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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.047,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016 sowie weitere 174,50 € zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vor der Vollstreckung leistet.
Der Streitwert wird auf 1.083,59 € festgesetzt.
Tatbestand
2Die Parteien streiten um Krankenhausbehandlungskosten.
3Bei der Klägerin handelt es sich um eine privatärztliche Abrechnungsstelle. Die Beklagte ist privatversichert.
4Die Beklagte befand sich vom 19.10.2016 bis zum 24.10.2016 im Knappschaftskrankenhaus Bochum-Langendreer für eine Schulter-Arthroskopie, welche am 20.10.2016 unter Narkose durchgeführt wurde.
5Am Aufnahmetag unterschrieb die Beklagte eine sog. „Schriftliche Fixation einer Individualvereinbarung bei Verhinderung des Klinikdirektors“. Hierin wurde die Beklagte darüber aufgeklärt, dass Herr Prof. Dr. med. y2, Direktor der Klinik für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie, am Operationstag verhindert sei. Herr Prof. Dr. y2 hatte am Operationstag Urlaub. In der Individualvereinbarung wurde die Beklagte vor die Wahl gestellt, die Operation bis zur Rückkehr von Prof. Dr. y2 verschieben, die Operation als allgemeine Krankenhausleistung, d.h. ohne Zuzahlung nach der Gebührenordnung für Ärzte durch den dienstplanmäßig zuständigen Arzt durchführen zu lassen oder die Operation durch den benannten Chefarztvertreter Herrn Dr. y den Bedingungen der Wahlarztvereinbarung mit Liquidationsrecht des Chefarztes, d.h. mit Rechnungsstellung nach der Gebührenordnung für Ärzte durchführen zu lassen. Die Beklagte kreuzte die dritte Alternative an. Am 20.10.2016, dem Tag der Operation, unterzeichnete der Ehemann der Beklagten für die Beklagte den Behandlungsvertrag/ Wahlleistungsvereinbarung ab dem 19.10.2016. In dieser Vereinbarung ist angekreuzt, dass sich die Vereinbarung auf alle Ärzte des Krankenhauses bezieht, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen berechtigt sind. Dies gilt auch, soweit das Krankenhaus selbst Wahlleistungen berechnet. Auf die Wahlleistungsvereinbarung wird im Übrigen verwiesen.
6In der Liste der ständigen ärztlichen Vertreter der jeweiligen Klinikdirektoren gem. § 4 Abs. 3 GOÄ ist Herr Dr. y nicht aufgeführt.
7In dem Operationsbericht vom 21.10.2016 über die Operation der Beklagten vom 20.10.2016 ist lediglich ein Herr B für die Narkose aufgeführt. In dem Narkosebericht vom 20.10.2016 ist als Anästhesist neben Herrn B auch der Leitende Oberarzt Dr. y aufgeführt. Zudem hat Herr Dr. y mit Schreiben vom 30.10.2017 bestätigt, die Anästhesieleistungen betreffend die Beklagte persönlich erbracht zu haben.
8Herr Prof. Dr. y2 hat mit Vereinbarung vom 27.04.2013 seine ärztlichen Honorarforderungen an die Klägerin abgetreten.
9Die Anästhesieleistungen in der Zeit vom 10.10.2016 bis zum 24.10.2016 stellte die Klägerin der Beklagten unter dem 02.11.2016 mit 1.083,59 € in Rechnung. Auf die Rechnung wird verwiesen. Die Beklagte zahlte nicht. Daraufhin mahnte die Klägerin die Beklagte am 05.02.2017 und am 15.02.2017. Zudem wurde die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 26.02.2017 zur Zahlung aufgefordert.
10Die Klägerin behauptet, dass Herr Prof. Dr. y2 ein liquidationsberechtigter Arzt im Sinne der Wahlleistungsvereinbarung ist. Zudem habe Herr Dr. y die Leistungen persönlich erbracht.
11Des Weiteren ist die Klägerin der Ansicht, dass die Beklagte eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung und eine wirksame Individualvereinbarung getroffen habe. Diese werde den Anforderungen gerecht.
12Zunächst hat die Klägerin beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.083,59 € nebst Zinsen und weiteren 7,00 € Mahnkosten und 169,50 € Anwaltskosten zu verurteilen. Die Klägerin hat sodann die Klage in Höhe von 35,76 € zurückgenommen.
