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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
2Der Kläger macht gegen die Beklagten Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 09.02.2022 in X. geltend.
3Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeugs Seat Alhambra 711, FIN: N01, mit Erstzulassung vom 19.04.2016 und dem amtl. Kennzeichen N02. Die Beklagte zu 2) ist Halterin des Pkws mit dem amtl. Kennzeichen N03. Dieses Fahrzeug ist bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversichert und wurde zum Unfallzeitpunkt von dem Beklagten zu 3) gesteuert.
4Vorprozessual hat die Beklagte zu 1) eine Schadensregulierung abgelehnt.
5Der Kläger behauptet, er habe am 09.02.2022 an der roten Ampel an der B.-straße gestanden. Nachdem die Ampel grün geworden sei, sei er auf seiner Spur auf die N.-straße in Richtung X.-KU (Westen) gefahren. Der Kläger habe sich auf der Geradeausspur befunden. Er habe einen starken Stoß links seines Fahrzeuges vernommen, da der Beklagte zu 3), der sich auf der linken Fahrspur befunden habe, einen plötzlichen Spurwechsel von der linken Fahrbahn auf die Geradeausspur, auf der sich der Kläger befunden habe, vorgenommen habe. Der Kläger habe abgebremst und sei zum Stehen gekommen. Sodann sei der Beklagte zu 3) auf die rechte Fahrbahn gefahren. Dabei habe er den vorderen linken Bereich des klägerischen Fahrzeuges gestreift. Für den Kläger sei der Unfall unvermeidbar gewesen. Den Beklagte zu 3) treffe das Alleinverschulden.
6Dies folge im Übrigen auch daraus, dass sich die Beklagte zu 1) in der sicheren Kenntnis, dass den Beklagten zu 3) das Alleinverschulden treffe, mit Schreiben vom 04.03.2022 (Bl. 135 bzw. 204 der Akte) bereit erklärt habe, das klägerische Fahrzeug zu reparieren, und diesbezüglich auch Werkstätten vorgeschlagen habe.
7Bei dem Unfall sei die gesamten linken Seite des klägerischen Fahrzeugs bis hin zu dem Bereich vorne links beschädigt worden. Das KFZ-Sachverständigenbüro M. sei mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt worden. Dem beigefügten Gutachten vom 24.02.2022 (Bl. 8 ff. der Akte) sei zu entnehmen, dass ein Reparaturschaden entstanden sei. Die Reparaturkosten ohne Mehrwertsteuer beliefen sich auf 11.848,31 €.
8Richtig sei, dass das klägerische Fahrzeug reparierte Vorschäden aufweise. Diese befänden sich im Frontbereich sowie an der Frontpartie und vorne links. Diese Schäden seien bereits 2020 fachgerecht repariert. worden Die Reparaturrechnungen des Voreigentümers J. seien im Übrigen auch vorprozessual der Beklagten zu 1) vorgelegt worden. Es handele sich dabei um die Reparaturrechnung des Autohauses Y. vom 27.05.2020 (Bl. 164 ff. der Akte) in Höhe von 6.186,97 €. Der Reparaturrechnung von Y. vom 27.05.2020 sei zu entnehmen, dass im Frontbereich vorne links Reparaturarbeiten durchgeführt worden seien. Es handele sich nicht um einen Kostenvoranschlag, sondern um eine Rechnung mit der Rechnungs-Nr. N04.
9Dem mit dem Voreigentümer J. geschlossenen Kaufvertrag (Bl. 113 der Akte) hätten die Rechnung des Autohauses Y. vom 27.05.2020 sowie das entsprechende Gutachten vom 19.02.2020 (Bl. 167 ff. der Akte) beigelegen. Wie dem Gutachten zu entnehmen sei, habe sich der Schaden in der Besitzzeit des vorherigen Eigentümers J. ereignet. Der Unfall habe sich laut Gutachten am 15.02.2020 in A. ereignet. Laut Gutachten sei der Anstoß-/Schadenbereich im Rahmen des Unfalles vom 15.02.2020 vorne links gewesen. Die Abdeckung des Stoßfängers sei verschrammt gewesen, der Kotflügel vorne links sei beschädigt worden. Der Kotflügel vorne links sei gestaucht gewesen. Die Scheinwerfergläser vorne links seien beschädigt worden. Das Rad vorne links sei verschrammt gewesen und die Tür an der Fahrerseite beschädigt worden. Entsprechend der Rechnung des Autohauses Y. seien die vorgenannten beschädigten Teile repariert worden.
