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Der Umgangsvergleich der Beteiligten im Hinblick auf das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind …………………., wird familiengerichtlich gebilligt, weil er dem Kindeswohl dient.
Die Beteiligten werden gem. § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen die Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann.
Im Hinblick darauf erklären die Beteiligten das Verfahren für erledigt.
Nichtöffentliche Sitzung Geldern, 21.11.2019
2des Amtsgerichts
3Geschäfts-Nr.:11 F 118/19
4Gegenwärtig:
5Richter/in am Amtsgericht
6als Richter/in
7- Ohne Protokollführer gemäß §§ 160a ZPO, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG - Protokoll wurde vorläufig auf Tonträger aufgezeichnet. -
8In der Familiensache
9betreffend das minderjährige Kind …………
10Verfahrensbeistand:
11…………….
12an der weiter beteiligt sind:
131. …….. Antragsteller und Kindesvater
14Verfahrensbevollmächtigte
152. …….. Antragsgegnerin und Kindesmutter
16Verfahrensbevollmächtigte
173. …….. Jugendamt…….
18(sonstige) Beteiligte,
19erschienen bei Aufruf die folgenden Beteiligten
201. Die Kindesmutter und Rechtsanwalt/-wältin …….
212. der Kindesvater und Rechtsanwalt/-wältin ……….
223 der Verfahrensbeistand…….
234. vom Jugendamt …………..,
245. die/die Umgangspfleger/in …….
25Die Akte des Amtsgericht Geldern mit dem Aktenzeichen 11 F 206/18 wurde beigezogen und war Gegenstand der Erörterung.
26Die Angelegenheit wird mit den Beteiligten erörtert.
27Die Kindeseltern werden zunächst danach gefragt, ob die Elterngespräche bereits angelaufen sind.
28Die Kindesmutter erklärt hierzu:
29Es hat letzten Monat den ersten Termin gegeben, das war nur ein Vorgespräch mit Informationsaustausch. Der nächste Termin ist am 12.12., da geht es dann richtig los.
30Sodann erklärt der/die Umgangspfleger/in…….
31Seit September haben noch Kontakte stattgefunden. Allerdings hatte ich im Oktober Urlaub und dann war es so, dass der Kindesvater einige Termine absagen musste, weil er eine Tätigkeit aufgenommen hat mit Wechselschicht. Gestern war ein Kontakt, dann vor 2 Wochen nochmal. Dazwischen ist er ausgefallen, weil ……. krank war. Es ist nach wie vor so, dass ……… weint, wenn ich sie abhole. Sie/er beruhigt sich aber schnell, spätestens im Auto wieder. Es ist nach wie vor so, dass der Kindesvater mitfährt und sie/ihn dann beruhigt und sich mit ihr/ihm beschäftigt. Gestern hat sie/er zum ersten Mal nicht geweint, als die Tür geöffnet worden ist. Ansonsten hat sie/er sich dann aber auch wieder im Auto sofort beruhigt. Die Umgangskontakte sind immer noch nur 2 Stunden lang. Das liegt aber teilweise auch an meinem Terminkalender. Sie/er ist jedenfalls noch nicht soweit, dass sie/er jetzt beim Kindesvater schon schlafen könnte. Im Nachmittagsbereich ist es manchmal auch schwierig geworden, da längere Kontakte zu machen, weil es dann für …… zu lange wird. Ansonsten ist es so, das hatte ich auch berichtet, dass ich zu keinem Zeitpunkt eingreifen musste und ich sehe auch nicht, dass sie/er da in irgendeiner Form in Gefahr geraten würde, wenn sie/er beim Vater ist. Natürlich kann man gewisse Dinge vielleicht auch anders sehen, oder anders machen, aber das ist nichts, was die Gefährdungsschwelle überschreiten würde. Die Wohnung des Kindesvaters ist mit Gittern ausgestattet, also auch insofern ist auf die Sicherheit geachtet. Auch ist es so, dass er das mit der Ernährung eingestellt hat. Also das mit der Gabe der zuckerhaltigen Lebensmittel. In der Zeit in der ich dabei war, war das deutlich besser. Er gibt ihr/ihm Trauben, sie/er isst sie nach wie vor sehr gerne und ansonsten bekommt sie/er Wasser, oft mit Saft verdünnt.
32Nachdem erörtert wurde, dass eine Begleitung der Umgangskontakte und auch eine Umgangspflegschaft nicht mehr notwendig sein dürften, können die Eltern sich auf folgende Umgangsvereinbarung einigen:
331. Der Kindesvater ist berechtigt Umgang mit seiner Tochter/Sohn ……... grundsätzlich wöchentlich zu pflegen, dabei im Wechsel sonntags und donnerstags. Die Sonntagskontakte sollen in der Zeit von 9-12 Uhr stattfinden und die Donnerstagskontakte in der Zeit von 14:30-17:30 Uhr. Die Donnerstagskontakte finden dabei in der Woche statt, in der der Kindesvater Frühschicht hat. Der erste reguläre Umgangskontakt an einem Sonntag ist danach der 01.12.2019, der erste reguläre Umgangskontakt an einem Donnerstag ist dann der 05.12.2019. Anschließend finden die Umgangskontakte wöchentlich im Wechsel statt.
2. Die Eltern sind sich ferner einig, dass die Umgangskontakte des Vaters zu ….. an …… Wohl ausgerichtet ausgeweitet werden.
Laut diktiert.
37Auf ein Vorspielen wurde verzichtet.
38B. u. v.
39Der Umgangsvergleich der Beteiligten im Hinblick auf das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem Kind …………………., wird familiengerichtlich gebilligt, weil er dem Kindeswohl dient.
40Die Beteiligten werden gem. § 89 Abs. 2 FamFG darauf hingewiesen, dass das Gericht bei einer Zuwiderhandlung gegen die Regelung des Umgangs gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld von bis zu 25000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen kann.
41Im Hinblick darauf erklären die Beteiligten das Verfahren für erledigt.
42B. u. v.
43Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
44Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
45Der Verfahrenswert wird auf 3000 Euro festgesetzt.
46Richter/in
47Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger
48……………. , Justizbeschäftigte
49als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle