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I.
Der Angeklagte J. wird wegen schwerem Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
II.
Der Angeklagte L. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
zwei Jahren
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
III.
Der Angeklagte X. wird wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und drei Monaten
verurteilt.
IV.
Der Angeklagte E. wird wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren und sechs Monaten
verurteilt.
V.
Die Einziehung von Wertersatz in Höhe eines Betrages von EUR 2.400,00 wird hinsichtlich des Angeklagten J. angeordnet.
VI.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenklage.
angewandte Vorschriften
betreffend den Angeklagten J.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 25 Abs. 2, 38 Abs. 2, 46a StGB, 49 Abs. 1 StGB
betreffend den Angeklagten L.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 25 Abs. 2, 38 Abs. 2, 46a StGB, 49 Abs. 1 StGB
betreffend den Angeklagten X.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 26, 38 Abs. 2 StGB
betreffend den Angeklagten E.
§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 240 Abse. 1, 2, 25 Abs. 2, 38 Abs. 2 StGB
Der heute 37 Jahre alte Angeklagte J. wurde am 00.00.0000 in D. geboren. Seine Eltern trennten sich, als der Angeklagte J. sechs Jahre alt war. Der Angeklagte J. hat einen drei Jahre jüngeren Bruder. Sein Vater verstarb vor drei Jahren. Zu seiner Mutter und seinem Bruder unterhält der Angeklagte J. heute noch immer einen guten Kontakt.
2Der Vater des Angeklagten J. arbeitete als Jockey. Seine Mutter ist gelernte Gebäudereinigerin.
3Der Angeklagte J. besuchte zunächst den Kindergarten und anschließend eine Grundschule. Anschließend wechselte er auf eine Hauptschule und besuchte schließlich die höhere Handelsschule. Zu Auffälligkeiten oder Problemen kam es hierbei nicht.
4In der Folge arbeitete der Angeklagte J. bei Z. im Bereich Sicherheit und Lagerlogistik. Anschließend absolvierte er eine Ausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit. Zuletzt arbeitete er – wie auch sein Bruder – beim Ordnungsamt der Stadt W..
5Der Angeklagte J. war fünf Jahre verheiratet. Aus der Ehe ging eine Tochter hervor, die heute sechs Jahre alt ist. Aus einer weiteren, mittlerweile ebenfalls beendeten Beziehung des Angeklagten J. gingen Zwillinge hervor, die heute anderthalb Jahre alt sind. Der Angeklagte J. unterhält einen guten Kontakt zu sämtlichen Kindern – zuletzt regelmäßig alle vierzehn Tage. Der Angeklagte führt aktuell eine Beziehung, die bereits seit zwei Jahren andauert.
6Der Angeklagte J. konsumiert keine illegalen Drogen.
7Der Angeklagte J. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der heute 22 Jahre alte Angeklagte L. wurde am 00.00.0000 in D. geboren. Seine Eltern trennten sich und der Vater zog aus der gemeinsamen Wohnung aus, als der Angeklagte L. acht Jahre alt war. Seitdem lebt der Angeklagte L. gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder bei der Mutter. Kontakt zu seinem Vater unterhält der Angeklagte L. nicht.
9Der Vater des Angeklagten L. arbeitete im Bereich Heizung- und Sanitärbau. Er machte sich schließlich mit einer Firma selbstständig, die jedoch in der Folge Insolvenz anmelden musste. Die Mutter des Angeklagten L. war bereits vor der Trennung der Eltern berufstätig. Sie arbeitet derzeit in der Wäscherei des Krankenhauses D.-U..
10Der Angeklagte L. besuchte zunächst den Kindergarten und anschließend eine Grundschule, wobei er die zweite Klasse wiederholen musste. Danach kam es zu keinen weiteren Auffälligkeiten oder Problemen. In der Folge wechselte der Angeklagte L. auf eine Gesamtschule und verließ diese nach der elften Jahrgangsstufe, mithin nach Erreichen der Fachhochschulreife.
11In der Folge machte der Angeklagte L. eine Ausbildung zum Zerspanungsmechaniker in Q., die er am 00.00.0000 abschloss. Der Angeklagte arbeitet heute in seinem Ausbildungsbetrieb.
12Der Angeklagte L. ist ledig. Er konsumiert keine illegalen Drogen.
13Der Angeklagte L. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der heute 54 Jahre alte Angeklagte X. wurde am 00.00.0000 in D. geboren. Die Mutter des Angeklagten X. kümmerte sich als Hausfrau um den Angeklagten und dessen sechs Geschwister. Der Vater des Angeklagten X. war Maurer. Beide Eltern sind zwischenzeitlich verstorben.
15Nach seiner Schulausbildung absolvierte der Angeklagte X. zunächst eine Ausbildung zum Maler und Lackierer, wobei er diese zwischenzeitlich für vier Monate unterbrechen musste, nachdem er wegen eines Autounfalls im Koma lag. Nach Abschluss der Ausbildung arbeitete er noch zwei Jahre in seinem Ausbildungsbetrieb. Er ist noch heute infolge der erlittenen Verletzungen farbenblind. Zudem leidet der Angeklagte X. unter heftigen Kopfschmerzen bei starker Sonneneinstrahlung.
16In der Folge machte sich der Angeklagte X. mit einem Sportartikelgeschäft selbstständig. Anschließend betrieb er gemeinsam mit seinem Bruder in der Zeit von 0000 bis 0000 eine Kampfkunstschule in Verbindung mit einem Sportartikelgeschäft. Danach führte er die Kampfkunstschule alleine weiter. Ab 2010 erlebte die Kampfkunstschule des Angeklagten X. einen starken Zuwachs an Schülern, da dieser unter anderem Kurse zur Gewaltprävention an Schulen anbot. Während der CoViD 19-Pandemie ließ sich der Angeklagte X. wegen seiner Verdienstausfälle zusätzlich als Vertriebsleiter einstellen. Später eröffnete er ein Corona-Testzentrum als zusätzliche Einnahmequelle, das mittlerweile wieder geschlossen ist.
17Der Angeklagte X. ist verheiratet. Seine Ehefrau betreibt ein Nagelatelier. Aus der Ehe ist ein heute zwanzig Jahre alter Sohn hervorgegangen, der derzeit eine Ausbildung zum Klimatechniker macht.
18Der Angeklagte X. konsumiert keine illegalen Drogen.
19Der Angeklagte X. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.
Der heute 57 Jahre alte Angeklagte E. wurde am 00.00.0000 in A. als ältestes von insgesamt vier Kindern geboren. Er hat drei jüngere Schwestern. Der Angeklagte E. unterhält auch heute noch regelmäßigen Kontakt zu seinen Schwestern und seiner Mutter.
21Die Eltern des Angeklagten E. betrieben eine Metzgerei, sein Vater war Fleischermeister und seine Mutter Fleischereifachverkäuferin. Bereits früh kam der Angeklagte E. in Kontakt zu Pferden, da er und seine Geschwister auf einem großen Hof mit Pferdeställen und Reitplatz aufwuchsen.
22Der Angeklagte E. besuchte zunächst einen Kindergarten und dann eine Grundschule. In der Folge besuchte er eine von Patern geführte private Realschule für Jungen. Nach der Realschule begann der Angeklagte E. eine Ausbildung als Zweiradmechaniker, die er in der Folge auch abschloss. Er arbeitete sodann für kurze Zeit in dem von ihm erlernten Beruf. Anschließend begann er eine Berufsausbildung zum Fleischer in dem Geschäft seiner Eltern, die er ebenfalls abschloss. In der Folge arbeitete er in dem Betrieb seiner Eltern, wobei die Arbeit als Fleischer zu gesundheitlichen Problemen in Form von Rückenschmerzen führte. Daher unternahm der Angeklagte E. sodann eine Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Nach deren Abschluss kam der Angeklagte E. zufällig in Kontakt mit der Aufzucht von Hunden. Das Geschäft lief in der Folge so gut, dass der Angeklagte E. Anfang der 1990er-Jahre zusammen mit seiner Mutter ein renovierungsbedürftiges Mehrfamilienhaus samt Stallungen und Grundstücken in A.-B. kaufte. Einige Jahre später kaufte er zusammen mit einem langjährigen Freund ein weiteres Mehrfamilienhaus in M.. Im Anschluss verkaufte der Angeklagte E. das Haus in A.-B. und kaufte stattdessen einen Bauernhof in A.-K.. Mit diesem Bauernhof, zu dem auch Stallungen gehörten, kam der Angeklagte E. wieder in Kontakt mit Pferden. Im Alter von … Jahren machte der Angeklagte E. sein erstes Reitabzeichen und bestritt im Anschluss daran auch seine ersten Turniere. In der Folge begann er auch mit der Aufzucht von Pferden.
23Da sich im Jahre 2011 die gesetzlichen Vorgaben für die Einfuhr von Hunden, die der Angeklagte E. bis dahin auch gezüchtet und verkauft hatte, änderten, stellte sich sein bisheriges Geschäftsmodell als weniger gewinnbringend dar. Auch im Rahmen der Pferdezucht kam es zu Problemen und in der Folge zu Liquiditätsengpässen des Angeklagten E., der schließlich mit seiner GmbH Insolvenz anmeldete. In der Folge verkaufte der Angeklagte E. seinen Bauernhof. Stattdessen pachtete er in wechselnder Folge einige Reitanlagen.
241996 begann der Angeklagte E. eine Beziehung mit seiner späteren Ehefrau und der Mutter seines Sohnes. Die Hochzeit fand 0000 statt. Im Oktober 0000 kam der Sohn des Angeklagten E. zur Welt. 2003 trennten sich der Angeklagte E. und seine Ehefrau. Aus einer weiteren Beziehung hat der Angeklagte E. eine Tochter. Er führt aktuell eine Beziehung zu einer weiteren Frau.
25Der Angeklagte E. konsumiert keine illegalen Drogen.
26Der Angeklagte E. ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten:
27a.
28Mit Strafbefehl vom 02.08.2006 verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer, Az. 14 Cs-17 Js 111/06-88/06, den Angeklagten E. wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätze zu je EUR 10,00.
29b.
30Mit Urteil vom 20.11.2007 verurteilte das Amtsgericht Essen, Az. 50 Ls-303 Js 594/05-224/07, den Angeklagten E. wegen Steuerhinterziehung in siebzehn Fällen, wobei es in zwei Fällen beim Versuch blieb, zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von zwei Jahren und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die Dauer der Bewährungszeit wurde bestimmt bis zum 19.11.2010 und die Strafe mit Wirkung vom 07.02.2011 erlassen.
31c.
32Mit Strafbefehl vom 18.08.2008 verurteilte das Amtsgericht Essen, Az. 50 Cs-303 Js 489/08-372/08, den Angeklagten E. wegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je EUR 20,00.
33d.
34Mit Urteil vom 31.01.2012 verurteilte das Amtsgericht Essen, Az. 39 Ds-303 Js 200/11-603/11, den Angeklagten E. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in sechzehn Fällen zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus. Die Dauer der Bewährungszeit wurde bestimmt bis zum 07.02.2015 und die Strafe mit Wirkung vom 25.06.2016 erlassen.
35e.
36Mit Urteil vom 03.02.2020 verurteilte das Amtsgericht Lüdinghausen, Az. 9 Ds-81 Js 2282/19-87/19, den Angeklagten E. wegen Betrugs in 36 Fällen zu einer (Gesamt-)Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu je EUR 15,00 und ordnete zugleich den Verfall oder die Einziehung von Taterträgen an.
Bis Anfang – Mitte 2020 führte die gesondert verfolgte, ehemals mitangeklagte F. und der Angeklagte E. eine Beziehung miteinander. Sie betrieben zudem gemeinsam die Zucht von Pferden auf jeweils gepachteten Reiterhöfen, wobei sie wiederholt mit ihren Tieren nach Beendigung von Pachtverhältnissen umzogen.
38Die gesondert verfolgte F. hatte zum Zeitpunkt der Trennung eine Reitanlage auf dem Hof der Familie O. in T. gepachtet, wo sie sich weiterhin um die Zucht und Ausbildung ihrer Pferde kümmerte und zudem im Rahmen von sogenannten Einstallverträgen die Pferde von Dritten – auf dem Hofgelände – unterbrachte und versorgte.
39Nachdem die Beziehung zwischen der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten E. Anfang 2020 zerbrochen und der Angeklagte E. bereits wieder anderweitig liiert war, begann die gesondert verfolgte F. im Frühjahr / Sommer des Jahres 2020 eine Beziehung mit dem Nebenkläger, der von Beruf Hufschmied ist. Ihre Zusammenarbeit mit dem Angeklagten E., mit dem sie noch immer freundschaftlich eng verbunden war, setzte die gesondert verfolgte F. unverändert fort. Dieser hatte seine Pferde und sein Eigentum weiterhin auf der Reitanlage in T..
40Zudem begann der Zeuge I., der Zwillingsbruder des Nebenklägers, Pferde im Auftrag der gesondert verfolgten F. für diese zuzureiten, wobei er im Gegenzug die Miete für die Stallboxen, in denen er seine Pferde untergebracht hatte, nicht bezahlen musste. Auch der Nebenkläger hatte zu dieser Zeit sein Pferd auf dem Hof eingestallt. Aufgrund finanzieller Engpässe der gesondert verfolgten F. lieh der Nebenkläger dieser zu dieser Zeit EUR 5.000,00 und übernahm zudem eine Bürgschaft, im Rahmen derer er für Forderungen aus dem Pachtverhältnis gegen die gesondert verfolgte F. eintrat.
41Die geschäftliche Beziehung zwischen der gesondert verfolgten F. und dem Zeugen I. endete ungefähr im Herbst 2020, als es zwischen den beiden zum Streit darüber kam, da die gesondert verfolgte F. und der Angeklagte E. der Ansicht waren, dass der Zeuge I. die Pferde beim Zureiten zu hart anfasste und quälte.
42Etwas später zerbrach auch die Beziehung der gesondert verfolgten F. zu dem Nebenkläger. Die Kammer konnte die Gründe dafür nicht feststellen. Beim Ende der Beziehung waren die Schulden der gesondert verfolgten F. bei dem Nebenkläger weiterhin unbeglichen.
43In der Folge verschlechterte sich das Verhältnis der gesondert verfolgten F. – und auch des Angeklagten E. – zu dem Nebenkläger und dem Zeugen I. massiv. Beide Brüder holten ihre auf dem Hof eingestallten Pferde schließlich ab. Der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. hatten in den folgenden Wochen den Eindruck, dass die beiden Zwillingsbrüder in der Reiterszene gegen sie hetzten und schlechte Stimmung machten, mithin eine „Rufmordkampagne“ gegen sie starteten, indem sie die finanziell schwierige Situation und die angeblich schlechte Tierhaltung auf dem Hof in der Reiterszene zum Thema machten.
