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Der Angeklagte x wird wegen gemeinschaftlichen Betrugs in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine Auslagen.
Angewandte Vorschriften:
§ 263 Abs. 1 und Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB.
Gründe:
2I. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten
3Der heute 52 M2 alte Angeklagte wurde am 04.09.1969 als jüngstes von insgesamt sechs Kindern seiner Eltern K X geboren. Sein Vater hatte sich K den 1970er Jahren als Schlossermeister selbständig gemacht. Die Mutter des Angeklagten hatte den Beruf der Konditorin erlernt und arbeitete später K einer Zwiebackfabrik. Beide sind bereits verstorben.
4Zusammen mit seinen vier Schwestern und einem Bruder wuchs der Angeklagte K seiner Geburtsstadt auf. Er besuchte ab dem M2 1975 zunächst die Grundschule und wechselte dann auf die Realschule K X. Q dem Abschluss seiner Schulausbildung begann er im M2 1985 eine Ausbildung zum Werkzeugmacher. Im Februar 1988 musste er die Ausbildung abbrechen, nachdem K seinem rechten Bein Knochenkrebs diagnostiziert worden war und noch im selben Monat die Amputation des rechten Oberschenkels erfolgen musste. K der Zeit bis Mai 1990 unterzog er sich sodann zunächst einer Chemotherapie und durchlief im Anschluss eine Rehabilitationsbehandlung im Klinikum K X.
5Ab Sommer 1990 absolvierte der Angeklagte erfolgreich eine Ausbildung zum Bürokaufmann und war anschließend noch weitere drei M2 K seinem Ausbildungsbetrieb beschäftigt. Im M2 1996 begann er eine Tätigkeit als Sachbearbeiter K der Reha-Abteilung eines Sanitätshauses K X. Dort lernte er auch den früheren Mitangeklagten M kennen, der im sog. Homecarebereich beschäftigt war. K diesem Unternehmen waren beide bis Juli 2006 gemeinsam tätig.
6Bereits im M2 1991 hatte der Angeklagte seine erste Ehe geschlossen. Seit 1998 lebten die Eheleute zunächst zur Miete K dem Einfamilienhaus K der K3 K X, K dem der Angeklagte mit seiner Familie auch heute noch wohnt. Die kinderlos gebliebene Ehe wurde im M2 2005 geschieden. Ein Jahr zuvor hatte sich der Angeklagte, nachdem er seine heutige zweite Ehefrau kennengelernt hatte, von seiner Ehefrau getrennt. Seine heutige Ehefrau war bereits 2004 zusammen mit ihren heute 30 und 32 M2 alten Söhnen und ihrer heute 28 M2 alten Tochter aus erster Ehe K das Haus des Angeklagten eingezogen. Aus der im M2 2005 geschlossenen zweiten Ehe des Angeklagten ist eine heute 16 M2 alte Tochter hervorgegangen.
7Im M2 2004 erwarb der Angeklagte die zuvor lediglich angemietete Immobilie zu einem Kaufpreis von 150.000 €. K Höhe eines Teilbetrages von 70.000 € gewährte der Verkäufer dem Angeklagten ein Darlehen, das im Juni 2017 mit der Schlusszahlung abgelöst wurde. Ein weiterer Teilbetrag des Kaufpreises wurde aus den Verkaufserlösen von Eigentumswohnungen bezahlt, die der heutigen Ehefrau des Angeklagten gehörten. Der Restbetrag wurde über Bankdarlehen fremdfinanziert.
8Ebenfalls 2004 erlitt der Angeklagte bei einem Verkehrsunfall Zertrümmerungsbrüche im Sprunggelenk, im Schienbein und im Kniegelenk seines linken Beins. Es schlossen sich mehrere Operationen und eine etwa 18 Monate dauernde Wiederherstellungs- und Rehabilitationszeit an. Dem Angeklagten wurde ein Grad der Behinderung von 100 zuerkannt. Eine Pflegebedürftigkeit gemäß Stufe 2 wurde festgestellt.
9Im M2 2006 erfolgte die Wiedereingliederung des Angeklagten K den Berufsalltag. Da sich die wirtschaftliche Situation des Arbeitgebers des Angeklagten zunehmend verschlechterte, kamen der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte M überein, ihre Arbeitsverträge zu kündigen und sich gemeinsam mit einem Sanitätshaus selbständig zu machen. Zu diesem Zweck gründeten sie mit Gesellschaftsvertrag vom 31.05.2006 die Fa.X K & M GbR (im Folgenden: Fa. M). Beide Gesellschafter sollten jeweils einen Betrag von 5.000 € K die Gesellschaft einbringen und fortan zu gleichen Teilen an Gewinnen und Verlusten beteiligt sein. Jedem Gesellschafter stand eine monatliche Nettovergütung von 2.000 € zu. Die Sparkasse x gewährte der Gesellschaft ein Gründungsdarlehen über 30.000 €. Die Aufnahme der Geschäfte der Gesellschaft begann am 01.07.2006.
10Der Sitz der Gesellschaft befand sich zunächst K einem angemieteten Büroraum K I-X. Im M2 2009 erfolgte der Umzug K die 400 qm großen Geschäftsräume des vormaligen Arbeitgebers der beiden Gesellschafter K der K-Straße K X. Dort waren im Laufe der folgenden M2 zwischen sechs und acht Mitarbeiter beschäftigt. Dazu gehörten neben der Ehefrau des Angeklagten auch deren drei Kinder aus erster Ehe. Drei M2 später erfolgte sodann der Wechsel K die etwa 650 qm großen Räumlichkeiten K der K3 K X, K denen die Fa. M bis zuletzt ihr Sanitätshaus betrieb.
11Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit beging der Angeklagte K der Zeit zwischen Mai 2018 und März 2019 gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten M die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten.
12Die den beiden Gesellschaftern schließlich K einer ersten Anklageschrift vom 14.09.2020 (StA I x Js x) zur Last gelegten Betrugstaten wurden seit Mitte 2017 Q und Q aufgedeckt. Am 21.03.2018 kam es zu Durchsuchungsmaßnahmen im Geschäftslokal und K den Privatwohnungen des Angeklagten und seines damaligen Mitgesellschafters und am 30.01.2018 zum Erlass eines Vermögensarrestes über 88.700 € gegen die Fa. M GbR wegen der im ersten Urteil der Kammer vom 19.02.2021 (X KLs X) letztlich abgeurteilten Betrugstaten. Der Betrag von 88.700 € wurde vom Firmenkonto der Fa. M kurz Q Erlass des Vermögensarrestes zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beim Amtsgericht I hinterlegt.
13Am 02.06.2020 übertrug der Angeklagte die von der Familie bewohnte Immobilie unentgeltlich auf seine Ehefrau xT2, um sie etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen der Staatsanwaltschaft zu entziehen. Im Gegenzug ließ er sich von seiner Ehefrau an dem Grundbesitz ein lebenslanges Nießbrauchrecht und eine Rückauflassungsvormerkung bestellen.
14Q der Anklageerhebung im vorgenannten Verfahren wurden der Angeklagte und der frühere Mitangeklagte M aufgrund des Haftbefehls der Kammer vom 01.10.2020 am 03.11.2020 vorläufig festgenommen. Seit diesem Tag befanden sie sich bis zur Aufhebung des Haftbefehls am 10.12.2020 K Untersuchungshaft K der Justizvollzugsanstalt I.
