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Bei der Durchführung des Auftrags zur Verhaftung des Schuldners zwecks Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft entsteht für den Gerichtsvollzieher keine erneute Gebühr für den Versuch einer gütlichen Erledigung (Anschluss: OLG Celle, Beschluss vom 10.12.2021, Az.: 2 W 183/21)
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.11.2022 in Gestalt des Beschlusses vom 05.12.2022 zum Aktenzeichen 120 M 1565/22 wie folgt abgeändert:
Die Kosten des Obergerichtsvollziehers I. in der Angelegenheit DR II 700/20 – Kostenrechnung vom 31.08.2022 – werden wie folgt festgesetzt:
Gebühren:
KV 270 Verhaftung 42,90 €
KV 260 Abnahme VAK/EV Rest 19,80 €
Auslagen:
KV 711 Wegegeld 3,25 €
KV 716 Auslagenpauschale Verh.-Verf. 8,58 €
KV 716 Auslagenpauschale VAK-Verf. Rest 2,74 €
77,27 €
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 23.11.2022 in der Form des Beschlusses vom 05.12.2022, mit welchem die Erinnerung der Bezirksrevisorin gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers zurückgewiesen wurde. Die Parteien streiten darüber, ob die Gebühr nach KV 208 GvKostG nebst Auslagenpauschale im Verhaftungsverfahren in Ansatz gebracht werden kann bzw. muss.
4Dem Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers lag folgender Sachverhalt zugrunde:
5Die Gläubiger betrieben die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner. Mit Vollstreckungsauftrag vom 05.04.2022 beauftragten die Gläubiger mit dem üblichen Antragsformular den Obergerichtsvollzieher mit Handlungen zur Abnahme der Vermögensauskunft (Modul G) und Verhaftung des Schuldners nach etwaigem Erlass eines Haftbefehls (Modul H).
6Im auf den 11.05.2022 anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft (DR II-361/22) war der Schuldner nicht anzutreffen. Mit dem Ladungsschreiben wurde dem Schuldner die Möglichkeit einer gütlichen Einigung unterbreitet. Mit Schreiben vom 11.05.2022, zugestellt am selben Tage, wurde der Schuldner zum Termin über die Abgabe der Vermögensauskunft am 08.06.2022 durch den Obergerichtsvollzieher geladen. Zu diesem Termin erschien der Schuldner unentschuldigt nicht.
7Seine Kosten berechnete der Obergerichtsvollzieher in dieser Sache am 08.06.2022 wie folgt:
8Gebühren |
|
KV 100 Persönliche Zustellung |
10,00 € |
KV 604 (260, 261) VAK |
16,50 € |
KV 208 Versuch gütl. Erledigung (erm.) |
8,80 € |
Auslagen (…) |
|
Summe |
82,42 € |
Unter dem 07.07.2022 hat das Amtsgericht Essen (26 M 869/22) gegen den Schuldner Haftbefehl erlassen. Am 31.08.2022 wurde der Schuldner durch den Obergerichtsvollzieher (DR II-700/22) angetroffen und erneut zur Abgabe einer Vermögensauskunft aufgefordert; dabei wurde er im Hinblick auf den vorliegenden Haftbefehl zugleich auf die Möglichkeit einer gütlichen Einigung hingewiesen. Er verweigerte die Abgabe, weil er nicht wisse, um welche Forderung es sich handele. Hiernach verhaftete der Obergerichtsvollzieher den Schuldner.
10Seine Kosten hat der Obergerichtsvollzieher in dieser Sache am 31.08.2022 wie folgt in Rechnung gestellt:
11Gebühren |
|
KV 270 Verhaftung |
42,90 € |
KV 260 Abnahme VAK/EV Rest |
19,80 € |
KV 208 gütliche Erledigung Verh.-Verfahren |
8,80 € |
Auslagen |
|
KV 711 Wegegeld |
3,25 € |
KV 716 Auslagenpauschale Verh.-Verfahren |
10,00 € |
KV 716 Auslagenpauschale VAK-Verf. Rest |
2,74 € |
Summe |
87,49 € |
Bezüglich der Kostenaufstellung vom 31.08.2022 wird auf die Sonderakte des Obergerichtsvollziehers I. Bezug genommen.
13Unter dem 26.09.2022 legte die Bezirksrevisorin bei dem Amtsgericht Essen im Namen der Landeskasse Erinnerung gegen den aus der Zwangsvollstreckungssache DR II 700/22 hervorgegangenen Kostenansatz vom 31.08.2022 ein, soweit im Verhaftungsverfahren eine Gebühr nach KV 208 GvKostG nebst anteiliger Auslagenpauschale in Ansatz gebracht wurde. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Gebührenansatz nach KV 208 GvKostG im Verfahren nach § 802g ZPO ausgeschlossen sei, da dieses Verfahren in dem Kostentatbestand der Nr. 208 KV ausdrücklich nicht genannt sei. Die Gebühr nach KV 208 GvKostG für den Versuch einer gütlichen Erledigung könne nur in dem dem Haftverfahren zugrundeliegenden Vermögensauskunftsverfahren entstehen. Die Gebühr könne dann anlässlich der Kommunikation zwischen Gerichtsvollzieher und Schuldner während oder nach der Verhaftung innerhalb der 3-Monats-Frist des § 10 GvKostG nicht noch einmal entstehen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.09.2022 Bezug genommen.
