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1. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 werden verurteilt, es mit sofortiger Wirkung im Netzgebiet der Klägerin zu unterlassen, a) im geschäftlichen Verkehr eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, gegenüber privaten Letztverbrauchern zu verwenden, die wie folgt lautet: „Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH wünschen, kreuzen Sie bitte an: ❑ Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die W GmbH Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XXX GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der XXX GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern." b) im geschäftlichen Verkehr eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag, wie aus der Anlage K3 Seite 8 ersichtlich, gegenüber privaten Anschlussnutzern zu verwenden oder sich darauf zu berufen, die wie folgt lautet: „Auswahlrecht des Messstellenbetreibers Der Mieter kann für sich Messstellenbetreiber frei wählen, soweit diese den gesetzlich geforderten einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleisten. Dieses Auswahlrecht überträgt der Mieter auf den Vermieter, der der Übertragung zustimmt. Der Vermieter wird das übertragene Auswahlrecht nur ausüben, wenn hierdurch für den Mieter Vorteile entstehen und keine Mehrkosten anfallen, verglichen mit dem Fall, dass das Wahlrecht nicht übertragen und durch den Mieter ausgeübt worden wäre. Für den Fall, dass der Vermieter das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende die Rückübertragung des Auswahlrechts ohne Angaben von Gründen schriftlich gegenüber dem Vermieter verlangen. Hat der Vermieter das Wahlrecht indes ausgeübt, kann der Mieter nur dann eine Rückübertragung des Auswahlrechts schriftlich gegenüber dem Vermieter mit einer Frist von zwei Jahren zum Quartalsende verlangen, wenn nachweislich seine Auswahl einen fachgerechten und gegenüber der Auswahl des Vermieters kostengünstigeren Messstellenbetreiber ermöglicht. ". c) Den Beklagten zu 1 und 2 wird im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung unter Ziffern 1 a) und b) jeweils angedroht:
oder
wobei die Ordnungshaft jeweils an deren Geschäftsführern zu vollstrecken ist. 2. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, es mit sofortiger Wirkung im Netzgebiet der Klägerin zu unterlassen, a) sich im geschäftlichen Verkehr für den Abschluss eines Stromliefervertrages auf eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag des privaten Letztverbrauchers, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, zu berufen, die wie folgt lautet: „Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH wünschen, kreuzen Sie bitte an: ❑ Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XXX GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der W GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern. b) im geschäftlichen Verkehr entgegen einer vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen statt Abschlagszahlungen von den privaten Letztverbrauchern zu fordern, wie jeweils geschehen mit bzw. im Vertragsbestätigungsschreiben der Beklagten zu 3 vom 20. August 2019 (Anlage K2). c) Der Beklagten zu 3 wird im Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verurteilung unter Ziffern 2 a) und b) jeweils angedroht:
oder
wobei die Ordnungshaft jeweils an deren Geschäftsführern zu vollstrecken ist. 3. Die Beklagte zu 3 wird weiter verurteilt, a) Kunden, die im Netzgebiet der Klägerin eine Wohnung der Beklagten zu 1 angemietet haben und aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenden formularmäßigen Abrede, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, Kunde der Beklagten zu 3 geworden sind, binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist in geeigneter Weise über das Nichtzustandekommen des Stromliefervertrages zu informieren, um den Rechtsschein eines wirksamen Stromliefervertrags zu beseitigen und b) Kunden, die innerhalb einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist nach Zugang des Informationsschreibens nach dem Antrag zu 3.a. nicht ausdrücklich einen neuen Stromliefervertrag mit der Beklagten zu 3 abschließen, nach den geltenden Vorgaben der GPKE der Bundesnetzagentur beim Netzbetreiber abzumelden; 4. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, private Anschlussnutzer, die im Netzgebiet der Klägerin eine Wohnung der Beklagten zu 1 angemietet haben und aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenden formularmäßigen Abrede, wie aus der Anlage K3 Seite 8 ersichtlich, ihr Auswahlrecht für den Messstellenbetreiber vermeintlich auf die Beklagte zu 1 übertragen haben, binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abrede zu informieren, um den Rechtsschein einer wirksamen Übertragung des Auswahlrechts für den Messstellenbetreiber zu beseitigen; 5. Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 werden verurteilt, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung in Höhe von jeweils 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2019 zu erstatten; 6. Die Beklagte zu 3 wird verurteilt, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung in Höhe von 2.354,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 zu erstatten. 7. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 8. Das Urteil ist im Hinblick auf die Verurteilung in Ziffern 1 bis 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105.000,00 € vorläufig vollstreckbar, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages. 9. Der Streitwert wird auf 105.000,00 € festgesetzt. |
hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagenauf die mündliche Verhandlung vom 10.09.2020 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX
2für Recht erkannt:
3Tatbestand
4Die Klägerin verlangt von den Beklagten die Unterlassung unlauteren Verhaltens sowie die Beseitigung und Erstattung der Kosten der Abmahnschreiben.
5Die Klägerin beliefert Letztverbraucher der Stadt XXX und der Gemeinde XXX mit Strom, Gas, Wasser und Fernwärme. In der Sparte Strom und Gas hat sie auch den Status der Grund- und Ersatzversorgerin im Sinne der § 36, 38 EnWG inne. Die Klägerin betreibt in XXX und XXX zudem das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung (§ 3 Nr. 17 EnWG). Sie ist damit kraft Gesetzes auch grundzuständige Messstellenbetreiberin im Hinblick auf die in ihrem Netzgebiet liegenden Strom-Messstelen, § 2 Satz i Nr. 4 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG).
6Die Beklagten sind jeweils Tochterunternehmen der XXX , welche einen Bestand von rund 400.000 Wohnungen in mehreren Städten und Regionen Deutschlands unterhält.
7Die Beklagte zu 1 ist Eigentümerin einer Vielzahl von Wohnungen in XXX (u.a.), die sie vermietet.
8Die Beklagte zu 3 beliefert ebenfalls Letztverbraucher mit Strom.
9Die Beklagte zu 2 vertritt die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 3 im Kontakt mit Mietern bzw. Letztverbrauchern. Sie erbringt sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Immobilien, insbesondere im Zusammenhang mit dem Erwerb, der Errichtung, der Verwaltung sowie der Veräußerung von Grundstücken, Gebäuden und Wohneigentum.