10Im Hinblick auf den streitgegenständlichen Unfall sei das klägerische Fahrzeug zwischenzeitlich am Kotflügel, an der Fahrertür sowie an der Schiebetür links lackiert worden und es befinde sich im Besitz des Klägers, obwohl ein Zeitraum von mehr als sechs Monate nach dem Unfall vergangen sei. Das Fahrzeug sei verkehrssicher.
11Für die Gutachtenerstellung habe der Sachverständige M. Kosten in Höhe von 1.416,58 € in Rechnung gestellt (Bl. 7 der Akte). Der Kläger habe die Gutachterkosten nicht geleistet, sodass insoweit Freistellung beantragt werde.
12Außerdem mache er eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € brutto (Berechnung Bl. 5 der Akte) geltend.
13Der Kläger beantragt
141. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 11.873,31 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zzgl. der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.134,55 € zu zahlen;
152. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von den sich auf 1.416,58 € belaufenden Zahlungsansprüchen des Sachverständigen M. aus dem zwischen diesem und dem Kläger geschlossenen Gutachterauftrag vom 24.02.2022 (Rechnungs-Nr.: N05) freizustellen.
16Die Beklagten beantragen,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagten behaupten, dass an dem bei der Beklagten zu 1) versicherten Pkw VW Up, amtliches Kennzeichen N03, rechts und links unterhalb der B-Säule an der Beifahrerseite Radandrehspuren vorhanden seien, die sich nur durch ein nach links ausgestelltes Vorderrad des Pkw Seat Alhambra, amtliches Kennzeichen N02, und damit durch einen dortigen Spurwechsel nach links erklären ließen. Hieraus würde sich zumindest ein erheblicher Mitverursachungsbeitrag auf Klägerseite ergeben.
19Der Rechtstreit – so die Klageerwiderung vom 14.12.2022, Bl. 88 der Akte – betreffe aber allein die Höhe der dem Kläger zu ersetzenden erforderlichen Wiederherstellungskosten.
20Primär – so die Klageerwiderung vom 14.12.2022, Bl. 89 der Akte – werde bestritten, dass der Pkw des Klägers bei dem streitgegenständlichen Unfall vom 09.Februar 2022 diejenigen Schäden erlitten habe, die im Gutachten des Sachverständigen M. vom 24. Februar 2022 kalkuliert und auf den Lichtbildern zum Gutachten zu erkennen seien und dass die Wiederherstellung tatsächlich unfallbedingter Schäden Reparaturkosten in Höhe von 11.848,31 € (netto) im Sinne des§ 249 II 1 BGB erfordere.
21Dabei sei zu sehen, dass die Intensitäten der beiderseitigen Fahrzeugschäden allenfalls teilweise zuordnungsfähig seien, sodass zumindest für einen Teil der Schäden an beiden Fahrzeugen keine Schadenkompatibilität bestehe. Nicht erklärbar seien z.B. die Streifschäden an den beiden Türen auf der linken Seite des klägerischen Pkw im Vergleich zu dem Kollisionswinkel der beiden Fahrzeuge zueinander von etwa 5 Grad, der für die Erzeugung der Schäden im vorderen linken Seiten- und Eckbereich des klägerischen Pkw erforderlich sei. Die Schäden am Pkw VW Up der Beklagten zu 2) am Holm unterhalb sowie rechts und links der B-Säule seien massiv ausgeprägte Radandrehspuren, die auf einen Lenkradeinschlag gegen das Fahrzeug der Beklagten zu 2) und damit auf einen Spurwechselvorgang seitens des Pkw des Klägers nach links schließen ließen.
22Hinzu komme, dass der Pkw des Klägers unstreitig zwei Vorschäden erlitten habe, deren Umfang und erforderliche Wiederherstellungskosten den Beklagten nicht bekannt seien. Es werde bestritten, dass die Vorschäden des Fahrzeugs vollständig und ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt repariert worden seien. So lange der Umfang der Vorschäden nicht vollständig und ggf. durch eingeholte Sachverständigengutachten und unter Angabe des Schadendatums belegt sei, ließe sich selbst aus einer vorgelegten Reparaturrechnung die Vollständigkeit der Vorschadenreparatur nicht beweisen.
