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Der Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger zu 2 unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vorn xx Unterhalt für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich Oktober 2001 von 487,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, von jeweils 57,26 € seit dem 4.1.2001, 4.2.2001, 4.3.2001 und 4.4.2001, von jeweils 50,62 € seit 4.5.2001 und 4.6.2001, von jeweils 23,52 € seit dem 4.7.2001 und 4.8.2001 und von jeweils 14,83 € seit dem 4.9.2001 und 4.10.2001 zu zahlen,
an die Klägerin zu 3 Unterhalt
a)von 2.857,76 € für die Monate November 2002 bis einschließlich Juli 2003 zu zahlen,
b)von 304,08 € für den Monat August 2003 zu zahlen,
c) für die Zeit ab 1. September 2003 monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats von jeweils 288 € zu zahlen.
Auf die Widerklage des Beklagten
wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom ...dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an .die Klägerin zu 1 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
a) jeweils 381 DM für die Monate Juli und August 2001,
b) jeweils 430 DM für die Monate September und Oktober 2001,
c) jeweils 344 DM für die Monate November und Dezember 2001,
d)jeweils 192 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
e) jeweils 179 € für die Monate November und Dezember 2002,
f) jeweils 176 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
g)171 € für den Monat Juni 2003,
h) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,
i) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003,
wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom ... dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
a) jeweils 291 DM für die Monate November und Dezember 2001,
b) jeweils 162 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
c) jeweils 151 € für die Monate November und Dezember 2002,
d) jeweils 149 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
e) 171 € für den Monat Juni 2003,f) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,
g) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003.
Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben dieser selbst 70%,
die Klägerin zu 1 16%,
der Kläger zu 2 13%
und die Klägerin zu 3 1 %
zu tragen.
Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten
der Klägerin zu 1 zu 45%,
diejenigen des Klägers zu 2 zu 49%
und diejenigen der Klägerin zu 3 zu 97 %.
auferlegt.
Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten fallen den Klägern jeweils selbst zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, soweit sie Unterhalt für die Monate November 2002 bis einschließlich März 2003 verlangen kann.
Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Verkündet am 11.11.2003
2als Urkundsbeamter der
3Geschäftsstelle
4AMTSGERICHT GELDERN
5IM NAMEN DES VOLKES
6URTEIL
7In der Familiensache
81. der am geborenen P,
92. des am geborenen M, beide vertreten durch Frau M
10hat das Amtsgericht- Familiengericht- Geldern
11auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2003
12durch den Richter am Amtsgericht S
13für R e c h t erkannt:
14Der Beklagte wird verurteilt,
151. an den Kläger zu 2 unter Abänderung der Jugendamtsurkunde
16des Kreisjugendamts vom xx Unterhalt für die Monate Dezember 2000 bis einschließlich Oktober 2001 von 487,26 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, von jeweils 57,26 € seit dem 4.1.2001, 4.2.2001, 4.3.2001 und 4.4.2001, von jeweils 50,62 € seit 4.5.2001 und 4.6.2001, von jeweils 23,52 € seit dem 4.7.2001 und 4.8.2001 und von jeweils 14,83 € seit dem 4.9.2001 und 4.10.2001 zu zahlen,
172. an die Klägerin zu 3 Unterhalt
18a) von 2.857,76 € für die Monate November 2002 bis ein
19schließlich Juli 2003 zu zahlen,
20b) von 304,08 € für den Monat August 2003 zu zahlen,
21c) für die Zeit ab 1. September 2003 monatlich im Voraus
22bis zum 3. Werktag eines Monats von jeweils 288 € zu zahlen.
23Auf die Widerklage des Beklagten
241. wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom dahingehend abgeändert,
dass der Beklagte an die Klägerin zu 1 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
27a) jeweils 381 DM für die Monate Juli und August 2001
28b) jeweils 430 DM für die Monate September und Oktober 2001,
29c) jeweils 344 DM für die Monate November und Dezember 2001,
30d) jeweils 192 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
31e) jeweils 179 € für die Monate November und Dezember 2002,
32f) jeweils 176 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
33g) 171 € für den Monat Juni 2003,
34h) jeweils 17 4 € für die Monate Juli und August 2003,
35i) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003,
362. wird die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom dahingehend abgeändert, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 lediglich noch folgenden Unterhalt zu zahlen hat:
37a) jeweils 291 DM für die Monate November und Dezember 2001,
38b) jeweils 162 € für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2002,
39c) jeweils 151 € für die Monate November und Dezember 2002,
40d) jeweils 149 € für die Monate Januar bis Mai 2003,
41e) 171 € für den Monat Juni 2003,
42f) jeweils 174 € für die Monate Juli und August 2003,
43g) jeweils 151 € für die Zeit ab 1. September 2003.
44Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.
45Von den gerichtlichen Kosten und den außergerichtlichen Kosten des Beklagten haben dieser selbst 70%,
46die Klägerin zu 1 16%,
47der Klager zu 2 13%
48und die Klägerin zu 3 1 %
49zu tragen.
50Dem Beklagten werden die außergerichtlichen Kosten
51der Klägerin zu 1 zu 45%,
52diejenigen des Klägers zu 2 zu 49%
53und diejenigen der Klägerin zu 3 zu 97%.
54auferlegt. Ihre weiteren außergerichtlichen Kosten fallen den Klägern jeweils selbst zur Last.
55Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages, soweit sie Unterhalt für die Monate November 2002 bis einschließlich März 2003 verlangen kann.
56Im Übrigen können die Parteien die Zwangsvollstreckung ihres Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
57Tatbestand
58Die Klägerin zu 3 unter der Beklagte waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 2 hervorgegangen, die nach der Trennung und Scheidung der Ehe bei der Klägerin zu 1 verblieben sind und von dieser betreut und versorgt werden.
59Der Beklagte hat sich in vollstreckbaren Urkunden des Kreisjugendamts vom verpflichtet, an die Klägerin zu 1 einen monatlichen Unterhalt von 425 DM und an den Kläger zu 2 einen monatlichen Unterhalt von 335 DM zu zahlen.
60Im vorliegenden Verfahren begehren die Kläger zu 1 und zu 2 die Heraufsetzung des vom Beklagten zu entrichtenden Kindesunterhalts für die Zeit ab
61Dezember 2000, während der Beklagte widerklagend die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung erstrebt. Die Klägerin zu 3, die, nachdem die Ehe der mit dem Beklagten geschieden worden war, erneut geheiratet hatte, wobei auch diese Ehe mittlerweile geschieden ist, nimmt den Beklagten auf Zahlung nachehelichen Unterhalts für die Zeit ab November: 2002 in Anspruch.
62Der Beklagte ist ebenfalls erneut verheiratet. Aus seiner zweiten Ehe sind die Kinder H. , geboren am 1999, und A, geboren am 2003, hervorgegangen. Die zweite Ehefrau des Beklagten war bis zur Geburt des Sohnes H berufstätig. Sie bezog für die Zeit der Geburt ihres Sohnes bis einschließlich
63Oktober 2001 Erziehungsgeld von monatlich 600 DM. Mit Wirkung ab
641.5.2001 hat die Ehefrau des Beklagten ein ...geschäft eröffnet.
65Ausweislich der von ihr vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnungen für die
66Jahre 2001 und 2002 hat sie aus dem Betrieb des Unternehmensverluste
67von 34.951,78 DM (im Jahr 2001) beziehungsweise von 9.596,56 € (für das Jahr 2002) erwirtschaftet. Der Beklagte ist als Schlosser abhängig erwerbstätig.
68Ihre Unterhaltsansprüche haben die Kläger auf der Grundlage eines Jahresnettoeinkommens von 32.125,38 DM, das der Beklagte im Jahr 2000 erzielt hat zuzüglich einer Steuererstattung von 7.290,29 DM ermittelt. Für die Jahre 2001 und 2002 schreiben die Kläger diese Einkommensverhältnisse fort und gehen für das Jahr 2003 von einem Nettoeinkommen von 17.595,08 € aus.
69Der Beklagte bewohnt mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern eine Wohnung in einem umgebauten landwirtschaftlichen Anwesen. Die Wohnfläche beträgt etwa 100 Quadratmeter. Der Beklagte hat in diesem Zusammenhang erklärt, dass Eigentümer des Anwesens die Eltern seiner Ehefrau seien, und eingeräumt, dass an diese keine Miete gezahlt werde; jedoch sei er verpflichtet, die im Zusammenhang mit den Grundbesitz anfallenden Kosten zu übernehmen.
70Die Kläger trafen vor:
71Der Beklagte müsse sich den Wohnwert für das von ihm genutzte Anwesen einkommenserhöhend zurechnen lassen. Insofern sei ein Betrag von rund 516 DM angemessen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er seiner jetzigen Ehefrau Unterhalt zahlen müsse. Soweit er in diesem Zusammenhang behauptet, dass von dieser betriebene Geschäft werfe nur Verluste ab, sei dies unglaubhaft. Verluste lägen allenfalls in steuerrechtlicher Hinsicht vor, während das Unternehmen in Wirklichkeit einen Gewinn mache. Jedenfalls könne die Ehefrau des Beklagten ihren persönlichen Bedarf aus den Gewinnen, die sie aus ihrem Unternehmen erziele, decken. Darüber hinaus sei auch das Erziehungsgeld bedarfsdeckend heranzuziehen, welches die Ehefrau· des Beklagten nach der Geburt des Sohnes H bezogen habe.
72Die Klägerin zu 3 könne für die Zeit ab November 2002 wegen der Erziehung und Betreuung der Kläger zu 1 und zu 2 nachehelichen Unterhalt von dem Beklagten beanspruchen. Einer Erwerbstätigkeit sei sie zwar früher nachgegangen, könne dies jedoch jetzt nicht mehr, weil die Betreuung der Kinder sie vollständig in Anspruch nehmen.
73Wegen der Einzelheiten der Berechnungen der Kläger wird auf die Ausführungen in den Schriftsätzen vom 17.4.2002 (Blatt 81 der Akte) und vom 10.7.2003 (Blatt 53 der Akte) Bezug genommen.
