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Amtsgericht Iserlohn, 49 C 39/14

Datum:
12.08.2016
Gericht:
Amtsgericht Iserlohn
Spruchkörper:
Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
49 C 39/14
ECLI:
ECLI:DE:AGIS:2016:0812.49C39.14.00
 
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es zu dulden, dass die Kläger eine Kennzeichnung ihrer Pkw-Stellplätze durch die Anbringung von Kennzeichen zur Zuordnung der Stellflächen auf den jeweiligen Pkw-Abstellflächen Nr. 7, 8, 9, 10 und 12 gemäß der Anlage K 5 auf dem Grundstück I-Str. 179/181 in Iserlohn vornehmen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 20,5 % und die Beklagte zu 79,5 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 EUR. Den Klägern bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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