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Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.05.2024 zu Az. 6 C 98/22 verkündete Urteil des Amtsgerichts Hattingen abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert der Berufung wird auf bis zu 2.000,00 Euro festgesetzt,
Gründe (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO):
2Die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß den §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg, weil die zulässige Klage unbegründet ist. Die nach § 524 Abs. 1 S. 1 ZPO statthafte und gemäß § 524 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 S. 2 u. Abs. 3 S. 1 u. 2 ZPO zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist hingegen unbegründet, weil die zulässige Widerklage der Beklagten auf Feststellung, dass sie der Klägerin insgesamt keinen Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfall schuldeten, begründet ist.
3Denn die Klägerin vermag gegen die Beklagten als Gesamtschuldner (§ 421 Abs. 1 BGB mit § 115 Abs. 1 S. 3 VVG) keinen Anspruch auf vollständigen Ersatz des ihr aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis entstandenen materiellen Schadens aus den §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 u. 3, 17 Abs. 1 u. 2 StVG mit § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG sowie § 1 PflVG und § 249 Abs. 1 u. 2 S. 1 BGB geltend zu machen. Die Klägerin ist aufgrund des ihr zurechenbaren Haftungsanteils des Zeugen J. als allein für den Unfall verantwortlich anzusehen.
4Die Abwägung der Haftungsanteile ist eröffnet. Denn der Unfall stellt zunächst kein für einen der an ihm beteiligten Fahrer unabwendbares Ereignis im Sinne von § 18 Abs. 3 StVG mit § 17 Abs. 3 StVG dar.
5Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch Einhaltung äußerst möglicher Sorgfalt nicht verhindert zu werden vermag. Maßstab hierfür bildet der sog. Idealfahrer (Burmann/Heß/Jahnke/Janker/Burmann, StVG, 28. Aufl. 2024, § 17 Rn. 8): Unabwendbar ist für einen Beteiligten der Unfall, wenn er in der konkreten Situation ein über die gewöhnlichen Anforderungen hinausgehendes, sachgerechtes, umsichtiges, reaktionsschnelles und geistig gegenwärtiges Handeln, das mögliche Gefahrenmomente sowie Verkehrsverstöße und Fehlreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer einkalkuliert, gezeigt hat. Hierbei ist auch darauf abzustellen, dass ein „Idealfahrer“ nicht in eine gefährliche Situation geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684, 1685; Burmann/Heß/Jahnke/Janker/Burmann, StVG, 28. Aufl. 2024, § 17 Rn. 8). Damit verlangt § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer“ in seiner Fahrweise die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen zu vermeiden. Es ist indes weder von den Parteien vorgetragen worden noch – auch nicht auf Grundlage der amtsgerichtlichen Feststellungen – sonst für die Kammer ersichtlich, dass sich eine der unfallbeteiligten Personen wie ein Idealfahrer verhalten hätte, da ein solcher seine Fahrweise an der von zwei Fahrspuren auf eine Fahrspur verengten Stelle des Autobahnzubringers (jeweils zu ihren Gunsten unterstellt, dass der Unfall wie behauptet stattgefunden hat) derart angepasst hätte, dass er auf einen versehentlichen oder absichtlichen Spurwechsel anderer an der Engstelle fahrender Autos hätte rechtzeitig reagieren können, es mithin nicht zu einer Kollision gekommen wäre.
6Da der Unfall somit gemäß den §§ 18 Abs. 3, 17 StVG von zwei Kraftfahrzeugführern verursacht worden ist, sind gemäß § 17 Abs. 1 u. 2 StVG die Verursachungsbeiträge gegeneinander abzuwägen. Diese Abwägung ergibt eine alleinige Verantwortlichkeit des Zeugen J. und damit der Klägerin für den Unfall.