74Die Kläger beantragen, den Beklagten zu verurteilen,
751. unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom …..insgesamt folgende Beträge an die Klägerin zu 1 zu zahlen:
a) für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.10.2002 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats
78287 €, jeweils abzgl. seit Mai 2002 monatlich gezahlter 128 €
79sowie
80b) weitere 1184,66 € rückständigen Unterhalt für die Zeit
81bis zum 31.12.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins von 51,51 € seit dem 4.12.2000, aus weiteren jeweils 72,09 € seit dem 4.1., 5.2., 5.3., 4.4., 4.5., und 6.6.2001, aus jeweils 81,30 €_seit dem 4.7.2001 und 3.8.2001 und aus weiteren jeweils 137,03 € seit dem 5.9.2001, 4.10.2001, 6.11.2001 und 5.12.2001, abzüglich am 2.4.2002 gezahlter 870,95 €,
82c) für die Zeit vom 1.1.2002 bis zum 31. 5.2003 monatlich
83219,86 €, für April 2003 zusätzliche weitere 28, 12 € sowie ab dem 1.6.2003 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 213,79 €, abzüglich jeweils bis einschließlich Juli 2003 monatlich gezahlter 128 €,
842. den Beklagten unter Abänderung der Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom folgende Beträge an den Kläger zu 2 zu zahlen:
85a) für die Zeit vom 1.1.2002 bis 31.10.2002 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats 231 € sowie
86b) weitere 961,74 € rückständigen Unterhalt für die Zeit bis zum 31.12.2001 nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszins von 41,41 € seit dem 4.12.2000, jeweils 72,09 € seit dem 4.1.2001, 5.2.2001, 5.3.2001, 4.4.2001, 4.5.2001 und 6.6.2001 sowie aus weiteren 81,30 € seit dem 4.7.2001, 3.8.2001, 5.9.2001, 4.10.2001, 6.11.2001 und 5.12.2001,
87c) für die Zeit vom 1.11.2002 bis zum 31.5.2003 an den Kläger zu 2 monatlichen Unterhalt von 176,96 €, für April 2003 zusätzlich weitere 22,63 € sowie ab dem 1.6.2003 monatlich jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats Unterhalt von 213,79 €,
883. an die Klägerin zu 3 ab dem 1.8.2003 jeweils im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monats Unterhalt in Höhe von monatlich 304,08 € sowie für die Zeit vom 1.11.2002 bis 31.7.2003 rückständigen Unterhalt von 2.857,76 € zu zahlen.
89Der Beklagte beantragt,
90die Klage abzuweisen,
91und weiter im Wege der Widerklage,
92die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom….
93dahingehend abzuändern, dass der Beklagte an die Klägerin zu 1 ab dem 1.12.2000 keinen höheren Unterhalt als 239 DM, ab dem 1.7.2001 keinen höheren Unterhalt
94als 205 DM, ab dem 1.10.2001 keinen höheren Unterhalt als 234 DM und ab dem 1.1.2002 keinen höheren Unterhalt als 128 € sowie ab dem 22.9.2003 keinen höheren Unterhalt als 112 €zu zahlen hat,
95die Jugendamtsurkunde des Kreisjugendamts vom….. dahingehend abzuändern, dass der Beklagte an den Kläger zu 2 ab dem 1.12.2000 keinen höheren Unterhalt als 239 DM, ab dem 1.7.2001 keinen höheren-Unterhalt als 205 DM, ab dem 1.10.2001 keinen höheren Unterhalt als 198 DM und ab dem 1.1.2002 keinen höheren Unterhalt als 108 € sowie ab dem 22.9.2003 keinen höheren Unterhalt als 112 €zuzahlen hat.
96Der Beklagte trägt vor Steuererstattungen seien seinem Einkommen nicht hinzuzurechnen, weil sie auf den Einkünften seiner jetzigen Ehefrau beruhten, die Steuern aus ihrem Einkommen jedoch nur bis zur Geburt des Sohnes H gezahlt habe. Angesichts der Verluste, die die Ehefrau in der Zeit ab 1.5.2001 aus
97Ihrem ...geschäft erwirtschaftet habe, sei eine Insolvenz zu befürchten. Bereits von daher sei er verpflichtet, auch an seine Ehefrau Unterhalt zu zahlen, wobei die Unterhaltsansprüche der Ehefrau denjenigen der Kläger zumindest gleichrangig seien. Die insofern vorgelegten Bilanzen stellten die Ergebnisse der Geschäftstätigkeit umfassend und zutreffend dar. Es treffe insbesondere nicht zu, dass, wie die Kläger behaupten, er derjenige sei, welcher das Unternehmen eigentlich betreibe. Dazu lasse ihm schon sein Beruf nicht die erforderliche Zeit. Entgegen der Auffassung der Kläger sei das Erziehungsgeld, welches seine Ehefrau bezogen habe, nicht einzurechnen. Ferner könne er die Belastungen, welche er für das von ihm und seiner Familie bewohnten Haus übernommen habe, sehr wohl dem Wohnwert gegenrechnen, sodass auch insofern sein Einkommen sich nicht erhöhe.
98Bei verständiger Würdigung aller Einkünfte der Familie werde deutlich, dass ein Mangelfall vorliege, der es rechtfertige, die zu Gunsten der Kläger zu 1 und zu 2 bestehenden Unterhaltstitel abzuändern.
99Entscheidungsgründe
100Die Klage und die Widerklage sind teilweise begründet.
101Der Beklagte ist, was er grundsätzlich nicht in Abrede stellt, gegenüber den Klägern zu 1 und zu 2 nach § 1601 BGB unterhaltspflichtig.
102Eine Unterhaltspflicht besteht für den Beklagten für die Zeit ab November 2002 jedoch auch gegenüber der Klägerin zu 3. Sie hat ihre Grundlage in § 1570 BGB, denn die Klägerin zu 3 ist wegen der Erziehung und Betreuung der Kläger zu 1 und zu 2 nicht verpflichtet, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin zu 3 für zwei minderjährige Kinder zu sorgen hat und im Hinblick auf das Alter der Kläger zu 1 und zu 2 kann von der Klägerin zu 3 eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass die Klägerin zu 3 nicht erwerbstätig ist.