14Der Obergerichtsvollzieher nahm mit Schriftsatz vom 26.10.2022 Stellung und bezog sich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte Düsseldorf und Köln zu der Thematik „Ansatz der erneuten Gebühr für den Versuch der gütlichen Erledigung, § 802b ZPO, gemäß Anlage zu 9 GvKostG KV 208 im Verhaftungsverfahren“. Die zu dieser Thematik ergangenen Entscheidungen seien für ihn absolut bindend. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 26.10.2022 verwiesen.
15Mit Schriftsatz vom 07.11.2022 hielt die Bezirksrevisorin an ihrer Auffassung fest und führte ferner aus, dass die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte für den Obergerichtsvollzieher keinerlei Bindung entfalten könne. Bis zu einer einschlägigen Rechtsprechung des OLG Hamm gelte die infolge der landesweiten Dienstbesprechung erfolgte Weisung nach § 5 GVKostG.
16Durch Beschluss vom 23.11.2022 hat das Amtsgericht Essen die Erinnerung der Staatskasse zurückgewiesen, auf dessen Begründung Bezug genommen wird.
17Mit Schriftsatz vom 28.11.2022 hat die Bezirksrevisorin Beschwerde gegen den vorstehenden Beschluss eingelegt und die Zulassung der weiteren Beschwerde gem. §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG beantragt. Zur Begründung hat sie sich auf ihre vorherigen Schriftsätze bezogen und ergänzend mitgeteilt, dass im Rahmen der im Oktober 2020 erfolgten Dienstbesprechung der Bezirksrevisorinnen und Bezirksrevisoren einstimmig an der bisher vertretenen Ansicht festgehalten worden sei. Darüber hinaus führte sie die Entscheidung des OLG Celle vom 10.12.2021 (Az.: 2 W 183/21) an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdeschrift vom 28.11.2022 Bezug genommen.
18II.
19Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GVKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG zulässige Beschwerde der Bezirksrevisorin ist begründet.
20Die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers I. vom 31.08.2022 ist auf 77,27 Euro – unter Streichung der Gebühr KV 208 (8,80 Euro) und Herabsetzung der dazugehörigen Auslagenpauschale KV 716 auf 8,58 Euro (20 % der zu erhebenden Gebühren des Verhaftungsverfahrens) – festzusetzen.
21Der Obergerichtsvollzieher durfte keine (weitere) Gebühr nach 208 KV GvKostG für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft sowie eine anteilige Auslagenpauschale nach 716 KV GvKostG in Rechnung stellen.
22In Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Gebühr nach den Nr. 207 und 208 KV GvKostG auch für den Versuch einer gütlichen Einigung im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft von einem Gerichtsvollzieher in Rechnung gestellt werden darf, wenn dies eine Fortsetzung des Verfahrens über die Abgabe der Vermögensauskunft darstellt (verneinend: OLG Celle (2. Zivilsenat), Beschluss vom 10.12.2021 – 2 W 183/21, juris; LG Osnabrück, Beschluss vom 16. Februar 2021, Az.: 9 T 18/21, juris; Richter/Zuhn, Gerichtsvollzieherkosten im Rahmen der Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 194ff., juris; Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 3. Besondere Erhebung der Gebühr gemäß Nr. 208 im Verfahren zur Vollziehung des Haftbefehls?, Rn. 41, juris; bejahend: OLG Celle (4. Zivilsenat), Beschluss vom 13. Juli 2020 – 4 W 37/20, juris; LG Krefeld DGVZ 2021, 93f. und nachfolgend OLG Düsseldorf, Az.: I-10 W 90/20; OLG Köln Beschluss vom 20. Januar 2022 – 17 W 136/21, juris; Mroß, Gebühr für Gütliche Erledigung bei Vollziehung eines Haftbefehls, DGVZ 2020, 118f.; ders. Anmerkung zu LG Osnabrück, a.a.O., DGVZ 2021, 96; Uhl, in: Touissant, Kostenrecht, 53. Auflage 2023, GvKostG Abs. KV 207, 208 Rn. 6).
23Das Beschwerdegericht schließt sich vorliegend der Rechtsauffassung des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle (Beschluss vom 10.12.2021 – 2 W 183/21, juris) aus nachfolgenden Erwägungen an, weshalb die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers I. vom 31.08.2022 um die Gebühr KV 208 in Höhe von 8,80 € sowie um die dazugehörige Auslagenpauschale KV 716 anteilig um 1,42 € zu kürzen war:
24Die Gebühr gemäß Nr. 208 KV GvKostG kann im Verfahren zur Vollziehung des Haftbefehls zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802g ZPO nicht erneut entstehen, wenn sie bereits im vorausgegangenen Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft § 802c ZPO – wie vorliegend – erhoben worden ist.
