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wird der Antrag des Schuldners vom 10.12.2001 auf Mitberücksichtigung seiner Ehefrau
bei der Berechnung des pfändbaren Betrages abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zulässig, die
binnen 2 Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts
einzulegen ist.
G r ü n d e
2Der Schuldner beantragte die Änderung des Beschlusses vom 21.05.2001, da seine Ehefrau
3aufgrund ihrer Arbeitslosigkeit nun weniger Einkommen hat als im Mai letzten Jahres und
4sie daher nicht mehr für ihren Unterhalt selbst sorgen kann.
5Dem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da sich das Einkommen der Ehefrau des
6Schuldners nur geringfügig verringert hat um ca. 200,-- DM (100,-- EUR).
7Mit einem durchschnittlichen Arbeitslosengeld von 1100,-- DM (562,42 EUR) verfügt sie
8weiterhin über genug eigenes Einkommen, um bei der Berechnung des pfändfreien
9Betrages nicht bericksichtigt zu werden.
10Bei der Beurteilung ist der Beschluss des LG Bielelfeld vom 29.05.2000 - 25 T 243/00 -
11zugrunde gelegt worden.
12Danach ergibt sich folgende Berechnung:
13Sozialhilfesatz: 483,-- DM
14+ 15 % für Anschaffungen 72,45 DM
15+ 1/2 Kindergartengeld 110,00 DM
16665,45 DM
17+ 20 % Besserstellungszuschlag 133,09 DM
18798,54 DM
19Zu weiteren von der Ehefrau mit zu tragenden Kosten wie Miete und Mietnebenkosten
20hat der Schuldner keine Angaben gemacht. Mit dem verbleibendem Restbetrag kann der
21Anteil aber abgedeckt werden.
22Es war daher wie geschehen zu entscheiden.