15Ebenfalls am 01.10.2020 hatte die Kammer entsprechend dem seinerzeitigen Verfahrensstand, der von einem Gesamtschaden von 1.096.611,54 € ausging, unter Abzug der beim Amtsgericht I bereits hinterlegten 88.700,00 € jeweils K Höhe von 1.007.911,54 € einen weiteren Vermögensarrest K das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Fa. M GbR und des Angeklagten K erlassen, dessen Vollziehung die Staatsanwaltschaft K der Folge betrieb. Neben anderen Maßnahmen wurde auf der Grundlage dieses Vermögensarrestes später auf der privaten Immobilie des Angeklagten eine Sicherungshypothek über 190.000 € eingetragen.
16Am 20.11.2020 wurde das Sanitätshaus geschlossen und das vom Angeklagten und dem früheren Mitangeklagten M betriebene Gewerbe bei der Stadt x abgemeldet. Sämtliche Arbeitsverträge wurden gekündigt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.01.2021 beantragte der Angeklagte im Namen der Fa. xT2 & M GbR beim Amtsgericht I, über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren zu eröffnen. Daneben beantragte er mit Schreiben vom selben Tage auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein eigenes Vermögen. Das Amtsgericht I eröffnete die Verfahren antragsgemäß gegen die Fa. X K & M GbR mit Beschluss vom 27.12.2021 (X K X) und gegen den Angeklagten K persönlich mit Beschluss vom 04.01.2022 (xIN X).
17Wegen der ihm K der ersten Anklageschrift vom 14.09.2020 zur Last gelegten, K der Zeit von Januar 2015 bis Januar 2018 begangenen Taten wurde der Angeklagte durch Urteil der Kammer vom 19.02.2021 wegen gemeinschaftlichen Betrugs K 96 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner wurde hinsichtlich beider Angeklagter als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz K Höhe eines Betrages von 1.077.892,88 € angeordnet. Das Urteil gegen den Angeklagten K ist nicht rechtskräftig.
18Mit notariellem Grundstückskaufvertrag vom 04.08.2021 (UR-Nr. X des Notars X K I) veräußerte der Angeklagte seine Immobilie K der K3 K X zu einem Kaufpreis von 210.000 € an den Zeugen Q, den K X lebenden Ehemann einer Cousine der Ehefrau des Angeklagten. K noch durch eine Grundschuld gesicherten Bankverbindlichkeiten soll ein Teil des Kaufpreises wegen der eingetragenen Sicherungshypothek an die Staatsanwaltschaft I fließen.
19Der Zeuge Q vermietete das Objekt mit Vertrag vom 01.11.2021 zu einem – erstmals im Januar 2022 gezahlten – monatlichen Mietzins von 820 € an den Angeklagten. H im Grundbuch ist bislang noch nicht erfolgt.
20Seit dem 01.10.2021 ist der Angeklagte als Sachbearbeiter bei der Fa. V GmbH K X beschäftigt. Geschäftsführer dieses im Mai 2021 gegründeten Unternehmens ist der ältere Stiefsohn des Angeklagten, 50 % der Gesellschaftsanteile hält die Ehefrau des Angeklagten, jeweils weitere 25 % der Zeuge Q und der K X lebende X, ein Bekannter des Zeugen Q seinen Angaben erzielt der Angeklagte mit seiner vollschichtig ausgeübten Tätigkeit Einkünfte K Höhe von monatlich 1.246 €.
21Der Angeklagte ist bislang nicht rechtskräftig vorbestraft.
22- Hinsichtlich der im verbundenen Verfahren X Js X dem Angeklagten K der Anklage der Staatsanwaltschaft I vom 20.09.2021 zur Last gelegten neun Taten der Steuerhinterziehung ist das Verfahren insoweit im Hauptverhandlungstermin vom 17.01.2002 durch Beschluss gemäß § 4 Abs. 1 StPO abgetrennt worden. –
23II. Zu den Taten des Angeklagten
24Seit der Gründung der Fa. M im Sommer 2006 war die selbstständige Geschäftstätigkeit der Gesellschafter der Fa. M zunächst durchgängig von finanziellen Engpässen geprägt. Die für die Abrechnung ihrer Leistungen mit den gesetzlichen Krankenkassen erforderlichen Zulassungen wurden ihnen nur für diejenigen Versorgungs- und Abrechnungsbereiche erteilt, die durch ihre jeweilige persönliche Qualifikation abgedeckt werden konnten. So erhielt die Fa. M aufgrund der kaufmännischen Ausbildung des Angeklagten K die Zulassung für den Bereich Reha und wegen der Qualifikation des früheren Mitangeklagten Angeklagten M als examinierte Pflegekraft die Zulassung für den Bereich Homecare, der sämtliche für die häusliche Pflege benötigten Hilfsmittel umfasste. Die aus diesen Versorgungs- und Abrechnungsbereichen zu erzielenden Umsätze reichten jedoch nicht aus, den Geschäftsbetrieb dauerhaft gewinnbringend einzurichten.
25Im M2 2014 gelang es den beiden Gesellschaftern, für die Fa. M auch für den Versorgungs- und Abrechnungsbereich Wundversorgung, der insbesondere den Verkauf von Verbandmaterialien umfasste und für den der frühere Mitangeklagte M aufgrund seiner Ausbildung als examinierte Pflegekraft ebenfalls die erforderliche Qualifikation besaß, die Zulassung der gesetzlichen Krankenkassen zu erhalten. Aber auch diese Erweiterung des Tätigkeitsbereichs reichte letztlich nicht aus, um die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Unternehmens zu beseitigen.
26K dieser Situation kamen sie auf den Gedanken, für von ihnen im Homecarebereich betreute Versicherte gegenüber den jeweiligen Kostenträgern die Versorgung mit hochpreisigen Verbandmaterialien abzurechnen und auf diese Weise zusätzliche Gelder einzunehmen, tatsächlich die verordneten Hilfsmittel aber nicht an die vermeintlichen Empfänger auszuliefern.
27Auch Q Bekanntwerden der strafprozessualen Ermittlungen und Q den Durchsuchungsmaßnahmen vom 21.03.2018 gegen die damaligen Gesellschafter der M GbR beschlossen sie gemeinsam, unbeschadet des laufenden Strafverfahrens weiterhin tatsächlich nicht geliefertes Verbandmaterial gegenüber der D GmbH und mittels dieser gegenüber den jeweiligen Krankenkassen abzurechnen und dadurch weiterhin erhebliche zusätzliche Einnahmen für das Unternehmen zu generieren.
281. Zu den von der Fa. M als ambulante medizinische Verbandmittel zur Wundversorgung vertriebenen Produkten, die sie auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung an Mitglieder gesetzlicher Krankenkassen ausliefern und sodann mit dem Kostenträger abrechnen konnten, zählten auch die von der Fa. K GmbH unter der Bezeichnung „X x“ vertriebenen, 10 X 12 cm großen Vlieskompressen, deren Trägermaterial arzneilich wirkende Stoffe für oberflächengeschädigte Körperteile enthielten. Diese Tücher sollten als Wundauflage zum Zwecke der hy-droaktiven Wundversorgung Q den Angaben des Herstellers jeweils für mehrere Tage bis zum nächsten Verbandwechsel auf der nässenden Wunde verbleiben, um dadurch kontinuierlich den Heilungsprozess zu fördern.
