheitlich sehr bedrohliche Situation gebracht. Die Kindesmutter, die Inhaberin der alleinigen elterlichen Sorge für …… ist, ist derzeit nicht in der Lage, die Gefahren für das Wohl des Kindes von diesem abzuwenden. Entsprechendes gilt auch für den Kindesvater, so dass einer neutralen Stelle vorläufig die Entscheidungen über wesentliche Belange von ………….. zu übertragen war, um zu ermöglichen, dass …………….zunächst in Ruhe wieder gesund werden kann. Das entspricht auch dem Wunsch von ……………….
32Die Anordnung beruht auf einer summarischen Prüfung und ist nicht vorgreiflich für eine endgültige Entscheidung. Eine solche kann erst nach weiteren Ermittlungen ergehen. Diese werden in der Hauptsache unverzüglich vorgenommen.
33Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 51 Abs. 4, 81 FamFG.
34Rechtsbehelfsbelehrung:
35Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Beschwerdeberechtigt ist jeder, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern, Nordwall 51, 47608 Geldern schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
36Die Beschwerde muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Geldern eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
37Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.
38Richter/in