10Die Beklagte zu 1) verwendet Mietvertragsformulare (Anlage K3, Bl. 35 ff. eA und B2, Bl. 201 ff. eA), die teilweise aufgrund des Rechtsstreits Landgericht Hagen 23 O 14/19 bezogen auf eine Strombelieferungsklausel (§ 22) abgeändert worden sind.
11Auszugsweise lauten die vorformulierten Mietverträge wie folgt:
12„Die XXX GmbH, Postfach, XXX
13- Im Namen und für Rechnung für XXX GmbH
14(im folgenden Vermieter genannt)
15schliesst mit
16Hern
17Frau
18(im folgenden Mieter genannt)
19diesen Mietvertrag.
20[…]
21§ 7 Auswahlrecht des Messstellenbetreibers
22Der Mieter kann für sich Messstellenbetreiber frei wählen, soweit diese den gesetzlich geforderten einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleisten. Dieses Auswahlrecht überträgt der Mieter auf den Vermieter, der der Übertragung zustimmt. Der Vermieter wird das übertragene Auswahlrecht nur ausüben, wenn hierdurch für den Mieter Vorteile entstehen und keine Mehrkosten anfallen, verglichen mit dem Fall, dass das Wahlrecht nicht übertragen und durch den Mieterausgeübt worden wäre.
23Für den Fall, dass der Vermieter das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende die Rückübertragung des Auswahlrechts ohne Angaben von Gründen schriftlich gegenüber dem Vermieter verlangen. Hat der Vermieter das Wahlrecht indes ausgeübt, kann der Mieter nur dann eine Rückübertragung des Auswahlrechts schriftlich gegenüber dem Vermieter mit einer Frist von zwei Jahren zum Quartalsende verlangen, wenn nachweislich seine Auswahl einen fachgerechten und gegenüber der Auswahl des Vermieters kostengünstigeren Messstellenbetreiber ermöglicht.
24[…]
25§ 22 Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH
26Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH wünschen, kreuzen Sie bitte an:
27❑ Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH
28Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XXX GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der XXX GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern. Die dort in Ziffer 6 enthaltene Widerrufsbelehrung habe ich zur Kenntnis genommen. Das Widerrufsrecht bezieht sich ausschließlich auf die Belieferung von Strom und umfasst nicht das Mietvertragsverhältnis.
29Der Stromliefervertrag kommt mit Annahme durch die XXX GmbH im Ihnen gesondert zugehenden Bestätigungsschreiben (Vertragsbestätigung) zustande.
30Ihre Entscheidung zur Beauftragung der XXX GmbH hat keine Auswirkung (weder positiv noch negativ) auf das Mietvertragsverhältnis.
31[…]"
32Die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der XXX GmbH regeln u.a. in Ziff. 3.2:
33„2.2 Der Netto-Grund- und Netto-Arbeitspreis enthalten anteilig u.a. die Kosten für Beschaffung, Vertrieb, Personal, Netznutzung inklusive Abrechnung, Messung und Messstellenbetrieb. Soweit der Kunde den Messstellenbetrieb von einem Dritten durchführen lässt, stellt ihm die W GmbH keine Kosten für den Messstellenbetrieb in Rechnung.
34Zusätzlich enthält der Netto-Arbeitspreis die Stromsteuer sowie die Konzessionsabgabe, die EEG-und KWK-Umlage, die Offshore-Haftungsumlage, die Umlage für abschaltbare Lasten und die Umlage nach § 19 StromNEV jeweils in der im Zeitpunkt des Vertragsschluss geltenden Höhe. Die Bruttopreise enthalten zusätzlich die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe (derzeit 19 %).
35[…]
363.2. Wird der Verbrauch für mehrere Monate abgerechnet, so kann die XXX GmbH für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Strommenge eine Abschlagszahlung verlangen. Diese wird anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum berechnet. Ist eine solche
37Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden.
383.3. Die Höhe der Abschlagszahlungen wird dem Kunden rechtzeitig vor Fälligkeit mitgeteilt. Die Glaubhaftmachung eines geringeren Verbrauchs wird bei der Ermittlung der Abschlagszahlungen angemessen berücksichtigt.
39[…]
408. Bonitätsauskunft
418.1. Sofern die XXX GmbH in Vorleistung tritt, ist die XXX GmbH berechtigt, eine Bonitätsauskunft auf der Basis mathematisch-statistischer Verfahren über den Kunden bei Auskunfteien einzuholen. Zu diesem Zweck übermittelt die XXX GmbH die zu einer Bonitätsprüfung benötigten personenbezogenen Daten an die Auskunfteien und verwendet die erhaltenen Informationen über die statistische Wahrscheinlichkeit eines Zahlungsausfalls für eine abgewogene Entscheidung über die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses.
42[…]“
43Wegen des weiteren Inhalts der der Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der XXX GmbH wird vollumfänglich auf die Anlagen K10 (Bl. 127 f eA) und B3 (Bl. 216 ff. eA) verwiesen.
44Den Mietvertrag übersendet die Beklagte zu 2) Mietinteressenten mit einem Anschreiben, dessen Formulierung streitig ist.
45„[…] Anliegend übersenden wir ihnen den Mietvertrag, sowie weitere vertragsrelevante Unterlagen und bitten, Sie, uns diese umgehend unterschrieben an uns zurückzusenden. […]
46Mit Unterzeichnung des Mietvertrages beantragen Sie gleichzeitig die Versorgung der Wohnung mit Grünstrom durch die W GmbH und müssen sich somit nicht mehr um die Energieversorgung Ihrer Wohnung kümmern. Unser Energieliefervertrag hat eine Laufzeit von 12 Monaten. Selbstverständlich steht es Ihnen frei, auch einen anderen Versorger für ihren Stromanschluss zu wählen. Streichen Sie hierzu einfach den gekennzeichneten Abschnitt im Mietvertrag.
47Ein Kunde der Beklagten zu 1) aus XXX , dem die Beklagte zu 3) mit Schreiben vom 20.08.2019 (Anlage K2, Bl. 31 eA) mitgeteilt hatte, dass er ab dem 01.09.2019 sowohl Miet- als auch Energieversogungsleistungen erhält und daher frühestens ab dem 01. des Monats nach Vertragsbeginn von seinem Konto auf die Energieversorgung Teilbeträge abgebucht werden, mahnte die Beklagte zu 3) bereits mit Schreiben vom 16.09.2019 (Anlage K1, Bl. 30 eA) wegen der Nichtbegleichung dieses Teilbetrages im Monat September ab. Diesen einzelnen Vorgang hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 10.09.2020 (Bl. 330 eA) nicht mehr bestritten.
48Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2020 (Anlage, K6, Bl. 67 ff eA) richtete die Klägerin an die Beklagte zu 1) eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung und begehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Entsprechendes erfolgte gegenüber der Beklagten zu 2) mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2020 (Anlage K7, Bl. 87 ff. eA) und gegenüber der Beklagten zu 3) mit gesondertem anwaltlichem Schreiben vom 10.02.2020 (Anlage K8, Bl. 107 ff. eA).
49Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.02.2020 (Anlage K9, Bl. 124 eA) lehnten die Beklagten zu 1) bis 3) die Abgabe entsprechender Erklärungen ab.
50Die Klägerin behauptet, ein Mieter der Beklagten zu 1) habe ihr am 24.09.2019 die jetzigen Anlagen K1 und K2 vorgelegt und sie habe am 13.11.2019 Einblick in die neuen Mietverträge der Beklagten zu 1) erhalten, wobei die Beklagten diesen zeitlichen Ablauf mit Nichtwissen bestreiten.
51Klageantrag zu 1a)
52Die Klägerin ist der Ansicht, dass aufgrund der unstreitigen Umstände die Beklagte zu 1 bis 2 einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Klägerin stünden. Der Umstand, dass die verwendete Klausel in § 22 der Förderung des Unternehmens der Beklagten zu 3 diene, sei bei dem gemeinschaftlichen Vorgehen unerheblich.
53Die Beklagte zu 1 verwende in § 22 eine unwirksame, nämlich intransparente AGB, wobei die Auswahlmöglichkeit des Kunden der Vorformulierung nicht entgegenstünde, und müsse sich das Handeln der Beklagten zu 2) zurechnen lassen.
54Zur Intransparenz führe, dass sich der Kunde die wesentlichen Informationen der Energieversorgung (Laufzeit, Preise, Kündigungsfrist) aus gesonderten, zudem zu klein gedruckten AGB der Beklagten zu 3 entnehmen und heraussuchen müsse.
55Es bliebe bei der Klausel unklar, ob bereits das Kreuz, erst die Unterschrift oder beides den Vertrag zustande kommen lasse. Die AGB würden der Unterschrift eine zusätzliche Bedeutung beimessen.
56Generell läge eine unangemessene Benachteiligung vor, weil der Kunde in einer Drucksituation, der Wohnungsnot, zu entscheiden habe, ob er die Energieversorgung durch die Beklagte zu 3 optiere, ohne zu wissen, ob dies bei der Annahme des Mietvertrages durch die Beklagte zu 1 von Bedeutung sei oder nicht.
57Klageantrag zu 1 b)
58Die Beklagte zu 1) verwende eine unwirksame AGB in § 7, welche bei Ausübung einen Konkurrenten der Klägerin als Messstellenbetreiberin begünstige, und müsse sich das Handeln der Beklagten zu 2 zurechnen lassen.
59Auch diese AGB-Klausel sei intransparent. Der Verbraucher kenne seine Rechte nach dem MsbG nicht und werde unangemessen benachteiligt. Die bei der Ausübung zu beachtenden Vorteile des Kunden seien unklar. Die Beklagte zu 1 könnte den Wechsel erzwingen, ohne Risiken aus § 39 Abs. 2 MSbG und Wohnraummietrecht übernehmen zu müssen. Selbst wenn der Mieter sein Rückholrecht ausgeübt hätte, behielte die Beklagte zu 1 den Rechtsschein der Ausübungsberechtigung. Es sei für den Mieter unzumutbar geregelt, wann und wie er sein Rückholrecht nach Ausübung des Wahlrechts durch die Beklagte zu 1 auszuüben habe.
60Schließlich weiche die Regelung in § 7 von dem gesetzlichen Leitbild in §§ 5, 6 MsBG ab, da die bestehenden Ausübungsschranken des § 6 MsbG umgangen würden.
61Klageantrag zu 2 a)
62Die Beklagte zu 3) berufe sich auf die unwirksame AGB in § 22 der Mietverträge und müsse sich das Handeln der Beklagten zu 2 zurechnen lassen.
63Klageantrag zu 2 b)
64Die Beklagte zu 3) verwende unwahre AGB, die in 3.2 S. 1 von am Schluss einer Abrechnungsperiode zu zahlenden Abschlägen sprächen, obwohl die Beklagte zu 3 tatsächlich Vorauszahlungen am ersten eines jeden Monats, auch im ersten Monat des Vertragsverhältnisses berechne.
65Klageantrag zu 3 a)
66Die Beklagte zu 3 müsse den Rechtsschein des wirksamen Zustandekommens des Stromliefervertrages mittels der unwirksamen formularmäßigen Abrede in § 22 des Mietvertrages beseitigen.
67Klageantrag zu 3 b)
68Zur Beseitigung des fortdauernden Störungszustandes gehöre es ebenfalls, dass die Beklagte zu 3 Kunden, die nach Zugang des Informationsschreibens nach Antrag zu 3 a) zum Nichtzustandekommen des Stromliefervertrages ausdrücklich keinen neuen Stromliefervertrag bei der Beklagten zu 3 abschließen, beim örtlichen Netzbetreiber abmelden. Hierzu bestünde auch ein Rechtsschutzbedürfnis.
69Klageantrag zu 4
70Der Rechtsschein einer wirksamen Übertragung des Auswahlrechts mittels der formularmäßigen Abrede in § 7 des Mietvertrages müsse von der Beklagten zu 1 mit einem Informationsschreiben an die betroffenen privaten Anschlussnutzer beseitigt werden.
71Klageantrag zu 5
72Sie ist weiter der Ansicht, der Streitwert für die Abmahnung der Beklagten zu 1) und zu 2) belaufe sich jeweils auf 60.000,00 €. Eine 2,0 Gebühr sei jeweils wegen der Komplexität der Sach- und Rechtslage angemessen. Bezüglich der Beklagten zu 3) betrage der Streitwert 45.000,00 €. Eine 1,8 Gebühr sei angemessen.
