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In der Freiheitsentziehungssache
betreffend ……….
an der beteiligt ist:
…………..
Antragsteller/in,
Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 16.03.2020 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
29 XIV (B)1/20 |
Erlassen am 12.02.2020 durch Verlesen der Beschlussformel als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Geldern Beschluss |
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In der Freiheitsentziehungssache
3betreffend ……….
4an der beteiligt ist:
5…………..
6Antragsteller/in,
7Gegen den Betroffenen wird gemäß §§ 415, 427 FamFG, 62 Abs. 3 AufenthG die Sicherungshaft angeordnet.
8Die Anordnung ergeht mit sofortiger Wirkung (§ 422 Abs. 2 FamFG).
9Die Haft dauert bis zur möglichen Abschiebung des Betroffenen, längstens jedoch bis zum 16.03.2020 vorbehaltlich einer Verlängerung der Entscheidung.
10Diese Entscheidung ist sofort wirksam.
11Der Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens.
12G r ü n d e :
13Der Betroffene ist ukrainischer Staatsbürger und wurde am 12.02.2020 im Rahmen von gemeinsamen Durchsuchungsmaßnahmen in einer Arbeiterwohnung der …………………. Arbeitsvermittlung ……………. gemeinsam mit weiteren Arbeitskräften in Straelen festgenommen. In dieser Wohnung werden nach Ermittlungen der Polizeibehörden ausschließlich Arbeitskräfte des vorgenannten ……………….. Unternehmens untergebracht.
14Er verfügte bei seiner Einreise über einen gültigen Nationalpass und einen lettischen befristeten Aufenthaltstitel zur Arbeitsaufnahme in Lettland.
15Er hat nach Ermittlungen der Polizeibehörden rund 2.000 € für die Einreise und die Arbeitsaufnahme an die ……………… gezahlt. Als Gegenleistung wurde ihm ein lettischer Aufenthaltstitel verschafft, eine Wohnung in der BRD organisiert und ihm Arbeit in der BRD auf diversen Baustellen, welche durch das Subunternehmen ……………………. bedient werden, vermittelt.
16In seiner Aussage bei der Polizei gab er an, dass er der Meinung sei, dass er die ihm vorgeworfenen Handlungen (gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusung von Ausländern und unerlaubte Einreise und Aufenthalt ohne Aufenthaltstitel) nicht getätigt habe. Weiter wolle er sich zum Sachverhalt nicht äußern.
17In seiner polizeilichen Anhörung gab er an, er wolle mit seiner Frau …………, wenn er Deutschland verlassen müsse, freiwillig zusammen ausreisen oder zumindest zusammen abgeschoben werden.
18Nach den TKÜ-Berichten ist der Betroffene eng in die Geschäfte mit eingebunden. Auch die Kontrolle und damit vorgenommene Abschiebungen haben nicht dazu geführt, dass die Hauptverantwortlichen die Tätigkeit eingestellt haben. Im Gegenteil, es war zu erkennen, dass sich der Betroffene über die Illegalität sehr wohl im Klaren war und ihn die Kontrolle unbeeindruckt gelassen hat.
19II.
20Auf den Antrag (§ 417 Abs. 1 FamFG) der zuständigen Behörde ist Abschiebungshaft anzuordnen, weil die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebungshaft (Sicherungshaft, § 62 Abs. 3 AufenthG) vorliegen. Insbesondere ist der Betroffene vollziehbar ausreisepflichtig (dazu unter a)), die Voraussetzungen für die Abschiebung liegen vor (dazu unter b) und es liegt ein Haftgrund vor (dazu unter c)).
21Der Antrag der zuständigen Behörde (§ 71 Abs. 1 AufenthG; § 4 OBG) ist zulässig, insbesondere ist die das Amtsgericht Geldern sachlich und örtlich zuständig, § 23a Abs. 1 Nr. 2 GVG i.V.m. 416 FamFG.
22Der Haftantrag ist dem Betroffenen ausgehändigt und übersetzt worden. Die Unterbringungseinrichtung in ………… erhält eine Durchschrift des Antrags. Der Entscheidung liegt der ordnungsgemäß begründete Antrag (§ 417 Abs. 2 FamFG) der zuständigen Behörde sowie die vollständige Ausländerakte (Bl. 1 bis 45) zugrunde.
23a) Der Betroffene ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er ist zwecks Arbeitsaufnahme eingereist ohne über den hierfür notwendigen Aufenthaltstitel zu verfügen. Der vorgelegte lettische Aufenthaltstitel berechtigt nur zur Einreise aus touristischen Zwecken. Aufgrund der Einreise und des Aufenthaltes ohne den notwendigen Aufenthaltstitels ist der Betroffene gemäß § 50 I AufenthG ausreisepflichtig.
24b) Er ist auch gemäß § 58 I AufenthG abzuschieben, da die freiwillige Ausreisefrist nicht gesichert ist und aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich ist. Mit Verfügung vom 12.02.2020 hat die Ausländerbehörde ………..seine Abschiebung angeordnet. Diese Verfügung ist sofort vollziehbar. Insoweit wird auf die Verfügung der Ausländerbehörde ………. vom 12.02.2020 Bezug genommen und verwiesen.
25Gemäß § 59 I S. 1 AufenthG soll eine Abschiebung schriftlich unter Bestimmung einer Ausreisefrist angedroht werden. Von dieser Frist kann gemäß § 59 I S. 2 AufenthG abgesehen werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen wird. Dies ist, wie nachfolgend dargestellt, aufgrund der bestehenden Fluchtgefahr der Fall.