29Das Produkt wurde vom Hersteller K 5, 10 oder 20 Tücher enthaltenden Verkaufseinheiten angeboten. Der Verkaufspreis der Packung mit 20 Tüchern belief sich K den Jahren #####/#### auf 772,62 € und wurde unter der Pharmazentralnummer (PZN) X vertrieben.
30Ebenfalls zur Behandlung exsudierender Wunden dient ein unter der Bezeichnung „X“ angebotener mehrschichtiger Schaumverband, der K der Packungsgröße mit 10 Verbänden im vorgenannten Zeitraum unter der PZN X zum Preis von 216,50 € erhältlich war.
31Zur Fixierung solcher primärer Wundauflagen dient eine unter der Marke „X“ vertriebene Folie, die K Rollenform unter der PZN X zum Preis von 56,84 € angeboten wurde. Schließlich finden zur allgemeinen Wundversorgung auch die unter der Bezeichung „x 10x10 cm“ gehandelten Mullverbände Anwendung, die K der 100 Verbände enthaltenden „12fach Großpackung“ mit der PZN x zum Preis von 46,74 € angeboten wurden.
32Der Angeklagte K und der frühere Mitangeklagte M kamen überein, durch Abrechnung tatsächlich nicht gelieferter Packungen der vorgenannten Verbandmaterialien erhebliche zusätzliche Einnahmen für die Fa. M zu generieren. Zumindest K der Zeit vom 17.05.2018 bis zum 11.03.2019, also Q den Durchsuchungsmaßnahmen vom 21.03.2018, handelten sie dabei allein zu dem Zweck, die zusätzlich erlangten Gelder für private Zwecke zu verbrauchen.
33Die Fa. M stand K ständiger Geschäftsbeziehung zu einem Pflegedienst, der am Nordring 13 K Unna eine Wohngemeinschaft für intensiv pflegebedürftige Patienten betreibt. Zu den K dieser Wohneinrichtung von der Fa. M im regulären Geschäftsablauf mit Pflegehilfsmitteln belieferten Versorgungsempfängern gehörte auch der bei der X Krankenkasse gesetzlich krankenversicherte, schwerstbehinderte junge Erwachsene X K2. Die Verordnung der Bedarfsmedikation und der pharmazeutischen Hilfsmittel für Herrn K2 erfolgte über den örtlichen Hausarzt des Patienten, Herrn Dr. K diesem Zusammenhang bezog die Leitung der Wohneinrichtung die für die Inkontinenzversorgung von Herrn K2 benötigten Artikel über die Fa. M, während die Verbandmaterialien von einer ortsansässigen Apotheke geliefert wurden. An der Auslieferung von Waren an die Wohngruppe des Versorgungsempfängers X K2 K Unna war der Angeklagte K auch persönlich beteiligt und hielt so zusammen mit seinem Mitgesellschafter M den persönlichen Kontakt zu den dortigen Verantwortlichen.
34Auf diesem Wege waren die Betreiber der Fa. M an die persönlichen Krankenversicherungsdaten des Versorgungsempfängers und den Namen seines behandelnden Arztes gelangt. K der Zeit vom 03.05.2018 bis zum 05.03.2019 ließen sich der Angeklagte K und der frühere Mitangeklagte M jeweils einmal monatlich zur Generierung zusätzlicher und nicht durch die Kosten eines entsprechenden Wareneinkaufs geschmälerter Gewinne unter Vortäuschung seitens des Versicherten X K2 bestehenden Versorgungsbedarfs von dessen Hausarzt Verordnungen über die vier vorgenannten Verbandmaterialien mit den oben aufgelisteten Pharmazentralnummern ausstellen. Die jeweils antragsgemäß verordneten Hilfsmittel rechneten sie sodann K der Folgezeit auch letztlich zu Lasten der x Krankenkasse ab. Tatsächlich lieferten sie aber K keinem Fall die verordneten Verbandmaterialien an den Versicherten X K2 aus (sog. „Luftrezepte“). Sie handelten dabei jeweils K der Absicht, die für die pharmazeutischen Hilfsmittel abgerechneten Beträge ohne Gegenleistung für sich zu vereinnahmen und sich so eine erhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.
35Die beiden Betreiber der Fa. M gingen dabei K der Regel K der Weise vor, dass der frühere Mitangeklagte M die von ihm im Rahmen von Wundversorgungsmaßnahmen vor Ort bei den jeweiligen Patienten erlangten Informationen zu potentiellen Kunden, die Q seiner Einschätzung auch als Empfänger von „X“ und weiteren Verbandmaterialien K Frage kamen, an den Angeklagten K weitergab. Die Daten solcher K der Regel multimorbider Versicherter, bei denen zumindest für einen begrenzten Zeitraum auch tatsächlich eine Wundversorgung angezeigt war, nahm der Angeklagte K sodann K eine von ihm unter der Bezeichnung „Wundpatienten“ geführte Excel-Tabelle auf.
36Die Aufnahme dieser Versicherten K diese Tabelle brachte es wegen der von ihnen K der Datenverarbeitung eingerichteten Wiedervorlage quasi „automatisch“ mit sich, dass für etliche Patienten – wie auch hier für den Versicherten X K2 – Monat für Monat die Verordnung derselben vier pharmazeutischen Hilfsmittel bei dem behandelnden Hausarzt angefordert und von diesem auch ausgestellt wurde.
37Im vorliegenden Fall sandten die Betreiber der Fa. M an den Herrn K2 behandelnden Hausarzt jeweils per Brief mit beigefügtem frankierten Rückumschlag eine wegen der ärztlichen Therapiehoheit mit „Rezeptbestellung/Empfehlung“ überschriebene Anforderung, K der unter der Angabe der jeweiligen Pharmazentralnummern um die ärztliche Verordnung der vier vorgenannten medizinischen Hilfsmittel gebeten wurde. Dabei machten sich die Gesellschafter die von ihnen aufgrund ihrer jahrelangen Tätigkeit K der Branche gewonnene Erfahrung zunutze, dass die Ärzte den die betreffenden Patienten vor Ort betreuenden Pflegediensten und Sanitätshäusern regelmäßig K hohem Maße vertrauen und daher bemüht sind, den von diesen reklamierten Bedarf an Pflegeprodukten zur kontinuierlichen Sicherstellung der Patientenversorgung möglichst unbürokratisch zu erfüllen.
382. Bei anderen ihnen bekannten Versorgungsempfängern machten sich die Verantwortlichen der Fa. M den Umstand zunutze, dass Q § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI Pflegebedürftige monatlich bis zur Höhe eines Betrages von 40,00 € gegenüber ihrer Pflegekasse einen Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmittel haben, die zur Erleichterung der Pflege beitragen.
39Zum Kreis der zum regelmäßigen Empfang solcher Pflegehilfsmittel Berechtigten gehörte auch der geistig behinderte, im Oktober 2002 geborene X F, der von seiner Mutter, der Zeugin F, und einem örtlichen Pflegedienst im häuslichen Umfeld gepflegt wurde. Die Mitarbeiterin dieses Pflegedienstes, die auch Kontakte zur Fa. M unterhielt, wies die Zeugin darauf hin, dass diese die von ihr zur Körperpflege des Sohnes benutzten Einweghandschuhe nicht auf eigene Kosten K einer Drogerie kaufen müsse, sondern dass ihr Sohn einen Anspruch auf Lieferung von Pflegehilfsmittel habe.
40Kurz darauf erschien ein Mitarbeiter der Fa. M bei der Zeugin F, überreichte ihr Pflegemittel und ließ sich den Empfang von der Zeugin auf einem von ihr inhaltlich nicht zur Kenntnis genommenen Formular quittieren.