23Es werde auch bestritten, dass zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung der unfallbedingt am Pkw Seat Alhambra des Klägers entstandenen Schäden Reparaturkosten in Höhe 11.848,31 € (netto) erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB seien. So seien in dem klägerseits eingeholten Gutachten des Sachverständigen M. vom 24. April 2022 Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten enthalten, die für eine ordnungsgemäße und vollständige Reparatur der bei dem streitgegenständlichen Unfall entstanden Fahrzeugschäden nicht erforderlich im Sinne des § 249 II 1 BGB seien. In der von den Beklagten benannten Referenzwerkstatt würden derartige Kosten zudem nicht anfallen. Außerdem seien Ersatzteilpreisaufschläge in den Reparaturwerkstätten in der Region X. und Umgebung nicht üblich. Auch in dem Gutachten enthaltene Lackierarbeiten und Ersatzteilkosten seien teilweise nicht erforderlich (Näheres dazu Bl. 271 f. der Akte).
24Tatsächlich ersatzfähig in diesem Sinne seien lediglich Nettoreparaturkosten von 7.002,07 €. Dies ergebe sich aus einem Prüfbericht der Firma L. vom 28. April 2022. Für diesen Betrag sei es möglich, dass klägerische Fahrzeug in der Firma T. GmbH, V.-straße …, …. A., fachgerecht und mit dem auf dem gleichen Standard wie in einer markengebundenen SEAT-Fachwerkstatt zu reparieren. Bei dieser Firma handele es sich um einen seit N06 bestehenden qualifizierten Meisterbetrieb mit entsprechend qualifiziertem Fachpersonal und mit sämtlichem technischen Gerät für derartige Reparaturen. Die Entfernung zwischen der Wohnung des Klägers und Firma T. GmbH betrage auch lediglich 16,6 km. Zudem handele es sich bei den von dieser Firma kalkulierten Reparaturkosten nicht um Sonderkonditionen, sondern um die Kosten, die für Jedermann anfallen würden.
25Der Kläger könne keine Gutachterkosten in Höhe eines Betrages von 1.416,58 € ersetzt verlangen, und zwar auch nicht als Freistellungsantrag. Denn die maßgebliche Größe für die Ableitung der Höhe des Sachverständigenhonorars sei der vom Sachverständigen in dessen Gutachten ermittelte Schadensaufwand nur, wenn er zutreffend ermittelt sei. Stehe demgegenüber fest, dass der Kläger gegenüber dem von ihm beauftragten Ingenieurbüro falsche Angaben zum Umfang der Vorschäden und des tatsächlichen Reparaturaufwands zur Beseitigung des Vorschadens gemacht habe, könne ein Geschädigter die entstandenen Gutachterkosten nicht ersetzt verlangen.
26Der Kläger rechne seinen Fahrzeugschaden außerdem fiktiv auf Reparaturkostenbasis ab, obwohl an seinem Pkw auf der Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens des Sachverständigenbüros M. vom 24. Februar 2022 ein wirtschaftlicher Totalschaden eingetreten sei; die Reparaturkosten lägen unter dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, aber über dem Wiederbeschaffungsaufwand. Dementsprechend könne er fiktive Reparaturkosten nur ersetzt verlangen, wenn er das Fahrzeug weiter nutze.