73Die Klägerin beantragt,
741. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es mit sofortiger Wirkung im Netzgebiet der Klägerin zu unterlassen, a. im geschäftlichen Verkehr eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, gegenüber privaten Letztverbrauchern zu verwenden, die wie folgt lautet: „Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH wünschen, kreuzen Sie bitte an: ❑ Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XXX GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der XXX GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern." b. im geschäftlichen Verkehr eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag, wie aus der Anlage K3 Seite 8 ersichtlich, gegenüber privaten Anschlussnutzern zu verwenden oder sich darauf zu berufen, die wie folgt lautet: „Auswahlrecht des Messstellenbetreibers Der Mieter kann für sich Messstellenbetreiber frei wählen, soweit diese den gesetzlich geforderten einwandfreien Messstellenbetrieb gewährleisten. Dieses Auswahlrecht überträgt der Mieter auf den Vermieter, der der Übertragung zustimmt. Der Vermieter wird das übertragene Auswahlrecht nur ausüben, wenn hierdurch für den Mieter Vorteile entstehen und keine Mehrkosten anfallen, verglichen mit dem Fall, dass das Wahlrecht nicht übertragen und durch den Mieter ausgeübt worden wäre. Für den Fall, dass der Vermieter das Wahlrecht noch nicht ausgeübt hat, kann der Mieter mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende die Rückübertragung des Auswahlrechts ohne Angaben von Gründen schriftlich gegenüber dem Vermieter verlangen. Hat der Vermieter das Wahlrecht indes ausgeübt, kann der Mieter nur dann eine Rückübertragung des Auswahlrechts schriftlich gegenüber dem Vermieter mit einer Frist von zwei Jahren zum Quartalsende verlangen, wenn nachweislich seine Auswahl einen fachgerechten und gegenüber der Auswahl des Vermieters kostengünstigeren Messstellenbetreiber ermöglicht. "; 2. unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, wobei die Ordnungshaft an dem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, die Beklagte zu 3 zu verurteilen, es mit sofortiger Wirkung im Netzgebiet der Klägerin zu unterlassen, a. sich im geschäftlichen Verkehr für den Abschluss eines Stromliefervertrages auf eine formularmäßige Abrede im Mietvertrag des privaten Letztverbrauchers, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, zu berufen, die wie folgt lautet: „Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH Wenn Sie die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH wünschen, kreuzen Sie bitte an: ❑ Ja, ich wünsche die Belieferung mit Grünstrom durch die XXX GmbH Mit meiner Unterschrift beauftrage ich die XXX GmbH, die oben genannte Wohnung zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stromlieferungen der XXX GmbH in ihrer aktuell gültigen Fassung mit Strom zu beliefern. b. im geschäftlichen Verkehr entgegen einer vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen statt Abschlagszahlungen von den privaten Letztverbrauchern zu fordern, wie jeweils geschehen mit bzw. im Vertragsbestätigungsschreiben der Beklagten zu 3 vom 20. August 2019 (Anlage K2); 3. die Beklagte zu 3 ebenfalls zu verurteilen, a. Kunden, die im Netzgebiet der Klägerin eine Wohnung der Beklagten zu 1 angemietet haben und aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenden formularmäßigen Abrede, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, Kunde der Beklagten zu 3 geworden sind, binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist in geeigneter Weise über das Nichtzustandekommen des Stromliefervertrages zu informieren, um den Rechtsschein eines wirksamen Stromliefervertrags zu beseitigen und b. Kunden, die innerhalb einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist nach Zugang des Informationsschreibens nach dem Antrag zu 3.a. nicht ausdrücklich einen neuen Stromliefervertrag mit der Beklagten zu 3 abschließen, nach den geltenden Vorgaben der GPKE der Bundesnetzagentur beim Netzbetreiber abzumelden; 4. die Beklagte zu 1 ebenfalls zu verurteilen, private Anschlussnutzer, die im Netzgebiet der Klägerin eine Wohnung der Beklagten zu 1 angemietet haben und aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenden formularmäßigen Abrede, wie aus der Anlage K3 Seite 8 ersichtlich, ihr Auswahlrecht für den Messstellenbetreiber vermeintlich auf die Beklagte zu 1 übertragen haben, binnen einer angemessenen, vom Gericht festzusetzenden Frist in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abrede zu informieren, um den Rechtsschein einer wirksamen Übertragung des Auswahlrechts für den Messstellenbetreiber zu beseitigen; 5. die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung in Höhe von jeweils 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2019 zu erstatten; 6. die Beklagte zu 3 zu verurteilen, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung in Höhe von 2.354,30 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 zu erstatten. |
Die Beklagten beantragen,
76die Klage abzuweisen. |
Sie sind der Ansicht, die Klausel in § 22 der Mietverträge sei transparent gehalten. Der Kunde erkenne, einen Stromvertrag zu AGB-Konditionen abzuschließen. Die AGB seien auch nach ihrer Behauptung lesbar. Aufgrund des maßgeblichen Begleitschreibens (Anlage B1, Bl. 198 f eA) wisse der Kunde, wie der Strombelieferungsvertrag zustande komme. Es liege auch nach ihrer Ansicht ein zulässiges Opt-In-Verfahren vor. Der Kasten um § 22 bewirke eine deutliche drucktechnische Hervorhebung und die Unterschrift erfolge in der Nähe der Klausel.
78Es gebe keine von der Klägerin zu beweisende Drucksituation. Der Kunde wisse aufgrund des Begleitschreibens, dass er auch einen anderen Versorger für den Stromanschluss auswählen könne. Es würden sich auch nur 27 % der Kunden für das Kombinationsangebot entscheiden.
79Auch sei § 7 der Mietverträge transparent gehalten. Das Transparenzgebot verlangt nicht, aus dem Gesetz oder aus der Rechtsnatur eines Vertrages folgende Rechte ausdrücklich zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren. Eigenes Nachdenken werde Kunden nicht erspart. Dass die Beklagte zu 1 ein Recht zu Gunsten des Mieters ausüben wolle, werde hinreichend verdeutlichet. Dabei ginge es um Vorteile im Zeitpunkt der Ausübung. Der Mieter sei im Übrigen nicht in den Schutzbereich des gesetzlichen Auswahlrechts hinsichtlich des Messstellenbetreibers einbezogen, da es hierbei um den freien Wettbewerb ginge.
80Die AGB der Beklagten zu 3 würden richtigerweise Abschlagszahlungen, also nachträgliche Zahlungen regeln. Die Beklagte zu 3 könne allerdings nicht ausschließen, dass im Einzelfall ein fehlerhaftes Mahnschreiben versandt worden sei.