25Aus § 802a Abs. 2 Nr. 1 ZPO folgt, dass der Gerichtsvollzieher befugt ist, aufgrund eines entsprechenden Vollstreckungsauftrages und der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung eine gütliche Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) zu versuchen. Wobei nach § 802b ZPO der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Verfahren auf eine gütliche Erledigung bedacht sein soll. Rechtsgrundlage des Gebührenanspruchs ist dabei Nr. 207, 208 KV GvKostG. Nach 208 KV GvKostG erhält der Gerichtsvollzieher eine ermäßigte Gebühr für den Versuch der gütlichen Einigung, wenn er gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 (Einholung Vermögensauskunft) oder Nr. 4 (Pfändung) ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. Amtshandlungen nach § 802g ZPO sind ausdrücklich nicht erwähnt. Wenn es also an einem isolierten Auftrag zur Vornahme einer gütlichen Erledigung – wie hier – fehlt, ist nach der gesetzlichen Regelung die Abrechnung einer reduzierten Gebühr auf der Grundlage von Nr. 208 des Kostenverzeichnisses nur bei den dort genannten Aufträgen möglich. Den zusätzlichen Verhaftungsauftrag hatte der Gesetzgeber bei Einführung der Nr. 207 des Kostenverzeichnisses gerade nicht im Blick, sodass die Gesetzgebungsgeschichte dagegen spricht, auch bei Durchführung eines Verhaftungsauftrages nach Durchführung des erfolglosen Auftrages zur Einholung einer Vermögensauskunft zum zweiten Mal eine reduzierte Gebühr in Ansatz zu bringen (vgl. zur ausführlichen Gesetzesgenese OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 2 W 183/21, juris).
26Unerheblich ist, dass aus § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG folgt, dass die Vollziehung eines Haftbefehls einen besonderen Auftrag darstellt, für den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG Gebühren und Auslagen zu erheben sind. Zum einen sind – wie bereits ausgeführt – Rechtsgrundlage für den Gebührenanspruch die Ziffern des KV GvKostG und nicht § 3 Abs. 1 Satz 4 GvKostG. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Auftrag zur Verhaftung des Schuldners nach § 802g Abs. 1 S. 1 ZPO allein der Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO dient. Die Verhaftung stellt folglich nicht eine eigenständige Vollstreckungsmaßnahme dar, sie ist vielmehr bloß ein Mittel zum Zweck. Der Auftrag zur Verhaftung nach § 802g Abs. 2 ZPO setzt stets voraus, dass zeitgleich auch ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft erteilt ist, § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO. En isoliertes Verhaftungsverfahren gibt es im Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen nicht (vgl. Eggers in: Schröder-Kay, Das Kostenwesen der Gerichtsvollzieher, 3. Besondere Erhebung der Gebühr gemäß Nr 208 im Verfahren zur Vollziehung des Haftbefehls?, Rn. 40). Vielmehr setzt sich das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft auch nach der Verhaftung fort. Auch der Bestimmung des § 3 Abs. 4 Satz 2, 3 GvKostG folgt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass neben dem Auftrag zur Verhaftung stets ein Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft anhängig ist. Wenn der Verhaftungsauftrag innerhalb der dort geregelten Dreimonatsfrist bei dem Gerichtsvollzieher eingeht, handelt es sich in kostenrechtlicher Hinsicht um eine Fortsetzung der Bearbeitung des ursprünglichen Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft.
27Unternimmt der Gerichtsvollzieher also in Ausübung des Verhaftungsauftrages den Versuch zu einer gütlichen Erledigung, stellt sich dies als eine Tätigkeit im fortgesetzten Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft dar (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 10. Dezember 2021 – 2 W 183/21 –, Rn. 16, juris). Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 GvKostG wird eine Gebühr bei Durchführung desselben Auftrages nach derselben Nummer des Kostenverzeichnisses aber nur einmal erhoben. Wenn aber der Auftrag zur Abnahme der Vermögensauskunft fortbesteht, liegen die Voraussetzungen von § 10 Abs. 1 Satz 1 Gerichtsvollzieherkostengesetz vor, wonach bei Durchführung desselben Auftrags eine Gebühr nach derselben Nr. des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben wird. Innerhalb des fortbestehenden Auftrags kann die Gebühr nach Nr. 208 des Kostenverzeichnisses nur einmal erhoben werden, selbst wenn zur Durchführung des (fortbestehenden) Auftrags zur Einholung der Vermögensauskunft dieselbe Amtshandlung mehrfach zu erledigen ist (OLG Celle, a.a.O.; Eggers in: Schröder-Kay, a.a.O., Rn. 41).
28Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG, § 66 Abs. 8 GKG.
29Die Zulassung der weiteren Beschwerde ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage erforderlich, §§ 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG, 66 Abs. 4 GKG.
30Rechtsbehelfsbelehrung:
31Gegen die Entscheidung über die Beschwerde ist die weitere Beschwerde nach § 66 Abs. 4 GKG statthaft, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.
32Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
33Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.