27Das Schreiben der Beklagten zu 1) vom 04.03.2022 (Bl. 204 der Akte) sei auch nicht als deklaratorisches Schuldanerkenntnis anzusehen. Vielmehr handele es sich nur um einem Hinweis auf mögliche Hilfsleitungen der Beklagten zu 1) im Rahmen einer dortigen Schadenregulierung, die zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht festgestanden habe.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst ihrer Anlagen Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe:
30Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
31Denn wird ein Fahrzeug – wie vorliegend (Näheres dazu sogleich) – in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist. Der Geschädigte muss dementsprechend mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausschließen, dass der aktuell geltend gemachte Schaden bereits durch den Vorschaden entstanden war. Dazu muss er darlegen und ggf. nachweisen, welche eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sind - in diesem Zusammenhang muss er im Einzelnen zu Art und Umfang der Vorschäden und den durchgeführten Reparaturmaßnahmen (also dazu, welche Reparaturmaßnahmen in der Vergangenheit zur vollständigen und ordnungsgemäßen Beseitigung der Vorbeeinträchtigungen durchgeführt worden sind und ob eventuelle Reparaturmaßnahmen jeweils in Übereinstimmung mit den gutachterlichen Instandsetzungsvorgaben standen) vortragen. Dies gilt auch dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug mit einem reparierten Vorschaden erworben hat. Ggf. muss er sich die erforderlichen Informationen von dem Voreigentümer beschaffen (OLG Hamm, Beschluss vom 23. März 2018 – I-9 U 12/18 –, juris; Beschluss vom 10. April 2018 – I-9 U 202/17 –, juris;).
32Lässt sich im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität demgegenüber nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.d. § 287 ZPO feststellen, dass die von dem Kläger behaupteten Schäden in ihrer Gesamtheit oder zumindest ein abgrenzbarer Teil hiervon bei dem Unfall mit dem Kraftfahrzeug der Beklagten entstanden sind, ist die Klage insgesamt abzuweisen (OLG Hamm, Beschluss vom 24. Februar 2015 – I-9 U 139/14 –, juris). Dabei kann der Verkehrsunfallgeschädigte selbst kompatible Schäden an seinem vorbeschädigten Kfz nicht ersetzt verlangen, wenn er nicht den Nachweis führt, dass sämtliche geltend gemachten Schäden auf das von ihm behauptete Unfallereignis zurückzuführen sind (OLG Köln, Beschluss vom 22. August 2011 – I-22 U 199/10 –, juris). Steht nämlich fest, dass Vorschäden vorlagen, die dem behaupteten Kontakt des Fahrzeugs mit dem Unfallgegner nicht zugeordnet werden können, dann führt dies nicht dazu, dass zumindest die Verursachung eines Teilschadens durch die behauptete Kollision als bewiesen angesehen werden kann, weil infolge der feststehenden Unredlichkeit des Geschädigten dann nämlich nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch dieser Teilschaden einem anderen Ereignis zugeordnet werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 14. September 1999 – 34 U 26/99 –, juris).
33Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass der Kläger mit seiner Klage im hiesigen Verfahren behauptet, dass durch den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall vom 09.02.2022 Schäden an der gesamten linken Seite seines Kraftfahrzeuges entstanden seien. Hiermit übereinstimmend bezieht sich das den verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfall betreffende Schadensgutachten vom 24.02.2022 (Bl. 8 ff. der Akte) auf Schäden an dem klägerischen Fahrzeug, die – wie etwa anhand der Skizze Bl. 16 sowie der Lichtbilder Bl. 31 ff. der Akte ersichtlich – von dem Stoßfänger vorne links bis zur linken Fondtür reichen. Im Hinblick auf Vorschäden trägt der Kläger vor, dass sein Kraftfahrzeug im Zuge eines Verkehrsunfalls vom 15.02.2020 einen Schaden im Bereich der Frontpartie sowie vorne links erlitten habe, welcher von dem Autohaus Y. ordnungsgemäß repariert worden sei.
34Indessen folgt schon aus den von dem Kläger zur Akte gereichten Unterlagen, dass das klägerische Fahrzeug tatsächliche mehrere Vorschäden erlitten hatte. Dabei fehlt aber jeder diesbezügliche Vortrag des Klägers, welche über den Vorschaden vom 15.02.2020 hinausgehenden weiteren eingrenzbaren Vorschäden an dem Fahrzeug vorhanden waren und durch welche konkreten Reparaturmaßnahmen diese zeitlich vor dem streitgegenständlichen Unfall fachgerecht beseitigt worden sein sollen. Dabei ist zunächst zu sehen, dass das Kraftfahrzeug nach dem Schadensgutachten vom 24.02.2022 (dort Bl. 14 der Akte) zwei reparierte Vorschäden aufwies, nämlich laut dem Gutachten „im Frontbereich“ sowie „in der Frontpartie und vorne links“. Hinzu kommt, dass in dem das klägerische Kraftfahrzeug betreffenden Kaufvertrag vom 15.09.2021 (Bl. 113 der Akte) von mehreren Unfällen und mehreren Rechnungen die Rede ist, wohingegen der Kläger nur eine den Verkehrsunfall vom 15.02.2020 betreffenden Reparaturrechnung vorgelegt hat.