81Die Beklagte zu 3 sei bereits gesetzlich verpflichtet, Mieter abzumelden, die sich nicht auf ein Anschreiben melden würden. Daher bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis für eine entsprechende Titulierung.
82Dad Vorgehen der Klägerin sei rechtsmissbräuchlich, da Kunden angeschrieben werden sollen, die sich bewusst für die Beklagte zu 3 entschieden hätten. Ihr ginge es nur darum, diese Kunden selbst mit Strom und dies zu schlechteren Konditionen beliefern zu können.
83Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitig zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die jeweiligen Erklärungen im Protokoll vom 10.09.2020 (Bl. 326 ff eA) verwiesen.
84Die Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Verhandlung und Entscheidung durch den Vorsitzenden alleine erklärt (Bl. 173, 179 eA).
85Die Akte Landgericht Hagen 23 O 14/19 war während der Sitzung am 10.09.2020 jederzeit elektronisch über E2A abrufbar.
86Entscheidungsgründe
87Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.
88I. Zulässigkeit
891.
90Das Landgericht Hagen ist nach § 14 Abs. 2 S. 1 UWG örtlich zuständig, weil die streitgegenständliche Handlung hinsichtlich ihres Erfolgsorts (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 14 Rn. 14) in XXX und damit im Gerichtsbezirk des Landgerichts Hagen begangen worden ist. Der als Anlage K3 vorgelegte Mietvertrag ist für eine Wohnung in XXX verwendet worden, die vorgelegten Schreiben vom 16.09.2019 und vom 20.08.2019, vorgelegte als Anlage K1 und K2 sind ausweislich des Adressfelds einem anonymisierten Empfänger in XXX zugegangen.
912.
92Die Formulierungen der gestellten Klageanträge zu 3 a), b) und 4) genügen dem Bestimmtheitsgebot, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Art und Weise einer begehrten Beseitigung ist nämlich grundsätzlich dem Schuldner zu überlassen. Es genügt bei einer begehrten Richtigstellung, dass näher umschriebene richtigstellende Informationen in geeigneter Weise den betroffenen Kunden zur Kenntnis gebracht werden (vgl. BGH, GRUR 2018, 423 Tz. 70; LG Stuttgart, Urteil vom 07.08.2014, Az. 11 O 298/13 = GRUR-RS 2014, 18599, Tz. 80; Goldmann, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 4. Aufl., § 8 Rn. 226; vgl. auch allgemein Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 8 Rn. 1.115 f; Köhler, ebenda, § 12 Rn. 2.52). Inwieweit eine beantragte Richtigstellung überhaupt geeignet ist, die Beseitigung einer wettbewerbswidrigen Störung zu bewirken, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.
933.
94Den Klageanträgen 1 a), 1 b) , 2 a), 2 b) 3 a), 3 b), 4), mit denen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach dem UWG geltend gemacht werden, steht der von den Beklagten erhobene Einwand der Rechtsmissbräuchlichkeit nicht entgegen.
95Nach § 8 Abs. 4 S. 1 UWG ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich sind, insbesondere, wenn sie vorwiegend dazu dienen, gegen den Anspruchsgegner einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen (etwa BGH, NJW 2019, 3377 Tz. 32).
96Entsprechendes kann hier nicht angenommen werden. Sollten die Beklagten mit unlauteren Mitteln Kunden für die Beklagte zu 3 gewonnen haben und gewinnen wollen, ist es nicht missbräuchlich, wenn die Klägerin gegen ein solches unlauteres geschäftliches Handeln vorgeht. Dass die Klägerin als Wettbewerber gerade auch eigene wirtschaftliche Interessen verfolgt und auf die Gewinnung von Strom-Kunden hofft, ändert daran nichts, sondern ist hinzunehmende Folge der Klagebefugnis und Aktivlegitimation. Die Klage soll insoweit erkennbar nur den lauteren Wettbewerb zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 3) wiederherstellen und nimmt keine eigenverantwortliche Entscheidung von Stromkunden vorweg.
97II. Begründetheit
981.
99Der Klageantrag zu 1 a) ist begründet.
100Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) verlangen, dass diese es unterlassen, die im Tatbestand dargelegte Vertragsklausel (§ 22) zu verwenden, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 307, 309 Nr. 12 BGB.
101Die Klägerin ist als Mitbewerber anspruchsberechtigt. Zwar sind die Beklagten zu 1) und 2) insoweit nicht unmittelbarer Wettbewerber der Klägerin, da sie nicht selbst gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises absetzen. Die Mitbewerbereigenschaft kann aber auch – wie hier – im Fall der Förderung fremden Wettbewerbs begründet werden; dabei muss allerdings der Fördernde selber wegen eines eigenen Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommmen werden und das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (vgl. Schmitz-Fohrmann/Schwab, in: Götting/Nordmann, UWG, § 8 Rn. 126 mwN). So verwenden die Beklagten zu 1) und 2), die Mietverträge abschließen wollen, darin eine Klausel zur Energiebelieferung, die der Beklagte zu 3) zu Gute kommen soll, die unzweifelhaft mit der Klägerin als Stromversorger in einem Wettbewerbsverhältnis steht.
102Die Beklagten zu 1) und 2) haben mit der Verwendung dieser AGB-Klausel in den Mietverträgen auch eine geschäftliche Handlung vorgenommen, welche die Beklagte zu 2) im Namen und für die Beklagte zu 1) abschießen möchte.
103Die Verwendung der Klausel in § 22 ist wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 3a UWG, weil die verwendete Klausel gegen § 307 BGB verstößt, dem eine auf die Lauterkeit des Wettbewerbs bezogene Schutzfunktion zukommt, als sie einer Benachteiligung des Kunden entgegenwirken soll, die sich aus intransparenten Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergibt (BGH, GRUR-2013, 421 Tz. 31).
104Die Klausel in § 22 stellt eine AGB dar, weil die Auswahl (das Ankreuzen) durch den Kunden an der Vorformulierung ohne Verhandlungsbereitschaft des Verwenders über die Klauselformulierung nichts ändert (vgl. OLG Stuttgart, NZM 2017, 598 Tz. 25).
105Die Regelung in § 22 ist unwirksam, weil sie intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) formuliert ist und den Kunden hierdurch benachteiligt. Vorliegend bleibt durch die in § 22 verwendete Klausel unklar, wie der Vertragsschluss mit der Beklagten zu 3) bewirkt wird.
106Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Voraussetzungen und Rechtsfolgen müssen dabei im Rahmen des Möglichen nämlich so genau umrissen sein, dass dem Verwender keine ungerechtfertigten Spielräume bleiben. Maßstab der Transparenz sind dabei die die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners (BGH, NJW-RR 2011, 1618 Tz. 27). Nur solche Klauseln sind hinreichend transparent, die den Verbraucher unter Berücksichtigung aller ihm zur Verfügung gestellten Informationen (Vertragsunterlagen, Auskünfte, Werbung etc.) in die Lage versetzen, die wirtschaftliche Bedeutung der Klausel zu verstehen (Wurmnest, in: MünchKomm BGB, 8. Aufl., § 307 Rn. 64)
107Der in § 22 verwendeten Klausel lässt sich nach dieser Maßgabe nicht hinreichend klar entnehmen, wie der Vertrag mit der Beklagten zu 3) zustande kommt und ob dies allein mit dem Ankreuzen in der Klausel erfolgt, allein mit der Unterschrift oder erst kumulativ durch Ankreuzen und Unterschrift. So soll einerseits der Kunde bei dem Wunsch nach Strombelieferung ein Kreuz machen. Andererseits steht nachfolgend, dass die Beklagte zu 3) mit der Unterschrift beauftragt wird. Ob dies erst durch Ankreuzen und Unterschrift erfolgen soll, ist nicht verdeutlicht.
108Auch das von der Beklagten zu 2) nach ihrem Vortrag verwendete Begleitschreiben (Anlage B1) stellt dies nicht hinreichend klar. Dort heißt es: „Um das Angebot der Belieferung mit Grünstrom zu nutzen, kreuzen Sie bitte im Mietvertrag das entsprechende Kästchen im Abschnitt „Zusätzliche Vereinbarung zur Energiebelieferung (kurz vor der Unterschrift“ an“. Dass zusätzlich noch die Unterschrift des gesamten Vertrages notwendig ist, wird dagegen nicht im Zusammenhang der Strombelieferung erläutert.
109Daneben führt die Verwendung dieser Klausel zu einem wettbewerbsrechtlich relevanten Verstoß gegen § 309 Nr. 12 BGB. Durch die Klauselformulierung „Mit meiner Unterschrift beauftrage ich …“ wird eine gesetzliche Beweislast geändert. Allgemein gilt, dass sich derjenige, der sich auf den Abschluss eines Vertrages beruft, dieses im Streitfall beweisen muss. Dadurch, dass der einzigen Unterschrift unter dem Mietvertrag unter gewissen Umständen erst durch § 22 eine doppelte Bedeutung zugemessen wird, nämlich ggf. zusätzlich einen Abschluss eines Strombelieferungsvertrages herbeizuführen, kommt es wegen § 440 Abs. 2 ZPO dazu, dass der Kunde beweisen müsste, kein Kreuz über der Unterschrift gesetzt zu haben, auch wenn sich dieses dort erst nachträglich finden sollte. Bei gültiger Unterschrift gelten nämlich davorstehende Erklärungen als vom Unterzeichner stammend.
110Ob daneben eine generelle unangemessene Benachteiligung vorliegt, weil die Beklagten die Drucksituation auf dem Wohnungsmarkt ausnutzen, um Kunden zu dem Abschluss von Strombelieferungsverträgen zu bewegen, lässt die Kammer dahinstehen.
111Der wettbewerbsrechtliche Verstoß ist auch spürbar.
1122. Der Klageantrag zu 1b) ist ebenfalls begründet.
113Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) verlangen, dass diese es unterlassen, die im Tatbestand dargelegte Vertragsklausel (§ 7) zu verwenden, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 307 BGB.
114Auch insoweit liegt ein Wettbewerbsverhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten zu 1) und 2) vor. Die Klägerin ist Messstellenbetreiberin. Die Beklagten zu 1) und 2) fördern einen dritten Wettbewerber, wenn sie von dem Auswahlrecht in § 7 Gebrauch machen und einen Wettbewerber der Klägerin als neuen Messstellenbetreiber auswählen.
115Die Beklagten zu 1) und 2) haben mit der Verwendung dieser AGB-Klausel in den Mietverträgen auch eine geschäftliche Handlung vorgenommen, welche die Beklagte zu 2) im Namen und für die Beklagte zu 1) abschießen möchte.
116Die Verwendung der Klausel in § 22 ist wettbewerbswidrig im Sinne von §§ 3, 3a UWG, weil die verwendete Klausel gegen § 307 BGB verstößt. Die Regelung in § 7 ist unwirksam, weil sie intransparent (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) formuliert ist und den Kunden hierdurch benachteiligt.
117Durch die Formulierung in § 7 S. 2 , dass der Mieter das Auswahlrecht auf den Vermieter, also die Beklagte zu 1 „überträgt“, wird nicht hinreichend verdeutlicht, dass es der Beklagten zu 1) – wie aus der Erörterung in der mündlichen Verhandlung folgt (vgl. Bl. 328 eA) – der Sache nach um eine Bevollmächtigung geht, das Recht des Mieters aus § 5 MsbG in dessen Namen und auf dessen Kosten auszuüben. Der Begriff „Übertragung“ wird nämlich üblicherweise im Zusammenhang mit der Abtretung von Rechten verwendet (vgl. § 398 Abs. 1 S. 1 BGB). Bei einer Übertragung wird das übertragene Recht aber von dem Rechteerwerber im eigenen Namen und auf seine Kosten ausgeübt.
118Weil der Begriff der Übertragung irreführend ist, folgt daraus zugleich, dass die weiteren Regelungen in § 7 zur Rückübertragung irreführend sind. Der Beklagten geht es um das Erlöschen einer Bevollmächtigung, nicht um die tatsächliche Rückübertragung eines Rechts.
119Ob es generell eine unangemessene Benachteiligung darstellt, weil durch die Klausel in § 7 vom gesetzlichen Leitbild der §§ 5, 6 MsbG abgewichen wird, lässt die Kammer vor diesem Hintergrund dahinstehen.
120Auch dieser Verstoß ist spürbar.
1213. Der Klageantrag zu 2 a) ist begründet.
122Die Klägerin kann von den Beklagten zu 3) verlangen, dass dieser es unterlässt, sich auf die Vertragsklausel (§ 22) zu berufen, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG.
123Die Klägerin und die Beklagte zu 3) stehen in einem Wettbewerbsverhältnis.
