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Amtsgericht Hagen, 10 C 2/08

Datum:
27.10.2008
Gericht:
Amtsgericht Hagen
Spruchkörper:
Zivilabteilung
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 C 2/08
ECLI:
ECLI:DE:AGHA:2008:1027.10C2.08.00
 
Schlagworte:
Schadensermittlungskosten - Kfz-Schadensgutachten, BVSK Tabelle
Normen:
§§ 249 BGB, 287 ZPO
Leitsätze:

In Anwendung des BGH-Urteils vom 23.01.2007, VI ZR 67/07 kann die regionale Höhe der Begutachtungskosten, wenn im Einzelfall nicht konkrete Einwendungen vorgebracht und ggf. durch durch gerichtliche Gutachten nachgewiesen werden, jedenfalls bei geringen Reststreitigkeiten anhand der jahresbezogenen BVSK Tabelle geschätzt werden.

 
Tenor:

1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den

Kläger 10,00 EUR Mahnkosten zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als

Gesamtschuldner 60 %, der Kläger 40 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 
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