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Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 17 km/h zu einer Geldbuße von 112,00 € verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
§§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anl. 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.1.4 BKat
Gründe
2I.
3Über den Betroffenen sind keine näheren Einzelheiten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt geworden.
4Es wurden keine Umstände vorgetragen, die Zweifel an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen aufkommen lassen, dass es zu einer Herabsetzung des im Bußgeldbescheid verhängten Bußgeldes oder zu einer Ratenzahlung allein auf Grund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse kommen müsste.
5Ausweislich der Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vom 02.12.2020 ist der Betroffene verkehrsrechtlich wie folgt in Erscheinung getreten:
6 Am 16.07.2018 (Rechtskraft: 03.08.2018) wurde gegen den Betroffenen wegen einer außerörtlichen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h eine Geldbuße von 500,- Euro festgesetzt.
7 Am 20.04.2018 (Rechtskraft: 13.08.2018) wurde gegen den Betroffenen wegen einer außerörtlichen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h eine Geldbuße von 320,- Euro festgesetzt.
8 Am 28.01.202 (Rechtskraft: 14.02.2020) wurde gegen den Betroffenen wegen einer außerörtlichen Überschreitung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit um 28 km/h eine Geldbuße von 160,- Euro festgesetzt.
9II.
10Bezüglich des Tatgeschehens hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen:
11Der Betroffene befuhr am 10.07.2020 um 03:35 Uhr die BAB 45 in Hagen, KM 30.180-30.210, in Fahrtrichtung Frankfurt als Führer des PKW Volkswagen mit dem amtlichen Kennzeichen GE-XX.
12An dieser Stelle -BAB 45 bei KM 30.180--30.210 wurde der Betroffene mittels der stationären Geschwindigkeitsüberwachungsanlage Typ TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Drucksensoren des Herstellers JENOPTIK Robot GmbH mit der Nummer der Bauartzulassung 18.11/03.04 und einer Robot SmartCamera (für die rechte Spur 625-011/63953) mit einer Geschwindigkeit von 97 km/h nach Toleranzabzug von 3 km/h gemessen. Die Messung ist auf Film Nr. 2060310, Bild-Nr. 626 dokumentiert.
13Die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle betrug am betreffenden Tag 80 km/h. Die Beschilderung an der betreffenden Stelle sah wie folgt aus:
14km 29,400 |
Begrenzung auf 80 km/h |
km 29,500 |
Wiederholung der Begrenzung auf 80 km/h, Hinweis Radarkontrolle und Hinweis auf bevorstehende Spurveränderung |
km 29,750 |
Wiederholung der Begrenzung auf 80 km/h, Hinweis Radarkontrolle und Hinweis auf bevorstehende Spurveränderung |
km 30,100 |
Wiederholung der Begrenzung auf 80 km/h und Hinweis Radarkontrolle |
km 30,180 |
Messstelle |
III.
16Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts nach der durchgeführten Beweisaufnahme fest.
17Er ergibt sich zum einen aus folgenden jeweils durch Verlesung zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten bzw. in Augenschein genommenen Unterlagen:
18 Auslese- und Sichtprüfungsprotokollvom 10.07.2020 |
Bl. 3 d.A. |
Wartungszertifikate |
Bl. 8 ff. d.A. |
Eichschein vom 16.09.2019 |
Bl. 6 f. d.A. |
In Augenschein genommene Messfotos nebst verlesenem Datenfeld |
Bl. 17 d.A. |
Beschilderungsplan |
Bl. 11 ff. d.A. |
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der o.g. Abbildungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die entsprechenden Abbildungen bzw. Ausdrucke auf den genannten Seiten der Akte verwiesen.
201.
21Der Betroffene hat die Fahrereigenschaft eingeräumt.
222.
23Das Gericht hat keine Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Messung. Diese wird auch durch den Betroffenen nicht in Zweifel gezogen.
24a)
25Der Sachverhalt hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Messung ist bereits durch die Bezugnahme auf das Ausleseprotokoll sowie auf den Eichschein der streitgegenständlichen Messanlage hinreichend geklärt.
26Hiernach war das Messgerät Typ TRAFFIPAX TraffiStar S 330 mit Drucksensoren des Herstellers JENOPTIK Robot GmbH mit der Nummer der Bauartzulassung 18.11/03.04 am 16.09.2019 vom Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW geprüft worden, mit dem Ergebnis, dass die Anlage den Anforderungen des § 37 Abs. 4 i.V.m. § 6 Abs. 2 Mess- und EichG und Mess- und EichVO entsprach.
27Die verfahrensgegenständliche Messung erfolgte am 10.07.2020 und damit ca. 10 Monate nach der Eichung der Anlage, so dass keine zwischenzeitige Wartung oder Eichung vor dem 31.12.2020 fällig wurde.