44Im November des Jahres 2020 kam es in nahem zeitlichem Abstand von wenigen Wochen zu drei Diebstählen auf dem Hof der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. in T., bei denen am 16.11.2020 einer der Hunde der gesondert verfolgten F. samt Welpen, beim zweiten Diebstahl am 23.11.2020 das Pferd „S.“ des Angeklagten E. und zuletzt am 27.11.2020 eine erhebliche Menge Reitzubehörs aus der Sattelkammer des Hofs entwendet wurden. Bereits zuvor waren das Motorrad entwendet und Eigentum des Angeklagten E. beschädigt worden.
45Obwohl sämtliche Vorfälle zeitnah der Polizei gemeldet wurden, konnte diese in der Folge zunächst keine Ermittlungserfolge erzielen. Der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. gewannen vielmehr den Eindruck, dass vonseiten der Polizei nichts unternommen werde. Die beiden gelangten schließlich zu der Überzeugung, dass der Nebenkläger, der Zeuge I. und die Zeugin H., die ihr Pferd ebenfalls auf dem Hof eingestallt und für die gesondert verfolgte F. auch Aushilfstätigkeiten auf dem Hof übernommen hatte, für sämtliche Vorfälle verantwortlich seien. Verstärkt wurde dies durch den Umstand, dass der Nebenkläger am Tag des Pferdediebstahls sein eigenes Pferd mit einem Hänger vom Hof geholt hatte und er bei einem Y.-Zeitungsinterview, bei dem der Diebstahl des Hundes und ihrer Welpen thematisiert wurde, mit seinem Bruder auf dem Hof erschien und lautstark über die schlechten Haltebedingungen auf dem Hof sprach. Bei der Zeugin H., die ihr Pferd ebenfalls auf dem Hof eingestallt und der Zeugin F. auf dem Hof geholfen hatte, wurde, schließlich bei einer polizeilichen Durchsuchung, nachdem sie einen der als gestohlen gemeldeten Sattel bei N. angeboten hatte, Equipment, welches die gesondert verfolgte F. als gestohlen gemeldet hatte, aufgefunden.
46Nach Beendigung des Pachtverhältnisses über die Reitanlage in T. Ende des Jahres 2020 zog die gesondert verfolgte F. mit ihren Pferden auf einen anderen Reiterhof.
47Zu diesem Zeitpunkt hatte sie ihre Schulden bei dem Nebenkläger noch nicht zurückgezahlt. Der Angeklagte E. erhielt in der Folgezeit einen Anruf von einer ihm unbekannten Person, die sich P. nannte und darauf hinwies, dass man ihn googeln könne. Dieser erklärte, dass er im Auftrag des Nebenklägers Schulden bei der gesondert verfolgten F. eintreiben solle und er etwas unternehmen müsse, wenn das Geld nicht bald zurückgezahlt werde. Eine Internetrecherche ergab, dass die Person namens P. nicht nur als Boxpromoter tätig war, sondern wohl auch Kontakte zum Rockermilieu hatte. Der Angeklagte E. trieb daraufhin – um der gesondert verfolgen F. zu helfen – einen Teilbetrag auf und schloss mit der Person einen Teilzahlungsvergleich. Das von der gesondert verfolgten F. unterschriebene Schriftstück und die von ihr als Pfand an den Nebenkläger übergebenen Pferdepässe sollten im Gegenzug zurückgegeben werden, was auch geschah.
48Im weiteren Verlauf gelang es dem Angeklagten E., den Verbleib seines gestohlenen Pferdes „S.“, das zwischenzeitlich durch den Zeugen CA. in die Niederlande verkauft worden war, ausfindig zu machen. Um den Zugriff auf das Pferd zu erlangen und einen Weiterverkauf zu verhindern, kaufte der Angeklagte E. sein Pferd schließlich zurück. Es gelang ihm auch, sein ihm zuvor entwendetes Motorrad auf einem Bauernhof ausfindig zu machen. Dieses war jedoch bei Auffinden durch den Angeklagten E. beschädigt. Die gesondert verfolgte F. litt auch insbesondere unter dem Verlust ihres Hundes und wollte diesen zurückhaben.
49Der Angeklagte E., der bereits seit längerem mit dem Angeklagten X. freundschaftlich verbunden war, erzählte diesem immer wieder von dem Geschehenen und machte seiner Frustration wiederholt Luft. Auch der gesondert verfolgten F. war der Angeklagte X. bekannt, bei dem sie Ende des Jahres 2020 / zu Beginn des Jahres 2021 Schulden hatte. Der Angeklagte X. hatte ihr zum Kauf eines Pferds Geld geliehen.
50Der Angeklagte X., dem von dem Verdacht, der Nebenkläger habe mit den Diebstählen zu tun, berichtet worden war, schlug sodann vor, an dem Auto des Nebenklägers einen GPS-Tracker anzubringen, um so vor allem den Ort ausfindig zu machen, an welchen der Hund der gesondert verfolgten F. samt Welpen verbracht worden war.
51Unter dem Vorwand, ihre noch bei dem Nebenkläger bestehenden Restschulden aus der Bürgschaft in Höhe von EUR 1.000,00 zurückzahlen und das Geld in bar übergeben zu wollen, verabredete die gesondert verfolgte F. daraufhin im August 2021 ein Treffen mit dem Nebenkläger auf dem Parkplatz eines LM.-Restaurants in D.. Bei dem Treffen übergab die gesondert verfolgte F. dem Nebenkläger jedoch lediglich EUR 100,00, die ihr der Angeklagte X. zu diesem Zweck zuvor geliehen hatte. Während des Treffens zwischen der gesondert verfolgten F. und dem Nebenkläger wurde der GPS-Tracker sodann, wie zuvor geplant, von dem Angeklagten E. an dem Auto des Nebenklägers angebracht, der hiervon nichts mitbekam. In der Folge gelang es dem Angeklagten E. und dem Angeklagten X., der allein Zugriff auf die von dem GPS-Tracker gelieferten Daten hatte und diese an den Angeklagten E. weitergab, jedoch nicht, den Aufenthaltsort des gesuchten Hundes ausfindig zu machen.
52Spätestens zu diesem Zeitpunkt reifte bei der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten E. der Plan, sich an dem Nebenkläger zu rächen, ihm eine ordentliche Abreibung zu verpassen und bei dieser Gelegenheit Gewissheit über die an den Diebstählen Tatbeteiligten und den Aufenthaltsort des Hundes der gesondert verfolgten F. zu erlangen. Zu diesem Zweck bat der Angeklagte E. den Angeklagten X., der bereits den Einfall mit dem Einsatz des GPS-Trackers gehabt hatte, erneut um Hilfe.
53Der Angeklagte X., der nach den Schilderungen ebenfalls davon ausging, dass der Nebenkläger und sein Bruder an den Diebstahlstaten beteiligt waren, versprach daraufhin seine Unterstützung. Da die gesondert verfolgte F. wegen eines geschäftlichen Kontaktes bei dem Angeklagten X. noch einen Gefallen offen hatte, verlangte er von dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. kein Geld für seine Unterstützung bei der dann am 05.09.2021 ausgeführten Tat.
54Der Angeklagte X. stellte in der Folge den Kontakt zwischen dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. mit dem Angeklagten L. her. Dieser trainierte bereits seit seiner Kindheit in der Kampfsportschule des Angeklagten X. und war als dessen Nachfolger als Inhaber der Kampfkunstschule vorgesehen, da der Sohn des Angeklagten X. wenig Begabung und Interesse im Bereich des Kampfsports gezeigt hatte. Bei einem gemeinsamen Gespräch mit der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten E., das der Angeklagte X. veranlasst hatte, sagte der Angeklagte L., für den der Mitangeklagte X. eine Vorbildfunktion und Ersatzvaterrolle hatte, auf Frage des Angeklagten E. den beiden seine Hilfe zu, da die gesondert verfolgte F. und der Angeklagte E. dem Angeklagten L. schilderten, wie schlecht der Nebenkläger die gesondert verfolgte F. angeblich behandelt habe. Der Angeklagte L. gewann im Rahmen dieses Gesprächs den Eindruck, dass der Nebenkläger der „Böse“ sei, und empfand aufrichtiges Mitleid mit der gesondert verfolgten F., da ihm auch gesagt wurde, die gesondert verfolgte F. sei durch den Nebenkläger geschlagen worden. Im Gegenzug für seine Mithilfe sollte der Angeklagte L. zudem eine Vergütung in Höhe von EUR 500,00, die der Angeklagte E. ihm bereits im Voraus für eine andere „Aktion“, die jedoch letztlich nicht mehr zur Ausführung gekommen war und zu der die Kammer keine weiteren Feststellungen treffen konnte, bezahlt hatte, nicht zurückzahlen müssen.
55Der Angeklagte X. sprach zudem den Angeklagten J. an, der auch in der Kampfkunstschule des Angeklagten X. trainierte und bereits bei früheren Gelegenheiten für diesen tätig geworden war, und fragte ihn, ob er dabei mithelfe, den Nebenkläger für sein vorangegangenes Tun zu bestrafen, ihm eine ordentliche Abreibung zu verpassen und aus ihm Informationen zum Verbleib des Hundes herauszubekommen.
56Auch dem Angeklagten J. wurde erzählt, wie schlecht der Nebenkläger die gesondert verfolgte F. behandelt habe und dass er sie bestohlen habe, was der Angeklagte J. auch glaubte.
57Während der Planungen im Folgenden kam die Idee auf, dem Nebenkläger zur Strafe seine Hände zu brechen, was der Angeklagte X. im Rahmen eines Chats mit der gesondert verfolgten F. befürwortend thematisierte. Auf Betreiben der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E., die sich schließlich ablehnend äußerten, da der Nebenkläger seine Hände noch zum Arbeiten brauche, wurde dieser Plan schließlich fallengelassen.
58Im Weiteren erfolgte die Planung der Tat wie folgt:
59Der Angeklagte E. suchte eine passende Örtlichkeit und fand schließlich den späteren Tatort, einen verlassenen und abgelegenen Hof in BS.. Gemäß dem gefassten Tatplan sollte die gesondert verfolgte F. den Nebenkläger auf dieses Hofgelände unter dem Vorwand locken, ihre weiteren, bei dem Nebenkläger noch ausstehenden Schulden nunmehr an diesen in bar vollständig zurückzahlen zu wollen. Der Angeklagte X. diente dabei als Ansprechpartner vor und während des Tattages für die Angeklagten J. und L., gab ihnen unter anderem am 05.09.2021 vor, dass sie Reizgas und Kabelbinder / Handschellen zur Tatausführung mitnehmen sollten, und hielt zugleich Kontakt zu dem Angeklagten E., der in Nähe des Tatortes warten und danach die gesondert verfolgte F. nach YO. zu ihrem neuen Wohnort bringen wollte. Zwischenzeitlich stand sogar in Rede, dass sich der Angeklagte X. selbst an der Tat beteiligen werde. Letztlich übernahm er die Koordination und die Terminabstimmung zwischen den Angeklagten J. und L. auf der einen und dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. auf der anderen Seite. Besprochen wurde auch, dass das Mobiltelefon des Nebenklägers nach weiteren Beweisen für seine Schuld gesichtet werden sollte.
60Sämtliche Angeklagte und die gesondert verfolgte F. wollten, dass der Nebenkläger durch die von den Angeklagten J. und L. vorgenommenen Handlungen verletzt werden würde. Es entsprach hierbei dem Tatplan sämtlicher Angeklagter und auch der gesondert verfolgten F., der letztlich auch in die Tat umgesetzt wurde, sodass auch dies von sämtlichen Beteiligten zumindest billigend in Kauf genommen wurde, dass der arglose Nebenkläger von zwei Personen körperlich angegriffen und bei dem geplanten Angriff die Verletzungsabsicht durch die gesondert verfolgte F. bis zuletzt verborgen werden sollte, um dem Nebenkläger so die Verteidigung zu erschweren.
61Der Angeklagte X. handelte hierbei zusätzlich unter der zumindest billigenden Inkaufnahme des Einsatzes von Reizgasspray im Zuge der Verletzungshandlung. Er nahm auch eine Fesselung billigend in Kauf. Die Angeklagten L. und J. setzten gegen den Nebenkläger bewusst Reizgasspray und Schlagstöcke ein. Der Angeklagte L. wollte das von ihm mitgeführte Messer als Drohmittel verwenden, was dem Angeklagten J. bei Tatbegehung bekannt war und von ihm auch gebilligt wurde.
62Es entsprach hierbei ferner dem Tatplan sämtlicher Angeklagter und auch der gesondert verfolgten F., der letztlich auch in die Tat umgesetzt wurde, dass der Nebenkläger mit Gewalt oder durch Drohung mit derselben zu einer Handlung genötigt werden sollte. Gemäß der Vorstellung des Angeklagten X. sollte der Nebenkläger hierbei lediglich dazu gebracht werden, die ihm von den Angeklagten J. und L. zu stellenden Fragen zu beantworten. Gemäß der Vorstellung der übrigen Tatbeteiligten sollte der Nebenkläger zudem noch zur Unterschrift des vorverfassten Schuldanerkenntnisses und Eintragung seiner vermeintlichen Mittäter auf demselben gebracht werden.
Am Morgen des 05.09.2021 begaben sich der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. mit dem Auto des Angeklagten E. zu dem avisierten Tatort an der GY.-straße … in BS.. Dort trafen sie sich mit den Angeklagten J. und L., die zuvor gemeinsam mit dem Auto des Angeklagten L. aus D. nach BS. gefahren waren. Gemeinsam schauten sich die Angeklagten J., L. und E. sowie die gesondert verfolgte F. in der Folge den engeren Tatort an und besprachen weitere Einzelheiten des geplanten Tatgeschehens. Die Angeklagten L. und J. sollten sich in einer Hütte auf dem Hofgelände verstecken und dort auf den Nebenkläger warten. Die gesondert verfolgte F. wollte den Nebenkläger unter einem Vorwand auf das Gelände in die Nähe der Hütte locken, damit J. und L. diesen dort hinterrücks überfallen konnten. Der Angeklagte J. führte zu dieser Zeit Handschellen, einen Teleskopschlagstock sowie Reizgasspray in der von ihm getragenen Weste mit sich. Der Angeklagte L. führte in einem Rucksack einen Teleskopschlagstock sowie ein Messer mit sich. Ob dies auch für den Angeklagten E. und die gesondert verfolgte F. erkennbar war, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Angeklagten J. und L. wussten dagegen jeweils, dass der jeweils andere einen Teleskopschlagstock beziehungsweise einen Teleskopschlagstock und ein Reizgasspray mit sich führte. Der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. überreichten dem Angeklagten J. sodann zwei Zettel, die sie am Vorabend gefertigt hatten. Auf dem einen Zettel war eine Reihe von Fragen aufgeschrieben, die die Angeklagten J. und L. dem Nebenkläger stellen sollten. Auf dem anderen Zettel hatte die gesondert verfolgte F. ein vorverfasstes Schuldanerkenntnis betreffend die vermeintlich durch den Nebenkläger begangenen Taten über einen Betrag von EUR 10.000,00 niedergeschrieben. Sodann wurde von den Anwesenden besprochen, dass die Angeklagten J. und L. den Nebenkläger zum Unterschreiben des Schuldanerkenntnisses bewegen und ihm zugleich die auf dem anderen Zettel niedergeschriebenen Fragen stellen sollten. Dies war im Vorhinein nicht definitiv mit den Angeklagten L. und J. vereinbart worden, beide erklärten sich aber dazu bereit, obwohl sie die Rechtsgültigkeit eines solchen Anerkenntnisses bezweifelten. Dabei wurde noch einmal ausdrücklich besprochen, dass der Nebenkläger zwar eine „Abreibung“ erhalten, ihm die Hände jedoch nicht gebrochen werden sollten. Die gesondert verfolgte F. äußerte zudem, in das Mobiltelefon des Nebenklägers selbst Einblick nehmen zu wollen, um etwaige Beweise zu sichern und daher am Tatort warten zu wollen. Dass der Angeklagte X. vor der Tatausführung Kenntnis hatte, dass der Nebenkläger zu der Unterschrift des Schuldanerkenntnisses gebracht werden sollte, konnte die Kammer nicht sicher feststellen. Dies war im Vorhinein zwar in Gesprächen mit ihm von dem Angeklagten E. oder der gesondert verfolgten F. angedacht worden, der Gedanke war aber dann zunächst wieder fallengelassen worden.
