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Landgericht Essen, 45 O 14/21

Datum:
06.05.2022
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
45 O 14/21
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2022:0506.45O14.21.00
 
Schlagworte:
unlautere Handlung, Unterlassung
Normen:
UWG §§ 8 Abs. 1,; 3 Abs. 1, 4 Nr. 2
Sachgebiet:
Wirtschaftsrecht
 
Tenor:

Gemäß § 319 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 06.05.2022 dahingehend berichtigt, dass

- es auf Seite 3 unten heißt: „Der Beklagte betreibt einen Verein zur Förderung des Tierschutzes. Die Mitglieder des Beklagten leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, wobei passive Mitglieder mit ihren Mitgliedsbeiträgen lediglich die politischen Ziele des Vereins unterstützen."

- es auf Seite 4 oben heißt: „Im Jahre N01 bot der Beklagte seinen Mitgliedern Leistungen des Tierkrankentransports (' Tierkrankenwagen") an."

- es  auf Seite 5 unten heißt: „In einem gegen sie gerichteten Ermittlungsverfahren wegen Betruges ließ sich die Geschäftsführerin der Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 wie folgt ein: [...]"

-auf Seite 9 des Urteils heißt: „In der Folge sei die Mitgliedschaft dieser Kunden mit dem Beklagten einvernehmlich beendet worden; ..."

-auf Seite 14 des Urteils heißt: „Ende N01, Anfang N02 habe der Vorstand des Beklagten Herrn Y. erklärt, er werde die Vereinsbeiträge sammeln".

-auf Seite 15 des Urteils heißt: „Das Gericht hat die Geschäftsführerin der Klägerin und den Vorstand des Beklagten M. persönlich angehört".

Das Urteil war wie geschehen zu berichtigen, da eine Verwechslung der Parteibezeichnung bzw. sprachliche Ungenauigkeiten vorlagen.

Gemäß § 320 ZPO wird das Urteil ferner dahingehend ergänzt, dass es auf S. 6 heißt:

„Der Verein hat in den Jahren N02N03 keine Vereinstätigkeit entfaltet, ohne dass dieser aufgelöst wurde. Erst zum N04. N05 bis Anfang N06 ging der Vorstand des Beklagten, Herr M., einer beruflichen Tätigkeit bei der Klägerin nach." Der weitergehende Berichtigungsantrag in diesem Zusammenhang wird abgelehnt.

Gemäß § 320 ZPO wurde das Urteil um den von der Klägerin vorgetragenen Beginn der Tätigkeit des Herrn M. ergänzt. Im Übrigen lag eine Unrichtigkeit nicht vor. Der Beklagte hat das Ende der Tätigkeit des Herrn M. mit Schriftsatz vom 00.0.0000 (Bl. 420) mit Anfang N06 dargelegt, was die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.0.0000 mit dem Hinweise auf die Beschäftigung "für einen kurzen Zeitraum" nicht bestritten hat. Der Zeitraum von 7 Monaten kann als kurzer Zeitraum eines Beschäftigungsverhältnisses  aufgefasst werden.

1) Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in Bezug auf die T., W.-straße, Q., wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen und/oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

"Wir wissen von einem Schreiben, in dem behauptet wird, dass Sie als Mitglieder des H. (betrifft auch ehemalige Mitglieder) im Jahr N01 von einer Firma übernommen worden seien und jetzt eine Art Kunde wären. Das ist absolut falsch und unzutreffend! Allein die Vorstellung, dass Sie als Mitglied einer Tierschutzorganisation plötzlich Kunde einer Inkasso-Firma sein sollen, ohne dass Sie selbst dort einen Vertrag geschlossen haben, ist mehr als seltsam."

"Mitgliedsbeiträge werden nur und ausschließlich durch uns selbst, dem J. eingezogen."

Seitens der T. von dem X. übernommene Mitglieder bzw. Vertragspartner könnten keine Kunden der T. sein und/oder wären dies nicht geworden.

2) Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter Ziffer 1. ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht

3) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang er die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen begangen hat, insbesondere unter Angabe etwaiger Adressaten, der Handlungen, Ort und Zeit der Handlungen.

4) Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin all diejenigen Schäden zu ersetzen, die ihr durch die unter Ziffer 1 bezeichneten Handlungen entstanden sind und künftig noch entstehen werden.

5.) Der Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin entstandenen außergerichtlichen

Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.366,80 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.4.2021 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, in Ziffer 1. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.500,- €, in Ziffer 3. nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500 €, in Ziffer 4 gegen 1.000 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 61/0 des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Streitwert: bis zu 35.000

 
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