28b)
29Ausweislich des unterschriebenen Ausleseprotokolls gab es bei der Auslesung der Daten keinerlei Auffälligkeiten.
30Die Auslesung wurde ausweislich des Protokolls von der gerichtsbekanntermaßen bei der Stadt Hagen hoheitlich tätigen Frau G durchgeführt.
31Demnach wurden 126 Ereignisdaten am 10.07.2020 um 09.29 Uhr physisch ausgelesen. Es sind während der Datenauslesung keine Störungen aufgetreten. Es wurde ferner keine Auffälligkeit vermerkt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, an der Richtigkeit der protokollierten Vorgänge zu zweifeln.
32Ausweislich des genannten Protokolls ist eine Sichtprüfung der Anlage erfolgt, die früher durch ein gesondertes Protokoll über die Sichtung der Sicherheitskennzeichen dokumentiert wurde. Hier wurden keine Mängel der Sicherheitskennzeichen, also der Eichmarken, festgestellt.
33Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Zeugin beim Erstellen des Protokolls unrichtige Angaben gemacht hätte.
34c)
35Die Beweisfotos mit dem Fallprotokoll zeigen eine Messung von 100 km/h auf der rechten Spur, die eindeutig dem Betroffenen anhand der Bild- und Filmnummer zugeordnet werden kann. Die durch das Messgerät angezeigte Geschwindigkeit wurde durch Inaugenscheinnahme des Messfotos (Bl. 17 d.A., § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG) und durch urkundsbeweisliche Verlesung der Werte des in das Messfoto eingespiegelten Datenfelds festgestellt. Hier ließ sich eine Geschwindigkeit von 100 km/h auf der rechten Spur ablesen. Zweifel an der Datenintegrität dieses Fotos sind nicht gegeben. Danach ergibt sich nach einem Toleranzabzug von 3 km/h eine vorwerfbare Überschreitung der Geschwindigkeit von 97 km/h.
36d)
37Die ordnungsgemäße Beschilderung wurde anhand des Beschilderungsplans festgestellt (§ 267 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG).
38Danach standen bei KM 92,400 ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h, bei KM 29,500 ein Schild mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von 80 km/h. Zusätzlich wurde der Fahrer durch das Schild „Radarkontrolle“ jeweils beim km29,750 und 30,100 auf die bevorstehende Geschwindigkeitsmessung gewarnt.
39e)
40Einwendungen gegen die Ordnungsgemäßheit der Messung wurden nicht vorgebracht.
41IV.
42Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Betroffene einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 17 km/h schuldig gemacht (nach einem Toleranzabzug von 3 km/h); §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; 24 StVG, 11.1.4 BKat.
43V.
44Der bundeseinheitliche Tatbestandskatalog sieht für eine Ordnungswidrigkeit gem. §§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2, 49 StVO; 24 StVG, 11.1.4 BKat. unter der Nr. 141677 eine Regelbuße in Höhe von 70 € und 1 Punkt vor.
45Bei der Bemessung der verhängenden Geldbuße konnte das Gericht von dieser Regelbuße anhand der am 28.04.2020 in Kraft getretenen Verordnung ausgehen. Wenn der Verteidiger hier darauf abhebt, dieser Bußgeldkatalog sei überhaupt nicht anzuwenden, da aufgrund einer Verletzung des Zitiergebots der gesamte „neue“ Bußgeldkatalog von 2020 nichtig sei, so überzeugt dies nicht. Der Zitierfehler (Nichtangabe der Ermächtigungsgrundlage) bezieht sich lediglich auf die Ermächtigungsgrundlage für die Verhängung von Fahrverboten. Um ein Fahrverbot geht es hier jedoch ersichtlich nicht. Im Ergebnis führt der Zitierfehler richtigerweise nur zur Nichtigkeit der konkret vom Zitierfehler betroffenen Regelungen der 54. StVRÄndV und damit lediglich zu einer Teilnichtigkeit. Konkret sind die verschärften Fahrverbotsregelungen für Geschwindigkeitsübertretungen von der Nichtigkeit betroffen, so dass die Behörden keine Fahrverbote unter Anwendung dieser Fahrverbotsregelungen verhängen sollten. Für die reine Verhängung von Geldbußen gilt dies jedoch nicht.
46Aufgrund der mehrfachen und einschlägigen Voreintragungen war die Regelbuße angemessen zu erhöhen, so dass auf eine Geldbuße von 112,00 Euro zu erkennen war, die tat- und schuldangemessen ist.
47VI.
48Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464, 465 Abs. 1 StPO.