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Landgericht Essen, 17 O 85/21

Datum:
19.07.2024
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
17. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
17 O 85/21
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2024:0719.17O85.21.00
 
Schlagworte:
Bauhandwerkersicherung
Normen:
BGB § 650f, BGB § 312g Abs. 2 Nr. 4
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Bauhandwerkersicherheit in Höhe von erstrangigen 5.500,00 € für das Bauvorhaben „Elektroinstallation C.-Straße N01 in N02 T.“, nach ihrer Wahl durch Hinterlegung von Geld oder Wertpapieren, durch Verpfändung von Forderungen, die in das Bundesschuldbuch oder in das Landesschuldbuch eines Landes eingetragen sind, durch Verpfändung beweglicher Sachen, durch Bestellung von Schiffshypotheken an Schiffen oder Schiffsbauwerken, die in einem deutschen Schiffsregister oder Schiffsbauregister eingetragen sind, durch Bestellung von Hypotheken an inländischen Grundstücken, durch Verpfändung von Forderungen, für die eine Hypothek an einem inländischen Grundstück besteht, oder durch Verpfändung von Grundschulden oder Rentenschulden an inländischen Grundstücken zu leisten.

Der Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an die Klägerin 627,13 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 6.500,00 € vorläufig vollstreckbar.

 
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