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Landgericht Essen, 56 Qs 10/23

Datum:
11.12.2023
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
XXI. große Strafkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
56 Qs 10/23
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2023:1211.56QS10.23.00
 
Schlagworte:
Wohnungsdurchsuchung
Normen:
StPO § 104 Abs. 3
Sachgebiet:
Strafrecht
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Beschuldigten vom 13.09.2022 wird der Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 26.08.2022 – 44 Gs 3690/22 – aufgehoben.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten trägt die Staatskasse.

 
1

I.         

2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13

II.       

1.         Zulässigkeit

14 15 16

2.         Begründetheit

17

a)        Grundsätzliche Rechtmäßigkeit der Wohnungsdurchsuchung

18 19

b)        Wohnungsdurchsuchung zur Nachtzeit

20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34

III.    

35
 

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