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Landgericht Essen, 16 O 66/25

Datum:
28.11.2025
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
16. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 O 66/25
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2025:1128.16O66.25.00
 
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 5.859,54 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2025 zu zahlen.

Der Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.440,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2025 zu zahlen,

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Aberkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten bereits entstanden sind oder künftig noch entstehen werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten tragen die Klägerin zu 15 % und der Beklagte zu 85 %.

Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Das Urteil ist für den Beklagten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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