41Tatsächlich hatte die Zeugin ohne ihr Wissen einen Antrag auf Kostenübernahme für den monatlichen Bezug von zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel im Sinne des § 40 Abs. 1 und 2 SGB XI unterzeichnet, der von den Verantwortlichen der Fa. M im März 2018 an die xPflegekasse classic, der Pflegekasse des Sohnes der Zeugin F, übersandt wurde. Als gewünschte Hilfsmittel waren im Antrag angekreuzt saugende Bettschutzeinlagen Einmalgebrauch (Pflegehilfsmittelpositions-Nr. X), Einmalhandschuhe (Nr. X) und Händedesinfektionsmittel (Nr X). Als Leistungserbringer war im Antrag das Sanitätshaus M K x angegeben.
42Unter dem 24.04.2018 übersandte die xPflegekasse X ihrem Versicherten und der Fa. M den antragsgemäß ergangenen Leistungsbescheid, ausweislich dessen die Pflegekasse ab dem 01.03.2018 die Kosten für die monatliche Lieferung der vorgenannten Hilfsmittel bis zur Höhe von 40,00 € übernimmt.
43Für die Monate März 2018 bis Dezember 2018, also über einen Zeitraum von zehn Monaten, stellten der Angeklagte K und der frühere Mitangeklagte M K der Folgezeit unter Hinweis auf die Kostenzusage vom 24.04.2018 der X X monatlich jeweils die Lieferung der drei im Kostenübernahmebescheid genannten Pflegehilfsmittel an den Versicherten xD K Höhe eines Gesamtbetrages von 36,00 € K Rechnung.
44Den Rechnungen fügten sie jeweils einen Lieferschein bei, der mit der nachempfundenen Unterschrift der Zeugin F versehen war. Tatsächlich lieferten sie aber K keinem Fall die genannten Hilfsmittel an den Versorgungsempfänger aus. Auch hatte die Zeugin F keine der vermeintlich ihre Unterschrift tragenden Lieferscheine unterzeichnet.
45– Hinsichtlich der Urkundenfälschungen hat die Staatsanwaltschaft die Verfolgung der Taten mit Verfügung vom 30.12.2020 gemäß § 154a StPO beschränkt. –
46Der Angeklagte K und der frühere Mitangeklagte M handelten auch bei diesen Taten jeweils K der Absicht, die für die pharmazeutischen Hilfsmittel abgerechneten Beträge ohne Gegenleistung für sich zu vereinnahmen und sich so eine erhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.
473. Bei der jeden Monat K gleicher Weise ablaufenden Verfahrensweise der Anforderung und Abrechnung der ärztlichen Verordnungen gingen die Verantwortlichen der Fa. M arbeitsteilig vor. Dem früheren Angeklagten M oblag wegen seiner Qualifikation im Bereich Wundversorgung die inhaltliche Zusammenstellung und Übersendung der RezeptanforderungeO dem Eingang der Rezepte scannte der für den kaufmännischen Bereich zuständige Angeklagte K die Verordnungen K die EDV ein und bereitete die Abrechnung vor.
48Die Gesellschafter der GbR rechneten die von der Fa. M für die bei gesetzlichen Krankenkassen versicherten Empfänger tatsächlich bzw. vermeintlich erbrachten Leistungen nicht selbst unmittelbar mit den jeweiligen Kostenträgern ab. Bereits seit dem Erhalt ihrer Zulassung durch die Krankenkassen bedienten sie sich hierzu – wie es § 300 Abs. 2 SGB K ausdrücklich zulässt – der Dienste eines privatrechtlichen Rechenzentrums, der Fa. F GmbH, die K der Zeit ab dem 04.05.2016 K der Fa. D2 GmbH aufging und ab dem 12.07.2016 sodann als Fa. D GmbH firmierte (im Folgenden: Fa. X).
49Der Angeklagte K reichte die abzurechnenden ärztlichen Verordnungen und die Rechnungen über ausgelieferte Pflegehilfsmittel K der Regel zweimal monatlich bei der Fa. X ein. Zu diesem Zweck sortierte er die jeweiligen Rezepte und Rechnungen alphabetisch Q Kostenträgern getrennt. Diese Originalrezepte und Rechnungen, die auf den Rückseiten bzw. auf den betreffenden Lieferscheinen mit den handschriftlichen Empfangsbestätigungen der tatsächlichen bzw. vermeintlichen Leistungsempfänger versehen worden waren, überbrachte er sodann persönlich zum Zwecke der Abrechnung Q x zur Fa. X.
50K einer mit der Fa. M getroffenen „Zusatzvereinbarung über die Rezeptbedruckung“ hatte sich die Fa. X verpflichtet, für eine Zusatzgebühr von 1,00 € pro Rezept die eingereichten Verordnungen zum einen entsprechend dem Eintrag K der Empfangsbestätigung mit dem Datum der Leistungserbringung und der Angabe des leistenden Vertragspartners der Krankenkassen, hier also der Fa. M, und zum anderen für jedes der im Rezept verordneten Hilfsmittel mit dem Betrag der hierfür vom jeweiligen Kostenträger zu zahlenden Taxe zu versehen. Für die oben genannten vier Verbandmaterialien errechnete sich hieraus für jedes Rezept ein letztlich der X Krankenkasse K Rechnung gestellter Gesamtbetrag von 1.092,70 €. Die auf diese Weise vervollständigten ärztlichen Verordnungen leitete die Fa. X sodann an den jeweiligen Kostenträger, hier also an die xKrankenkasse, weiter. K gleicher Weise übersandte sie die jeweils über 36,00 € lautenden Rechnungen über gelieferte Hilfsmittel an die X.
51Zwischen der Fa. M und der Fa. X bestand zivilrechtlich ein sog. unechter Factoringvertrag. Im Rahmen dieses Vertrages trat die Fa. M ihre tatsächlich bzw. vorgeblich bestehenden Forderungen gegenüber den Krankenkassen an die Fa. X ab. Diese übermittelte jeweils wenige Tage Q der Einreichung der Rezepte der Fa. M eine mit „Rechnung/Kontoauszug“ überschriebene Abrechnung. Darin schrieb sie der Fa. M zunächst den auf die K den eingereichten Rezepten ausgewiesenen Leistungen entfallenden Gesamtrechnungsbetrag ohne nähere inhaltliche Prüfung K voller Höhe gut. Von diesem Betrag brachte die Fa. X sodann für ihre Dienstleistungen zunächst eine „Abrechnungsgebühr“ K Abzug, deren Höhe sich danach staffelte, binnen welcher Frist der Kunde die Vorfinanzierung der ausstehenden Zahlung durch die Krankenkassen vereinbart hatte. Wegen der von den Verantwortlichen der Fa. M binnen weniger Tage gewünschten Überweisung des Gesamtrechnungsbetrages belief sich die von der Fa. X für die Vorfinanzierung berechnete Gebühr entsprechend der im Vertrag vom 27.07.2012 getroffenen Vereinbarung auf 4,10 % des Gesamtwerts der eingereichten Rezepte.
52Zusätzlich nahm die Fa. X K ihren Abrechnungen weitere Absetzungen vor, wenn die Krankenkassen für vorangegangene Abrechnungszeiträume die Bezahlung der K den Rezepten ausgewiesenen Leistungen ganz oder teilweise abgelehnt hatten. Dieses Risiko des vollständigen oder anteiligen Forderungsausfalls, das sog. Delkredererisiko, war entsprechend der im Factoringvertrag getroffenen Vereinbarungen von der Fa. M zu tragen.