26c) Es liegen zwei Voraussetzungen für Sicherungshaft zur Abschiebung i.S.d. §§ 62 III AufenthG kumulativ vor: Der Betroffene ist aufgrund seiner unerlaubten Einreise gemäß § 50 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig (§ 62 III S. 1 Nr. 2 AufenthG) und es besteht Fluchtgefahr (§ 62 III S. 1 Nr. 1 AufenthG).
27Die Einreise erfolgte aus wirtschaftlichen Gründen zum Zweck der Erwerbstätigkeit. Hierzu bedarf es eines nationalen Aufenthaltstitels, welcher die Erwerbstätigkeit gestattet. Der Betroffene verfügte jedoch lediglich über einen lettischen Aufenthaltstitel. Ein Visum oder ein nationaler Aufenthaltstitel mit Arbeitserlaubnis lag nicht vor. Folglich war bereits die Einreise zur Arbeitsaufnahme unerlaubt.
28Zum anderen liegt Fluchtgefahr vor. Der Betroffene hat deutlich gemacht, dass er nicht abgeschoben werden möchte (§ 62 III a Nr. 6 AufenthG). Hierbei kommt es nicht auf die wörtliche Einlassung des Betroffenen an, sondern auf die durch konkludente Handlungen abgegebene Erklärung, nicht abgeschoben werden zu wollen. Insoweit fuhr der Betroffene im Transporter in „Alltagskleidung“ und ein Begleitfahrzeug mit der Arbeitskleidung fuhr hinterher. Dadurch sollte bei Kontrollen der Verdacht auf eine illegale Beschäftigung vermieden werden.
29Der Betroffene hat ein für ihn erhebliches Schleusungsentgelt bezahlt, um dann hier mittels der unerlaubten Arbeitsaufnahme einen Gewinn zu erwirtschaften. Es muss angenommen werden, dass er das Bundesgebiet nicht freiwillig verlassen wird und auch ausländerrechtliche Maßnahmen verhindern wird, damit diese Investition nicht vergebens war (§ 62 III b Nr. 2 AufenthG).
30Die Abschiebung aus der Sicherungshaft ist auch verhältnismäßig. Sie ist geeignet die Abschiebung sicherzustellen, aber auch erforderlich. Die Abschiebung aus der Haft ist das letzte verbleibende Mittel. Meldeauflagen versprechen keinen Erfolg, weil der Betroffene bislang jeden Behördenkontakt vermieden hat. Zudem hat er mittels Täuschungen versucht, ausländerrechtlichen Maßnahmen zu entgehen. Ein einziehbares Dokument liegt zwar vor, jedoch hat der Betroffene ein ganz erhebliches wirtschaftliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet (s.o.). Zudem hat er die von ihm mitgeführten Dokumente ohnehin nur zur Täuschung über den tatsächlichen Aufenthaltszweck mitgeführt. Mildere Maßnahmen sind nicht mehr zielführend und stehen daher nicht zur Verfügung. Die Haft ist auch verhältnismäßig, weil der Betroffene ohnehin nur zur Begehung von Straftaten (unerlaubte Arbeitsaufnahme) eingereist ist.
31Sofern der Betroffene nunmehr behauptet, freiwillig ausreisen zu wollen, so sind diese Einlassungen aufgrund des bisherigen Verhaltens unglaubwürdig und als Schutzbehauptungen einzustufen. Der Betroffene hat bislang alles unternommen und auch für ihn erhebliche Geldbeträge aufgewandt, um ausländerrechtlichen Maßnahmen zu entgehen. Die plötzliche Erklärung, nunmehr freiwillig ausreisen zu wollen, hat folglich einzig dem Zweck, einer sichern Aufenthaltsbeendigung zu entgehen.
32Der beantragte Zeitraum ist notwendig, um die Abschiebung erfolgreich durchzuführen. Ein gültiger Reisepass ist vorhanden. Ein regulärer Flug in die Ukraine zwecks Abschiebung ist nach Auskunft der Zentralstelle für Flugabschiebungen NRW mit einem Vorlauf von 4 Wochen buchbar. Die Flugbuchung wird unmittelbar im Anschluss an die Haftanordnung vorgenommen. Weitere Arbeitsschritte sind nicht durchzuführen.
33Um angemessen auf Flugverspätungen oder sonstige Unwägbarkeiten regieren zu können, wird Haft bis zum 16.03.2020 beantragt.
34Gegen den Betroffenen wird derzeit wegen unerlaubter Einreise, unerlaubtem Aufenthalt und wegen unerlaubter Arbeitsaufnahme ermittelt. Bezüglich der mit der Schleusung und Arbeitsaufnahme zusammenhängenden Straftaten liegt, sofern die Straftaten nicht ohnehin von der Zustimmung ausgenommen sind, eine allgemeine Zustimmung durch die zuständige Staatsanwaltschaft Krefeld vor (§ 72 IV AufenthG).
35Der Antragsteller hat zugesichert, dass die Haft richtlinienkonform in einer speziellen Abschiebehafteinrichtung (der Unterbringungseinrichtung für Ausreisepflichtige in Büren) umgesetzt wird. Hafttauglichkeit wurde ärztlich bestätigt.
36III.
37Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Entscheidung beruht auf § 422 Abs. 2 FamFG. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 80, 81 Abs. 1, S. 1 FamFG.
38Rechtsmittelbelehrung:
39Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb von einem Monat ab Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Geldern - Postfach 1164 - 47591 Geldern, Abteilung 29, einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Eingang bei Gericht entscheidend.
40Geldern, 12.02.2020AmtsgerichtRichter/in