103Soweit der Beklagte darauf abhebt, der Lebensunterhalt der Klägerin zu 3 sei durch ihren Lebensgefährten sichergestellt, ist die Klägerin dem mit der Behauptung entgegengetreten, dass sie sich im Oktober 2002 von ihren Lebensgefährten getrennt habe. Das hat der Beklagte nicht mehr bestritten.
104Schließlich kann die Klägerin Zu 3 ihre Unterhaltsansprüche für die Zeit ab November 2002 geltend machen, weil der Beklagte in diesem Monat durch die-Rechtswahrungsanzeige der Stadt , die der Klägerin zu 3 für die Zeit ab November 2001 Sozialhilfe geleistet hat, in Verzug gesetzt worden ist. Durch die Gewährung der Sozialhilfe sind die Unterhaltsansprüche der Klägerin zu 3 gegen den Beklagten auf den Träger der Sozialhilfe übergegangen. Dieser kann nach § 91 Abs. 3 BSHG von dem Unterhaltsschuldner für die Zeit ab Zugang der Rechtswahrungsanzeiger auch für die
105Vergangenheit die Unterhaltsansprüche des Sozialhilfeempfängers geltend machen. Die danach erfolgte Abtretung der Unterhaltsansprüche auf den unterhaltsberechtigten beseitigt zu Lasten der Klägerin zu 3 diese Wirkungen nicht. Denn auf sie sind die Ansprüche in der Form übergegangen, wie sie sich in der Zeit entwickelt haben, in der sie (zunächst) auf den Träger der Sozialhilfeleistungen übergegangen und von diesem modifiziert worden sind.
106A. Unterhalt für den Monat Dezember 2000
107Der Beklagte hat im Jahre 2000 unstreitig aus nicht-selbstständiger Arbeit ein Gesamtnettoeinkommen von
10832.125,00 DM
109erzielt.
110Dies entspricht einem monatlichen Einkommen
111von 2.677,08 DM.
112Nach Abzug der von den Klägern zugestandenen berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von
113220,00 DM
114Verbleiben
1152.457,08 DM.
116Die von dem Beklagten und seiner jetzigen Ehefrau im Jahr 2000 unstreitig vereinnahmte Steuererstattung von 7.290,29 DM ist dem Beklagten zur Hälfte oder in Höhe von 3.645, 15 DM beziehungsweise monatlich
117303,76 DM
118seinem Einkommen zuzurechnen. Der Beklagte hat
119den der Erstattung zugrunde liegenden Steuerbescheid nicht vorgelegt. Andererseits ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Ehefrau des Beklagten im Jahr 1999 noch erwerbstätig war und Steuern gezahlt hat.
120Schließlich ist dem Beklagten der hälftige Wohnwert des von ihm zusammen mit seiner Familie bewohnten Hauses in mit
121500,00 DM
122als Einkommen zuzurechnen. Bei einer Wohnfläche von 100 Quadratmeter kann der Wohnwert nach Einschätzung des Gerichts (vgl. § 287 ZPO) für den Bereich der Gemeinde mit 10 DM/qm angesetzt werden. Dies ergibt einen Wohnwert von 1.000 DM, der zur Hälfte als Einkommen des Beklagten anzusehen ist. Soweit der Beklagte behauptet, er zahle zwar keine Miete an die Eigentümer des Grundbesitzes, seine Schwiegereltern, müsse dafür jedoch die im Zusammenhang mit dem Grundstück anfallenden Kosten übernehmen, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn der Beklagte hat die Höhe der Kosten, die er nach der Absprache mit seiner Schwiegereltern tragen muss, nicht dargelegt.
123Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten
1243.260,85 DM.
125Bei diesen Einkommensverhältnissen schuldet der Beklagte an Kindesunterhalt (3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1999)
126für die Klägerin zu 1
127492,00 DM
128- für den Kläger zu 2
129492,00 DM
130- für den Sohn H.
131405,00 DM
132Dies sind insgesamt 1.389,00 DM.
133Nach Abzug dieses Kindesunterhalts (maßgeblich ist der Tabellenbetrag und nicht der nach Abzug des Kindergelds zu entrichtende Zahlbetrag) Beklagten stehen für den Unterhalt der Ehefrau des Beklagten grundsätzlich noch
1341.871,85 DM
135zur Verfügung.
136Bei der Ermittlung des Ehegattenunterhalts ist jedoch das Einkommen des Beklagten aus Erwerbstätigkeit um den Erwerbstätigenbonus zu kürzen. Das Gericht geht in diesem Zusammenhang in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Beklagte die laufenden Aufwendungen für den Kindesunterhalt und die Bedienung der Verbindlichkeiten aus den Erwerbseinkünften bestreitet, weil diese dem Unterhaltschuldner ebenfalls in gleichbleibenden Abständen zufließen.
137Nettoerwerbseinkommen (nach Abzug der berufsbedingten Aufwendungen und des Kindesunterhalts)
1381.068,08 DM
139Davon sind als Erwerbstätigenbonus 1/7 oder
140152,50 DM anzusetzen.