53Hinsichtlich der elf von der Fa. X an die X Krankenkasse weitergeleiteten Rezepte über die vermeintliche Lieferung der vier genannten Verbandmaterialien an den Versicherten X K2 und der zehn an die X übermittelten Rechnungen über die vermeintliche Lieferung der drei genannten Pflegehilfsmittel an den Versicherten X F ist es K keinem Fall zu einer vollständigen oder anteiligen Ablehnung der Erstattung des Rechnungsbetrages durch die jeweilige Krankenkasse und dementsprechend auch K keinem Fall zu einer Absetzung K den Abrechnungen der Fa. x gegenüber der Fa. M gekommen.
54Während den Gesellschaftern bewusst war, dass sämtliche elf eingereichten Rezepte als sog. „Luftrezepte“ ebenso wie die eingereichten zehn Rechnungen nicht werthaltig waren, weil ihnen tatsächlich keine an den jeweiligen Versicherten erbrachte Leistung gegenüberstand, sodass tatsächlich auch kein Erstattungsanspruch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse bestand, täuschten der Angeklagte K und der frühere Mitangeklagte M zunächst das Abrechnungsunternehmen, das auf diese „Luftrezepte“ bzw. „Luftrechnungen“ gegenüber dem Sanitätshaus aufgrund des Factoringvertrages K Vorleistung trat, und sodann auch den jeweiligen Kostenträger, der seinerseits K sämtlichen Fällen Zahlungen gegenüber dem Abrechnungsunternehmen erbrachte.
55Der wirtschaftliche Schaden verblieb auf diese Weise letztlich bei den jeweiligen Krankenkassen Die Täuschung fiel K keinem der hier abgeurteilten Fälle einem der betroffenen Kostenträger auf.
56Über das Vermögen der Fa. D GmbH wurde durch Beschluss des Amtsgerichts X vom 01.11.2020 das Insolvenzverfahren eröffnet. Da zwischen dem Abrechnungsunternehmen und den Kostenträgern wegen der maßgeblichen sozialgesetzlichen Bestimmungen unbeschadet der vorangegangenen Forderungsabtretung und der erfolgten Zahlung jedoch kein Vertragsverhältnis besteht, richtet sich ein etwaiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch der Kostenträger allein gegen die Fa. M als vorgebliche ursprüngliche Forderungsinhaberin.
57Insgesamt reichten der Angeklagte K und der frühere Mitangeklagte M hinsichtlich der hier abgeurteilten Taten K der Zeit zwischen dem 17.05.2018 und dem 11.03.2019 K insgesamt zwölf Fällen bei der Fa. X zum Zwecke der Abrechnung ärztliche Verordnungen und Rechnungen über Pflegehilfsmittel ein, die insgesamt 21 Rezepte und Rechnungen umfassten, K denen fälschlich vermeintliche an die Versicherten X K2 und X F erbrachte Leistungen durch die Fa. M ausgewiesen wurden.
58Entsprechend der mit dem Abrechnungsunternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarung zielten die Täuschungshandlungen darauf ab, dass das hinsichtlich des Umfangs der Werthaltigkeit getäuschte Abrechnungsunternehmen, jeweils bezogen auf einen Stapel mit ärztlichen Verordnungen, eine separate Vermögensverfügung K Höhe des sodann K der mit „Rechnung/Kontoauszug“ überschriebenen Abrechnung ausgewiesenen Zahlungsbetrages vornahm.
59Wie von dem Angeklagten erwartet, irrten die Verantwortlichen der Fa. X im genannten Umfang über die Werthaltigkeit der abgetretenen Forderungen. Sie schrieben der Fa. M K der Zeit vom 24.05.2018 bis zum 15.03.2019 K insgesamt zwölf mit „Rechnung/Kontoauszug“ überschriebenen Abrechnungen jeweils wenige Tage Q der Einreichung der Rezepte und Rechnungen im Gesamtumfang von 12.379,70 € jeweils auch die auf die vorgeblichen Leistungen an die beiden vorgenannten Versicherten entfallenden Rechnungsbeträge gut und nahmen auch insoweit Überweisungen auf das Geschäftskonto der Fa. M vor. Dabei behielt die Fa. X von dem auf die hier relevanten Rezepte und Rechnungen entfallenden Gesamtbetrag von 12.379,70 € entsprechend der mit der Fa. M getroffenen Vereinbarungen ihre „Abrechnungsgebühr“ von 507,57 € (4,1 % von 12.379,70 €) und weitere 11,00 € für das Bedrucken der übersandten elf Rezepte ein.
60Hinsichtlich der zwölf Taten des gemeinschaftlichen Betrugs ergeben sich die jeweiligen Einreichungs- und Abrechnungsdaten, der bei den einzelnen Taten auf vermeintliche Lieferungen entfallende Gesamtbetrag sowie die von den einzelnen Taten erfassten Anklagefälle aus der nachstehenden tabellarischen Übersicht.
61Darin ist jeder einzelnen Tat (Spalte 1) das Datum der Einreichung der Rezepte und der Rechnungen durch die Verantwortlichen der Fa. M (Spalte 2) und deren wenige Tage später erfolgten Abrechnung durch die Fa. X (Spalte 3) zugeordnet. Spalte 4 enthält die Angabe des bei den einzelnen Taten von der Fa. X an die Fa. M K Bezug auf vermeintliche Lieferungen überwiesenen Gesamtbetrages. K Spalte 5 sind die von den einzelnen Taten erfassten Anklagefälle, K Spalte 6 der betreffende Versicherte, K Spalte 7 der auf die jeweilige vermeintliche Lieferung entfallende Betrag und schließlich K Spalte 8 der insoweit wirtschaftlich letztlich geschädigte Kostenträger vermerkt.
621 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
Tat Nr. |
DatumEinreichungFa. M |
Datum-AbrechnungFa. x |
Gesamt-betragK € |
von der TaterfassteAnklagefälle |
Versicherter |
BetragRechnung/RezeptK € |
Kosten-träger |
1 |
17.05.2018 |
24.05.2018 |
1.200,70 |
Fall 1 |
S F |
108,00 |
Q |
Fall 9 |
xJ4 |
1.092,70 |
Q |
||||
2 |
08.06.2018 |
14.06.2018 |
1.128,70 |
Fall 2 |
S F |
36,00 |
Q |
Fall 10 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
||||
3 |
10.07.2018 |
16.07.2018 |
1.128,70 |
Fall 3 |
S F |
36,00 |
Q |
Fall 11 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
||||
4 |
09.08.2018 |
15.08.2018 |
1.128,70 |
Fall 4 |
S F |
36,00 |
Q |
Fall 12 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
||||
5 |
07.09.2018 |
13.09.2018 |
36,00 |
Fall 5 |
S F |
36,00 |
Q |
6 |
21.09.2018 |
27.09.2018 |
1.092,70 |
Fall 12 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
7 |
10.10.2018 |
16.10.2018 |
1.128,70 |
Fall 6 |
S F |
36,00 |
Q |
Fall 14 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
||||
8 |
12.11.2018 |
16.11.2018 |
1.128,70 |
Fall 7 |
S F |
36,00 |
Q |
Fall 15 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
||||
9 |
05.12.2018 |
11.12.2018 |
1.128,70 |
Fall 8 |
S F |
36,00 |
Q |
Fall 16 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
||||
10 |
23.01.2019 |
29.01.2019 |
1.092,70 |
Fall 17 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
11 |
25.02.2019 |
01.03.2019 |
1.092,70 |
Fall 18 |
xJ4 |
1.092,70 |
Q |
12 |
11.03.2019 |
15.03.2019 |
1.092,70 |
Fall 19 |
x K2 |
1.092,70 |
Q |
III. Beweiswürdigung
641. Persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Angeklagten
65Die unter I. getroffenen Feststellungen zum Lebenslauf des Angeklagten, zu den persönlichen Verhältnissen, den Familienangehörigen und zur Entwicklung seiner beruflichen Tätigkeit beruhen auf den ausführlichen, durchgängig glaubhaften eigenen Angaben des Angeklagten, an deren Richtigkeit die Kammer nicht zweifelte.
