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Amtsgericht Plettenberg, 1 C 24/17

Datum:
06.12.2017
Gericht:
Amtsgericht Plettenberg
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 C 24/17
ECLI:
ECLI:DE:AGMK3:2017:1206.1C24.17.00
 
Schlagworte:
Auslagenvorschuss, Sachverständiger, Mitteilungspflicht, Vergütung
Normen:
JVEG § 8a Abs. 4; ZPO § 407a Abs. 4 S. 2
Leitsätze:

1. Verletzt ein Sachverständiger seine ihm nach § 407a Abs. 4 S. 2 Alt. 2 ZPO obliegende Hinweispflicht hinsichtlich der Überschreitung des Kostenvorschusses, so ist sein Vergütungsanspruch nach § 8a Abs. 4 JVEG auf den angeforderten Vorschuss beschränkt, ohne dass es darauf ankommt, ob die vorschussbelastete Partei von einer weiteren Beweisaufnahme bei Einhaltung der Mitteilungspflicht abgesehen hätte.

2. Ansätze, die Kürzung des Vergütungsanspruches davon abhängig zu machen, dass die Partei von ihrem Beweisantritt im Falle der Kenntnis von den tatsächlich entstehenden Kosten Abstand genommen hätte, lassen sich nicht mit dem Wortlaut der Regelung vereinbaren, finden keinen Rückhalt in den Erwägungen des Gesetzgebers und lassen sich weder systematisch noch teleologisch rechtfertigen.

 
Tenor:

Die Vergütung der Sachverständigen L wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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