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Amtsgericht Plettenberg, 1 C 480/99

Datum:
31.03.2000
Gericht:
Amtsgericht Plettenberg
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 C 480/99
ECLI:
ECLI:DE:AGMK3:2000:0331.1C480.99.00
 
Schlagworte:
Umfang des Schadensersatzes
Normen:
§ 249 BGB, § 254 BGB
Leitsätze:

In einfach gelagerten Fällen besteht für den Geschädigten kein Erfordernis, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Deswegen sind dadurch entstehende Kosten dann nicht zu erstatten.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Darstellung des Tatbestandes wurde gem. § 495 a ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

 
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