66Dies gilt jedoch nicht für die Angaben des Angeklagten zu seinen gegenwärtigen persönlichen Verhältnissen.
67Hierzu hatte der Angeklagte zum einen ausgeführt, der Käufer seiner Immobilie sei bei ihm „K der Gegend tätig“, er sei „im Jägerverein“, er kenne ihn privat. Zum anderen hatte er vorgetragen, sein neuer „Chef“ sei ein „Herr X. Erst durch den K der Hauptverhandlung verlesenen Handelsregisterauszug der Fa. V GmbH, die verlesene Liste der Gesellschafter der Fa. V GmbH sowie durch den im Selbstleseverfahren K die Hauptverhandlung eingeführten, die Immobilie des Angeklagten betreffenden Grundstückskaufvertrag vom 04.08.2021 und die Vernehmung des Käufers der Immobilie, des Zeugen Q, stellte sich sodann heraus, dass Geschäftsführer der neuen Arbeitgeberin des Angeklagten sein eigener Stiefsohn, Gesellschafterin mit einem Anteil von 50 % seine eigene Ehefrau, zu weiteren 25 % der Zeuge Q und nur hinsichtlich der restlichen 25 % der K x lebende x, ein Bekannter des Zeugen Q, sind.
68Bei diesem auch als Käufer der Immobilie fungierenden weitläufigen Verwandten handelte es sich auch mitnichten – wie es die Einlassung des Angeklagten suggerierte – um eine private Bekanntschaft aus dem „x“.
692. Tatsächliche Feststellungen
70Die unter II. K objektiver und subjektiver Hinsicht zu den abgeurteilten Taten getroffenen Feststellungen beruhen K vollem Umfang auf den insofern letztlich uneingeschränkt geständigen und glaubhaften Einlassungen des Angeklagten, die durch zahlreiche ergänzende Beweise gestützt werden.
71Der Angeklagte K hat K seiner von ihm zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstags verlesenen Einlassung „die Vorwürfe im hiesigen Verfahren“ als richtig „eingeräumt“. Er führte aus, es seien „im Hinblick auf den Versicherten F und xJ4 Produkte K dem K der Anklage beschriebenen Umfang abgerechnet worden, ohne dass entsprechende Leistungen tatsächlich gegenüberstanden“.
72Auf Nachfrage der Kammer räumte er ein, dass er und der frühere Mitangeklagte M sich zum Zwecke der Generierung zusätzlicher und nicht durch die Kosten eines entsprechenden Wareneinkaufs geschmälerter Gewinne unter Vortäuschung seitens der Versicherten bestehenden Versorgungsbedarfs vom Arzt des Versicherten x K2 K monatlichen Abständen Verordnungen über die vier Verbandmaterialien haben ausstellen lassen und die verordneten Hilfsmittel K der Folgezeit sodann auch über die Techniker Krankenkasse abgerechnet, tatsächlich aber K keinem Fall die verordneten Verbandmaterialien an den Versicherten x K2 ausgeliefert haben.
73K entsprechender Weise hätten er und sein damaliger Mitgesellschafter einmal monatlich die Lieferung von Pflegehilfsmitteln über die Fa. x der Q K Rechnung gestellt, ohne dass diese Hilfsmittel tatsächlich an den Versorgungsempfänger geliefert worden seien.
74Der Angeklagte hat ferner eingeräumt, dabei K der Absicht gehandelt zu haben, die für die vorgenannten Materialien abgerechneten Beträge gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten M über das Geschäftskonto der Fa. M vereinnahmt und sich so eine erhebliche Einnahmequelle von einiger Dauer verschafft zu haben, um den Großteil der zusätzlich erlangten Gelder für private Zwecke zu verbrauchen.
75Der Angeklagte hat sich ferner im Sinne der von der Kammer getroffenen Feststellungen zu den jeweiligen Tatbeiträgen der beiden früheren Gesellschafter im Rahmen ihrer arbeitsteiligen Vorgehensweise eingelassen. Auch den Ablauf der Anforderung und Abrechnung der ärztlichen Verordnungen hat der Angeklagte entsprechend der von der Kammer hierzu getroffenen Feststellungen geschildert.
76Die vorgenannte ausführliche glaubhafte Einlassung des Angeklagten K hat auch der Q seinem Ausscheiden als Mitangeklagter nunmehr als Zeuge hierzu vernommene frühere Mitgesellschafter M glaubhaft bestätigt.
77Die Taten des Angeklagten sind im Übrigen im Einzelnen nachzuvollziehen und belegt durch die Aussagen der sechs dazu von der Kammer vernommenen Zeugen und durch die insgesamt 106 im Selbstleseverfahren K die Hauptverhandlung eingeführten Urkunden. Hierzu gehörten insbesondere die jeweils zehn Rechnungen und Lieferscheine der Fa. M hinsichtlich der vermeintlichen Lieferungen der Hilfsmittel an den Versicherten x F, die elf ärztlichen Verordnungen hinsichtlich der vermeintlichen Lieferungen der Verbandmaterialien an den Versicherten xJ4 und die zwölf Rechnungen/Kontoauszüge der Fa. x, K denen die eingereichten Rezepte und Rechnungen mit der Fa. M abgerechnet wurden. Ferner erstreckte sich die Beweisaufnahme auf die Verlesung weiterer Urkunden und die Inaugenscheinnahme der vermeintlichen Unterschriften der Zeugin F auf den von der Fa. M dem Kostenträger eingereichten Lieferscheinen.
78Darüber hinaus hat die Kammer die Mutter des Versicherten x F als Zeugin zu den vermeintlichen Lieferungen von Pflegehilfsmitteln durch die Fa. M vernommen. Die Zeugin F hat die geständigen Angaben des Angeklagten und die hierzu von der Kammer getroffenen weiteren Feststellungen glaubhaft bestätigt.
79Die Zeugin K3, die Fälle von Abrechnungsmissbrauch bei der x bearbeitet, hat glaubhaft bekundet, dass die von den Verantwortlichen der Fa. M für den Versicherten x K2 eingereichten Rezepte erst auffielen, nachdem sich für den behandelnden Arzt Q Rücksprache mit der Pflegeleitung der den Versicherten betreuenden Wohneinrichtung massive Verdachtshinweise ergeben hatten.
80Insoweit hat auch die Zeugin Q, die beim Hausarzt des Versicherten x K2 als medizinische Fachangestellte tätig ist, im Sinne der von der Kammer hierzu getroffenen Feststellungen den Ablauf der Anforderung der ärztlichen Verordnungen durch die Fa. M bekundet und dargestellt, wie es zur Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten kam.