141Dem sind die weiteren Einkünfte des Beklagten hinzu zu rechnen, nämlich
142- die anteilige Steuererstattung 303,76 DM
143- der Wohnwert 500,00 DM
144Einkommen der Ehefrau: 803,76 DM
145Der Unterhaltsanspruch der Ehefrau des Beklagten
146gegen diesen beträgt demnach:
1471/2 * (1.719,26 DM + 803,76 DM) — 803,76 DM = 457,75 DM
148Der Beklagte ist jedoch ohne Gefährdung des notwen-
149digen Selbstbehalts von 1500 DM, der dem Unterhalts-
150schuldnerin jedem Fall verbleiben muss, damit auch
151sein Existenzminimum gewahrt bleibt, nicht in der La-
152ge, den vorstehend ermittelten Gesamtunterhalt
153(insoweit ist hinsichtlich des Kindesunterhalts der
154Tabellenbetrag und nicht der Zahlbetrag maßgeblich) von 1.846,75 DM
155zu leisten. Der Unterhalt kann nur aus dem Teil
156des Einkommens des Beklagten gezahlt werden, der den
157Selbstbehalt von 1500 DM übersteigt. Das sind hier 1.760,85 DM
158Bei dieser Mangelfallberechnung ist der Einsatzbetrag
159der Ehefrau grundsätzlich mit dem Betrag anzusetzen,
160der als Existenzminimum für einen Ehegatten zu ver-
161anschlagen ist, der mit dem Unterhaltspflichtigen zu-
162sammen lebt und nicht erwerbstätig ist (die Ehefrau des
163Beklagten arbeitet nach der Geburt des Sohnes H
164erst wieder seit dem 1.5.2001). Dieses Existenzminimum
165betrug im Jahr 2000: 950,00 DM.
166Darauf ist jedoch das Erziehungsgeld, das die Ehefrau
167des Beklagten bis Oktober 2001 bezog, anzurechnen.
168Dies erscheint hier angemessen1 weil ein Mangelfall
169vorliegt (vgl. insofern den Beschluss des OLG Düssel-
170dorf vom 12.11.2002 im Prozesskostenhilfeverfahren).
171Demnach sind als Einsatzbetrag für die Ehefrau des
172Beklagten noch (950 DM - 600 DM =) 350,00 DM
173anzusetzen.
174Damit verringert sich der vom Beklagten zu
175entrichtende Gesamtunterhalt auf 1.246,75 DM
176Die vom Beklagten ohne Gefährdung seines
177Selbstbehalts gezahlt werden können.
178B. Unterhalt für das Jahr 2001
179Die vorstehenden Überlegungen gelten grundsätzlich auch für das Jahr
1802001. Jedoch hat der Beklagte in diesem Jahr nur noch eine Steuererstattung
181von 1.691,84 DM vereinnahmt, die allein ihm zuzurechnen ist, weil die
182Ehefrau des Beklagten im Jahr 2000 keine Steuern gezahlt hatte
183(vgl. den Einkommensteuerbescheid vom 28.11.2001, Blatt 181 der Akte).
1841. Unterhalt für die Monate Januar bis April 2001
Dies führt für die Monate Januar bis April 2001 zu folgender Berechnung:
187Erwerbseinkünfte des Beklagten nach Abzug der berufs-
188bedingten Aufwendungen (wie im Vorjahr): 2.457,08 DM
189Anteilige Steuererstattung 140,99 DM
190Wohnwert: 500,00 DM
191Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 3.098,07 DM
192Kindesunterhalt
193- für die Klägerin zu 1 582,00 DM
194-für den Kläger zu 2 582,00 DM
195- für den Sohn Hendrik 480,00 DM
196insgesamt: 1.644,00 DM
197Für den Kindesunterhalt waren in Anlehnung an die
198neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur
199Verteilung des zur Verfügung stehenden Einkommens
200im Mangelfall die Einsatzbeträge mit 135% der Regel-
201beträge gemäß der Regelbetragverordnung anzuset-
202zen (vgl. BGH, FamRZ 2003, 3,63 ff.). Diese Recht-
203sprechung ist für die Zeit ab 1.1.2001 auf den
204vorliegenden Fall anzuwenden, weil seit diesem Tag
205§ 1612b Abs. 5 BGB in der neuen Fassung gilt, aus
206der sich ergibt, dass das Existenzminimum des
207minderjährigen Kindes mit 135% des Regelbetrages
208jedenfalls für den Fall angenommen werden kann,
209in dem wie hier ein unzureichendes Einkommen des
210Unterhaltsschuldners auf mehrere Berechtigte
211verteilt werden muss.
212Einsatzbetrag der Ehefrau des Beklagten 350,00 DM
213Gesamtunterhalt 1.994,00 DM
214Zur Verfügung stehen jedoch nur
2153.098,09 DM - 1.500 DM = 1.598,07 DM
216Kürzungsfaktor demnach:
2171.598,07 DM/1.994,00 DM oder 80,14 %.
218Dies führt für die Kläger zu 1 und zu 2 zu Zahlbeträgen
219von jeweils rund 466 DM. Darauf ist das hälftige
220Kindergeld nach Maßgabe des § 1612b Abs. 5 BGB in Höhe
221von jeweils 19 DM anzurechnen, so dass der Beklagte
222an die Kläger jeweils noch 447,00 DM
223zu entrichten hat.
