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Das Verfahren ist erledigt.
Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Verfahrenswert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
5 F 1296/17 |
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Erlassen am 02.06.2020durch Übergabe an die Geschäftsstelle Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle |
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Amtsgericht Lüdenscheid Familiengericht Beschluss |
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In der einstweiligen Anordnungssache
3betreffend das minderjährige Kind
4hat das Amtsgericht - Familiengericht - Lüdenscheidam 29.05.2020 durch den Richter am Amtsgericht
5beschlossen:
6Das Verfahren ist erledigt.
7Die Gerichtskosten werden den Eltern je zur Hälfte auferlegt. Jeder Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
8Der Verfahrenswert wird auf 1.500 Euro festgesetzt.
9Gründe
10Das Verfahren ist auf den Antrag / die Anregung des Vaters eingeleitet worden (Schriftsatz vom 21.06.2017), zur Umsetzung der einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts Lüdenscheid vom 02.03.2017 (5 F 1292/16) einen Umgangspfleger zu bestellen.
11Durch Beschluss vom 20.05.2020 (5 F 194/16) hat das Gericht den Umgang in der Hauptsache geregelt. Dieser Beschluss ist durch Bekanntgabe wirksam geworden (§ 40 Absatz 1 FamFG). Damit ist die einstweilige Anordnung vom 02.03.2017 gemäß § 56 Absatz 1 Satz 1 FamFG außer Kraft getreten. Zugleich hat sich das vorliegende Verfahren erledigt.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Im vorliegenden Verfahren gibt es keinen Grund, von der Erhebung der Gerichtskosten abzusehen. Ebenso wenig besteht Anlass, die Eltern in unterschiedlichem Umfang mit Kosten zu belasten oder einem Beteiligten die Kosten eines anderen Beteiligten aufzuerlegen.
13Der Verfahrenswert ergibt sich aus den §§ 45, 41 FamGKG.
14Rechtsbehelfsbelehrung:
15Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Auf Antrag ist eine mündliche Verhandlung durchzuführen und aufgrund dieser erneut zu entscheiden.
16Richter am Amtsgericht |