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Die Klage wird abgewiesen.
2 C 29/19 |
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Verkündet am 17.07.2019X, Justizhauptsekretärinals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht XIM NAMEN DES VOLKESUrteil
3In dem Rechtsstreit
4X
5Klägerin,
6Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X
7gegen
8X
9Beklagte,
10Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte X
11hat das Amtsgericht Schwerteim schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 28. Juni 2019durch den Richter am Amtsgericht X
12für R e c h t erkannt:
13I.
14Die Klage wird abgewiesen.
15II.
16Die Prozeßkosten hat die Klägerin zu tragen.
17IV.
18Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abgewandt werden, sofern nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages geleistet wird.
19Tatbestand gem. § 313 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 ZPO
20Bei unstreitiger Alleinhaftung der Beklagten dem Grunde nach streiten die Parteien noch um die Angemessenheit von im Nachgang zu einem Verkehrsunfall vom 22. September 2017 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des erkennenden Gerichtes angefallenen Mietwagenkosten für den Zeitraum vom 29. September bis zum 20. Oktober 2017.
21Für diesen Zeitraum von 22 Tagen mietete die Klägerin ein Fahrzeug "der Gruppe 6" (?), in concreto wohl einen Land Rover. Auch wenn die Parameter des verunfallten Fahrzeuges unbekannt sind, hat sie hierdurch unstreitig nicht gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
22Für den Mietzeitraum wandte die Klägerin insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.542,03€ brutto, mithin einen solchen in Höhe von 2.976,50€ netto, auf. Außergerichtlich regulierte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 1.525,78€.
23Klageweise macht die Klägerin nicht die Differenz in Höhe eines Betrages von (3.542,03€ /. 1.525,78€ =) 2.016,25€, sondern einen reduzierten Betrag in Höhe von 1.153,01€ geltend, wobei die Klägerin einen Gesamtbetrag hinsichtlich der Mietwagenkosten in Höhe von 2.678,79€ für "erforderlich" hält. Außergerichtliche Nettorechtsanwaltskosten macht die Klägerin nach einem Streitwert in Höhe eines Betrages von bis zu 3.000€ (außergerichtlich angemahnt: 2.016,25€) geltend, wobei die Klägerin den reduzierten Streitwert in Höhe von bis zu 1.500€ im Hinblick auf den reduzierten Betrag aus nicht bekannten, indes auch nicht relevanten Gründen nicht berücksichtigt.
24Unter umfangreicher Darlegung der jeweiligen Rechtsansichten zur An- und Unangemessenheit der jeweils für erforderlich erachteten Beträge beantragt die Klägerin,
25die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.153,01€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 22.08.2018 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 281,30€ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt
27Klageabweisung.
28Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe gem. § 313 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO
30Die zulässige Klage ist unbegründet. Durch die seitens der Beklagten vorgenommene Zahlung ist die Klägerin im Hinblick auf die Mietwagenkosten hinreichend kompensiert. Ein darüber hinausgehender Betrag könnte für sich nicht mehr in Anspruch nehmen, den erforderlichen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB abzubilden.
31Im Einzelnen, wobei der kurzen Erörterung lediglich das folgende bedarf:
32I.
33Hinsichtlich der erforderlichen Mietwagenkosten gilt unter Berücksichtigung des § 287 Abs. 1 ZPO, das das folgende jedenfalls auch vertretbar geschätzt ist.
341.
35Dass privatwirtschaftlich motivierte, mit Gewinnerzielungsabsicht erstellte Listen keine geeigneten Schätzgrundlagen sein können, wurde bereits ausgeführt. Diesbezüglich und wegen der im Übrigen offensichtlichen Verwechselung der Begriffe "erforderlich" und "ortsüblich" wird auf den Hinweis vom 14. März 2019 Bezug genommen.
362.
37Hinreichende Schätzgrundlage ist hingegen, dass die Klägerin unstreitig berechtigt war, für einen Zeitraum von 22 Tagen ein Fahrzeug "der Gruppe 6 (?)" anzumieten. Hier wird davon ausgegangen, dass die Parteien mit diesem Begriff die Klasse 6 der entsprechenden Mietwagenlisten meinen, mithin ein Fahrzeug, das hinsichtlich Nutzungsausfalls großzügig betrachtet in die Gruppe H (Tagessatz 65€) eingruppiert werden könnte.
38a)
39Hiernach bedarf es zunächst keiner weiteren Erörterung, dass ein seitens der Klägerin ausgerechneter Angemessenheitswert in Höhe eines Betrages von insgesamt 2.678,79€ brutto, mithin einen solchen in Höhe von ca. 2.300€ netto für einen 22tägigen Anmietzeitraum immer noch überhöht ist. Denn dies würde einen Nettotagessatz für die Anmietung des Fahrzeuges in Höhe eines Betrages von über 100€ bedeuten.
40b)
41Da indes weder sachliche noch rechtliche - entgegen der klägerischen Ansicht- handelt es sich bei der Schadensposition "Mietwagenkosten" nicht um eine Naturalrestitution im Sinne des § 249 Abs. 1 BGB, sondern um einen Geldbetrag im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB - Gründe dafür sprechen, Nutzungsausfall und Mietwagenkosten unterschiedlich zu behandeln, erschließt sich durch einen entsprechenden Vergleich, dass für einen 22tägigen Zeitraum die Anmietung eines Fahrzeuges der Gruppe H einen Tagessatz in Höhe eines Betrages von 65€ netto nicht - jedenfalls nicht wesentlich - überschreiten darf.
42Hiernach kann die Klägerin als erforderlichen und angemessene Mietwagenkosten einen Betrag in Höhe von (22 Tage x 65€ =) 1.430€ netto beanspruchen. Da die Klägerin vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann die Klägerin keinesfalls mehr verlangen, als seitens der Beklagten auf die Mietwagenkosten bezahlt.
433.
44Da die Angemessenheitsschätzung des erkennenden Gerichtes jedenfalls auch vertretbar ist, folgt aus dem Vorstehenden zwanglos, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch gegenüber der Beklagten auf Ersatz von Mietwagenkosten zusteht.
45II.
46Aus dem Vorstehenden folgt im Übrigen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten hat; auf die vermutlich aus einem falschen Gebührenwert berechneten Gebühren kommt es bei dieser Sachlage indes nicht an.
47III.
48Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 308 Abs. 2, 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
49IV.
50Der Streitwert des Rechtsstreites wird abschließend auf einen Betrag in Höhe von bis zu 1.500€ festgesetzt.
51Rechtsbehelfsbelehrung:
52A)
53Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
541. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
552. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
56Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
57Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
58Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
59Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
60B)
61Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
62Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
63X