2242. Unterhalt für die Monate Mai und Juni 2001
Die vorstehende Berechnung gilt grundsätzlich auch
227für die Monate Mai und Juni 2001. Jedoch ist der
228Einsatzbetrag der Ehefrau des Beklagten bei der
229Mangelfallberechnung nunmehr mit
230(1.100 DM — 600 DM=) 500,00 DM
231anzunehmen, weil die Ehefrau seit dem 1.5.2001
232(selbstständig) erwerbstätig ist. Diese Veränderung
233bedingt einen (theoretischen) Gesamtunterhalt von 2.144,00 DM
234sowie einen neuen Kürzungsfaktor von
2351589,07 DM/2.144 DM bzw. 74,54%,
236sodass der Beklagte für die Kläger zu 1 und zu 2 ledig-
237lich noch Unterhalt von jeweils rund 434,00 DM
238zu leisten verpflichtet ist, auf den das Kindergeld
239im Hinblick auf § 1612b Abs. 5 BGB nicht mehr
240angerechnet werden kann.
241Der Beklagte ist auch für die Zeit ab dem 1.5.2001 gegenüber seiner Ehefrau
242unterhaltspflichtig. Denn es kann nicht festgestellt werden, dass diese
243ihren Bedarf durch eigene Erwerbstätigkeit decken kann. Ausweislich
244der vorgelegten Bilanzen für die Jahre 2001 und 2002 hat die Ehefrau in
245diesem Zeitraum mit dem Betrieb des Antiquitätengeschäfts nicht unerhebliche
246Verluste erwirtschaftet. Darüber hinaus ist sie schon wegen des im Jahre 1999
247geborenen Sohnes H nicht verpflichtet, überhaupt einer Erwerbstätigkeit
248nachzugehen.
249Die Verluste sind von den Klägern hinzunehmen. Die vom Beklagten vorgelegten
250Gewinn- und Verlustrechnungen erscheinen in sich plausibel und können von
251den Angriffen, die die Kläger dagegen richten, nicht zu Fall gebracht werden.
252Dass ein neu gegründetes Unternehmen in den ersten beiden Jahren seiner
253Existenz Verluste erwirtschaftet, ist mit der Anlaufsituation zu erklären.
254Für das erste volle Geschäftjahr 2002 ist der Verlust zudem im Vergleich
255zum Vorjahr nicht unerheblich zurückgegangen. Die Gewinn- und Verlustrechnungen
256weisen keine Positionen aus, die Misstrauen gegen die Richtigkeit der Buchführung
257begründen. Selbst wenn man die Personalkosten, die die Bilanzen ausweisen,
258zugunsten der Kläger unberücksichtigt lässt, verbleibt ein Verlust, der nicht
259durch Betriebseinnahmen gedeckt werden kann. Gleiches gilt für das Jahr 2001,
260für das die Kläger die hohen Kosten für den Erwerb eines Fahrzeuges bemängeln.
261Diese sind mit 17.600 DM nicht derart hoch, dass der Verdacht gerechtfertigt
262wäre, die Ehefrau des Beklagten rechnet hier private Kosten der Familie ab.
263Ein ...geschäft ist auf ein Fahrzeug angewiesen, um Auslieferungen an Kunden
264vorzunehmen oder eingekaufte Sachen von Lieferanten abzuholen.
265Aber auch wenn man insofern eine abweichende Auffassung vertritt,
266verbleibt für das Jahr 2001 ein Verlust von noch mehr als 15.000 DM.
267Unberücksichtigt ist dabei noch, dass die Ehefrau des Beklagten berechtigt
268wäre, die Anschaffungskosten für den Wagen durch Abschreibungen auf mehrere
269Jahre zu verteilen, was wiederum für das Jahr 2002 einen höheren Verlust
270zur Folge hätte, als er in der vorgelegten Bilanz ausgewiesen ist.
2713. Unterhalt für die Monate Juli und August 2001
272Seit dem 1.7.2001 galt eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle.
273Dies führt im Vergleich zu den Vormonaten bei unverändert gebliebenen
274Einkommensverhältnissen des Beklagten zu folgenden Änderungen:
275Einsatzbeträge der Kinder:
276- für die Klägerin zu 1 600,00 DM
277- für den Kläger zu 2 600,00 DM
278- für den Sohn H 495,00 DM
279insgesamt 1.695,00 DM
280Einsatzbetrag der Ehefrau nunmehr
2811200 DM - 600 DM= 600,00 DM
282Summe der Einsatzbeträge: 2.295,00 DM
283Angesichts des nunmehr für den Beklagten geltenden Selbstbehalts
284von 1.640 DM ergibt sich ein Kürzungsfaktor von
285(3.098,07 DM - 1.640 DM)/2.295 DM oder 63,53%.
286Demnach ermäßigt sich der an die Kläger
287zu 1 und zu 2
288zu zahlende Unterhalt auf rund 381,00 DM.
2894. Unterhalt für die Monate September und Oktober 2001
290Im September 2001 hat die Klägerin zu 1 ihr 12. Lebensjahr
291vollendet und ist in die dritte Altersstufe der Düsseldorfer
292Tabelle aufgerückt. Damit erhöht sich ihr Einsatzbetrag auf 709,00 DM
293und die Summe aller Einsatzbeträge auf 2.404,00 DM
294Kürzungsfaktor nunmehr: 60,65%
295Zahlbeträge:
296- für die Klägerin zu 1 rund: 430,00 DM
297- für den Kläger zu 2 rund: 364,00 DM
2985.Unterhalt für die Monate November und Dezember 2003
299Ab November 2001 bezog die Ehefrau des Beklagten
300kein Erziehungsgeld mehr; ihr Einsatzbetrag kann da-
301her nicht mehr um einen Betrag von 600 DM verringert
302werden.