64Nach der Vorbesprechung mit der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten E. versteckten sich die Angeklagten J. und L. in der Hütte auf dem Hofgelände. Hier holte der Angeklagte L. das Messer aus der Tasche und legte es auf einer Theke ab, was der Angeklagte J. wahrnahm. Er billigte spätestens jetzt den Einsatz des Messers als Drohmittel. Der Angeklagte E. begab sich zu seinem Auto und wartete an der Hauptstraße. Die gesondert verfolgte F., die den Nebenkläger zuvor zu dem Hofgelände bestellt hatte, begab sich zu dem Zuweg zu dem Hofgelände, der mit rot-weiß gestrichenen Pöllern von der vor dem Hofgelände verlaufenden GY.-straße abgegrenzt ist.
65Der Nebenkläger traf schließlich mit seinem von ihm geführten Auto in Begleitung seines Freundes, des Zeugen HW. und seines damals gerade sechsjährigen Sohnes am vereinbarten Treffpunkt an der GY.-straße ein.
66Die gesondert verfolgte F., die davon überrascht wurde, dass der Nebenkläger in Begleitung am Tatort erschien, nahm sofort telefonisch Kontakt zum Angeklagten E. auf und fragte ihn um Rat. Der Angeklagte E. wollte das Ganze zunächst abblasen, kontaktierte jedoch dann J. und L. und informierte sie über die Abweichung. Der Angeklagte J. tauschte sich sodann mit dem Angeklagten X. telefonisch über seine Vorbehalte aus, die geplante Tat in Anwesenheit eines Kindes zu begehen, und fragte ihn um Rat. Schließlich kam die gesondert verfolgte F. auf die Idee, einen angeblich auf dem Hofgelände befindlichen Hund, der bissig sei, vorzuschieben. Der Nebenkläger sollte sich – gemäß dem vorgeblichen Grund, den die gesondert verfolgte F. zu nennen beabsichtigte, damit der Nebenkläger mit ihr das Hofgelände betrat, – in seiner Eigenschaft als Hufschmied ein angeblich schlecht beschlagenes Pony auf dem Hof genauer ansehen. Der angeblich auf dem Hofgelände befindliche, bissige Hund sollte nunmehr als Vorwand dienen, dass der Nebenkläger das Hofgelände ohne Begleitung betritt.
67Als der Nebenkläger, dessen Sohn und der Zeuge HW. sodann an dem Hofgelände eintrafen, erwartete die gesondert verfolgte F. diese dort. Sodann erzählte sie dem Nebenkläger, dass sich ein bissiger Hund auf dem Gelände befinde, und bat den Nebenkläger, sie allein zu begleiten, um nach einem angeblich schlecht beschlagenen Pony zu sehen. Der Nebenkläger schöpfte keinen Argwohn und begleitete die gesondert verfolgte F. in der Folge allein auf das Hofgelände. Seinen Sohn ließ er in der Obhut des Zeugen HW., der mit diesem zu dem nah gelegenen GE.-Kanal lief. Der Nebenkläger und die gesondert verfolgte F. begaben sich in der Folge auf das Hofgelände, wozu sie zunächst einen Bauzaun passieren mussten. Sie drangen in der Folge weiter auf das Hofgelände vor, bis sie schließlich vor einem weiteren Bauzaun zu stehen kamen, der das Hofgelände nach hinten begrenzte. Die gesondert verfolgte F. sagte dem Nebenkläger, dass dieser diesen weiteren Bauzaun passieren müsse, um zu dem schlecht beschlagenen Pony zu gelangen. Der Nebenkläger bewegte sich sodann auf den Bauzaun zu, der mit den links und rechts befindlichen Gebäuden eine Sackgasse bildete. Dabei passierte er die Eingangstür zu der aus seiner Sicht links befindlichen Hütte, in der sich die Angeklagten J. und L. versteckt hielten.
68Die Angeklagten J. und L. stürmten – wie zuvor mit der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten E. vereinbart – in der Folge aus der Hütte und attackierten von hinten den Nebenkläger, den sie zunächst mit Faustschlägen und Schlägen mittels der von ihnen beiden mitgeführten Schlagstöcke zu Boden brachten, bis der Nebenkläger sich schließlich nicht mehr gegen die Angriffe zu wehren versuchte und zu Boden ging. Hierbei trugen die beiden Angeklagten je eine OP-Maske – der Angeklagte J. schwarz, der Angeklagte L. orange – und der Angeklagte J. zudem noch eine Mütze sowie der Angeklagte L. schwarze Handschuhe
69Die gesondert verfolgte F. hatte sich mit Auftauchen von L. und J. von dem Nebenkläger entfernt und wartete in einiger Entfernung zu dem Geschehen an einem anderen Hofgebäude. Dass die gesondert verfolgte F. hierbei sehen konnte, wie die Angeklagten J. und L. den Nebenkläger konkret attackierten, insbesondere, dass sie Schlagstöcke einsetzten, vermochte die Kammer nicht festzustellen.
70Sodann wurde dem Nebenkläger dessen Mobiltelefon weggenommen und – nachdem er auf Verlangen die PIN verraten hatte – der gesondert verfolgten F. von dem Angeklagten L. gebracht, welche in der Folge dasselbe durchsuchte und schließlich einige Fotos von Teilen des QR.-Chatverlaufs zwischen dem Nebenkläger und dem Zeugen I. vom 15.11.2020, den sie für verdächtig im Hinblick auf die begangenen Diebstähle hielt, fertigte. Die Angeklagten J. und L. begannen derweil mit der Befragung des Nebenklägers gemäß den auf dem einen der beiden Zettel niedergeschriebenen Fragen, danach, ob er die Diebstähle begangen habe und mit wem. Als der Nebenkläger in diesem Zuge eine vermeintlich falsche Antwort gab, wurde er von den Angeklagten L. und J. gegen Arme und Beine geschlagen, bis seine Antwort letztlich den Vorstellungen der Angeklagten J. und L. entsprach.
71Sodann wurde der Nebenkläger, der noch vor der Hütte mit den Handschellen gefesselt wurde, von den Angeklagten J. und L. in die Hütte verbracht, in der sich die beiden zuvor aufgehalten hatten. Die Angeklagten J. und L. sagten dem Nebenkläger, dass diesem nichts passieren und es viel leichter für ihn gehen werde, wenn dieser sich nicht weiter wehre, was der Nebenkläger in der Folge aus Angst vor weiterer Gewalt auch tat. Dem Nebenkläger wurde nunmehr das Schuldanerkenntnis vorgelegt. Um dieses unterschreiben zu können, wurden die Handfesseln des Nebenklägers gelöst. Der Angeklagte L. hielt dem Nebenkläger hierbei ein Messer drohend entgegen, das zuvor auf der in der Hütte befindlichen Theke neben dem Rucksack des Angeklagten L. gelegen hatte und von ihm zum Tatort mitgebracht worden war. Er äußerte sinngemäß, dass er einen Familienvater nicht abstechen wolle. Der Angeklagte J. billigte dieses Vorgehen. Der Nebenkläger unterschrieb sodann das Schuldanerkenntnis und fügte in dieses noch die Namen der Zeugin H. und des Zeugen I. als angebliche Mittäter seiner vermeintlichen Diebstahlstaten ein. Diesen Vorgang filmte der Angeklagte L. – wie zuvor abgesprochen – mit seinem Mobiltelefon.
72In der Folge begab sich der Angeklagte L. aus der Hütte, um das noch immer bei der gesondert verfolgten F. befindliche Mobiltelefon des Nebenklägers zurückzuholen. Während dieser Zeit holte der Angeklagte J. aufgrund eines spontan von ihm gefassten Entschlusses das Portmonee des Nebenklägers aus einer der Hosentaschen des Nebenklägers. Er nahm den darin befindlichen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 2.400,00, sämtlich in Form von Geldscheinen, an sich und steckte ihn ein.
73Der Nebenkläger befand sich zu diesem Zeitpunkt noch unter dem Eindruck der vorhergehenden Gewalteinwirkung gegen seine Person und wagte daher – da der Angeklagte J. weiterhin einen Teleskopschlagstock bei sich führte und er im Falle einer Gegenwehr weitere körperliche Übergriffe gegen sich befürchtete – keinen Widerstand gegen die Wegnahme des Geldes, was der Angeklagte J. erkannte und sich bewusst zunutze machte. Der Angeklagte J. führte zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung in seiner Weste zudem – wie ihm bekannt war – ein funktionsfähiges Reizgassprühgerät mit sich. Der Teleskopschlagstock befand sich weiterhin in seiner unmittelbaren Nähe, wobei die Kammer keine Feststellung dazu treffen konnte, ob er ihn bei Wegnahme des Portemonnaies in der Hand hielt oder nur griffbereit in unmittelbarer Nähe.
74Als der Angeklagte L. die Hütte sodann wieder betrat, hielt der Angeklagte J. das – nunmehr kein Scheingeld mehr enthaltene – Portmonee des Nebenklägers noch immer in der Hand. Der Angeklagte J., der das Geld für sich allein behalten wollte, sagte zu dem Angeklagten L., dass er das Portmonee an sich genommen habe, um die Unterschrift des Nebenklägers abzugleichen. Sodann warf der Angeklagte J. das Portmonee des Nebenklägers auf den Boden. Der Angeklagte L. warf nun das Mobiltelefon des Nebenklägers ebenfalls auf den Boden. In der Folge zertrümmerten die Angeklagten L. und J. dieses mit den Schlagstöcken, um dem Nebenkläger die Benachrichtigung von Polizei unmöglich zu machen und ihre Flucht zu sichern. Anschließend versetzte der Angeklagte J. dem Nebenkläger mit den Schlagstöcken weitere Schläge auf dessen Arme und insbesondere Beine, um diesen daran zu hindern, ihnen bei ihrer Flucht zu folgen. Zusätzlich sprühte der Angeklagte J. dem Nebenkläger zu diesem Zweck noch zweimal Reizgas in das Gesicht.
Die Angeklagten J. und L. flüchteten anschließend aus der Hütte und von dem Hofgelände und begaben sich zu dem Auto des Angeklagten L., wobei sie sich zwischenzeitlich aus den Augen verloren. An seinem Auto angekommen, bemerkte der Angeklagte L. jedoch, dass er seinen Autoschlüssel verloren hatte. Die beiden Angeklagten kontaktierten daraufhin aufgeregt den Angeklagten X., der wiederum den Angeklagten E. informierte. Dieser hatte zwischenzeitlich die gesondert verfolgte F. mit seinem Auto aufgelesen und befand sich bereits auf dem Weg nach YO.. Der Angeklagte E. kehrte nach Rücksprache mit dem Angeklagten X. um, um nun auch die Angeklagten L. und J. mit seinem Auto vom Tatort wegzufahren. Der Angeklagte E. setzte nunmehr die gesondert verfolgte F. in YO. ab und fuhr dann zunächst zur Kampfsportschule des Mitangeklagten X. nach D., wo er den Angeklagten J. an seinem dort abgeparkten Fahrzeug aussteigen ließ. Dann fuhr er den Angeklagten L. zunächst zu seiner Wohnung und dann mit ihm und einem Ersatzschlüssel für das Fahrzeug zurück nach BS..
76Der Nebenkläger lief derweil, nachdem er zunächst sein Portmonee aufgehoben und sodann die Hütte auf dem Hofgelände über ein Fenster verlassen hatte, zurück zu der vor dem Hofgelände verlaufenden GY.-straße. Dort traf er auf zwei Radfahrer, die in der Folge einen Krankenwagen und die Polizei verständigten. Etwa zeitgleich kamen der Zeuge HW. und der Sohn des Nebenklägers zu dem an der Straße abgestellten Auto des Nebenklägers zurück. Hierbei erblickte der Sohn des Nebenklägers diesen, der aufgrund der erlittenen Verletzungen ein vollkommen blutüberströmtes Gesicht hatte. Der Zeuge HW. entfernte sich sodann mit dem Sohn des Nebenklägers wieder, damit dieser nicht weiter durch den Anblick seines ersichtlich verletzten Vaters erschreckt wurde. Zuvor übergab der Nebenkläger sein Portmonee und Mobiltelefon dem Zeugen HW., damit dieser beides verwahre. Der Zeuge HW. deponierte beides in dem Auto des Nebenklägers. Kurze Zeit später trafen ein Krankenwagen und die Polizei an der Tatörtlichkeit ein. Der Zeuge HW. übergab auf Bitten des Nebenklägers dessen Mobiltelefon und Portemonnaie an die vor Ort eingetroffenen Polizeibeamten zur Spurensicherung.
77Nach einer ersten informatorischen Befragung des Nebenklägers wurde dieser in ein Krankenhaus verbracht und dort sodann medizinisch versorgt.
Infolge der gegen ihn geführten Verletzungshandlungen erlitt der Nebenkläger Prellungen, Hämatome, eine Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue und eine Gehirnerschütterung. Zudem wurde ihm ein Zahn ausgeschlagen. Ferner litt er infolge des Einsatzes des Reizgassprays unter geröteten Augen. Der Nebenkläger, der als selbstständiger Hufschmied tätig ist, verblieb für einige Tage im Krankenhaus und war mehrere Wochen – bis Ende September – arbeitsunfähig, sodass der Zeuge I., der im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses für seinen Bruder als Angestellter tätig ist, für den Nebenkläger einspringen und seine Aufträge ausführen musste. Da der Zeuge I. über keinen Führerschein verfügt, fuhr ihn der Zeuge HW. zu Terminen an abgelegeneren Orten. Noch heute leidet der Nebenkläger im Angesicht größerer Menschenmengen unter Angst. In der ersten Zeit nach der Tat litt er auch unter Schlafstörungen und schaute zudem nachts geschaut, ob jemand vor dem Haus stehe, da den ihm anfänglich ja noch unbekannten Täter, wie aus dem Schuldschein ersichtlich, ja offenkundig seine Adresse bekannt war.
