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Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 8,7025 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der F AG (Vers. Nr. #####/####) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 34.114,50 Euro , bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 2,5053 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.
Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der E (Vers. Nr. #####/####) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 0,38 Euro monatlich (Höherversicherung) auf das vorhandene Konto #####/#### bei der E, bezogen auf den 30. 11. 2020, übertragen.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe:
2Die am 17.09.1983 geschlossene Ehe wurde durch Entscheidung des Amtsgerichts Iserlohn vom 11.05.2021, 09:30 Uhr geschieden.
3Das Verfahren über den Versorgungsausgleich wurde abgetrennt.
4Es ist nunmehr über den Versorgungsausgleich nach dem VersAusglG zu entscheiden.
5Beide Ehegatten haben während der Ehezeit Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben.
6Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs.1 VersAusglG).
7Anfang der Ehezeit: 01. 09. 1983
8Ende der Ehezeit: 30. 11. 2020
9Ausgleichspflichtige Anrechte
10In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:
11Der Antragsteller:
12Gesetzliche Rentenversicherung
131. Bei der E hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 17,4049 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 8,7025 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 65.638,48 Euro.
14Privater Altersvorsorgevertrag
152. Bei der F AG hat der Antragsteller ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 68.729,00 Euro erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 34.114,50 Euro zu bestimmen.
16Die Antragsgegnerin:
17Gesetzliche Rentenversicherung
183. Bei der E hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 5,0106 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 2,5053 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 18.896,19 Euro.
194. Bei der E hat die Antragsgegnerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 0,76 Euro monatlich aus der Höherversicherung erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs.3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,38 Euro monatlicher Höherversicherungsleistung zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 45,60 Euro.
20Übersicht:
21Antragsteller
22Die E, Kapitalwert: 65.638,48 Euro
23Ausgleichswert: 8,7025 Entgeltpunkte
24Die F AG
25Ausgleichswert (Kapital): 34.114,50 Euro
26Antragsgegnerin
27Die E, Kapitalwert: 18.896,19 Euro
28Ausgleichswert: 2,5053 Entgeltpunkte
29Die Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert: 45,60 Euro
30Ausgleichswert (Höhervers., mtl.): 0,38 Euro
31Ausgleich:
32Die einzelnen Anrechte:
33Zu 1.: Das Anrecht des Antragstellers bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 8,7025 Entgeltpunkten zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
34Zu 2.: Das Anrecht des Antragstellers bei der F AG ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 34.114,50 Euro zugunsten der Antragsgegnerin auszugleichen.
35Zu 3.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 2,5053 Entgeltpunkten zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
36Zu 4.: Das Anrecht der Antragsgegnerin bei der E ist nach § 10 I VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,38 Euro monatlicher Höherversicherungsleistung zugunsten des Antragstellers auszugleichen.
37Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben.
40Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht – Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
41Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Iserlohn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
42Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
43Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
44Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.