7Die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie deren Umfang hängen gemäß dieser Abwägung davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Die danach gebotene Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge ist aufgrund aller festgestellten, gleichsam unstreitigen, zugestandenen oder nach § 286 Abs. 1 ZPO bewiesenen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen, sofern sich diese auf den Unfall ausgewirkt haben. Hierzu ist das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Unfallbeteiligten zu bestimmen. Ausgehend von einer jeweils aus der Betriebsgefahr eines Autos resultierenden hälftigen Mitverursachungsquote wird der Haftungsanteil aus der Beschaffenheit des Autos und den Fahrmanövern, etwa Verstößen gegen die StVO, sowie subjektiven Umständen wie dem Fahrverhalten oder Eignungsmängeln in der Person eines Fahrers zu der einen oder anderen Seite hin verschoben. Jede Seite hat dabei diejenigen Umstände darzulegen und zu beweisen, die für sie günstig sind (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 2013, 664 ff.). Ausgangspunkt ist mithin jeweils die hälftige Haftung der Unfallbeteiligten.
8Hier spricht indes ein Anscheinsbeweis gegen den Zeugen J., den Unfall allein verursacht zu haben.
9Durch den gewohnheitsrechtlich anerkannten und etwa in § 371a ZPO geregelten Beweis des ersten Anscheins (prima facie) kann bei typischen Geschehensabläufen – insbesondere hinsichtlich Ursächlichkeit und Verschulden – von bestimmten Tatsachen (sog. Anscheinsbasis) auf das Vorliegen anderer Tatsachen oder Umstände (bspw. eine Ursache, einen Erfolg oder Verschulden) geschlossen werden, wenn zwischen diesen aller Erfahrung, gleichsam „dem ersten Anschein“ nach, eine so enge Verbindung besteht, die es rechtfertigt, ihr Vorliegen ohne weiteren Nachweis zu unterstellen (vgl. BGHZ 2, 1, 5).
10Die Anwendung des Anscheinsbeweises setzt bei Verkehrsunfällen Geschehensabläufe voraus, bei denen sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung der Schluss aufdrängt, dass ein Verkehrsteilnehmer seine Pflicht, die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, verletzt hat. Es muss sich um Tatbestände handeln, für die nach der Lebenserfahrung eine schuldhafte Verursachung typisch ist. Das ist zu bejahen, weil der Zeuge J. das Fahrzeug schon ausweislich des Vortrags in der Klageschrift auf die von dem Beklagten zu 1) befahrene Spur einfädeln wollte.
11§ 7 Abs. 5 StVO legt demjenigen, der den Fahrstreifen wechselt oder ihn auch nur teilweise verlässt, ein Höchstmaß an Sorgfaltspflichten auf. Danach ist nicht nur jedes behindernde oder gefährdende Wechseln untersagt, sondern jedes, bei dem eine Gefährdung anderer nicht ausgeschlossen ist: Äußerste Sorgfalt setzt danach ausreichende Rückschau, bei mehreren gleichgerichteten Fahrstreifen überall dorthin, wo eine Gefährdung eintreten könnte und rechtzeitige deutliche Ankündigung durch Blinker voraus (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, StVO, 28. Aufl. 2024, § 7 Rn. 21). Wegen der hohen Sorgfaltsanforderungen des § 7 Abs. 5 StVO ist grundsätzlich von einer vollen Haftung des Spurwechslers auszugehen (OLG Hamm NZV 2010, 79 f.). Steht die Kollision in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Spurwechsel, spricht der Anscheinsbeweis für die Missachtung der Sorgfaltspflichten, die für den Spurwechsler gelten (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, StVO, 28. Aufl. 2024, § 7 Rn. 25).
12Hier kann es die Kammer offenlassen, ob im Sinne von § 7 Abs. 4 StVO ein Reißverschlussverfahren von den Unfallbeteiligten durchzuführen gewesen wäre (hierzu Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Jahnke, StVO, 28. Aufl. 2024, § 7 Rn. 58). Denn jedenfalls setzt auch dieses nach § 7 Abs. 5 StVO voraus, dass eine Gefährdung der auf der bevorrechtigten Spur fahrenden Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden kann, was zu verneinen ist, da es nun einmal zu dem streitgegenständlichen Unfall kam.