79Der Sohn des Nebenklägers ist heute sieben Jahre alt und spricht noch immer von der Tat. Er ist seit dem Tatgeschehen häufig gereizt, sodass der Nebenkläger und dessen Lebensgefährtin mit ihrem Sohn einen Psychologen aufgesucht haben.
Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte J. bei dem Nebenkläger umfänglich entschuldigt, indem er eine Erklärung seines Verteidigers vorlesen ließ. Zudem hat der Angeklagte J. im Rahmen der Hauptverhandlung den Nebenkläger persönlich – insbesondere mit Blick auf die Angst, die der Sohn des Nebenklägers in Folge der Tat durchlebt haben muss, – um Verzeihung gebeten. Der Nebenkläger hat die Entschuldigung des Angeklagten J. ausdrücklich angenommen und den von diesem angebotenen Handschlag akzeptiert. Der Angeklagte J., der für insgesamt drei Kinder unterhaltspflichtig ist, hat ferner das Inventar seiner Wohnung und die ihm gehörenden Elektrogeräte durch seinen Bruder während seiner Haft veräußern lassen und den so erwirtschafteten Erlös von EUR 3.000,00 an den Nebenkläger gezahlt.
81Der Angeklagte L. hat sich persönlich bei dem Nebenkläger umfänglich entschuldigt und zudem – außerhalb der Hauptverhandlung – das Gespräch mit dem Nebenkläger gesucht, das mit einem von dem Nebenkläger ausgehenden Handschlag endete. Der Nebenkläger hat zudem – nachdem der Angeklagte L. ebenfalls EUR 3.000,00 an den Nebenkläger gezahlt hatte – im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt, dass er kein Bestrafungsinteresse mehr in Bezug auf den Angeklagten L. habe.
82Der Angeklagte X. hat sich im Rahmen seiner Einlassung dafür entschuldigt, dass es so weit gekommen sei.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten J. stützt die Kammer auf dessen eigene, glaubhafte Angaben sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.02.2022.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten L. stützt die Kammer auf dessen eigene, glaubhafte Angaben sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.02.2022.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten X. stützt die Kammer auf dessen eigene, glaubhafte Angaben sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.02.2022.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten E. stützt die Kammer auf dessen eigene, glaubhafte Angaben sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 14.02.2022.
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und der gesondert verfolgten F., auf den Angaben des Nebenklägers sowie auf den durch Abspielen bzw. durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten und zwischen den Angeklagten X., J. und L. ausgetauschten Sprach- und QR.-Nachrichten.
88Im Einzelnen:
Der Angeklagte E. ließ sich zum Tatvorgeschehen wie folgt zur Sache ein:
90Er kenne den Nebenkläger und den Zeugen I. aus der Reiterszene. Die beiden hätten Pferde auf dem von der gesondert verfolgten F. in T. angepachteten Hofgelände eingestallt und seien für die gesondert verfolgte F. tätig geworden. Seine Beziehung zur gesondert verfolgten F. sei im Jahr 2020 beendet worden. Sie hätten aber beide weiterhin freundschaftliche Kontakte gehabt, seine Pferde und auch Fahrzeuge hätten weiterhin auf der Reitanlage in T. gestanden. Diese habe zudem eine kurze Beziehung mit dem Nebenkläger geführt, wovon der Angeklagte E. aber erst später erfahren habe. Dann sei es aber zum Streit mit dem Zeugen I. und auch mit dem Nebenkläger gekommen. Der Nebenkläger habe der gesondert verfolgten F. kurz vorher auch Geld geliehen und für sie gebürgt. Diese Schulden habe der Nebenkläger dann über einen Boxpromoter einzutreiben versucht. Dieser habe ihn kontaktiert und bedrohlich gewirkt, insbesondere darauf hingewiesen, dass man ihn googeln könne. Er habe herausgefunden, dass es sich um einen Boxpromoter mit Kontakten in die Rockerszene handele. Der Angeklagte E. habe daraufhin das Geld für die gesondert verfolgte F. besorgt, einen Teilzahlungsvergleich geschlossen und das Geld dann auch übergeben. Er habe dann den Verdacht gehabt, dass der Nebenkläger und der Zeuge I. versucht hätten, andere Einstaller und die Familie O. negativ zu beeinflussen, und dass sie eine Rufmordkampagne betrieben hätten. Es sei dann erst zu dem Diebstahl des Hundes der gesondert verfolgten F. samt Welpen gekommen. Auch Fahrzeuge des Angeklagten E. seien beschädigt worden. Eine knappe Woche später sei dann das Pferd „S.“ des Angeklagten E. aus seiner Box gestohlen worden. Einige Tage später seien die komplette Sattelkammer leergeräumt und QX.-Decken aus der Waschkammer gestohlen worden. Es seien zudem wieder Sachen beschädigt worden, allerdings nur Sachen der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. und nicht die der Einstaller. Deshalb habe es für die beiden nach etwas Persönlichem ausgesehen. Die gesondert verfolgte F. habe ihm erzählt, dass der Nebenkläger ihr gegenüber zuvor berichtet habe, dass er schon zuvor die Hilfe von Schuldeneintreibern in Anspruch genommen habe und auf Höfen Gegenstände beschädigt habe. Später seien die Gegenstände aus der Sattelkammer bei der Zeugin H. aufgetaucht, die kein Auto habe, diese also nicht allein habe wegschaffen können. Der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. hätten daher den Verdacht gehabt, dass die Zeugin H. mit dem Nebenkläger und dem Zeugen I. gemeinsame Sache gemacht habe. Die Polizei, die daraufhin benachrichtigt worden sei, habe aber aus Sicht des Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. nicht hinreichend ermittelt. Daher hätten die beiden versucht, selbst zu ermitteln. Der Angeklagte E. habe das entwendete Pferd dann in Schweden gefunden und recherchiert, dass das Pferd von dem Zeugen CA. über die Niederlande weiterverkauft worden sei, der in Kontakt stehe zu dem Zeugen I..
91Der Angeklagte E., der den Angeklagten X. bereits seit längerem gekannt habe, und auch die gesondert verfolgte F. hätten ihrer Frustration in der Folge gegenüber dem Angeklagten X. Luft gemacht. Die gesondert verfolgte F. habe bei dem Angeklagten X. noch einen Gefallen gut gehabt, weshalb dieser – ohne dafür Geld zu nehmen – habe helfen wollen. Der Angeklagte X. habe dann zunächst die Idee gehabt, einen GPS-Tracker an dem Fahrzeug des Nebenklägers anzubringen, um den Hund samt der Welpen zu finden. Dies sei aber erfolglos geblieben. Deshalb hätten sie Druck auf den Nebenkläger ausüben wollen, damit dieser die Wahrheit über die Diebstähle sage und mitteile, wo sich die entwendeten Sachen befänden. Auch habe der Nebenkläger als Bestrafung eine Abreibung verpasst bekommen sollen. Hierzu seien ihnen zwei Leute aus der Kampfkunstschule des Angeklagten X. geeignet erschienen. Der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. seien dabei davon ausgegangen, dass die beiden keine Waffen brauchen würden, um dem Nebenkläger eine Abreibung zu verpassen, sondern Fäuste einsetzen würden. Der Nebenkläger habe nicht schwer verletzt werden sollen. Es sei allein um Druck gegangen, damit er Informationen rausgebe. Auch Geld habe dem Nebenkläger nicht weggenommen werden sollen. Der Angeklagte E. habe den Auftrag gehabt, nach einem geeigneten Platz für die Aktion Ausschau zu halten. Er habe dann schließlich den Tatort in BS., einen abgelegenen Hof mit langer Zufahrt, benannt und den Standort nach D. mitgeteilt. Nach eingehender Begutachtung sei dafür entschieden worden.
92Erst am Abend vor der Tat sei dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. die Idee mit dem Schuldanerkenntnis gekommen, das dann von der gesondert verfolgten F. geschrieben worden sei. Der Nebenkläger habe EUR 10.000,00 als Wiedergutmachung zahlen, die Namen aller Beteiligten nennen und den Aufenthaltsort des Hundes samt der Welpen benennen sollen. Mit dem betreffenden Schreiben hätten dann die Ansprüche gegen den Nebenkläger durchgesetzt werden sollen.
Der Angeklagte X. ließ sich zum Tatvorgeschehen wie folgt zur Sache ein:
94Er habe den Angeklagten E. vor ungefähr zwei Jahren in einer Kfz-Werkstatt kennengelernt. In der Folge hätten die beiden geschäftlich miteinander zu tun gehabt und unter anderem gemeinsam den Verkauf eines Pferdeanhängers und eines Autos abgewickelt. Es sei dann aber nach und nach zu einem privaten und freundschaftlicheren Kontakt gekommen. Über den Angeklagten E. habe der Angeklagte X. dann auch die gesondert verfolgte F. kennengelernt. Auf Bitten E. habe er ihr dann Geld für den Kauf eines Pferdes geliehen, es sei abgesprochen gewesen, dass bei Nichtrückzahlung die Pferde in seinen Besitz übergehen sollten.
95E. habe ihm bei verschiedenen Treffen von dem Diebstahl eines Pferdes, eines Hundes samt Welpen und von Gegenständen sowie von Sachbeschädigungen erzählt. Dabei habe E. emotional und stark belastet gewirkt. Der Angeklagte X. habe von dem Angeklagten E. erfahren, dass ein Hufschmied, der Nebenkläger, gemeinsam mit einer weiblichen Person dafür verantwortlich sei und die Polizei nichts unternehme. E. habe bei allen weiteren Treffen emotional belastet gewirkt. Er habe sich Sorge um seine Pferde und auch um das Wohl von Frau F. gemacht. Bei einem der Treffen mit E. sei Frau F. dabei gewesen, sie habe bitterlich geweint aus Sorge um ihre Tiere und auch um ihr Leben. Die beiden Zwillingsbrüder seien bekannte Schläger und hätten auch vor der gesondert verfolgten F. nicht Halt gemacht.
96Bei diesem Treffen habe der Angeklagte E. den Angeklagten X. nach einem Detektiv gefragt. Daraufhin habe der Angeklagte X. den Einsatz eines GPS-Trackers vorgeschlagen. Er habe der gesondert verfolgten F. dann EUR 100,00 geliehen, die diese dann als Vorwand für ein Treffen mit dem Nebenkläger genommen habe. Das Geld habe er dem Angeklagten E. übergeben. Der Angeklagte X. habe dem Angeklagten E. dann den GPS-Tracker gegeben und später dann auch die durch diesen ermittelten Daten. Ferner habe er dem Angeklagten E. geraten, sich einen Anwalt zu nehmen, was der Angeklagte E. dann auch getan habe. Bei einem weiteren, spontanen Treffen habe der Angeklagte E. dem Angeklagten X. zudem gesagt, dass er den Lagerort seines ebenfalls entwendeten Motorrades und weiterer Sachen herausgefunden habe. Der Angeklagte E. habe den Angeklagten X. sodann gebeten, ihn zu begleiten, und sie hätten das Motorrad auch herausgegeben bekommen. Der Angeklagte E. habe danach weiter bezüglich des Verbleibs seines Pferdes recherchiert, dieses in Holland ausfindig gemacht und sein Pferd schließlich zurückgekauft.
97Dann sei es zu einem gemeinsamen Treffen in der Kampfkunstschule des Angeklagten X. mit der gesondert verfolgten F. sowie den Angeklagten E., L. und X. gekommen. Ob auch der Angeklagte J. dabei gewesen sei, wisse er nicht mehr. Die gesondert verfolgte F. habe vorgeschlagen, den Nebenkläger und den Zeugen I. zur Rede zu stellen. Der Angeklagte E. habe dem Vorschlag gemacht, die beiden unter einem Vorwand zu einem Hof zu bestellen. Zunächst sei auch im Gespräch gewesen, ein Schuldanerkenntnis einzufordern. Der Angeklagte X. habe aber eingewandt, dass das juristisch keinen Sinn mache. In der Folge sei das Schuldanerkenntnis dann auch vom Tisch gewesen und der Angeklagte X. habe erst nach der Tat erfahren, dass dem Nebenkläger ein solches dann doch zur Unterschrift vorgelegt worden sei. Der Angeklagte X. habe erst selbst zu dem Treffen mit dem Nebenkläger und dem Zeugen I. mitfahren wollen, dann aber Abstand davon genommen, da er an dem Wochenende beruflich stark eingebunden gewesen sei. Der Angeklagte E. habe dann gefragt, ob nicht einer „seiner Jungs“ mitfahren könne, da der Nebenkläger und der Zeuge I. bekannte Schläger seien und Kontakt zu einem Boxpromoter hätten. Der Angeklagte X. habe daraufhin dem Angeklagten E. vorgeschlagen, selbst bei „seinen Jungs“ nachzufragen. Daraufhin habe der Angeklagte E. die Angeklagten J. und L. angesprochen und gefragt, ob diese den Angeklagten E. und die gesondert verfolgte F. nicht zu dem Treffen begleiten könnten. Der Nebenkläger und der Zeuge I. hätten zur Rede gestellt und eins auf die Fresse bekommen sollen. Davon, ihnen die Hände zu brechen, sei Abstand genommen worden. Schließlich sei das Wochenende vom 04. / 05.09.2020 ins Auge gefasst worden. Der Angeklagte X. habe dabei auf Bitten des Angeklagten E. die Kommunikation mit „den Jungs“ führen und Termine abstimmen sollen, weil er aus beruflichen Gründen nicht mitfahren konnte.
Der Angeklagte J. ließ sich zum Tatvorgeschehen wie folgt zur Sache ein:
99Er kenne den Angeklagten X., den er „Coach JQ.“ nennt, und den Angeklagten L. von der Kampfkunstschule des Angeklagten X.. Der Angeklagte E. sei ein Freund des Angeklagten X.. Der Angeklagte X. habe ihn ungefähr eine Woche vor der Tat gebeten, in die Kampfkunstschule zu kommen, um etwas zu besprechen. Dort habe er mit dem Angeklagten X. und dem ebenfalls anwesenden E. gesprochen. Beide hätten ihm erzählt, dass die gesondert verfolgte F. abgezogen worden sei, der Nebenkläger und sein Bruder hätten Schulden bei der gesondert verfolgten F..
100Die Angeklagten E. und X. hätten dann von einer Abreibung, einem Schuldanerkenntnis und davon gesprochen, dass jemandem die Hand gebrochen werden solle. Der Angeklagte E. habe zudem gesagt, dass der Betreffende eine Frau geschlagen habe, ein Boxer sei und die Frau auch bestohlen habe. Der Angeklagte X. habe ihm dann den Auftrag erteilt, dem Nebenkläger bzw. den beiden eine Abreibung zu verpassen. Weil „JQ.“ sein Idol sei, habe der Angeklagte J. zugestimmt. Geld habe er dafür nicht erhalten sollen. Daraufhin habe sich der Angeklagte J. mit dem Angeklagten L. besprochen. Die Planung des Ganzen sei durch die Angeklagten E. und X. erfolgt. Die gesondert verfolgte F. habe er erst am Tattag kennengelernt. Den Angeklagten E. habe er vor der Tat nur einmal gesehen. Die Angeklagten X. und E. hätten auch gewollt, dass die Angeklagten J. und L. dem Nebenkläger die Hand zertrümmerten, das hätten sie aber nicht gemacht. Das habe er am Tattag vor Ort mit der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten E. besprochen. Bereits zuvor habe er das auch mit dem Angeklagten X. besprochen. Er habe erst gedacht, der Nebenkläger und zudem auch der Zeuge I. würden gemeinsam kommen, dann habe der Nebenkläger allein kommen sollen. Schließlich habe es am Tattag wieder geheißen, es kämen doch zwei Personen. Der Angeklagte J. habe auch keine Telefonnummer der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. gehabt. Die Abstimmung sei allein über den Angeklagten X. erfolgt.
