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Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Kind des Klägers ist.
Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
27 F 94/09 |
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Verkündet am 10.11.2009 ………….. als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Geldern Familiengericht IM NAMEN DES VOLKES Urteil |
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In der Familiensache
3des ……………….
4Klägers,
5Prozessbevollmächtigte: ……………….
6g e g e n
7das Kind ……………………, vertreten durch das Kreisjugendamt ………. als Ergänzungspfleger,
8Beklagten,
9hat das Amtsgericht Geldern
10auf die mündliche Verhandlung vom 27.10.2009
11durch den Richter/Richterin am Amtsgericht……………………
12für Recht erkannt:
13Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht das Kind des Klägers ist.
14Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
15Tatbestand:
16Der Kläger und die Mutter des beklagten Kindes sind miteinander verheiratet. Während der bestehenden Ehe wurde das beklagte Kind geboren.Der Kläger ficht die Vaterschaft mit der Behauptung an, das beklagte Kind stamme nicht von ihm ab.
17Der Kläger beantragt
18festzustellen, dass er nicht der Vater des beklagten Kindes sei.
19Das beklagte Kind stellt keinen Antrag.
20Entscheidungsgründe
21Die Klage ist zulässig und begründet. Die Anfechtungsfrist ist gewahrt.
22Die gesetzliche Vaterschaftsvermutung des § 1592 BGB ist widerlegt. Es ist offenbar unmöglich, dass der Kläger der Vater des beklagten Kindes ist.
23Dies ergibt sich zur Überzeugung des Gerichtes aus dem vorprozessual eingeholten Gutachten des Sachverständigen ……………. An der Richtigkeit der Angaben des Klägers und der Kindesmutter bestanden keine Zweifel.
24Die Kostenentscheidung beruht auf § 93 c ZPO.
25Streitwert: 2.000 Euro.
26…………….