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Amtsgericht Emmerich am Rhein, 9 C 72/00

Datum:
05.05.2000
Gericht:
Amtsgericht Emmerich am Rhein
Spruchkörper:
Zivilgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 C 72/00
ECLI:
ECLI:DE:AGKLE2:2000:0505.9C72.00.00
 
Schlagworte:
Mangel der Mietrache, Skaterbahn, Geräuschbelästigung
Normen:
BGB, § 536
Sachgebiet:
Recht (allgemein - und (Rechts-) Wissenschaften
Leitsätze:

Die mit einer anliegenden Skaterbahn einhergehende Geräuschbelästigung kann einen erheblichen Mangel der gemieteten Wohnung darstellen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 164,74 DM

nebst 4 % Zinsen jeweils aus 14,38 DM seit dem

06.05.1999, 04.06.1999, 05.07.1999, 05.08.1999,

06.09.1999, 06.10.1999, 04.11.1999 und aus jeweils

16,02 DM seit dem 06.12.1999, 06.01.2000, 04.02.2000

und 06.03.2000 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Klägern zu

67 %, der Beklagten zu 33 % auferlegt.

 
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