13Die Klägerin beantragt nunmehr,
14die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.047,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2016, vorgerichtliche Mahnkosten in Höhe von 7,00 € sowie die Geschäftsgebühr gem. Nr. 2300 VV RVG in Höhe von 169,50 € zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagten sind der Ansicht, dass ausweislich des Behandlungsvertrages nicht Prof. Dr. y2, sondern nur das Krankenhaus selbst liquidatiosberechtigt sei. Auch sei die Wahlleistungsvereinbarung samt Individualvereinbarung unwirksam und nichtig, da die Individualvereinbarung vor Unterzeichnung der Wahlleistungsvereinbarung geschlossen worden sei. Auch hätte es einer zwingenden Angabe des Verhinderungsgrundes bedurft. Zudem sei die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam, da Herr Dr. y nicht in der Liste der ständigen Vertreter aufgeführt sei.
18Darüber hinaus handele es sich bei der Individualvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, welche gegen die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB verstoße, da aus der Vereinbarung nicht zu ersehen sei, ob die Verhinderung vorhersehbar oder nicht absehbar war. Für die operationsbedürftige und –willige Beklagte gebe es nur die Wahl entweder auf die gewünschte Qualitätssicherung durch einen besonders qualifizierten Arzt zu verzichten oder aber die Anästhesie durch den ihr unbekannten Stellvertreter durchführen zu lassen.
19Entscheidungsgründe
20Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
21Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Zahlungsanspruch in Höhe von 1.047,83 € aus §§ 630a Abs. 1, 612, 398 BGB.
22Prof. Dr. y2 hat seine Honoraransprüche wirksam an die Klägerin abgetreten wie sich aus dem vorgelegten Abtretungsvertrag ergibt.
23Zudem ist Prof. Dr. y2 auch liquidationsberechtigt. Vorliegend handelt es sich um einen totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag wie sich aus der Wahlleistungsvereinbarung vom 20.10.2016 ergibt. Danach ist neben dem Krankenhaus auch der jeweilige Arzt des Krankenhauses liquidationsberechtigt, soweit er zur gesonderten Berechnung seiner Leistung im Rahmen der vollstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung berechtigt ist. Das Knappschaftskrankenhaus hat ausweislich des Schreibens vom 27.10.2017 bestätigt, dass Herrn Prof. Dr. y2 das entsprechende Liquidationsrecht hat.
24Darüber hinaus sind sowohl die Wahlleistungsvereinbarung als auch die Individualvereinbarung wirksam. Klauseln in formularvertraglichen Wahlleistungsvereinbarungen, durch die die einem Wahlarzt obliegende Leistung im Falle seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht werden darf, sind nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht feststeht, es sich also um eine unvorhergesehene Verhinderung handelt. Vorliegend enthält die Wahlleistungsvereinbarung aber genau eine solche Einschränkung.
25Zwar handelte es sich vorliegend um eine vorhergesehene Verhinderung des Prof. Dr. y2. Bei Aufnahme der Beklagten am 19.10.2016 war bekannt, dass Prof. Dr. y2 die Anästhesie nicht selbst durchführen konnte. Andernfalls hätte ja gerade nicht die Individualvereinbarung am 19.10.2016 abgeschlossen werden müssen, in der mitgeteilt wurde, dass Prof. Dr. y2 verhindert ist. Zudem hat die Klägerin nun im Verfahren mitgeteilt, dass sich Prof. Dr. y2 am Operationstag in Urlaub befand, was keine unvorhergesehene Verhinderung darstellt.
26Die Wahlleistungsvereinbarung ist aber gerade im Zusammenhang mit der am Vortag geschlossenen Individualvereinbarung zu sehen. Danach sollten zwar wahlärztliche Leistungen erbracht werden, aber gerade nicht durch Prof. Dr. y2, sondern seinen Vertreter Herrn Dr. y.
27Auch gegen die Individualvereinbarung vom 19.10.2016 bestehen keine Bedenken. Grundsätzlich kann sich der Wahlarzt durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen (BGH, Urt. v. 20.12.2007, Az. III ZR 144/07, NJW 2008, 987). Eine solche Individualvereinbarung ist vorliegend getroffen worden. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich hierbei nicht um Allgemeine Geschäftsbedingungen. Die vorliegende Individualvereinbarung erfüllt die vom Bundesgerichtshof (BGH, a.a.O.) geforderten Voraussetzungen. Die Individualvereinbarung ist schriftlich getroffen worden. Die Beklagte ist so früh wie möglich, nämlich bei Aufnahme, über die Verhinderung informiert worden. Zudem ist die Beklagte vor die alternativen Optionen gestellt worden, entweder auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen oder die Operation zu verschieben.
