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Amtsgericht Hagen, 10 C 172/14

Datum:
30.06.2014
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 172/14
ECLI:
ECLI:DE:AGHA:2014:0630.10C172.14.00
 
Schlagworte:
Datenhandel (Leads), google-adwords, informationelles Selbstbestimmungsrecht, Neutralitätspflicht des wissenschaftlichen Dienstes des EuGH
Normen:
Grundgesetz, Artikel 1, Artikel 2 Abs. I
Leitsätze:

Der Handel mit Personen/Kundendaten (Leads) durch eine zypriotische, nicht über eine Banklizenz verfügende Limited ist nicht durch eine Einwilligung in Speicherung und Weitergabe bei google-adwords gedeckt.

Die Kooperation von Rechtsanwälten mit dem Direktor des wissenschaftlichen Dienstes des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in Luxemburg stellt die Wirksamkeit der Prozessvollmacht in Frage. Sie ist selbst bei Erteilung einer entsprechenden Nebentätigkeitsgenehmigung mit der Neutralitätspflicht des EuGH und seiner Mitarbeiter nicht mit rechtsstaatlichen Grundsätzen vereinbar.

 
Tenor:

1.

              Die Klage wird abgewiesen.

              2.

              Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

              3.

              Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

              Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten wegen der Kosten

              durch Sicherheitsleistung in Höhe von 130 % des beizutreibenden

              Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung

              Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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