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Der Beschluss des Familiengerichts vom 24.11.2020, durch den gegen die Mutter vier Ordnungsgelder in Höhe von jeweils 800 € verhängt worden sind, wird auf die sofortige Beschwerde der Mutter hin aufgehoben.
Die Anträge des Vaters, gegen die Mutter wegen Nichtgewährung des Umgangs am 09.10.2020, 16.10.2020, 23.10.2020 und 30.10.2020 Ordnungsmittel zu verhängen, werden zurückgewiesen.
Der sofortigen Beschwerde des Vaters gegen den genannten Beschluss vom 24.11.2020 wird nicht abgeholfen. Insoweit wird die Sache dem Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
2Entgegen der Annahme im angefochtenen Beschluss lagen am 09.10.2020, 16.10.2020, 23.10.2020 und 30.10.2020 die Voraussetzungen für die Anordnung eines Ordnungsgeldes nicht vor. Zwar hatte der Beschluss des Familiengerichts vom 20.05.2020 zu diesem Zeitpunkt noch Gültigkeit. Eine Aussetzung der Vollziehung dieses Beschlusses hatte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 27.07.2020 und 15.09.2020 abgelehnt. Die hiergegen gerichteten Anhörungsrügen der Mutter hatte das Oberlandesgericht durch Beschluss vom 28.08.2020 und 05.10.2020 zurückgewiesen. Dennoch ergibt sich aus dem im Erkenntnisverfahren ergangenen Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 07.12.2020 rückblickend, dass ein Umgang zwischen Vater und Sohn bereits am 09.10.2020, 16.10.2020, 23.10.2020 und 30.10.2020 mit dem Wohl des Kindes nicht zu vereinbaren gewesen wäre.
3In diesem Beschluss hat das Oberlandesgericht nach Anhörung mehrerer Sachverständiger aufgrund des Loyalitätskonflikts des Kindes einen zweijährigen Umgangsausschluss angeordnet. Dieser Loyalitätskonflikt bestand nach der Begründung des Beschlusses des Oberlandesgerichts nicht erst am 07.12.2020, dem Tag, an dem das Oberlandesgericht seine Feststellungen getroffen hat, sondern bereits jedenfalls seit September 2020.
4Im Ordnungsmittelverfahren findet eine Überprüfung der im Erkenntnisverfahren getroffenen Entscheidung im Regelfall nicht statt. Dennoch bleibt auch hier der entscheidende Gesichtspunkt das Wohl des Kindes. Steht – wie im vorliegenden Fall – fest, dass der im Erkenntnisverfahren angeordnete Umgang dem Wohl des Kindes widerspricht, dann darf ein Ordnungsmittel nicht angeordnet werden. Das gilt umso mehr, wenn mit dem Umgang, wie es das Oberlandesgericht im Beschluss vom 07.12.2020 festgestellt hat, eine Gefahr für das Wohl des Kindes verbunden wäre.
5Selbst wenn man die Anordnung von Ordnungsmitteln dennoch für zulässig hält, dann war die Umgangsverweigerung zumindest entschuldigt (§ 89 Absatz 4 FamFG). Denn in einem Fall, in dem der Umgang so problematisch ist, dass das Oberlandesgericht nach sachverständiger Beratung zu dem Ergebnis kommt, dass er das Kindeswohl gefährdet, kann der Mutter eine Verweigerung des Umgangs nicht vorgeworfen werden.