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Amtsgericht Plettenberg, 1 C 218/10

Datum:
24.09.2010
Gericht:
Amtsgericht Plettenberg
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 218/10
ECLI:
ECLI:DE:AGMK3:2010:0924.1C218.10.00
 
Schlagworte:
Hausratversicherung, fiktive Kostenabrechnung, notwendige Kosten
Normen:
VHB 2007 Ziff. 1 Nr. 2a); 9 Nr. 1g); BGB § 812 I 1
Leitsätze:

Im Rahmen einer Hausratversicherung kann der Versicherungsnehmer die entstandenen Kosten nicht fiktiv abrechnen. Ersatzfähig sind nur die tatsächlich angefallenen Kosten zur Wiederherstellung.

 
Tenor:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2009 zu zahlen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung des Klägers in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

4.

Der Streitwert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.

 
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