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Die Berufung des Angeklagten gegen das am 05.05.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop -30 Cs - 46 Js 905/22 - 221/22- wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe:
2(abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO)
3I.
4Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 05.05.2023 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
5Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch erstrebt.
6Die Berufung hat keinen Erfolg.
7II.
8Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in D. geboren. Er ist kinderlos und ledig. Er bezieht Bürgergeld. Er trug bis zum Jahre 2021 den Nachnamen B.. Seit 2019 wohnt er in der jetzigen Wohnung in der C.-Straße … . Dort wohnt er allein.
9Der Angeklagte ist unvorbestraft.
10III.
11Am 00.00.0000 stellte der Zeuge S. sein Fahrrad nebst einem X. unverschlossen vor seiner Wohnanschrift in D. ab. In einem unbeachteten Moment nahm der Angeklagte das Fahrrad nebst X. an sich und verließ die Tatörtlichkeiten und verbrachte dieses in seinen Keller an seiner Wohnanschrift in D.. Er hatte dabei vor, das Fahrrad für sich zu behalten.
12In dem Keller wurde eine Schachtel gefunden mit der Aufschrift „B.“. Der Zeuge S. hatte mit seinem Vater das Fahrrad mittels des X. geortet und anschließend die Polizei gerufen. Das Fahrrad wurde dann in dem Keller aufgefunden und gelangte an den Zeugen S. zurück.
13IV.
14Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
15Darüber hinaus hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten erörtert.
16Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Beweisaufnahme nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18.08.2023.
17Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem Kellerraum, in dem das Fahrrad aufgefunden wurde, nicht um seinen Keller gehandelt habe. Er sei am Tattag nicht zu Hause gewesen, sondern habe einen Freund besucht.
18Die Einlassung des Angeklagten wird zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Aussage der Zeugin U.. Die Zeugin, die in demselben Haus wie der Angeklagte wohnt, hat glaubhaft angegeben, dass es sich bei dem Kellerraum, in dem das Fahrrad aufgefunden wurde, um den des Angeklagten gehandelt hat. Sie hat darüber hinaus ausgesagt, dass sie dies auch deshalb bestätigen könne, weil sich in diesem Kellerraum eine Schachtel befunden hat, die den Geburtsnamen des Angeklagten aufwies.
19Die Aussage der Zeugin wird nicht widerlegt durch die Aussage des Zeugen P.. Der Zeuge sollte Angaben dazu machen, dass der Angeklagte zum Tatzeitraum sich bei ihm zu Besuch in T. befunden habe. Der Zeuge P. konnte jedoch zum genauen Tatzeitraum keine genauen Angaben mehr machen.
20V.
21Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
22VI.
23§ 242 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe umfasst.
24Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er unvorbestraft ist. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass das Fahrzeug an den Geschädigten zurückgelangt ist.
25Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
26Die Tagessatzhöhe hat die Kammer nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des Angeklagten bemessen.
27VII.
28Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.