303Die Summe der Einsatzbeträge aller Unterhaltsgläubi-
304ger beträgt daher nunmehr 3.404,00 DM.
305Kürzungsfaktor: 48,54%
306Zahlbeträge:
307-für die Klägerin zu 1 rund: 344,00 DM
308-für den Kläger zu 2 rund: 291,00 DM
309C. Unterhalt für das Jahr 2002
310Für das Jahr 2002 ist als Folge der Währungsumstellung der Unterhalt neu zu berechnen:
311Bruttoeinkommen (vgl. die Verdienstbescheinigung des
312Beklagten für Dezember 2002, Blatt 210 der Akte): 22.062,40 €
313Lohnsteuer 440,00 €
314Rentenversicherungsbeitrag 2.107,00 €
315Krankenversicherungsbeitrag 1.478,18 €
316Arbeitslosenversicherungsbeitrag 717,08 €
317Pflegeversicherungsbeitrag 187,56 €
318Nettoeinkommen 17.132,58 €
319Dies entspricht monatlich 1.427,72 €
320Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Auf-
321wendungen (5% des Nettoeinkommens) 71,39 €
322verbleiben 1.356,33 €.
323Beklagte hat ferner im Jahr 2002 eine Steuererstattung
324in Höhe von 559,35 € (vgl. Blatt 182 der Akte) vereinnahmt,
325was einem monatlichen Betrag von 46,61 €
326entspricht.
327Anzurechnender Wohnwert nunmehr 250,00 €
328Bereinigtes Nettoeinkommen des Beklagten: 1.652,94 €
3291. Unterhalt für die Monate Januar bis Oktober 2002
330Einsatzbeträge:
331- für die Klägerin zu 1: 364,00 €
332- für den Kläger zu 2 308,00 €
333- für den Sohn H: 254,00 €
334- für die Ehefrau des Beklagten: 615,00 €
335insgesamt 1.541,00 €
336Kürzungsfaktor: 52,75 %
337Zahlbeträge:
338- für die Klägerin zu 1: 192,00 €
339- für den Kläger zu 2: 162,00 €
3402. Unterhalt für die Monate November und Dezember 2001
341Für die Zeit ab November 2001 macht die Klägerin zu 3 für sich nachehelichen
342Unterhalt geltend. Sie geht nach§ 1582 Abs. 1 S. 2 BGB mit ihren An¬sprüchen
343denjenigen der Ehefrau des Beklagten im Rang vor, weil sie ihre Ansprüche auf
344§ 1570 BGB stützen kann (vgl. auch BGH, FamRZ 1988, 705).
345Da die Klägerin zu 3 nicht erwerbstätig ist, ist ihr
346Einsatzbetrag mit 730,00 €
347anzusetzen, so dass die Summe der Einsatzbeträge
348für alle Kläger 1.656,00 €
349beträgt.
350Kürzungsfaktor nunmehr: 49,09%
351Zahlbeträge:
352für die Klägerin zu 1: 179,00 €
353für den Kläger zu 2: 151,00 €
354für die Klägerin zu 3: 358,00 €
355D. Unterhalt für das Jahr 2003
356Für das Jahr 2003 beziffern die Parteien das
357Erwerbseinkommen des Beklagten übereinstimmend mit
358netto 17.595,08 €
359bzw. monatlich 1.466,26 €.
360Nach Abzug der Pauschale für berufsbedingte Auf-
361wendungen 73,31 €
362verbleiben 1.392,94 €.
363Da nicht festgestellt werden kann, ob der Beklagte
364im Jahr 2003 eine Steuererstattung vereinnahmt hat,
365kann eine solche in die Berechnung nicht aufgenommen
366werden.
367Demgegenüber ist der Wohnwert nach wie vor mit 250,00 €
368zu veranschlagen.
369Bereinigtes Einkommen des Beklagten: 1.642,94 €
3701. Unterhalt für die Monate Januar bis Mai 2003
371Einsatzbeträge
372- für die Klägerin zu 1: 364,00 €
373- für den Kläger zu 2: 308,00 €
374- für den Sohn H 254,00 €
375- für die Klägerin zu 3: 730,00 €
376insgesamt: 1.656,00 €
377Als verteilungsfähiges Einkommen stehen zur Ver-
378fügung: 1.642,94 €- 840 € = 802,94 €
379Kürzungsfaktor: 48,49 %
380Zahlbeträge:
381- für die Klägerin zu 1:
382- für den Kläger zu 2:
383- für die Klägerin zu 3:
3842. Unterhalt für den Monat Juni 2003
385Im Juni 2003 vollendet der Kläger zu 2 sein 12. Le-
386bensjahr und rückt damit in die dritte Altersstufe der
387Düsseldorfer Tabelle auf.