Der Angeklagte L. ließ sich zum Tatvorgeschehen wie folgt zur Sache ein:
102Beim Kaffeetrinken habe er den Angeklagten E. und die gesondert verfolgte F. in der Kampfkunstschule des Angeklagten X. kennengelernt. Der Angeklagte E. habe sich bei dieser Gelegenheit über zwei Brüder beklagt, die sein Motorrad kaputt gemacht hätten. Die gesondert verfolgte F. habe irgendwann einen Diebstahl und eine Bedrohung durch die beiden Brüder geschildert. Der Angeklagte X. sei die ganze Zeit bei diesem Gespräch dabei gewesen. Der Angeklagte E. habe den Angeklagten L. dann gefragt, ob dieser mitmache. Zuvor habe der Angeklagte L. von dem Angeklagten E. EUR 500,00 für eine Sache mit einem Bauern bekommen, zu der es dann aber nicht gekommen sei. Das Geld habe er im Gegenzug für seine jetzige Mithilfe behalten dürfen. Insgesamt habe es zwei Treffen in der Kampfkunstschule des Angeklagten X. gegeben. Erst beim zweiten Mal sei der Angeklagte L. gefragt worden, ob er mitkomme. Der Angeklagte J. habe die gesondert verfolgte F. hingegen seiner Kenntnis nach nicht in der Kampfkunstschule getroffen. Für das Zusammentreffen mit dem Nebenkläger habe es keine konkreten Vorgaben gegeben.
103Im August habe es zudem noch ein Treffen wegen eines GPS-Trackers gegeben. Der Angeklagte L. habe da aber keine Zeit gehabt. Er meine, dabei sei wohl um das Auffinden des Bruders gegangen.
Die gesondert verfolgte F. ließ sich zum Tatvorgeschehen wie folgt zur Sache ein:
105Nach dem Ende der Beziehung zwischen dem Angeklagten E., der sie für eine Jüngere verlassen habe, habe sie eine Beziehung zu dem Nebenkläger begonnen, als sie bereits das Hofgelände in T. gepachtet gehabt habe. Diese Beziehung habe ungefähr von März des Jahres 2020 bis Oktober des Jahres 2020 angedauert. Der Nebenkläger habe sich zunächst sehr um sie bemüht, habe ihr Geschenke mitgebracht und sei oft zum Hof in T. gekommen und habe ihr beim Füttern und weiteren Arbeiten auf dem Hof geholfen
106Sie habe hierbei nicht gewusst, dass der Nebenkläger gleichzeitig die Beziehung zu der Mutter seines Sohnes fortgeführt habe, was – wie sie später begriffen habe – wohl auch Grund dafür gewesen sei, dass sie sich in Hotels getroffen hätten und sie nie zu ihm nach Hause eingeladen worden sei.
107Während der Beziehung habe der Nebenkläger der gesondert verfolgten F. auch EUR 5.000,00 zur Begleichung rückständiger Pachtzinsen für den Hof geliehen, wofür sie ihm zwei Equidenpässe, d.h. Eigentumsnachweise für zwei Pferde, als Pfand gegeben habe. Er habe zudem eine Bürgschaft gegenüber den Verpächtern des Hofgeländes in T., der Familie O., übernommen. Der Nebenkläger habe die EUR 5.000,00 zu einem späteren Zeitpunkt, über den ihm bekannten Boxpromoter P. eingetrieben. Sein Bruder habe seine Pferde und die seiner Freundin bei ihr auf dem Hof untergestellt gehabt, im Gegenzug habe er ihr beim Anreiten der jungen Pferde helfen sollen. Dieser habe die Tiere aber wiederholt gequält und sei unpünktlich und unzuverlässig gewesen, sodass sie ihn schließlich des Hofes verwiesen habe. Er habe ihr dann gedroht und Gerüchte verbreitet, dass sie die Pferde hungern lassen würde.
108Nachdem die Beziehung zu dem Nebenkläger im Oktober 2020 beendet gewesen sei, hätten der Nebenkläger und sein Bruder, der Zeuge I. dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. das Leben zur Hölle gemacht. Er habe ihr auch gedroht, dass etwas Schlimmes passieren werde. Überall, wo sie danach mit ihren Pferden untergekommen seien, hätten die beiden schlecht geredet und ihren Ruf bei den Vermietern ruiniert. So seien sie auch zu dem Interview mit der Y.-Zeitung nach dem Diebstahl der Hunde uneingeladen erschienen und hätten herumgepöbelt, dass der Angeklagte E. gar keine Pferde halten dürfe und dass sie und der Angeklagte E. ihre Pferde schlecht behandeln würden. Die Zeugin H. sei damals auch zu ihrer moralischen Unterstützung bei dem Interview dabei gewesen. Nachher habe sie gedacht, dass die Brüder von der Zeugin H. von dem Interview-Termin informiert worden seien.
109Sie sei fest überzeugt, dass der Nebenkläger gemeinsam mit dem Zeugen I. und der Zeugin H. am 27.11.2020 in T. in ihre Sattelkammer eingebrochen seien und Reiterbedarf im Wert von mindestens EUR 10.000,00 gestohlen hätten. Zuerst habe sie die Zeugin H. nicht verdächtigt. Erst als die Sättel und weiteres Equipment aus der Kammer auf dem N.-Account der Zeugin H. angeboten worden seien, sei der Verdacht aufgekommen. Da die Zeugin H. über keinen Führerschein verfügt habe, müsse ihr jemand geholfen haben. Die gesondert verfolgte F. sei davon ausgegangen, dass dies die Brüder QH. gewesen seien. Zudem sei am 23.11.2020 das Pferd „S.“ vom Hof in T. gestohlen worden. Am 16.11.2020 sei ihre Hündin QQ., an der sie sehr gehangen habe, und deren Welpen gestohlen worden. Nach ihrem Eindruck habe die Polizei nicht richtig ermittelt. Sie und der Angeklagte E. hätten selbst ermittelt und der Angeklagte E. habe seine Ermittlungsergebnisse über den Verbleib des Pferdes der Polizei mitgeteilt. Sie hätten der Polizei auch mitgeteilt, dass die Freundin des I., die Zeugin IY., mit der gestohlenen Ausrüstung auf Bildern im Internet posierte. In erster Linie sei es dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. daher in der Folge darum gegangen, den Aufenthaltsort des Hundes samt der Welpen herauszubekommen. Hinsichtlich der übrigen Gegenstände habe sie sich keine Hoffnung gemacht, diese zurückzuerhalten.
110Ungefähr im Sommer des Jahres 2020 habe sie den Angeklagten X. – über den Angeklagten E., der diesen schon länger gekannt habe, – kennen gelernt. Sie habe ihm zwischenzeitlich Geld geschuldet, das sie sich von diesem für ihre Pferde geliehen gehabt habe. Der Angeklagte X. habe im Juli / August 2021 die Idee gehabt, einen GPS-Tracker an dem Auto des Nebenklägers anzubringen, nachdem sie – die gesondert verfolgte F. – dem Angeklagten X. von ihrer Überzeugung berichtet gehabt habe, der Nebenkläger stecke hinter den Diebstahlstaten. Um das Anbringen des GPS-Trackers zu ermöglichen, habe sie den Nebenkläger zu einem Treffen nach D. zu QL. unter dem Vorwand gelockt, diesem das restliche, noch immer von ihr geschuldete Geld zurückzahlen zu wollen. Sie habe auch tatsächlich EUR 100,00 dabei gehabt und dem Nebenkläger übergeben. Die Angeklagten J. und L. seien zu diesem Zeitpunkt definitiv noch nicht dabei gewesen, ob der Angeklagte X. oder der Angeklagte E. sie eingeweiht hatten, wisse sie nicht. Das Ganze sei aber erfolglos gewesen und habe keine Erkenntnisse gebracht. Sie habe in der Folge einfach nur gewollt, dass der Nebenkläger „eins auf die Fresse bekomme“. Sie sei wütend und verzweifelt gewesen und habe zudem einfach nur ihren Hund samt der Welpen zurückgewollt.
111In der Folge der weiteren Planung habe der Angeklagte E. einen geeigneten Ort, einen abgelegenen und verlassenen Hof in BS. gefunden. Es sei der Plan der Angeklagten J. und L. gewesen, den Nebenkläger in die Hütte zu ziehen. Kurz vor der Tat am Tattag, als sich die Angeklagten J., L. und E. und sie gemeinsam das Hofgelände angeschaut hätten, hätten die Angeklagten J. und L. gesagt, dass sie dem Nebenkläger Angst machen würden. Der Angeklagte E. habe gesagt: „Der bekommt was auf die Fresse!“. Es sei ihr aber nicht konkret gesagt worden, was mit dem Nebenkläger passieren solle. Es sei die Idee des Angeklagten X. gewesen, dem Nebenkläger dessen Hände zu brechen. Der Angeklagte E. und sie hätten aber eingewandt, dass der Nebenkläger diese noch brauche.
Die Feststellungen zum Tatvorgeschehen stützt die Kammer auf die insoweit – weitestgehend – nicht widerlegten und aus Sicht der Kammer weitestgehend glaubhaften und übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten und der gesondert verfolgten F.. Ihre diesbezüglichen Einlassungen werden insoweit – jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen – durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme in weiten Teilen gestützt.
113Der Nebenkläger hat das Tatvorgeschehen – soweit es seine Beziehung zu der gesondert verfolgten F. anbelangt – aus Sicht der Kammer glaubhaft und zudem übereinstimmend mit der gesondert verfolgten F. und den diesbezüglichen Feststellungen der Kammer geschildert. Er gab an, die gesondert verfolgte F. schon länger zu kennen. In der Zeit von Mai bis September des Jahres 2020 habe er eine Beziehung zu der gesondert verfolgten F. geführt, wovon jedoch seine jetzige Lebensgefährtin, mit der er noch immer zusammenlebe und mit der er einen gemeinsamen Sohn habe, noch immer nichts wisse. Als die gesondert verfolgte F. den Hof in T. gepachtet habe, habe er ihr im Mai des Jahres 2020 EUR 5.000,00 geliehen. Dann habe er noch eine Bürgschaft gegenüber der Verpächterin dieses Hofes in Höhe von EUR 3.000,00 übernommen. Die gesondert verfolgte F. habe ihm anfänglich zugesagt, monatlich EUR 1.500,00 zurückzahlen zu wollen. Bis September des Jahres 2020 habe sie zunächst nichts gezahlt, dann doch auf einmal EUR 1.500,00. In der Folge habe sie wieder nicht gezahlt. Schließlich habe er – nach Beendigung seiner Beziehung zur gesondert verfolgten F. – den ihm bekannten Boxpromoter P., bei dem es sich um einen Kunden seines Hufschmiedbetriebes handele, gebeten, sich darum zu kümmern. Dieser habe einen Vergleich über EUR 4.500,00 mit dem Angeklagten E. ausgehandelt. Das Geld sei dann durch den Angeklagten E. auch an den Nebenkläger gezahlt worden. Nach diesem Geschehen habe ihm der P. gesagt, dass wohl Leute auf den Nebenkläger gehetzt werden sollen. Der Nebenkläger, der ungefähr EUR 2.750,00 im Rahmen der Bürgschaft für Forderungen gegen die gesondert verfolgte F. gezahlt gehabt habe, habe in der Folge diese dennoch immer wieder aufgefordert, ihm das von ihm gezahlte Geld zu erstatten. Dabei habe er sich schließlich mit einer Zahlung von EUR 1.000,00 begnügt, um endlich Ruhe zu haben. Die gesondert verfolgte F. habe ihn aber immer wieder hingehalten.
114Er hat zudem die Umstände des Treffens bei LM. in D. bestätigt:
115Es sei dann ein Treffen in D. vereinbart worden. Der Nebenkläger habe gedacht, dass ihm hierbei der gesamte Restbetrag gezahlt werde. Letztlich habe er aber nur EUR 100,00 erhalten. Hätte er das vor dem Treffen gewusst, wäre er hierfür nicht nach D. gefahren. Die gesondert verfolgte F. habe ihm vor dem Treffen noch geschrieben, dass sie ihm einen Parkplatz freihalte. Als er dann dort angekommen sei, sei der gesamte Parkplatz quasi leer gewesen, was ihm komisch vorgekommen sei. Am 03.09.2021 habe der Nebenkläger dann von der gesondert verfolgten F. die Mitteilung erhalten, dass sie weitere EUR 450,00 von ihren restlichen Schulden an den Nebenkläger zahlen wolle, sie das Geld aber nicht überweisen, sondern es ihm in bar übergeben wolle. Er habe zwar angeregt, dass die gesondert verfolgte F. ihm das Geld überweise, letztlich aber dem Treffen zugestimmt und nichts Schlimmes erwartet habe.
116Die Einlassung des Angeklagten X. dazu, dass er der Mittler zwischen F. und E. auf der einen Seite und J. und L. auf der anderen Seite gewesen sei, wird durch die in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachrichten in vollem Umfang bestätigt.
