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Landgericht Hagen, 9 O 293/15

Datum:
31.01.2017
Gericht:
Landgericht Hagen
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 O 293/15
ECLI:
ECLI:DE:LGHA:2017:0131.9O293.15.00
 
Leitsätze:

1) Bei einem auch zum privaten Gebrauch überlassenen Firmenfahrzeug handelt es sich nicht um eine Sache, die im Sinne von § 7 Ziff. 6 AHB gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder die Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages ist.

2) Gleitet dem Führer eines PKW beim Aussteigen aus dem Fahrzeug eine Bauschaumflasche aus der Hand und beschädigt der nach dem Auftreffen auf dem Boden explosionsartig freigesetzte Bauschaum das zuvor geführte Fahrzeug, so fällt der entstandene Schaden nicht in den Anwendungsbereich der sog. "Benzinklausel" eines Haftpflichtversicherungsvertrags, da sich sich bei der Schadensentstehung gerade nicht das Gebrauchsrisiko des zuvor geführten Fahrzeugs realisiert.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

1.       Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Schadensfall vom 24.07.2015 auf dem Q-Platz vor dem Vereinsheim des Tennisclub e.V., MT-Straße, XXX H, für die Schäden an dem PKW VW Touran, Fahrzeug-Ident-Nr.: XXX, amtl. Kennzeichen XXX, Halterin X, verursacht durch das Fallenlassen einer Bauschaumflasche durch den Versicherungsnehmer und Kläger, Versicherungsschutz zu gewähren hat.

2.       Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen.

3.       Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4.       Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, hinsichtlich der Freistellung i.H.v. 750,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages bzw. hinsichtlich der Freistellung Sicherheit i.H.v. 750,00 € leistet.

 
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