81Schließlich hat auch der Zeuge F, der Leiter der den Versicherten x F pflegenden Wohneinrichtung, glaubhaft bekundet, dass die Fa. M zwar für den Versicherten Inkontinenzmaterialien, aber niemals Verbandmaterialien geliefert habe, da diese ausschließlich über eine örtliche Apotheke bezogen worden seien.
82Die von der Kammer zu den vertraglichen Beziehungen der Fa. M zur Fa. x und zum Ablauf des Abrechnungsverfahrens getroffenen Feststellungen stützen sich auf die Bekundungen der Zeugin Q, die bis zur Insolvenz der Fa. x dort als Geschäftsführerin verschiedener Teilgesellschaften tätig war. Die Zeugin Q hat glaubhaft das System der Vorfinanzierung, die Q dem Zeitraum zwischen Einreichung und Abrechnung der Rezepte gestaffelte Gebührenhöhe und das trotz der erfolgten Forderungsabtretung beim Einreicher der Rezepte verbleibende Delkredererisiko erläutert.
83Schließlich hat die Zeugin Q auch das Zustandekommen und den Aufbau der K der Regel einmal oder zweimal im Monat dem Kunden übersandten Abrechnungen dargestellt. Insgesamt zwölf dieser „Rechnungen/Kontoauszüge“ der Fa. x hat die Kammer ebenfalls im Selbstleseverfahren K die Hauptverhandlung eingeführt. Aus diesen ergeben sich die einzelnen im Tatzeitraum von der Fa. x auf das Geschäftskonto der Fa. M überwiesenen Beträge.
84Zur Abrechnung der eingereichten Rezepte und Rechnungen hat die Kammer ferner Beweis erhoben durch die im Selbstleseverfahren K die Hauptverhandlung eingeführten vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Fa. M und der Fa. x, nämlich die Verträge „Sonstige Leistungserbringer Fa. M und Fa. F GmbH“ vom 29.08.2007 und vom 24.07.2013, die „Konditionsänderung zum Vertrag vom 29.08.2007 vom 27.07.2012“, die „Nutzungsvereinbarung zwischen der Fa. F GmbH und der Fa. M vom 18.01.2013 nebst Anlagen“ und der „Zusatzvereinbarung über die Rezeptbedruckung zwischen der Fa. M und der Fa. F GmbH vom 07.08.2013“.
85IV. Rechtliche Würdigung
86Q den von der Kammer getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte wegen gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges K zwölf Fällen gemäß §§ 263 Abs. 1 und 3 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53 StGB strafbar gemacht.
87Q den von der Kammer getroffenen Feststellungen übergab der Angeklagte die jeweiligen ärztlichen Verordnungen und Rechnungen dem von der Fa. M beauftragten Abrechnungsunternehmen.
88Dabei war ihm bewusst, dass die an das Abrechnungsunternehmen im Rahmen eines unechten Factoringvertrages Q Maßgabe des § 300 Abs. 2 und 3 SGB K abgetretenen Forderungen nicht werthaltig waren, da die jeweiligen Verordnungsempfänger die K Rechnung gestellten Hilfsmittel tatsächlich nicht erhalten hatten.
89Entsprechend der mit dem Abrechnungsunternehmen getroffenen vertraglichen Vereinbarung zielten die Täuschungshandlungen darauf ab, dass das hinsichtlich der Werthaltigkeit getäuschte Abrechnungsunternehmen jeweils bezogen auf einen Stapel mit ärztlichen Verordnungen eine separate Vermögensverfügung K Höhe des sodann K der mit „Rechnung/Kontoauszug“ überschriebenen Abrechnung ausgewiesenen Zahlungsbetrages vornahm.
90Hinsichtlich jedes einzelnen eingereichten und abgerechneten Stapels lag mithin rechtlich nur eine Tat des Betruges K Form einer natürlichen Handlungseinheit vor, und zwar unabhängig davon, ob die K der beschriebenen Weise „gebündelten“ ärztlichen Verordnungen und Rechnungen unterschiedliche Versicherte und unterschiedliche Kostenträger betrafen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 23.06.2016, 4 StR 75/16).
91Vollendet wurden die Taten des Betruges jeweils bereits durch die vorgenannte irrtumsbedingte Überweisung des Rechnungsbetrages durch das Abrechnungsunternehmen an die Fa. M. Jede durch das Abrechnungsunternehmen vorgenommene Abrechnung ist daher als eine einzelne Tat des gemeinschaftlichen gewerbsmäßigen Betruges des Angeklagten anzusehen.
92Hinsichtlich des eingetretenen Vermögensschadens ist im Wege der gebotenen Gesamtsaldierung festzustellen, dass bereits im Zeitpunkt der Überweisung des Gesamtrechnungsbetrages die jeweilige Vermögensverfügung des getäuschten Abrechnungsunternehmens wegen der fehlenden Werthaltigkeit eines Teils der durch die Fa. M GbR abgetretenen Forderungen zu einer insoweit nicht durch einen entsprechenden Zuwachs ausgeglichenen Minderung des wirtschaftlichen Gesamtwertes des Vermögens des Abrechnungsunternehmens führte. Dem steht nicht entgegen, dass der bei dem geschädigten Unternehmen eingetretene Vermögensschaden K der Folgezeit Q Einreichung der Verordnungen bei den jeweiligen Kostenträgern durch deren Zahlungen wirtschaftlich wieder ausgeglichen wurde.
93Geschädigte der Taten des Betruges war daher nicht die betreffende Krankenversicherung, sondern die Fa. D GmbH.
94K. Strafzumessung
95Bei der vorzunehmenden Strafzumessung war zunächst der anzuwendende Strafrahmen festzustellen.
96Mit Ausnahme der Tat Nr. 5, bei der sich der Schaden nur auf 36 € beläuft, ist die Kammer bei sämtlichen Taten des Angeklagten zunächst gemäß § 52 Abs. 2 S. 1 StGB vom Strafrahmen des § 263 Abs. 3 S. 1 StGB ausgegangen. Dieser sieht im Ausgangspunkt für jede Tat die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.
97Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für einen besonders schweren Falles des Betruges lagen vor, da der Angeklagte die Betrugshandlungen gewerbsmäßig begangen hat, weil er sich durch die wiederholte Begehung der Taten, hier mithin durch die regelmäßige Entgegennahme der von der Fa. x auf das Geschäftskonto überwiesenen Abrechnungsbeträge, über einen Zeitraum von zehn Monaten eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Erwerbsquelle erschlossen hat.
98Die durch die Erfüllung des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB indizierte Annahme eines besonders schweren Falles bei diesen Taten wurde bei der gebotenen Gesamtschau der strafzumessungserheblichen, für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände unter besonderer Berücksichtigung der allgemeinen Milderungsgründe im vorliegenden Fall auch nicht entkräftet.
99Insofern spricht hier bereits die vom Angeklagten jeweils im Rahmen der Tatbegehungen aufgebrachte kriminelle Energie gegen die Annahme einer Ausnahme vom Regelfall.
100Bei der Strafzumessung im engeren Sinne ist die Kammer dabei von folgenden Umständen zu Gunsten und zu Lasten des Angeklagten ausgegangen:
101Dem Angeklagten war sein hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Taten letztlich vollständiges Geständnis zugute zu halten. Der Angeklagte K hat K seiner von ihm zu Beginn des zweiten Hauptverhandlungstags verlesenen Einlassung „die Vorwürfe im hiesigen Verfahren“ als richtig „eingeräumt“. Er führte aus, es seien „im Hinblick auf den Versicherten x F und xJ4 Produkte K dem K der Anlage beschriebenen Umfang abgerechnet worden, ohne dass entsprechende Leistungen tatsächlich gegenüberstanden“.
