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Amtsgericht Iserlohn, 16 Ds 139/17

Datum:
10.03.2017
Gericht:
Amtsgericht Iserlohn
Spruchkörper:
Strafabteilung
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 Ds 139/17
ECLI:
ECLI:DE:AGIS:2017:0310.16DS139.17.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag auf Eröffnung des Hauptverfahrens wird aus tatsächlichen Gründen abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.

Der Antrag des Verteidigers auf Beiordnung als Pflichtverteidiger wird zurückgewiesen, da die verschiedenen Voraussetzungen des § 140 StPO ersichtlich nicht vorliegen, insbesondere die Sach- und Rechtslage nicht so schwierig ist, dass die Beiordnung geboten wäre. Auch ist nicht ersichtlich, dass sich der Angeschuldigte nicht hätte selbst ausreichend verteidigen können.

 
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