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wird der Schuldner verpflichtet, dem Gläubiger auf die voraussichtliche Vergütung des beauftragten Wirtschaftsprüfers einen Vorschuss in Höhe von 32.700,00 € (brutto) zu zahlen.
Gründe:
2Der zulässige Antrag des Gläubigers ist begründet.
3Der Gläubiger ist gemäß § 887 ZPO berechtigt, den vom Schuldner erteilten Buchauszug gemäß dem Inhalt des Beschlusses des OLG Hamm vom 25.11.2021(I-18 W 10/21) durch einen von ihm zu bestimmenden und zur Verschwiegenheit zu verpflichtenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer ergänzen zu lassen.
4Diese Ergänzung erfolgt dabei auf Kosten des Schuldners. Daher hat auch er die Tätigkeit des Wirtschaftsprüfers zu bevorschussen (OLG Köln, Beschl. v. 22.12.2009 - 19 W 24/09).
5Soweit der Schuldner vorliegend die Höhe des begehrten Vorschusses von 32.700,00 € angreift, geht dies fehl. Insoweit war zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier erfolgten Festlegung der Höhe des Vorschusses nur um eine vorläufige Schätzung der anfallenden Kosten handeln kann. Die Kammer hält die vom Wirtschaftsprüfer Z erstellte Berechnung des Vorschusses (Bl. 1737 d. A.) für nachvollziehbar und inhaltlich plausibel sowie nicht überhöht. Sie schätzt daher im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens den erforderlichen Vorschuss auf 32.700,00 €.