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Amtsgericht Wetter, 3 C 65/03

Datum:
27.04.2004
Gericht:
Amtsgericht Wetter
Spruchkörper:
3. Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 C 65/03
ECLI:
ECLI:DE:AGEN3:2004:0427.3C65.03.00
 
Tenor:

Das Versäumnisurteil vom 08.07.2003 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin und Widerbeklagte verurteilt, an die Beklagte und Widerklägerin 870,-- EUR nebst 8 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 05.02.2003 zu zahlen.

Die Klägerin und Widerbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der durch die Säumnis der Beklagten und Widerklägerin veranlassten Kosten, die diese zu tragen hat, zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der jeweiligen Gegenpartei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abzuwen-den, wenn nicht zuvor diese Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstrecken-den Betrages leistet.

 
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