28Zu einer anderen Beurteilung führt auch nicht die von Beklagtenseite herangezogene Rechtsprechung des BGH in seinem Urteil vom 23.01.2013, Az. VIII ZR 143/12, NJW-RR 2013, 457. Grundsätzlich ist bei der Beurteilung, ob eine allgemeine Geschäftsbedingung vorliegt, unerheblich, ob dem anderen Vertragspartner die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen eingeräumt wird (BGH, Urteil v. 27.01.2000. Az. I ZR 241/97). Dies hindert das Vorliegen einer Allgemeinen Geschäftsbedingung nicht. Allerdings dürfte dem BGH bei seiner Individualvereinbarungen betreffenden Entscheidung seine Rechtsprechung zu Wahlmöglichkeiten im Rahmen von AGB, die bereits deutlich älter ist, bekannt gewesen sein. Darüber hinaus zeigt die Individualvereinbarung nicht nur vom Verwender vorgegebene Alternativen auf, sondern sämtliche möglichen Alternativen. Andere Möglichkeiten, als die Operation zu verschieben, durch den diensthabenden Arzt ohne Zuzahlung oder im Rahmen wahlärztlicher Leistungen durch den Stellvertreter durchführen zu lassen, sind dem Gericht nicht ersichtlich. Der Patient kann daher frei wählen, welche Alternative er wünscht.
29Vorliegend bestehen auch keine Bedenken, dass die Individualvereinbarung zeitlich vor der Wahlleistungsvereinbarung geschlossen worden ist. Zum einen ergibt sich aus der Individualvereinbarung, dass es sich um eine wahlärztliche Leistung handelt, für die eine Zuzahlung nach GOÄ fällig wird. Zum anderen ist der Patient gerade so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu informieren. Darüber hinaus gilt die Wahlleistungsvereinbarung rückwirkend ab dem 19.10.2016.
30Darüber hinaus muss nach Auffassung des Gerichts in der Individualvereinbarung nicht angegeben werden, warum Herr Prof. Dr. y2 verhindert war. In der Vereinbarung ist aufgenommen, dass er verhindert ist. Hierbei muss es sich naturgemäß um eine vorhersehbare Verhinderung handeln. Denn unvorhersehbar sind nur die Verhinderungen, die im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung bzw. hier der Individualvereinbarung nicht absehbar waren. Zum Zeitpunkt der Aufnahme der Beklagten und des Abschlusses der Individualvereinbarung war die Verhinderung des Prof. Dr. y2m Operationstermin aber bekannt.
31Auch ist unerheblich, dass Herr Dr. y nicht in der Liste der ständigen Vertreter nach § 4 Abs. 3 GOÄ aufgeführt ist. Diese gilt nicht für Individualvereinbarungen, sondern für die Vertretung bei unvorhergesehenen Verhinderungen.
32Des Weiteren steht für das Gericht auch fest, dass der in der Individualvereinbarung benannte Vertreter Dr. y die Anästhesieleistungen erbracht hat. Zwar ist er in dem Operationsbericht nicht aufgeführt. Allerdings ergeben sich aus dem Narkosebericht und der schriftlichen Bestätigung vom 30.10.2017, dass Dr. y die Leistungen persönlich erbracht hat.
33Soweit die Beklagte Einwände gegen die Rechnung hinsichtlich der Untersuchungen vom 10.10.2016 erhoben hat, hat die Klägerin die Klage zurückgenommen.
34Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.
35Die Klägerin hat des Weiteren einen Anspruch auf Erstattung von Mahnkosten in Höhe von 5,00 € aus §§ 280, 286 BGB. Das Gericht hält pro Mahnung 2,50 € für erstattungsfähig. Bei zwei Mahnungen sind dies 5,00 €.
36Des Weiteren hat die Klägerin einen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 169,50 € aus §§ 280, 286 BGB.
37Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38Rechtsbehelfsbelehrung:
39A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
401. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
412. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
42Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Hagen, Heinitzstr. 42, 58097 Hagen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
43Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Hagen zu begründen.
44Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Hagen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
45Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
46B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Iserlohn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Iserlohn, Friedrichstr. 108-110, 58636 Iserlohn, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
47Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
48Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behö rdenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.