124Die Klausel in § 22 ist wegen eines Verstoßes gegen § 307 BGB und § 309 Nr. 12 BGB unwirksam, so dass sich die Beklagte zu 3) nicht auf diese gegenüber potentiellen Vertragskunden berufen kann.
1254. Der Klageantrag zu 2b) ist gleichfalls begründet.
126Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG verlangen, dass diese es unterlässt, in ihren AGB Abschläge zu verlangen.
127Unter § 5 UWG fällt auch die Irreführung im Zusammenhang mit der Durchsetzung vertraglicher Ansprüche eines Unternehmens gegenüber seinem Vertragspartner (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Rn 1.14). Hierunter fallen nicht nur Tatsachenäußerungen, sondern unter bestimmten Umständen auch Meinungsäußerungen, wozu auch Aussagen über die Rechtslage gehören, soweit der Unternehmer gegenüber Verbrauchern eine eindeutige Rechtslage behauptet, die tatsächlich nicht besteht, sofern der angesprochenen Kunde die Aussage nicht als Äußerung einer Rechtsansicht, sondern als Feststellung versteht (vgl. BGH, GRUR 2019, 754 Tz. 32).
128Nach dieser Maßgabe war das Schreiben der Beklagten zu 3) vom 16.09.2019 (Anlage K1) aus Sicht des angesprochenen Kunden nur dahingehend zu verstehen, dass er an die Beklagte zu 3) 70,00 € im September zu zahlen hatte, dieser Betrag also bereits fällig geworden und ein Verzug eingetreten war. Das Schreiben war insoweit knapp gehalten, aber gleichwohl aus Sicht des Kunden unmissverständlich und eindeutig formuliert.
129Die Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung nicht ausgeschlossen, dass diese Mahnung zur Unzeit an den Kunden gerichtet worden sein kann. Damit gilt der Vortrag der Klägerin als zugestanden (§ 138 Abs. 3 ZPO).
130Soweit die Beklagten einschränkend geäußert haben, dass es sich insoweit um einen einzelnen Fehler in einem automatisierten Massenverfahren handeln könnte, hält der Vorsitzende nicht mehr an der im Verhandlungstermin geäußerten Auffassung fest, dass ein systematisches Vorgehen des Unternehmers erforderlich ist und von der Klägerin degelegt werden müsste. Es reicht vielmehr für die Unlauterkeit aus, dass es sich um einen einzelnen Vorgang handelt, von dem nur ein Verbraucher betroffen ist (Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., Rn 1.15 m.w.N.).
131Die Kammer sieht trotz der Gefahr einer Überraschungsentscheidung von einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ab, weil der zugrunde liegende Sachverhalt insoweit unstreitig ist und sich nur die rechtliche Beurteilung ändert.
1325. Der Klageantrag zu 3a) ist begründet.
133Die Klägerin kann von der Beklagten zu 3) verlangen, dass diese ihre Kunden auf geeignete Weise von der Unwirksamkeit der Klausel in § 22 der Mietverträge unterrichtet, soweit diese wegen dieser Vertragsgestaltung eine Strombelieferung durch die Beklagte zu 3) erhalten und zwar gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. §§ 307, 309 Nr. 12 BGB.
134Wegen des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses und des unlauteren Handelns der Beklagte zu 3) wird auf die Ausführungen zu 2a) verwiesen.
135Die Beklagte kann neben der Unterlassung zukünftiger Störungen auch die Beseitigung des fortwirkenden Störzustands verlangen.
136Die geforderte Maßnahme ist dabei geeignet, den Störzustand zu beseitigen (vgl. Ohly, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., § 8 Rn. 77). Der Beklagten zu 3) ist die begehrte Maßnahme zur Beseitigung des fortwirkenden Störzustands rechtlich als auch tatsächlich möglich.
1376. Der Klageantrag zu 3b) ist begründet.
138Der gegen die Beklagte zu 3) gerichtete und vorgenannte Beseitigungsanspruch umfasst auch, dass die Beklagte zu 3) Kunden beim örtlichen Netzbetreiber abmeldet, wenn sich diese nicht zu einem Vertrag mit der Beklagten zu 3) entscheiden. Dies steht auch nicht im Streit.
139Die Beklagte kann diesbezüglich nicht das Fehlen eines Rechtschutzbedürfnisses einwenden. Dass sie keine Veranlassung zur Klage gegeben hat, hätte nur im Rahmen eines sofortigen Anerkenntnisses nach § 93 ZPO berücksichtigt werden können. Die Beklagte zu 3) hat aber gerade insgesamt die Abweisung der Klage beantragt.
1407. Der Klageantrag zu 4) ist begründet.
141Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 3a UWG i.V.m. § 307 BGB verlangen, dass diese ihre Kunden auf geeignete Weise von der Unwirksamkeit der Klausel in § 7 der Mietverträge unterrichtet.
142Wegen des Bestehens eines Wettbewerbsverhältnisses und des unlauteren Handelns der Beklagte zu 1) wird auf die Ausführungen zu 1a und b) verwiesen.
143Die Beklagte kann neben der Unterlassung zukünftiger Störungen auch die Beseitigung des fortwirkenden Störzustands verlangen.
144Die geforderte Maßnahme ist dabei geeignet, den Störzustand zu beseitigen. Der Beklagten zu 1) ist die begehrte Maßnahme zur Beseitigung des fortwirkenden Störzustands rechtlich als auch tatsächlich möglich.
1458. Der Klageantrag zu 5) ist begründet.
146Die Klägerin kann von den Beklagten zu 1) und 2) jeweils Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.994,04 € verlangen.
147Der Gegenstandswert wurde von den Beklagten nicht in Frage gestellt. Die angesetzte Gebühr mit 2,0 entspricht entgegen der Auffassung der Beklagten der Billigkeit. Die Anwaltsgebühr für eine berechtigte Abmahnung beträgt in der Regel, wenn ein durchschnittlicher Fall vorliegt, 1,3 (vgl. BGH, GRUR, 2010, 1120 Tz. 31). Wird aber ein besonderer Umfang oder eine besondere Schwierigkeit dargetan, kann die Regelgebühr von 1,3 auch überschritten werden (Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 38. Aufl., § 12 Rn. 1.118). Vorliegend hat die Klägerin auch nachvollziehbar dargetan, dass insbesondere die Prüfung der Vorschriften des MsbG eine erhebliche Schwierigkeit bewirkt hat und die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen den Beklagten zu 1) – 3) Schwierigkeiten bereitet. Die Abmahnkosten unterliegen als Entgelt eines Leistungsaustausches der Umsatzsteuerpflicht (vgl. BFH, NJW 2019, 1836; Voges, GRUR-Prax 2020, 254).