388Einsatzbetrag für den Kläger zu 2 nunmehr: 364,00 €
389Summe der Einsatzbeträge aller Kläger 1.712,00 €
390Kürzungsfaktor: 46,90%
391Zahlbeträge:
392- für die Klägerin zu 1: 171,00 €
393- für den Kläger zu 2: 171,00 €
394- für die Klägerin zu 3: 342,00 €
3953.Unterhalt für die Monate Juli und August 2003
396Da zum 1.7.2003 eine neue Fassung der Düsseldorfer Tabelle gilt, sind die
397Einsatzbeträge mit Wirkung ab diesem Tag wie folgt anzusetzen:
398- für die Klägerin zu 1: 384,00 €
399- für den Kläger zu 2: 384,00 €
400- für den Sohn H 269,00 €
401- für die Klägerin zu 3: 730,00 €
402insgesamt: 1.767,00 €
403Kürzungsfaktor: 45,44 %
404Zahlbeträge:
405- für die Klägerin zu 1: 174,00 €
406- für den Kläger zu 2: 174,00 €
407- für die Klägerin zu 3: 332,00 €
4084. Unterhalt für die Zeit ab September 2003
409Im September 2003 ist die weitere Tochter Alisa des Beklagten geboren
410worden, für die dieser ebenfalls unterhaltspflichtig ist. Dieser Umstand führt
411zu folgenden Veränderungen:
412Einsatzbeträge:
413- für die Klägerin zu 1: 384,00 €
414- für den Kläger zu 2: 384,00 €
415- für den Sohn H: 269,00 €
416- für die Tochter A: 269,00 €
417- für die Klägerin zu 3: 730,00 €
418insgesamt: 2.036,00 €
419Kürzungsfaktor: 39,44 %
420Zahlbeträge:
421- für die Klägerin zu 1 151,00 €
422- für den Kläger zu 2 151,00 €
423- für die Klägerin zu 3 288,00 €
424E. Rückständiger Unterhalt
425Durch die Jugendamtsurkunden vom 23.1.1996 ist der Unterhalt der Kläger
426zu 1 und zu 2 bereits in Höhe von 425 DM bzw. nunmehr 217,30 € und von
427335 DM bzw. 171,28 € tituliert. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt,
428dass der geschuldete Unterhalt für die Zeit ab November 2001 hinter den
429titulierten Beträgen zurückbleibt, sodass für diesen Zeitraum kein
430weiterer Unterhalt zugunsten der Kläger zu 1 und zu 2 festgesetzt werden kann.
431Demgegenüber bestehen hinsichtlich des Kindesunterhalts für die Monate
432Dezember 2000 bis Oktober 2001 folgende Rückstände:
433Klägerin zu 1 Kläger zu 2
434geschuldeter Rückstand geschuldeter Rückstand
435Unterhalt Unterhalt
436titulierter titulierter
437Unterhalt Unterhalt
438Dezember
4392000 492 DM — 425 DM 67 DM 492 DM — 335 DM 157 DM
440Januar 2001 447 DM — 425 DM 22 DM 447 DM — 335 DM 112 DM
441Februar
4422001 447 DM — 425 DM 22 DM 447 DM — 335 DM 112 DM
443März 2001 447 DM — 425 DM 22 DM 447 DM — 335 DM 112 DM
444April 2001 447 DM — 425 DM 22 DM 447 DM — 335 DM 112 DM
445Mai 2001 434 DM — 425 DM 9 DM 434 DM — 335 DM 99 DM
446Juni 2001 434 DM — 425 DM 9 DM 434 DM — 335 DM 99 DM
447Juli 2001 381 DM — 425 DM 0 DM 381 DM — 335 DM 46 DM
448August 2001 381 DM — 425 DM 0 DM 381 DM — 335 DM 46 DM
449September
4502001 430 DM — 425 DM 5 DM 364 DM — 335 DM 29 DM
451Oktober
4522001 430 DM — 425 DM 5 DM 364 DM — 335 DM 29 DM
453insgesamt 183,00 DM 953,00 DM
454bzw. 93,57 € bzw. 487,26 €
455Da der Beklagte auf den rückständigen Unterhalt für die Klägerin zu 1 am
4562.4.2002 870,95 € gezahlt hat (vgl. den Schriftsatz der Kläger vom 9.7.2003,
457Seite 9 (Blatt 261 der Akte)), bestehen für die Klägerin zu 1 keine Rückstände
458mehr.
459Soweit der den' Klägern zu 2 und zu 3 zuerkannte rückständige Unterhalt für die
460Monate November 2002 bis Juli 2003 hinter den nach dem Vorstehenden
461geschuldeten Beträgen zurückbleibt, ergibt sich dies aus § 308 Abs. 1 ZPO.
462Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 1 S. 1, 100 Abs. 1 ZPO,
463die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den
464§§ 708 Nr. 8 und 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.
465Streitwert:
466für die Klage:
467Unterhalt der Klägerin zu 1:
468- rückständiger Unterhalt (bis Mai 2001): 402 €
469- laufender Unterhalt (12 * (287 € - 217 €)) 840 €
470Unterhalt des Klägers zu 2:
471- rückständiger Unterhalt (bis Mai 2001): 402 €
472- laufender Unterhalt (12 * (287 € - 171 €)) 1.392 €
473Unterhalt der Klägerin zu 3: ,
474rückständiger Unterhalt (bis Juli 2003): 2.858 €
475- laufender Unterhalt (12 * 304,08 €)) 3.649 €
476für die Widerklage:
477Unterhalt der Klägerin zu 1:
478- rückständiger Unterhalt (bis März 2002): 1.563 €
479- laufender Unterhalt (12 * (217 € - 112 €)) 1.260 €
480Unterhalt des Klägers zu 2:
481- rückständiger Unterhalt (bis März 2002): 942 €
482laufender Unterhalt (12 * (171 € - 112 €)) 708 €