117Aus der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht des Angeklagten X. an den Angeklagten J. vom 01.09.2021, 07:25:54 Uhr, (Dateiname: N01) ergibt sich, dass der Angeklagte X. die Angeklagten L. und J. anfänglich zu begleiten beabsichtigte. So äußerte der Angeklagte X. im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht unter anderem: „Fahren dahin und regeln das. […] L. ist auch dabei.“ Aus der weiteren, in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht des Angeklagten X. an den Angeklagten J. vom 01.09.2021, 08:27:36 Uhr, (Dateiname: N02) ergibt sich, dass der Angeklagte X. auch Kenntnis von der geplanten Körperverletzung zulasten des Nebenklägers hatte. So äußerte der Angeklagte X. im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht unter anderem: „Ansonsten wird der nur zusammengewichst und liegengelassen. Auch egal.“ Ferner ergibt sich – in Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten X. - aus der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht des Angeklagten X. an den Angeklagten J. vom 02.09.2021, 16:29:50 Uhr, (Dateiname: N03), dass der Angeklagte X. als Mittler zwischen den Angeklagten J. und L. auf der einen und dem Angeklagten E. sowie der gesondert verfolgten F. auf der anderen Seite diente. Denn der Angeklagte X. äußerte im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht: „Nee J., aber eigentlich habe ich es denen ja gesagt, die sollen den dahin bestellen und wir sind jetzt für die Uhrzeit bereit, einfach bereit, das zu machen. Wenn der Typ kütt, da ist sie auch unabhängig davon. Sie hat ihn dahin bestellt. Wenn er kütt, das weiß sie ja nicht, dass er kütt. Das kann sie mir erst am Samstagmorgen sagen, wenn der Typ sagt, wir treffen uns morgen. Der kann ja zehnmal zusagen, weiß wat ich mein. Wir müssen uns jetzt bereithalte. Alle Zeit bereit.“ Aus der in der Hauptverhandlung abgespielten, weiteren Sprachnachricht des Angeklagten X. an den Angeklagten J. vom 02.09.2021, 17:06:13 Uhr, (Dateiname: N04) ergibt sich ferner, dass der Angeklagte X. weiterhin als Mittler tätig wurde und sich zudem den Tatort bereits am 03.09.2021 angucken wollte. Er äußerte im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht unter anderem: „Ob Ihr um 9 Uhr schon da seid. So, und wenn ich es schaffe, dann komm ich noch dazu. Ne. Aber, im Endeffekt um 9 Uhr, ist jetzt erstmal so der neueste Stand. Ich werde mit dem Kleinen heute Abend nochmal telefonieren, lass mir das nochmal bestätigen. Und, dann werde ich Morgen dann mal da runter fahren, das sind ungefähr 35 km nur. Das ist nicht so weit. Ist eigentlich gleich um die Ecke rum. […]“. Aus der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht des Angeklagten X. an den Angeklagten J. vom 03.09.2021, 16:06:29 Uhr, (Dateiname: N05) ergibt sich zudem, dass der Angeklagte X. dem Angeklagten J. den Standort der Tatörtlichkeit schickte und diese auch für geeignet befand, er die spätere Tatörtlichkeit zu diesem Zeitpunkt mithin – jedenfalls per KY. – bereits besichtigt hatte. So äußerte der Angeklagte X. im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht unter anderem: „So, das ist der Standpunkt. Standort, das kannst Du ja einfach eingeben per KY.. […] Das ist auch top gelegen. Und alles weitere gebe ich Dir noch Bescheid. Auf jeden Fall ist das schon Mal der Standort. Und, jetzt hoffe ich nur, dass der Typ selbst sagt, er kütt dahin. Das sind Sachen, die ich noch nicht weiß. Und das sag ich Euch dann noch.“
118Aus der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht des Angeklagten J. an den Angeklagten L. vom 04.09.2021 (Dateiname: N06) ergibt sich, dass der Angeklagte X. in seiner Eigenschaft als Mittler den Angeklagten J. und L. sagen sollte, dass sich die Zeit verschoben hatte. So äußerte der Angeklagte J. im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht: „Hey, L.. Hat der JQ. Dir nicht Bescheid gesagt? Äh, das soll erst um 13:00 Uhr stattfinden, hat der JQ. gesagt. Weil der Typ gesagt hat, er kann nicht. Hat er Dir nicht Bescheid gesagt? Ich dachte, er hätte Dir Bescheid gesagt, der JQ.. Der hat mir gestern geschrieben, er könne erst um 13 Uhr, können wir absagen oder so.“. Aus der daraufhin versandten, in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht des Angeklagten L. an den Angeklagten J. vom 04.09.2021 (Dateiname: N07) ergibt sich dasselbe. Denn der Angeklagte L. äußerte im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht: „Nee, der hat mir nicht Bescheid gesagt. Ich habe gestern noch versucht, den zu erreichen. Ich habe den angerufen, weil ich halt auch wissen wollte, was jetzt Sache ist. Weil, der meinte zu mir, wir sollen, also für uns ist das eine safe Sache. Der wartet halt nur auf die Bestätigung. So, dann hatte ich mit Dir geschrieben. Da haben wir ja ausgemacht, wir treffen uns am HX. und alles. Und dann dachte ich mir, komm dann ruf ich nochmal den JQ. abends an. Ich glaube, so 18:00–19:00 Uhr. Fragen, was jetzt Sache ist, ob das jetzt stattfindet oder nicht. Und, ja, dann habe ich ihn aber nicht erreicht bekommen. Dann dachte ich mir, ja, keine Ahnung, vielleicht hat er ja zu tun oder so. Aber, mir hat er auch nicht geschrieben von wegen, dass das nicht stattfindet.“ Aus den weiteren am 04.09.2021 zwischen den Angeklagten J. und L. ausgetauschten Sprachnachrichten ergibt sich, dass beide Angeklagte in der Folge davon ausgingen, dass der Angeklagte X. einen neuen Termin finden und das regeln werde. So äußerte der Angeklagte J. im Rahmen der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht an den Angeklagten L. vom 04.09.2021 (Dateiname: N08): „Mal gucken, was der JQ. sagt. Vielleicht kommt ein anderer Tag dann in Betracht. Das habe ich ihm auch gesagt, dass ich da nicht kann. Mal gucken, was da jetzt bei rumkommt. Mal Ich würde schauen. es gerne machen, sehr gerne.“ Der Angeklagte L. wiederum äußerte im Rahmen der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht an den Angeklagten J. vom 04.09.2021 (Dateiname: N09): „Ja. Ja, wie gesagt. Ich warte jetzt mal auf den. Wenn er sowieso um halb 8 da ist, dann kann ich jetzt die halbe Stunde auch noch warten. Und dann, sprech‘ ich mal mit dem. Dann werden wir ja sehen. Ich denke, wir werden dann auch noch miteinander schreiben. Wir hören uns dann, ne.“
119Aus der in der Hauptverhandlung abgespielten Sprachnachricht des Angeklagten X. an den Angeklagten J. vom 05.09.2021 (Dateiname: N10) ergibt sich, dass der Angeklagte X. wohl am Morgen des Tattages auch bereits mit dem Angeklagten E. oder der gesondert verfolgten F. kommunizierte und somit selbst noch am Tattag als Bindeglied zwischen den Angeklagten J. und L. auf der einen und dem Angeklagten E. sowie der gesondert verfolgten F. auf der anderen Seite fungierte. Denn der Angeklagte X. äußerte im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht gegenüber dem Angeklagten J. unter anderem: „Die sind schon da. Die warten.“
120Die Kammer ist im Ergebnis in Übereinstimmung mit den Einlassungen aller Angeklagten davon ausgegangen, dass die Angeklagten allesamt davon ausgingen, dass der Nebenkläger und sein Bruder die gesondert verfolgte F. und den Angeklagten E. drangsaliert und diesen durch Diebstahlstaten Schaden zugefügt hatten.
121Die Einlassung des Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. wird insoweit durch die verlesenen Chatnachrichten bestätigt, in denen die gesondert verfolgte F. gegenüber dem Angeklagten X. Lichtbilder der Freundin des Zeugen I. übersendet und darauf verweist, dass es sich um ihre Sachen handele. So schrieb die gesondert verfolgte F. an den Angeklagten X. am 03.08.2021 um 23:49:42 Uhr zunächst: „Sein Bruder kann nichts“, worauf der Angeklagte X. um 23:49:57 Uhr fragte: „Wer“. In der Folge schrieb die gesondert verfolgte F. ab 23:50:22 Uhr in einer Serie rasch aufeinander folgender Nachrichten: „Der sollte mit bei den jungen Pferden beim Einreiten helfen und hat die richtig gequält“, „I.“, „Hat meine Kunden vergrault und abgeworben“, „Der reitet mit meinen Klamotten Turnier“, „Und seine Alte lässt sich auf RD. mit meinen Sache fotografieren“ und „Ich kotze“. Am 03.08.2021 um 23:52:10 Uhr antwortete der Angeklagte X. daraufhin: „Ok werden mal sehen was geht las den LP. sich erstmal gerade machen dann sehen wir was geht“. In der Folge übersandte die gesondert verfolgte F. dem Angeklagten X. unter anderem ein Foto, dass die Zeugin IY. beim Reiten auf einem aufgezäumten Pferd zeigt, und schrieb hierzu am 03.08.2021 um 23:52:54 Uhr „Sattel 3Tsd Trense 400 Gurt 200“
122Zudem hat der Zeuge I. vor Gericht ersichtlich die Unwahrheit gesagt, indem er trotz mehrfacher Nachfrage bekundet hat, dass er den Zeugen CA., über den das Pferd des Angeklagten E. weiterveräußert wurde, nicht persönlich kenne, sich jedoch nach Vernehmung des Zeugen CA. herausgestellt hat, dass der Zeuge I. für ihn regelmäßig Pferde zureitet, bei Turnieren für ihn antritt und auch in seiner Reithalle häufig mit seinen Pferden trainiert. Auch die Angaben der Zeugin H., dass sie die das bei ihr sichergestellte Reitzubehör der gesondert verfolgten F. abgekauft habe, konnte sie nicht durch schriftliche Unterlagen belegen und wirkte nicht überzeugend. Die Kammer konnte jedoch eine konkrete Feststellung zu den Tätern der Diebstahlstaten nicht treffen.
123Abweichend zur Einlassung des Angeklagten X. ist die Kammer im Ergebnis jedoch davon überzeugt, dass er den Tatentschluss beim Angeklagten J. zur Tatbegehung konkret hervorgerufen hat, insoweit jedenfalls neben dem Angeklagten E. mitursächlich für den Tatentschluss geworden ist. Zwar hat der Angeklagte X. sich explizit abweichend dazu eingelassen, dass er nur den Kontakt zu dem Angeklagten E. hergestellt habe, der selbst die beiden um ihre Mithilfe gebeten habe. Auch der Angeklagte E. hat in seiner Einlassung dies so geschildert, er habe die beiden nach Schilderung des Geschehens gefragt, ob sie mitmachen würden, ohne dies jedoch konkret weiter auszuführen. Während die gesondert verfolgte F. dazu keine Angaben machte bzw. machen konnte, ergibt sich aus der insoweit glaubhaften Einlassung des Angeklagten J., dass der Angeklagte X. ihn gefragt habe, ob er bei dem Auftrag mitmachen wolle. Dazu im Einklang steht die Einlassung E., dass die gesondert verfolgte F. einen Gefallen bei dem Angeklagten X. gut gehabt habe und er deswegen kein Geld für den Auftrag habe nehmen wollen. Anders als bei dem Angeklagten L., der zuvor schon Geld für einen dann letztlich nicht ausgeführten Auftrag erhalten hatte und bei einem ersten Gespräch mit in der Kampfsportschule dabei war, wurde der Angeklagte J. erst später angesprochen. Auch der Angeklagte L. hat sich dahingehend eingelassen, dass der Angeklagte J. bei dem ersten Gespräch, bei dem er um Mithilfe gebeten wurde, nicht dabei gewesen sei. Der Angeklagte J. war mit dem Angeklagten E. nicht befreundet, seine Einlassung, er habe wegen der Frage des Angeklagten X., ob er den Auftrag ausführe, mitgemacht, ist daher plausibel. Gestützt werden die diesbezüglichen Feststellungen der Kammer durch die Verlesung der von dem Angeklagten J. am 05.09.2021 um 20:06:53 Uhr an den Angeklagten X. versandten Sprachnachricht, in der der Angeklagte J. ausführt, dass der Angeklagte L. sich für dessen erstes Mal gut geschlagen habe. So führt der Angeklagte J. im Rahmen dieses Telefonates aus: „Aber wie gesagt, ich habe dem L. auch gesagt, hat er klasse gemacht für das erste Mal. Tip top. Hätte ich jetzt nicht so zugetraut. Bisschen laut geschrien manchmal ne. Die RA., RA.. Hat aber umgesetzt ne und ich denk mit der Zeit wird das immer besser ne. Wichtigste kennst du selber wie beim Sparing oder wenne draußen einen Saufen gehst oder Feiern gehst oder mit Kollegen Spaß hast. Dann siehst du am Schluss, wer dann bei dir an der Seite stehen bleibt ne, wenn et action gibt ne. Wenn der Krieg losgeht, dann siehst du, wer bei dir steht, der den Rücken und die Seite und vorn die Front freihält, ne. Und der Rest ist lari fari. Bellen tun sie .alle, aber wer stehen bleibt, das zählt und dat habe ich dem L. auch gesagt. Du warst dabei, das fand ich klasse. Nur dat Ende war halt ein bisschen Scheiße, ne. Nicht nur, dass wir ihn erst nicht gesehen haben, dass er gelaufen ist Unverständlich und durch den Wald, da war er auf einmal weg. Da. wusste ich nicht, ob links, rechts, geradeaus. Ja dat war halt ein bisschen Scheiße und mit dem Schlüssel halt. Aber sonst war alles top. Ne so, kann man dat ein bisschen aufbauen, den, tip top, den kann man uns schickem. Ist kein Problem.“ Aus dieser Bewertung der Tätigkeit des Angeklagten L. durch den Angeklagten J. gegenüber dem Angeklagten X. ergibt sich ebenfalls zur Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte X. der Auftraggeber für den Angeklagten J. war.
124Auch der Umstand, dass der Angeklagte X. während der Vorbereitung und Tatausführung den Kontakt zu den Angeklagte J. und L. hielt, mithin als Vermittler zwischen der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten E. auf der einen und den Angeklagten L. und J. auf der anderen Seite fungierte, sie informierte und ihnen Anweisungen gab, bestätigt die Einlassung des Angeklagten J. in diesem Punkt zur Überzeugung der Kammer.
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen beruhen zum größten Teil auf den im Wesentlichen übereinstimmenden Einlassungen der Angeklagten und der gesondert verfolgten F., soweit diesen gefolgt werden konnte, welche gestützt und ergänzt werden durch die Verlesung des Chatverlaufs zwischen den Angeklagten X. und J. sowie das Abspielen der von dem Angeklagten J. gefertigten Audiomitschnitte der Telefonate zwischen ihm und den Angeklagten X. und E. am Tattag in der Hauptverhandlung. Im Übrigen stützt die Kammer die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen auf die aus Sicht der Kammer hinsichtlich des Tatablaufs in vollem Umfang glaubhafte Aussage des Nebenklägers, dessen Angaben gestützt und ergänzt werden durch die Angaben des Zeugen HW., die Verlesung der Angaben des Nebenklägers im Rahmen der Strafanzeige vom 05.09.2021, die Verlesung der Angaben des Nebenklägers im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.09.2021 und die Angaben der Zeugin CW. zu seinen Angaben im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmungen am 04.10.2021.
