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Landgericht Hagen, 21 O 18/20

Datum:
10.11.2020
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
21 O 18/20
ECLI:
ECLI:DE:LGHA:2020:1110.21O18.20.00
 
Tenor:

1. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 werden verurteilt, es mit sofortiger Wirkung im Netzgebiet der Klägerin zu unterlassen,

a) im geschäftlichen Verkehr eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, gegenüber privaten Letztverbrauchern zu verwenden, die wie folgt lautet:

„Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH

Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH

wünschen, kreuzen Sie bitte an:

❑ Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die W GmbH

Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XXX GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der XXX GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern."

b) im geschäftlichen Verkehr eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag, wie aus der Anlage K3 Seite 8 ersichtlich, gegenüber privaten Anschlussnutzern zu verwenden oder sich darauf zu berufen, die wie folgt lautet:

„Auswahlrecht des Messstellenbetreibers

Der Mieter kann für sich Messstellenbetreiber frei wählen, soweit diese den gesetzlich geforderten einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleisten. Dieses Auswahlrecht überträgt der Mieter auf den Vermieter, der der Übertragung zustimmt. Der Vermieter wird das übertragene Auswahlrecht nur ausüben, wenn hierdurch für den Mieter Vorteile entstehen und keine Mehrkosten anfallen, verglichen mit dem Fall, dass das Wahlrecht nicht übertragen und durch den Mieter ausgeübt worden wäre.

Für den Fall, dass der Vermieter das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende die Rückübertragung des Auswahlrechts ohne Angaben von Gründen schriftlich gegenüber dem Vermieter verlangen. Hat der Vermieter das Wahlrecht indes ausgeübt, kann der Mieter nur dann eine Rückübertragung des Auswahlrechts schriftlich gegenüber dem Vermieter mit einer Frist von zwei Jahren zum Quartalsende verlangen, wenn nachweislich seine Auswahl einen fachgerechten und gegenüber der Auswahl des Vermieters kostengünstigeren Messstellenbetreiber ermöglicht. ".

c) Den Beklagten zu 1 und 2 wird im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung unter Ziffern 1 a) und b) jeweils angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,

wobei die Ordnungshaft jeweils an deren Geschäftsführern zu vollstrecken ist.

2. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, es mit sofortiger Wirkung im Netzgebiet der Klägerin zu unterlassen,

a) sich im geschäftlichen Verkehr für den Abschluss eines Stromliefervertrages auf eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag des privaten Letztverbrauchers, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, zu berufen, die wie folgt lautet:

„Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH

Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH wünschen, kreuzen Sie bitte an:

❑ Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH

Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XXX GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der W GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern.

b) im geschäftlichen Verkehr entgegen einer vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen statt Abschlagszahlungen von den privaten Letztverbrauchern zu fordern,

wie jeweils geschehen mit bzw. im Vertragsbestätigungsschreiben der Beklagten zu 3 vom 20. August 2019 (Anlage K2).

c) Der Beklagten zu 3 wird im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung unter Ziffern 2 a) und b) jeweils angedroht:

  • die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

  • die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren,

wobei die Ordnungshaft jeweils an deren Geschäftsführern zu vollstrecken ist.

3. Die Beklagte zu 3 wird weiter verurteilt,

a) Kunden, die im Netzgebiet der Klägerin eine Wohnung der Beklagten zu 1 angemietet haben und aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenden formularmäßigen Abrede, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, Kunde der Beklagten zu 3 geworden sind, binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist in geeigneter Weise über das Nichtzustandekommen des Stromliefervertrages zu informieren, um den Rechtsschein eines wirksamen Stromliefervertrags zu beseitigen und

b) Kunden, die innerhalb einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist nach Zugang des Informationsschreibens nach dem Antrag zu 3.a. nicht ausdrücklich einen neuen Stromliefervertrag mit der Beklagten zu 3 abschließen, nach den geltenden Vorgaben der GPKE der Bundesnetzagentur beim Netzbetreiber abzumelden;

4. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, private Anschlussnutzer, die im Netzgebiet der Klägerin eine Wohnung der Beklagten zu 1 angemietet haben und aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenden formularmäßigen Abrede, wie aus der Anlage K3 Seite 8 ersichtlich, ihr Auswahlrecht für den Messstellenbetreiber vermeintlich auf die Beklagte zu 1 übertragen haben, binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abrede zu informieren, um den Rechtsschein einer wirksamen Übertragung des Auswahlrechts für den Messstellenbetreiber zu beseitigen;

5. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 werden verurteilt, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung in Höhe von jeweils 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2019 zu erstatten;

6. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung in Höhe von 2.354,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 zu erstatten.

7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

8. Das Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung in Ziffern 1 bis 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

9. Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt.

 
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