13Ob der Sachverhalt im Einzelfall wirklich typisch ist, kann nur aufgrund einer umfassenden Betrachtung aller tatsächlichen Elemente des Gesamtgeschehens beurteilt werden, die sich aus dem unstreitigen Parteivortrag und den getroffenen Feststellungen, namentlich dem Ergebnis der Beweisaufnahme, ergeben.
14Nach den Feststellungen des Amtsgerichts wollte der Zeuge J. – wie auch in der Klageschrift vorgetragen – auf die weiterführende, von dem Beklagten zu 1) befahrene Spur wechseln. Das Amtsgericht hat sich nach der Würdigung des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme aber nicht von der klägerischen Behauptung, das von dem Zeugen J. gefahrene Auto habe sich bereits in der Höhe vor dem von dem Beklagten zu 1) gefahrenen Wohnmobil befunden, überzeugen lassen. Zwar habe dies der Zeuge J. ausgesagt, während aber der Zeuge D., der vor dem Zeugen J. und dem Beklagten zu 1) gefahren sei, bekundet hat, im linken Außenspiegel gesehen zu haben, dass sich das Klägerfahrzeug etwas hinter dem Beklagtenfahrzeug befunden habe. Letztere Aussage werde durch die Ergebnisse des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen H. aus A. bestätigt. Dieser habe auf Grundlage der ihm mitgeteilten und von ihm ermittelten Anknüpfungstatsachen feststellen können, dass sich das Klägerfahrzeug mit einer höheren Geschwindigkeit von hinten dem Wohnmobil genähert habe und dieses im hinteren linken Bereich touchiert habe. Den konkreten Ort des Unfalls habe er hingegen mangels fahrbahnbezogener Anknüpfungspunkte nicht zu ermitteln vermocht; vielmehr habe er den klägerseits behaupteten Hergang des Unfalls widerlegen, den beklagtenseits behaupteten Hergang des Unfalls bloß nicht bestätigen können.
15An die erstinstanzlichen Feststellungen des Amtsgerichts ist das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gebunden. Das Berufungsgericht überprüft die Beweiswürdigung des Amtsgerichts daher nicht darauf, ob es zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können, sondern nur darauf, ob die Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die in der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt wurden. Danach ist es erforderlich, dass die Beweiswürdigung vollständig und in sich widerspruchsfrei ist. Auch darf sie nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen (BGH NJW 2004, 1876 ff.). Das ist der Fall: Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die Zweifel im Sinne der §§ 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung im angefochtenen Urteil gebieten. Diese werden von den Parteien mit ihrer Berufung und Anschlussberufung nicht aufgezeigt; vielmehr wird das Ergebnis des Gutachtens nicht angegriffen. Auch für die Kammer ist es nicht erkennbar, dass die Feststellungen des fachlich für die Begutachtung geeigneten Sachverständigen, der den Akteninhalt zutreffend ausgewertet und sein Gutachten plausibel, in sich widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet hat, unrichtig oder unvollständig wären.
16Das Amtsgericht hat hingegen nicht die Voraussetzungen eines Verstoßes des Beklagten zu 1) ermitteln können. Das Amtsgericht hat ausgeführt, dass er die Voraussetzungen eines Reißverschlussverfahrens habe einhalten müssen, weil er das Klägerfahrzeug nach seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor der Kollision wahrgenommen habe. Dies reicht indes nicht aus, um von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen.
17Denn der auf dem durchgehenden Fahrstreifen Fahrende hat grundsätzlich Vortritt (KG NZV 2010, 507 f.), darf aber seinen Vorrang nicht erzwingen (KG VRS 68, 339). Wer bei Reißverschlussbildung die Spur wechselt, darf daher nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird, er muss den Spurwechsel rechtzeitig anzeigen, zurückschauen und allmählich hinüberfahren. Dies bringt § 7 Abs. 5 StVO deutlich zum Ausdruck (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 16 U 173/03 –, juris). Eine Mithaftung des Bevorrechtigten kommt aber in Betracht, wenn er die Gefahr einer Kollision auf sich zukommen sehen musste und unfallverhütend reagieren kann (KG NZV 2010, 507 f.). Auch im Reißverschlussverfahren gilt der Anscheinsbeweis gegen den Spurwechsler, wenn es beim Einfädeln zu einer Kollision kommt (zum Ganzen Hentschel/König/Dauer/König, StVO, 47. Aufl. 2023, § 7 Rn. 20).
