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Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts T vom 17.6.2002 wird auf seine
Kosten zurückgewiesen.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F. Bezug genommen.
2Begründung gem. § 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO n.F.:
3Die zulässige Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin ist in dem vom Amtsgericht zuerkannten Umfang begründet.
4Der Beklagte haftet für die zwischen den Parteien unstreitige Forderung der Klägerin gegen die V persönlich analog § 11 Abs. 2 GmbHG. Die Frage, ob Organe oder Gesellschafter neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich haften, beurteilt sich nach dem Gesellschaftsstatut (Kropholler, IPR, 4. Aufl., § 55 II. 2. Seite 542; Großfeld, in: Staudinger, IntGesR, 1993, Rn. 335 N.w.N.). Das ist hier deutsches Recht.
5Das Gesellschaftsstatut wurde nach bisher herrschender Ansicht in der deutschen Rechtsprechung und Literatur bestimmt durch den tatsächlichen Verwaltungssitz. An dieser Rechtsprechung hält die Kammer grundsätzlich fest. Maßgebend ist danach der nach außen erkennbare Tätigkeitsort der Geschäftsführung und der für das Tagesgeschäft zuständigen Vertretungsorgane, also der Ort, wo die grundlegenden Entscheidungen der Unternehmensleitung effektiv in laufende Geschäftsführungsakte umgesetzt werden (sog. Sitztheorie) (Kropholler, aaO., § 55 I. 2. S. 535).
6Der tatsächliche Verwaltungssitz der vom Beklagten nach englischem Recht gegründeten Limited liegt in Deutschland. Die Beweislast dafür, dass der tatsächliche Verwaltungssitz von dem des Gründungssitzes abweicht, trägt grundsätzlich die Partei, die sich darauf beruft. Die Rechtsprechung bejaht eine widerlegbare Vermutung, dass sich der tatsächliche Sitz in dem Staat befindet, nach dessen Recht die Gesellschaft erkennbar organisiert ist (Kropholler, aaO., § 55 I. 3.a) S. 536 N.w.N.). Diese tatsächliche Vermutung ist im vorliegenden Fall widerlegt, denn die Klägerin hat unwidersprochen vorgetragen, dass die gesamte Geschäftstätigkeit der Gesellschaft im Inland erfolgt ist. Die beiden Gesellschafter sind Deutsche. Die Verträge, um die es vorliegend geht, sind in Deutschland geschlossen worden.
7Die Frage der persönlichen Haftung der Gesellschafter der Limited beurteilt sich nach dem Sachrecht der vergleichbaren inländischen Gesellschaftsform (Großfeld, aaO., Rn. 81, 399). Die Limited ähnelt von ihrer Organisation her einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Gesellschafter einer GmbH haften bei fehlender Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister persönlich analog § 11 Abs. 2 GmbHG (vgl. Borges, RIW 2000, 167, 169).
8Nach Auffassung der Kammer steht das Europarecht der persönlichen Haftung des Beklagten nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in seinem Überseering-Urteil vom 5.11.2002 entschieden, dass es gegen die in Art. 43, 48 EG-Vertrag garantierte Niederlassungsfreiheit verstoße, wenn einer Gesellschaft, die nach dem Recht eines Mitgliedsstaates wirksam gegründet worden ist, von einem anderen Mitgliedsstaat, in den sie ihren Verwaltungssitz verlegt hat, die Rechts- und Parteifähigkeit abgesprochen werde. Der EuGH hat jedoch ausdrücklich anerkannt, dass zwingende Gründe des Gemeinwohls, wie der Schutz der Interessen der Gläubiger, der Minderheitsgesellschafter oder der Arbeitnehmer, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit rechtfertigen können (EuGH, aaO., Rn. 92).
9Sofern man davon ausgeht, dass die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Limited überhaupt eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit der Limited darstellt, ist nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Fall jedenfalls eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit gerechtfertigt. Die Regeln des deutschen internationalen Gesellschaftsrechts dienen der Rechtssicherheit und dem Gläubigerschutz. Die Anforderungen, die nach englischem Recht an die Gründung einer Limited gestellt werden, sind wesentlich geringer als die einer nach deutschem Recht gegründeten GmbH. Die im deutschen Recht angewandte Sitztheorie stellt in diesem Zusammenhang sicher, dass eine Gesellschaft mit Tätigkeitsschwerpunkt in Deutschland mit einem bestimmten Mindestkapital ausgestattet ist. Dies ist zur Sicherung ihrer Vertragspartner und Gläubiger erforderlich.
10Die Sitztheorie gewährleistet, dass Bestimmungen zum Schutze der Interessen Dritter nicht durch eine Gründung im Ausland umgangen werden können. Würde man eine derart einfache Umgehungsmöglichkeit zulassen, liefen den Gründern unangenehme Schutzvorschriften im Ergebnis leer. Es stünde zu befürchten, dass sich im dergestalt eröffneten "Wettbewerb der Rechtsordnungen" gerade diejenige mit dem schwächsten Schutz dritter Interessen durchsetzt (BGH, BB 2000, 1106, 1107).
11Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
12Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, §§ 708 Nr. 10 analog, 713 ZPO.
13Schlief Kock Dr. N