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Landgericht Essen, 5 O 75/19

Datum:
11.02.2022
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 75/19
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2022:0211.5O75.19.00
 
Schlagworte:
Abschalteinrichtung
Normen:
BGB § 826
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 37.795,17 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.07.2020 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B (FIN: …).

Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.907,04 EUR in der Hauptsache erledigt ist.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 2) mit der Rücknahme des zuvor genannten PKW in Annahmeverzug befindet.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits werden die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers dem Kläger und der Beklagten zu 2) jeweils zu 50 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat der Kläger zu tragen.

Die Beklagte zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

 
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