35Entscheidend hinzu kommt allerdings, dass nach dem – ebenfalls von dem Kläger zur Akte gereichten Schadensgutachten vom 19.02.2020 (Bl. 167 ff. der Akte), welches sich auf den Verkehrsunfall vom 15.02.2020 bezieht – schon zum damaligen Zeitpunkt von einem reparierten Vorschaden „im Frontbereich“ sowie einem nicht reparierten Vorschaden dergestalt die Rede ist, dass die Tür des klägerischen Fahrzeugs hinten links eingedrückt ist bzw. war.
36Daran anknüpfend ist zu konstatieren, dass der Kläger weder zu den weiteren Vorschäden vorträgt noch unter Darlegung der konkreten Reparaturmaßnahmen behauptet, dass sämtliche Vorschäden fachgerecht beseitigt worden seien. Dies gilt insbesondere auch für den laut Schadensgutachten vom 19.02.2020 nicht reparierten Vorschaden im Bereich der Tür hinten links. So behauptet der Kläger nämlich lediglich, dass der Vorschaden aus dem Verkehrsunfall vom 15.02.2020 ordnungsgemäß von dem Autohaus Y. beseitigt worden sei; konkret seien die Abdeckung des Stoßfängers, der Kotflügel vorne links, die Scheinwerfergläser vorne links, das Rad vorne links und die Tür an der Fahrerseite repariert worden. Auch aus der entsprechenden Rechnung des Autohauses Y. vom 27.05.2020 – unsortiert ab Bl. 164 ff. der Akte – ergibt sich nicht, dass – was ja nicht einmal der Kläger selbst behauptet – etwa auch Arbeiten an der Tür hinten links vorgenommen wurden.
37Zusammengefasst fehlt es damit jedenfalls an dem erforderlichen Vortrag des Klägers zu sämtlichen Vorschäden und den entsprechenden Reparaturmaßnahmen. Darüber hinaus liegt es – ohne, dass es hierauf für die Streitentscheidung ankäme – ausgehend von den klägerseits zur Akte gereichten Unterlagen nach Auffassung der Kammer sogar nahe, dass das klägerische Fahrzeug im neuerlichen Schadensbereich – konkret an der linken Fondtür – einen unreparierten Vorschaden aufwies.
38Die Sache ist auch entscheidungsreif, insbesondere war der Klägerin nicht (von Amts wegen) eine diesbezügliche Schriftsatzfrist einzuräumen. So hatte bereits der Beklagtenvertreter mit Schriftsatz vom 20.06.2023 (Bl. 262 der Akte) darauf hingewiesen, dass sich aus den von dem Kläger zur Akte gereichten Unterlagen mehrere Vorschadensereignisse ergeben. Darüber hinaus hat auch das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2023 darauf hingewiesen, dass sich namentlich aus dem Schadensgutachten vom 19.02.2020 – wie soeben dargelegt – mehrere Vorschadensereignisse ergeben und dass es an entsprechendem Vortrag des Klägers fehle. Dementsprechend kann nach diesseitiger Auffassung ausgeschlossen werden, dass der Kläger diesen Punkt übersehen oder für unerheblich gehalten haben könnte (§ 139 Abs. 2 ZPO), zumal auch kein Nachlass einer entsprechenden Schriftsatzfrist beantragt wurde.
39Hat der Kläger – wie hier – aufgrund der Nichtoffenlegung von Vorschäden bereits einen unfallursächlichen Sachschaden nicht darzulegen vermocht, hat er auch keinen Anspruch auf Nutzungsentschädigung, die Unkostenpauschale, die Sachverständigenkosten sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 3. August 2018 – I-9 U 111/18 –, juris; Beschluss vom 15. Dezember 2022 – I-7 U 74/22 –, juris).
40Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
41Der Streitwert wird auf 13.289,89 EUR festgesetzt.