148Da die Abmahnung nicht rechtsmissbräuchlich war (vgl. I 3), sind die Abmahnkosten zu erstatten.
149Der Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat den Beklagten zu 1) und 2) für die Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens eine Frist bis zum 28.02.2020 gesetzt.
1509. Der Klageantrag zu 6) ist begründet.
151Die Klägerin kann von der Beklagten zu 3) die Erstattung von Abmahnkosten in Höhe von 2.354,30 € verlangen. Der Gegenstandswert ist nicht in Frage gestellt, die angesetzte Gebühr mit 1,8 entspricht der Billigkeit. Die Klägerin hat nachvollziehbar dargetan, dass die Abgrenzung der Verantwortungsbereiche zwischen den Beklagten zu 1) – 3) Schwierigkeiten bereitet.
152Der Anspruch auf Erstattung von Verzugszinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Klägerin hat der Beklagten zu 3) für die Erstattung der Kosten des Abmahnschreibens eine Frist bis zum 28.02.2020 gesetzt.
153III.
154Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 709 S. 1, S. 2 ZPO. In der für die Klägerin bezifferten Sicherheitsleistung hat die Kammer neben den Verfahrenskosten insbesondere das geschätzte Interesse des Beklagten an der Nichtvornahme der von ihm verlangten Handlung angesetzt.
155Der VorsitzendeXXX |
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Verkündet am 10.11.2020
157XXX, Justizhauptsekretärin
158als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
159Landgericht Hagen
161Beschluss
162wird der Tenor des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 10.11.2020 gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit dahingehend berichtigt, dass
1631. Ziff. 3a) des Tenors wie folgt berichtigt und neu gefasst wird:
164Kunden, die im Netzgebiet der Klägerin eine Wohnung der Beklagten zu 1 angemietet haben und aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenden formularmäßigen Abrede, wie aus der Anlage K3 Seite 14 ersichtlich, Kunde der Beklagten zu 3 geworden sind, binnen 4 Wochen in geeigneter Weise über das Nichtzustandekommen des Stromliefervertrages zu informieren, um den Rechtsschein eines wirksamen Stromliefervertrags zu beseitigen und
1652. Ziff. 4 des Tenors wie folgt berichtigt und neugefasst wird:
166Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, private Anschlussnutzer, die im Netzgebiet der Klägerin eine Wohnung der Beklagten zu 1 angemietet haben und aufgrund einer im Mietvertrag enthaltenden formularmäßigen Abrede, wie aus der Anlage K3 Seite 8 ersichtlich, ihr Auswahlrecht für den Messstellenbetreiber vermeintlich auf die Beklagte zu 1 übertragen haben, binnen 4 Wochen in geeigneter Weise über die Unwirksamkeit der formularmäßigen Abrede zu informieren, um den Rechtsschein einer wirksamen Übertragung des Auswahlrechts für den Messstellenbetreiber zu beseitigen;
1673. Ziff. 5 des Tenors wie folgt berichtigt und neu gefasst wird:
168Die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 werden verurteilt, an die Klägerin die Kosten der Abmahnung in Höhe von jeweils 2.994,04 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.02.2020 zu erstatten;
1694. Der Tenor zu 2 b) wird wie folgt berichtigt und neugefasst:
170im geschäftlichen Verkehr entgegen einer vertraglichen Vereinbarung Vorauszahlungen statt Abschlagszahlungen von den privaten Letztverbrauchern zu fordern,
171wie geschehen im Mahnschreiben vom 16.09.2019 (Anlage K1).
1725. In den Gründen wird der Satz unter Ziff. 4 der einleitende Satz:
173"Die Klägerin kann von der Beklagten nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG verlangen, dass diese es unterlässt, in ihren AGB Abschläge zu verlangen." wie folgt berichtigt und neugefasst:
174Die Klägerin kann von der Beklagten zu 3) nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 UWG verlangen, dass diese es unterlässt, Kunden bereits im ersten Vertragsmonat schon vor Fälligkeit wegen nicht gezahlter Abschlagszahlungen abzumahnen und hierdurch eine nicht geschuldete Vorauszahlung zu verlangen.
175Gründe:
176Es liegen, wie von beiden Parteien angemerkt, offenbare Unrichtigkeiten in Form des Verschreibens /Auslassung vor. In Ziff 3a) und 4) des Tenors sollte eine Frist eingesetzt werden. In Ziff. 5) hat die Kammer versehentlich ungeprüft einen offensichtlichen Schreibfehler aus der Klageschrift übernommen.
177Außerdem ist im Tenor zu 2b) auf eine falsche Anlage Bezug genommen worden, wie sich aus den Gründen ergibt.
178Zu diesem Antrag zugehörig ist ferner in den Gründen ein Obersatz falsch formuliert worden, wie sich aus nach den unmittelbar nachfolgenden Gründen ergibt. Der Obersatz sollte an dem Klageantrag zu 2b) ausgerichtet sein.
179Die Berichtigungen zu 4 und 5 erfolgen im mutmaßlichen Interesse der Parteien, da sie offensichtlich sind.
180Hagen, 21.12.2020
1811. Kammer für Handelssachen - O -
182Der VorsitzendeXXXVorsitzender Richter am Landgericht |
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Landgericht Hagen
185Beschluss
186In dem Rechtsstreithat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen am 05.01.2021 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht XXX
187beschlossen:
188Der Tenor des Urteils der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen vom 10.09.2020 wird gemäß § 319 ZPO wegen offenbarer Unrichtigkeit in Erweiterung des Beschlusses vom 21.12.2021 dahingehend berichtigt, dass zusätzlich der Tenor in Ziff. 3b. wie folgt berichtigt und neugefasst wird:
1893 b. Kunden, die nach Zugang des Informationsschreibens nach dem Antrag zu 3.a. nicht innerhalb von weiteren 4 Wochen ausdrücklich einen neuen Stromliefervertrag mit der Beklagten zu 3 abschließen, nach den geltenden Vorgaben der GPKE der Bundesnetzagentur beim Netzbetreiber abzumelden;
190Der VorsitzendeXXX |
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