18Die Kammer kann es weiterhin offenlassen, ob das Reißverschlussverfahren nach § 7 Abs. 4 StVO hier anzuwenden war. Denn dieses gilt nur dann, wenn der Abstand der auf den mehreren Fahrstreifen ankommenden Fahrzeuge kein Einordnen auf den durchgehenden Fahrstreifen mit ausreichendem Abstand (§ 4 StVO) mehr zulässt, wobei der Fahrbahnwechsler – damit die Klägerin für den Zeugen J. – diese Voraussetzungen darzulegen hat. Denn selbst bei einer „Reißverschlusssituation“ hätte der Fahrzeugführer nämlich nicht ohne weiteres die Fahrspur wechseln dürfen. Das Gefährdungsverbot des § 7 Abs. 5 StVO gilt nämlich ebenso in einer „Reißverschlusssituation“. Wer die Spur wechselt, darf nicht darauf vertrauen, dass ihm dies ermöglicht wird (zum Ganzen OLG Frankfurt, Beschluss vom 8. Dezember 2003 – 16 U 173/03 –, juris). Dass dabei den Beklagten zu 1) einen Verstoß treffen würde, hat die Klägerin nicht dargelegt und nach den Feststellungen des Amtsgerichts auch nicht bewiesen, das gerade nicht nach der Würdigung des Ergebnisses seiner Beweisaufnahme davon ausgehen durfte, der Beklagte zu 1) habe das andere Auto sehen müssen, sondern dies nur geschlossen hat. Vielmehr hat der Beklagte zu 1) in der mündlichen Verhandlung erklärt (S. 2 f. des Protokolls vom 23.08.2023 = Bl. 153R f. d. AG-A), den anderen Wagen im Rückspiegel gesehen zu haben, der an ihm habe vorbeifahren wollen; er habe auch gesehen, „dass es für das andere Fahrzeug eng“ geworden sei. Deshalb habe er versucht, nach rechts auszuweichen, was ihm aber nicht weiter möglich gewesen sei, da „neben der Fahrbahn direkt eine abfallende Böschung“ gewesen sei. Es wäre damit an der Klägerin gewesen, diese Behauptung zu widerlegen, da gegen sie der Beweis des ersten Anscheins eines Spurwechslers sprach, sie mithin hätte beweisen müssen, dass der Beklagte zu 1) auf den Spurwechsel des Zeugen J. hätte reagieren können. Das ist ihr aber ausweislich der auf den belastbaren Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen beruhenden Feststellungen des Amtsgerichts nicht gelungen, da der genaue Unfallort nicht mehr ermittelt werden kann. Überdies wäre es hinsichtlich der Abwendung von Unfallfolgen bloß spekulativ, dem Beklagten zu 1) abzuverlangen, nach Erkennen des Klägerfahrzeugs sein Wohnmobil abzubremsen, um diesem ein Einfädeln zu ermöglichen, zumal es sich nach den Feststellungen des Amtsgerichts jedenfalls hinter ihm befunden hatte.
19Die damit vorliegenden Verstöße des Zeugen J. gegen § 7 Abs. 5 StVO lassen eine Betriebsgefahr des – gleichwohl größeren und schwereren, damit langsameren – Beklagtenfahrzeugs zurücktreten, sodass es die Kammer offenlassen kann, ob sich diese auf den Unfall überhaupt ausgewirkt hat.
20Weil die Beklagten der Klägerin keinen Schadensersatz aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis schulden, ist ihre Widerklage auf Feststellung, dass dies über die klägerische Forderung hinausgehend der Fall sei, begründet.
21Die Kostenentscheidung folgt auf § 91 Abs. 1 ZPO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO.
23Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache erlangt keine grundsätzliche über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert nicht die Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
24Den Streitwert hat die Kammer auf Grundlage der §§ 39 Abs. 1 40, 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 S. 1, 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 S. 1 GKG mit § 3 ZPO festgesetzt.