102Ferner war zugunsten des Angeklagten zu gewichten, dass er wegen seiner Oberschenkelamputation K besonderem Maße haftempfindlich ist.
103Auch war zu seinen Gunsten zu sehen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht vorbestraft war.
104Ferner war strafmildernd die Belastung des Angeklagten durch die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens zu berücksichtigen. Die im vorliegenden Verfahren abgeurteilten Straftaten hätten bereits im Rahmen der ersten Anklageschrift vom 14.09.2020 (StA I x Js x) zur Anklage gebracht werden können.
105Gegen den Angeklagten spricht die hohe kriminelle Energie, die sich K der konkreten Vorgehensweise gezeigt hat, zunächst das Vertrauen des behandelnden Arztes und der Kostenträger K die Zuverlässigkeit des im Gesundheitswesen tätigen Sanitätshauses zu missbrauchen und sodann den Versorgungsempfängern die ihnen zugedachten Leistungen vorzuenthalten und sogar – wie im Falle der Zeugin F – deren Unterschriften auf den eingereichten Lieferscheinen zu fälschen.
106Zu seinen Lasten war ferner der Umstand zu berücksichtigen, dass die Tatbegehungen sich über einen längeren Zeitraum von etwa zehn Monaten erstreckten. Zudem verdeutlicht der Seriencharakter der Taten, dass sein kriminelles Handeln für ihn zu einer Selbstverständlichkeit geworden war. Insgesamt offenbaren die Taten ein erschreckendes Ausmaß an Rechtsgleichgültigkeit.
107Weiter spricht gegen den Angeklagten, dass sämtliche Taten begangen wurden, nachdem der Angeklagte bereits Kenntnis von dem laufenden Strafverfahren hatte, und er dennoch – wenn auch K geringerem Umfang – sein betrügerisches Abrechnungsverhalten fortsetzte.
108Es bleibt vor diesem Hintergrund festzustellen, dass trotz nicht unerheblicher Strafmilderungsgesichtspunkte angesichts der vorliegenden Strafschärfungsgründe die Regelvermutung des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB bei den Taten 1.-4. und 6.-12. nicht entkräftet ist. Es bestand für die Kammer daher kein Anlass, bei den Taten von dem Regelfall der Annahme eines besonders schweren Falles abzuweichen.
109Lediglich hinsichtlich der Tat 5, bei der es nur um die Falschabrechnung von 36 € zulasten der Q geht, hält die Kammer die Regelwirkung des besonders schweren Falles wegen des geringen Betrages für entkräftet und legt für diese Straftat den Regelstrafrahmen des Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB zugrunde, der die Verhängung von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vorsieht.
110Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer unter besonderer Berücksichtigung des bei dieser Tat verursachten Schadens erneut die schon erwähnten Umstände K ihre Überlegungen eingestellt.
111Unter Berücksichtigung insbesondere der vorgenannten und auch der weiteren, K§ 46 Abs. 2 StGB aufgeführten Strafzumessungsgesichtspunkte hat die Kammer für die zwölf Taten des gemeinschaftlichen Betruges auf die nachstehend aufgelisteten, dem Unrechts- und Schuldgehalt der jeweiligen Taten angemessen Rechnung tragenden Einzelfreiheitsstrafen erkannt:
112Tat Nr. |
DatumEinreichungFa. M |
Datum-AbrechnungFa. AvP |
SchadenbetragK € |
Erkannte Freiheitsstrafe |
1 |
17.05.2018 |
24.05.2018 |
1.200,70 |
neun Monate |
2 |
08.06.2018 |
14.06.2018 |
1.128,70 |
neun Monate |
3 |
10.07.2018 |
16.07.2018 |
1.128,70 |
neun Monate |
4 |
09.08.2018 |
15.08.2018 |
1.128,70 |
neun Monate |
5 |
07.09.2018 |
13.09.2018 |
36,00 |
zwei Monate |
6 |
21.09.2018 |
27.09.2018 |
1.092,70 |
neun Monate |
7 |
10.10.2018 |
16.10.2018 |
1.128,70 |
neun Monate |
8 |
12.11.2018 |
16.11.2018 |
1.128,70 |
neun Monate |
9 |
05.12.2018 |
11.12.2018 |
1.128,70 |
neun Monate |
10 |
23.01.2019 |
29.01.2019 |
1.092,70 |
neun Monate |
11 |
25.02.2019 |
01.03.2019 |
1.092,70 |
neun Monate |
12 |
11.03.2019 |
15.03.2019 |
1.092,70 |
neun Monate |
Unbeschadet des geringen Schadensbetrages war bei der Tat 5 zur Einwirkung auf den Angeklagten die Verhängung einer Geldstrafe nicht mehr ausreichend, sondern es bedurfte aus Sicht der Kammer auch insofern der Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe.
114Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer aus diesen zwölf Einzelstrafen unter angemessener Erhöhung der höchsten verwirkten Einzelstrafe von neun Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von
115einem Jahr und sechs Monaten
116gebildet, die tat- und schuldangemessen sowie zur Einwirkung auf den Angeklagten erforderlich, aber auch ausreichend ist.
117Dabei war insbesondere der enge zeitliche und situative Zusammenhang der Taten zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, auf der anderen Seite aber auch die hohe kriminelle Energie, die sich K der konkreten Vorgehensweise gezeigt hat, zu gewichten.
118Die Vollstreckung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe konnte nicht gemäß § 56 Abs. 1 und 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
119Die Kammer konnte sich nicht die gemäß § 56 Abs. 1 S. 1 StGB erforderliche begründete Erwartung verschaffen, dass der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird.
120Denn die abgeurteilten Straftaten wurden begangen, nachdem der Angeklagte durch erheblich belastende Maßnahmen der Ermittlungsbehörden, nämlich Durchsuchungen sowohl der betrieblichen als auch der privaten Räume sowie den Erlass eines Vermögensarrestes, gewarnt und über die Existenz des Strafverfahrens informiert worden war.
121Darüber hinaus hat sich im Verlauf der Hauptverhandlung gezeigt, dass es dem Angeklagten immer noch nicht gelingt, aufrichtig zu sein und Sachverhalte so darzustellen, wie sie sind. So hat er die Kammer trotz genauer Nachfragen im Unklaren darüber gelassen, dass der Käufer seiner Immobilie ein weitläufiger Verwandter seiner Frau ist. Er hat die Kammer vielmehr versucht glauben zu machen, dass es sich bei dem Käufer um eine zufällige Bekanntschaft aus dem x handele.
122Unzutreffende Angaben hat der Angeklagte auch über seine derzeitige Arbeitgeberin getätigt. Er hat sich dahin eingelassen, sein derzeitiger Arbeitgeber sei ein Herr X2, obwohl ihm bekannt war, dass seine Arbeitgeberin eine GmbH ist, an der seine Ehefrau einen Anteil von 50 % hält, der Hauskäufer Q weitere 25 % und der genannte x lediglich 25 %, dass es sich also bei der Neugründung um ein Unternehmen handelt, dass sich überwiegend K der Hand seiner Angehörigen befindet.
123VII. Kostenentscheidung
124Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.
125D2 D
126Es besteht Gewerbezusammenhang
127I, 7.3.2022
128D2
129VRLG