126Im Einzelnen:
Der Angeklagte E. ließ sich zum eigentlichen Tatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
128Am Tattag seien der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. früh zu dem Hofgelände gefahren. Dann hätten sie an einer Tankstelle gefrühstückt. Anschließend hätten sie in der Nähe des Hofgeländes auf die Angeklagten J. und L. gewartet. Zu viert hätten sie dann das Hofgelände betreten, sich alles angeschaut und die Sache besprochen. Dann sei der Zettel von der gesondert verfolgten F. an die Angeklagten J. und L. übergeben worden. Beim Zurückgehen habe der Angeklagte J. gefragt, was mit den Händen des Nebenklägers sei. Daraufhin hätten der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. sofort gesagt, dass den Händen nichts passieren dürfe, da der Nebenkläger noch arbeiten müsse. Der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. hätten dann am Parkplatz gewartet. Nach dem Telefonat der gesondert verfolgten F. mit dem Nebenkläger sei die gesondert verfolgte F. zu der Zufahrt des Hofgeländes gegangen und habe dort auf die Ankunft des Nebenklägers gewartet. Als sie festgestellt habe, dass der Nebenkläger einen Freund und seinen Sohn dabei gehabt, habe sie den Angeklagten E. angerufen, da unklar gewesen sei, ob man die ganze Aktion jetzt noch durchführen könne. Daraufhin habe der Angeklagte E. geraten, die Sachen abzusagen. Der gesondert verfolgten F. sei dann die Geschichte mit dem großen Hund eingefallen. Dann habe er gesehen, dass der Freund des Nebenklägers mit dessen Sohn spazieren gegangen und der Nebenkläger mit der gesondert verfolgten F. zu dem Hofgelände runtergegangen sei. Der Angeklagte E. sei während des eigentlichen Tatgeschehens zur Hauptstraße gefahren, um dort auf die gesondert verfolgte F. zu warten, da er bei dem eigentlichen Tatgeschehen auf dem Hofgelände nicht habe dabei sein wollen.
Der Angeklagte X. ließ sich zum eigentlichen Tatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
130Am Tattag habe der Angeklagte J. den Angeklagten X. unter anderem aus dem Grund kontaktiert, dass dieser den Weg nicht gefunden habe. Der Angeklagte X. habe den Angeklagten J. daraufhin an den Angeklagten E. verwiesen. Später habe der Angeklagte J. dann angerufen und gesagt, dass zwei Männer in Begleitung eines Kindes erscheinen würden. Daraufhin habe der Angeklagte X. dem Angeklagten J. geraten, es zu lassen oder selbst zu entscheiden. Erst nach der Tat, als der Angeklagte L. seine Schlüssel verloren gehabt habe und die Angeklagten J. und L. sich aus den Augen verloren gehabt hätten, habe der Angeklagte X. dann wieder von den Angeklagten J. und L. gehört. Er habe dann E. gebeten, nach den beiden zu gucken. Dabei habe er nichts Genaues von dem Geschehenen gewusst. Aus dem Auto von E. habe ihn dann J. angerufen und mitgeteilt, dass sie auf dem Rückweg zu seiner Kampfsportschule seien. Denn dort habe J. Auto gestanden E. und L. seien dann weitergefahren, um den Ersatzschlüssel für das Auto von L. zu holen. Nähere Informationen habe er dann erst am Abend von L. bekommen. Dieser sei aufgewühlt gewesen und habe berichtet, dass es vor Ort eskaliert sei, er sagte auch, dass E. einen Zettel hervorgeholt habe und J. aufgegeben habe, diesen unterschrieben zu lassen. Er habe erfahren, dass die gesondert verfolgte F. vor Ort mitgeteilt habe, dass sie in das Mobiltelefon schauen wolle, um Beweise zu sichern und ihm damit auch „mal in die Eier treten zu können“.
131Er sei fest davon ausgegangen, dass die Brüder QH. hinter den Diebstahlstaten steckten.
Der Angeklagte J. ließ sich zum eigentlichen Tatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
133Am Tattag seien er und der Angeklagte L. mit dem Auto des Angeklagten L. nach BS. gefahren. Dort hätten sie sich mit dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. getroffen. Ihnen sei dann das Schuldanerkenntnis in die Hand gedrückt worden. Vor Ort sei dann mit dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. über die Verletzung der Hand des Nebenkläger gesprochen worden, die dies so gewollt hätten. Vorher habe er das auch schon mit dem Angeklagten X. besprochen, der das ebenfalls gewollt habe. Die Angeklagten J. und L. hätten sich dann in dem Schuppen versteckt. Die gesondert verfolgte F. habe dann mit dem Nebenkläger telefoniert. Der sei dann auch gekommen. Anschließend hätten die Angeklagten J. und L. den Nebenkläger gepackt, festgehalten und zu Boden gebracht. Der Angeklagte L. habe der gesondert verfolgten F. anschließend das Mobiltelefon des Nebenklägers übergeben. Diese habe dann darauf auch etwas gelöscht. Der Nebenkläger sei auch von ihnen geschlagen worden, allerdings nicht mit den Schlagstöcken gegen den Kopf. Die Schlagstöcke seien nur gegen die Arme und Beine eingesetzt worden. Anschließend hätten er und der Angeklagte L. den Nebenkläger mit Handschellen gefesselt. Dann sei der Nebenkläger befragt worden, habe mit den Schlagstöcken Schläge gegen Arme und Beine bei falschen Antworten erhalten, und habe die Taten dann auch zugegeben. Der Angeklagte L. habe derweil gefilmt, da die Angeklagten X. und E. ein Video von den Antworten des Nebenklägers hätten habe wollen. Diese hätten auch ein Foto bzw. Video von der Unterschrift des Nebenklägers unter dem Schuldanerkenntnis haben wollen. Der Nebenkläger habe schließlich auch das Schuldanerkenntnis unterschrieben. Die Angeklagten J. und L. hätten daraufhin die Unterschrift des Nebenklägers mit dessen Ausweis abgeglichen. Das Portmonee sei aber da geblieben. Bei der Tat hätten die Angeklagten J. und L. auch kein Messer oder Schusswaffen mit sich geführt, nur Schlagstöcke und Reizgasspray, um den Nebenkläger zu beeindrucken und zur Unterschrift zu bewegen.
Der Angeklagte L. ließ sich zum eigentlichen Tatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
135Am Tattag habe der Angeklagte L. sich zusammen mit dem Angeklagten J. an der Kampfkunstschule des Angeklagten X. getroffen. Anschließend seien sie gemeinsam nach BS. gefahren. Vor Ort hätten sie den Angeklagten E. und die gesondert verfolgte F. getroffen. Diese hätten ihnen zwei Zettel in die Hand gedrückt. Auf dem einen habe etwas von einem Schuldeingeständnis für den Diebstahl von Welpen und das Anerkenntnis einer Forderung in Höhe von EUR 10.000,00 gestanden. Auf dem anderen Zettel hätten Fragen zu den Diebstahlstaten bezüglich des Hundes samt Welpen, des Pferdes und der Sättel, etc. gestanden. Anfänglich habe es noch geheißen, sie sollten zum Schutz mitkommen und dem Nebenkläger Angst machen, jetzt sei es plötzlich um das Schuldanerkenntnis gegangen. Der Angeklagte L. habe Bedenken hinsichtlich der juristischen Sinnhaftigkeit des Schuldanerkenntnisses geäußert. Erst da habe die gesondert verfolgte F. geäußert, dass sie selbst in das Mobiltelefon des Nebenklägers Einblick nehmen wolle.
136Er und der Angeklagte J. hätten die von ihnen mitgeführten Schlagstöcke und das Reizgasspray bei der Tatausführung nicht offen getragen. Der Schlagstock des Angeklagten L. habe sich in dessen Rucksack befunden. Der Angeklagte J. habe Schlagstock und Reizgasspray in der von ihm getragenen Weste mit sich geführt. Die gesondert verfolgte F. und der Angeklagte E. seien über das Mitführen dieser Gegenstände auch nicht informiert gewesen.
137In der Folge hätte er sich mit dem Angeklagten J. in der Hütte auf dem Hofgelände versteckt. Sodann habe die gesondert verfolgte F. angerufen und mitgeteilt, dass der Nebenkläger in Begleitung seines Sohnes erschienen sei. Daraufhin hätten die Angeklagten J. und L. sich entschieden, die Aktion abzusagen. Die gesondert verfolgte F. habe dann aber noch einmal angerufen und gesagt, dass der Nebenkläger alleine kommen werde. Bei dem Angriff auf den Nebenkläger hätten die Angeklagten J. und L. Schlagstöcke und Handschellen dabei gehabt. Der Angeklagte L. habe Handschuhe getragen und der Angeklagte J. habe zudem Reizgasspray mit sich geführt. Nach dem Verlassen der Hütte habe der Angeklagte J. den Nebenkläger zu Boden gerissen. Zugleich habe der Angeklagte L. dem Nebenkläger zwei- bis dreimal mit der Faust in dessen Gesicht geschlagen. Der Nebenkläger habe sich anfangs gewehrt. Schließlich hätten sie ihm gesagt, dass er sich nicht wehren solle. Sodann hätten sie dem Nebenkläger dessen Mobiltelefon abgenommen und dies der gesondert verfolgten F. gegeben. Anschließend hätten die Angeklagten J. und L. den Nebenkläger in die Hütte verbracht. Der Angeklagte J. habe dann zu dem Nebenkläger gesagt, dass es eigentlich Auftrag der beiden Angeklagten sei, dem Nebenkläger dessen Hand zu zertrümmern, sie aber hiervon Abstand nehmen würden. Der Angeklagte L. habe den Nebenkläger sodann nach dem Hund und den Welpen gefragt, worauf dieser etwas von einer „KA.“ gesagt habe. Wenn der Nebenkläger in der Folge eine Antwort nicht gewusst habe, hätten ihm die Angeklagten J. und L. auf seine Schienbeine und Arme geschlagen. Irgendwann sei der Angeklagte L. wieder rausgegangen und habe die gesondert verfolgte F. gefragt, ob diese mit dem Mobiltelefon des Nebenklägers fertig sei. Als der Angeklagte L. anschließend mit dem Mobiltelefon wieder die Hütte betreten habe, habe der Angeklagte J. das Portmonee des Nebenklägers in der Hand gehalten und das Schuldanerkenntnis sei unterschrieben gewesen. Der Angeklagte J. habe dann zu dem Angeklagten L. gesagt, er habe den Ausweis mit der Unterschrift des Nebenklägers abgeglichen. Bevor sie dann die Hütte verlassen hätten und weggelaufen seien, hätten sie das Mobiltelefon des Nebenklägers mit ihren Teleskopschlagstöcken zerschlagen. Zudem habe der Angeklagte J. dem Nebenkläger mit dem Teleskopschlagstock auf die Schienbeine geschlagen und dem Nebenkläger zusätzlich Reizgasspray in das Gesicht gesprüht.
Die gesondert verfolgte F. ließ sich zum eigentlichen Tatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
139Am Tattag seien sie und der Angeklagte E. vormittags zu dem Hofgelände in BS. gefahren, dann zu einer Tankstelle. Der Angeklagte E. habe einen geeigneten Ort gefunden gehabt und sie habe den Nebenkläger dann überredet, nach BS. zu kommen. Der Angeklagte E. habe sie beruhigt, dass sie sich keine Sorgen machen müsse und sie ihren Hund wiederbekommen würde und in Ruhe gelassen werden würde, wenn das vorbei sei.
140Auf einem öffentlichen Parkplatz hätten sie sich dann mit den Angeklagten L. und J. getroffen, die beide schwarz gekleidet gewesen seien. Sie habe bei dem Vorgespräch mit den beiden am Tatmorgen keine Waffen, insbesondere keine Schlagstöcke oder ähnliches bei den Angeklagten J. und L. gesehen. Dies sei auch nicht abgesprochen gewesen.
141Der Vorschlag, dem Nebenkläger die Hand zu brechen, sei zwei oder drei Wochen vorher vom Angeklagten X. gekommen. Der Angeklagte E. habe ihm da schon gesagt, dass der Nebenkläger seine Hände noch zum Arbeiten brauchen würde, so habe sie das auch gesehen. Sie sei für die beteiligten Männer nur das Mädchen, die Frau, die Kleine gewesen, deren Vertrauenswürdigkeit ständig in Frage gestellt wurde. Die Männer hätten sich untereinander schon länger gekannt.
142Sie hätte am Vorabend vor der Tat den Schuldschein geschrieben. E. habe ihn entweder dem Angeklagten L. oder dem Angeklagten J. am Tatmorgen gegeben. Am Abend nach der Tat habe E. ihn ihr gegeben und sie gebeten, ihn gut wegzupacken. Der Schuldschein habe über einen Betrag von EUR 10.000,00 gelautet.
143Die Angeklagten J. und L. hätten dann in der Hütte auf dem Hofgelände gewartet. Sie selbst habe vor dem Hofgelände an der Straße gewartet. Unerwartet sei der Nebenkläger dann in Begleitung erschienen. Daraufhin habe sie dem Nebenkläger etwas von einem Pony und einem aggressivem Hund auf dem Hofgelände erzählt, damit dieser sie allein begleite. Sie habe den Angeklagten E. vorher angerufen. Anschließend habe die gesondert verfolgte F. mit dem Nebenkläger das Hofgelände betreten. Die Angeklagten J. und L. seien dann aus der Hütte rausgekommen und hätten den Nebenkläger zu Boden geworfen, indem sie ihn dazu von hinten gepackt hätten. Sie sei derweil weitergegangen hinter ein Gebäude, ungefähr 50–70 Meter entfernt. Dass der Nebenkläger vor der Hütte geschlagen worden sei, habe sie nicht mitbekommen, auch nicht, dass er gefesselt worden sei. Sie habe nur gesehen, dass der Angeklagte J. ihn zu Boden geworfen habe Sie habe gemäß den vorher getroffenen Absprachen warten sollen, bis man ihr das Mobiltelefon des Nebenklägers bringen würde. Dieses sei ihr dann von dem Angeklagten L. gegeben worden. Er habe ihr auch die PIN genannt. Den Nebenkläger habe sie hierbei nicht gesehen. Sie habe dann den Chatverlauf zwischen ihr und dem Nebenkläger gelöscht. Anschließend habe sie nach Beweisen für ihren Verdacht gegen den Nebenkläger auf dem Mobiltelefon des Nebenklägers gesucht. Sie habe dann den Chatverlauf zwischen dem Nebenkläger und dem Zeugen I. entdeckt und diesen abfotografiert. Ihr eigenes Mobiltelefon habe sie daher nach der Tat wegen der darauf befindlichen Bilder in einer Kommode in der Sattelkammer des Hofes WO.-straße in YO. versteckt. Nach einigen Minuten habe der Angeklagte L. das Mobiltelefon des Nebenklägers wieder abgeholt. Später habe sie von E. gehört, dass der Nebenkläger, als er verprügelt worden sei, gesagt habe, dass der Hund bei einer Freundin der Zeugin H. sei. Danach sei sie zu E. Auto gegangen, das oben an der Straße stand. E. sei die ganze Zeit dort im Auto sitzen geblieben. Sie seien dann zur Autobahn gefahren. X. habe E. dann angerufen und gesagt, dass L. den Autoschlüssel verloren habe, sie seien dann zurück zu einer Autobahnbrücke an der Straße zum Hof gefahren und hätten die Angeklagten J. und L. abgeholt.
Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen stützt die Kammer, jedenfalls soweit sich die Angeklagten in Übereinstimmung mit den Feststellungen der Kammer zum eigentlichen Tatgeschehen eingelassen haben, auf die aus Sicht der Kammer insoweit glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und der gesondert verfolgten F.. Ihre diesbezüglichen Einlassungen werden insoweit – jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen – durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme in weiten Teilen gestützt, insbesondere durch die Verlesung des Chatverlaufs zwischen den Angeklagten X. und J. sowie das Abspielen der von dem Angeklagten J. gefertigten Audiomitschnitte der Telefonate zwischen ihm und den Angeklagten X. und E. am Tattag in der Hauptverhandlung. Im Übrigen stützt die Kammer die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen auf die aus Sicht der Kammer glaubhafte Aussage des Nebenklägers, dessen Angaben gestützt und ergänzt werden durch die Angaben des Zeugen HW., die Verlesung der Angaben des Nebenklägers im Rahmen der Strafanzeige vom 05.09.2021, die Verlesung der Angaben des Nebenklägers im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung vom 06.09.2021 und die Angaben der Zeugin CW. zu den Angaben des Nebenklägers im Rahmen seiner Vernehmungen am 04.10.2021.
145Im Einzelnen:
Die Angaben der Angeklagten sowie der gesondert verfolgten F. zum eigentlichen Tatgeschehen, insbesondere zur Aufgabe des Angeklagten X. werden zunächst gestützt und ergänzt durch die Verlesung des Chatverlaufs zwischen den Angeklagten X. und J..
147So schrieb der Angeklagte X. dem Angeklagten J. am Tattag um 06:41:18 Uhr „kabelbinder an moin und spray denk“. Hierbei handelt es sich um den gelöschten Verlauf eines JE.-Chats zwischen den beiden Angeklagten. In der Folge der Löschung werden die gelöschten Nachrichten nach einer Wiederherstellung in einem durcheinandergewürfelten Zustand (Englisch „scrambled“) dargestellt. Die Kammer erachtet es aufgrund der verlesenen Nachricht als erwiesen, dass der Angeklagte X. den Angeklagten J. noch am Morgen des Tattages mit der Nachricht „Moin! Denk an Kabelbinder und Spray!“ dazu aufforderte, Kabelbinder zum Fesseln des Nebenklägers sowie Reizgasspray mitzunehmen, um etwaig geleisteten Widerstand des Nebenklägers überwinden zu können. Der Angeklagte J. antwortete dem Angeklagten X. in der Folge unter anderem um 07:00:58 Uhr „kabelbinder ich habe nicht“ und um 07:01:10 Uhr „andchellen“. Aus Sicht der Kammer ist aufgrund der verlesenen Nachrichten erwiesen, dass der Angeklagte J. auf die Aufforderung des Angeklagten X. diesem mitteilte, dass er dieser folgen, aber statt der Kabelbinder Handschellen mitnehmen werde.
Die Angaben der Angeklagten sowie der gesondert verfolgten F. zum eigentlichen Tatgeschehen werden ferner gestützt und ergänzt durch das Abspielen der von dem Angeklagten J. gefertigten Audiomitschnitte der Telefonate zwischen ihm und den Angeklagten X. und E. am Tattag in der Hauptverhandlung, soweit es die Einlassung des Angeklagten J. angeht jedoch auch zum Teil widerlegt.
149Aus dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat zwischen den Angeklagten X. und J. vom 05.09.2021 (Dateiname: N11) ergibt sich, dass der Angeklagte J. den Angeklagten X. darüber informierte, dass die gesondert verfolgte F. Einblick in das Mobiltelefon des Nebenklägers nehmen wollte. So äußerte der Angeklagte J. im Rahmen des betreffenden Telefonats unter anderem: „So, die, das Mädel will auf jeden Fall selber darein gucken. Ist O.K., ne?“, was der Angeklagte X. in der Folge bejahte. Aus dem weiteren Verlauf des Telefonats ergibt sich, dass der Angeklagte X. davon ausging, dass die Angeklagten J. und L. dem Nebenkläger die Hände brechen sollten. So äußerte der Angeklagte X.: „[…] Denk, dass beim Abschluss [nicht verständlich] brech‘ ihm die Hände, bitte.“, woraufhin der Angeklagte J. erwiderte: „Nein, die Hände sollen ganz bleiben, haben die mir gerade gesagt.“. Weiter sagte der Angeklagte J.: „[…] Die Hände sollen ganz bleiben.“, woraufhin der Angeklagte X. erwiderte: „Bin ich doof, oder was? Egal!“, woraufhin wiederum der Angeklagte J. äußerte: „Ja, haben die gesagt gerade. Die Hände.“.
150Dadurch wird die Einlassung der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. dazu, dass sie gerade nicht wollten, dass die Hände gebrochen werden, bestätigt, die betreffende – exakt gegenläufige – Einlassung des Angeklagten J. hingegen widerlegt.
151Aus dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat zwischen den Angeklagten E. und J. vom 05.09.2021 (Dateiname: N12) ergibt sich, dass der Angeklagte J. nunmehr in direktem Kontakt zu dem Angeklagten E. stand und von diesem darüber informiert wurde, dass der Nebenkläger in Begleitung des Zeugen HW. und seines Sohnes erschienen war. So äußerte der Angeklagte E. im Rahmen des betreffenden Telefonats unter anderem: „Die sind zu zweit hier und haben eine Kröte dabei.“ und „Ja, das Kind von dem Idioten.“. Auf Nachfrage des Angeklagten J. gab der Angeklagte E. daraufhin das Alter des Kindes mit fünf Jahren an. Der Angeklagte J. äußerte daraufhin, dass sich die gesondert verfolgte F. um das Kind kümmern müsse, indem er äußerte: „Dann muss die F. das Kind mitnehmen, zur Seite nehmen, ne. […]“.
152Aus dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat zwischen den Angeklagten X. und J. vom 05.09.2021 (Dateiname: N13) ergibt sich, dass auch der Angeklagte J. nunmehr den Angeklagten X. über das Erscheinen des Sohnes des Nebenklägers informierte. So äußerte der Angeklagte J. im Rahmen des betreffenden Telefonats: „Hör mal, JQ.! Der hat ein fünfjähriges Kind dabei. Den kann ich jetzt nicht wegklatschen vor einem fünfjährigen Kind. [nicht verständlich] Was machen wir jetzt? Abbrechen, oder was?“. Aus dem in der Hauptverhandlung abgespielten, weiteren Telefonat zwischen den Angeklagten X. und J. vom 05.09.2021 (Dateiname: N14) ergibt sich, dass der Angeklagte X. dennoch keinen Abbruch der Aktion wünschte. So äußerte er im Rahmen des betreffenden Telefonats: „Kannst mit der F. mal sprechen, dann soll die den vom Auto weglocken. Oder was auch immer.“ und „Ruf ihr zur und sag: ‚Hör mal, nimm das Kind und geh ein bisschen.‘ [nicht verständlich]“, was der Angeklagte J. in der Folge auch bejahte. Zum Schluss äußerte der Angeklagte J.: „Ne, ne. Weg von dem Kind, dann hau ich ihn platt.“.
153Aus dem in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat zwischen den Angeklagten E. und J. vom 05.09.2021 (Dateiname: N15), das von dem Angeklagten L. mit dem Telefon des Angeklagten J. geführt wurde, ergibt sich, dass die Angeklagten J. und L. während der Tat mit dem Angeklagten E. telefonierten. Im Rahmen des Telefonats fragte der Angeklagte E.: „Habt ihr alles erledigt?“, woraufhin der Angeklagte L. erwiderte: „Wir sind noch dabei. Ich leg auf“.
Die Kammer stützt ihre Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen, soweit diese von den Einlassungen der Angeklagten – insbesondere der Angeklagten J. und L. – bezüglich der Drohung mit dem Messer sowie der Wegnahme der EUR 2.400,00 aus seinem Portmonee abweichen, auf die aus Sicht der Kammer glaubhaften Angaben des Nebenklägers.
155Der Nebenkläger machte folgende Angaben zum eigentlichen Tatgeschehen:
156Der Nebenkläger gab an, er sei am Sonntagmorgen in Begleitung eines Freundes, des Zeugen HW., und seines Sohnes nach BS. gefahren, um das ihm versprochene Bargeld abzuholen. Dort angekommen, habe die gesondert verfolgte F. bereits an der Straße vor der abgepöllerten Zufahrt zu dem Hofgelände gewartet. Sie habe den Nebenkläger gebeten, mit auf den Hof zu kommen, da sich dort ein schlecht beschlagenes Pony befinde, das er sich kurz habe ansehen sollen. Die gesondert verfolgte F. habe sich dann einige Schritte entfernt, dann telefoniert und anschließend gesagt, dass der Sohn des Nebenklägers wegen eines aggressiven, freilaufenden Hundes nicht mit auf das Hofgelände kommen könne. Der Nebenkläger habe seinen Sohn daraufhin in der Obhut des Zeugen HW. gelassen und sei mit der gesondert verfolgten F. anschließend auf das verlassene Hofgelände gegangen, das von einen Bauzaun umzäunt gewesen sei, wobei er keinen Verdacht geschöpft habe. Schließlich hätten sie vor einem weiteren Bauzaun gestanden, der das Hofgelände nach hinten begrenzt habe. Die gesondert verfolgte F. habe dem Nebenkläger gesagt, dass dieser diesen weiteren Bauzaun passieren müsse, um zu dem schlecht beschlagenen Pony zu gelangen. Der Nebenkläger habe sich sodann auf den Bauzaun zubewegt, der mit den links und rechts befindlichen Gebäuden eine Art Sackgasse gebildet habe. Plötzlich seien die Angeklagten J. und L. von hinten erschienen. Die gesondert verfolgte F. sei derweil lächelnd weggegangen, als er unmittelbar von den beiden Männern attackiert worden sei. Er habe geschrien, versucht sich zu wehren und sei dann jedoch ob der Schläge gegen ihn zu Boden gegangen. Bereits von Anfang an hätten die Angeklagten J. und L. ihn mit Schlagstöcken attackiert. Der Nebenkläger habe auch Schläge gegen den Kopf erhalten, wobei er nicht sicher sei, ob diese mit den Schlagstöcken geführt worden seien. Der Angeklagte L. habe ihm auf jeden Fall mit der Faust gegen den Kopf geschlagen, woraufhin der Nebenkläger sich auf den Bauch gelegt habe. Der Angeklagte J. habe dann auf den Rücken des Nebenklägers eingeschlagen. Von einem Schlag gegen die Schläfe habe er dort noch heute eine Narbe, da er dort eine Platzwunde erlitten habe. Schließlich hätten die Angeklagten J. und L. dem Nebenkläger gesagt, er solle aufhören, sich zu wehren, sonst bekomme er noch mehr. Der Nebenkläger sei sodann gefesselt worden. Der Angeklagte J. habe dann einen Zettel rausgeholt und begonnen, Fragen zu stellen. Die Angeklagten J. und L. hätten sodann gesagt, dass sie recherchiert hätten und wüssten, dass er an den Diebstahlstaten zum Nachteil der gesondert verfolgten F. beteiligt sei und die Zeugin H. die Hunde habe. Daraufhin habe der Nebenkläger gesagt, er wisse davon nichts. Er habe daraufhin Schläge bekommen. In der Folge habe er dann die Taten nur zugegeben, um keine weiteren Schläge zu bekommen. Die Angeklagten J. und L. hätten ihn dann in die Hütte hineinbefördert. Dort habe sich eine Theke befunden und auf derselben habe ein Messer in einer Scheide gelegen, neben einem Rucksack. Noch vor der Hütte sei ihm sein Mobiltelefon weggenommen worden. In der Hütte habe er dann das Schuldanerkenntnis unterschreiben sollen. Dieses habe sich auf einem zweiten Zettel befunden, den er habe ausfüllen sollen. Der Angeklagte J. habe zu diesem Zweck die Fesseln des Nebenklägers gelöst und der Angeklagte L. habe das Geschehen gefilmt. Der Nebenkläger sei zudem aufgefordert worden, die Namen seiner vermeintlichen Mittäter aufzuschreiben. Während dieses Geschehens habe der Angeklagte L. dem Nebenkläger ein Jagdmesser mit braunem Griff entgegen gehalten, während er sich in einem Abstand von ungefähr 1,5 Metern zu dem Nebenkläger befunden habe. Der Angeklagte J. habe dabei zu dem Nebenkläger gesagt, dieser solle unterschreiben, da er keine Lust habe, einen Familienvater abzustechen. Auch habe der Angeklagte J. zu dem Nebenkläger gesagt, es sei eigentlich die Aufgabe der beiden Angeklagten, dem Nebenkläger die Knochen und die Hand zu brechen. Anschließend habe der Angeklagte L. die Hütte wieder verlassen. Der Angeklagte J. habe daraufhin das Portmonee des Nebenklägers aus einer seiner Hosentaschen genommen und hierbei das darin enthaltene Bargeld gefunden. Der Nebenkläger habe EUR 2.400,00 in bar in dem Portmonee gehabt, da er am nächsten Tag Material und eine Gewindebohrmaschine für seinen Betrieb habe kaufen wollen. Das Geld habe der Angeklagte J. an sich genommen. Dann sei der Angeklagte L. zurückgekommen und der Angeklagte J. habe das Portmonee dem Nebenkläger vor die Füße geworfen. Der Angeklagte J. habe dann das Mobiltelefon des Nebenklägers mit dem Schlagstock zerstört und diesem zudem zweimal mit Reizgasspray ins Gesicht gesprüht. Anschließend habe der Nebenkläger weitere Schläge erhalten, bevor die Angeklagten J. und L. geflohen seien. Bei dem Geschehen sei der Schlagstock, den der Angeklagte J. geführt habe, zerbrochen. Der Angeklagte J. habe an seinem Gürtel auch eine Schusswaffe mitgeführt, die er jedoch nicht herausgeholt habe, während des Geschehens.
157Die Kammer erachtet die Angaben des Nebenklägers in der Hauptverhandlung als glaubhaft und hat das Urteil daher auch insoweit auf dessen Angaben zum drohenden Einsatz des Messers und zur Wegnahme des Bargeldbetrages in Höhe von EUR 2.400,00 gestützt als diese von den Einlassungen der Angeklagten, insbesondere der Angeklagten J. und L., abwichen. Denn der Nebenkläger hat das Kerngeschehen detailreich und – wie nachfolgend dargestellt – über die Dauer des gesamten Ermittlungsverfahrens weitgehend konstant und ohne wesentliche Abweichungen geschildert. Dabei hat die Kammer besonders berücksichtigt, dass die Angaben des Nebenklägers, selbst als dieser unmittelbar nach der Tat noch unter dem unverminderten Eindruck des Geschehens stand, mit seiner späteren Schilderung des Geschehens bis auf nicht weiter ins Gewicht fallende Differenzen nahezu identisch war. Die Kammer vermag auch kein Motiv zu erkennen, aufgrund dessen dem Nebenkläger daran gelegen wäre, die Angeklagten J. und L. fälschlicher Weise und über das tatsächliche Geschehene hinaus durch die Behauptungen, ihm sei auch ein Messer vom Angeklagten L. drohend vorgehalten worden sowie der Angeklagte J. habe ihm Bargeld weggenommen, zu belasten. Dem Nebenkläger waren die Angeklagten L. und J. bis zu der Tat gänzlich unbekannt. Allein im Rahmen seines Verhältnisses zu der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten E. war es in der Vergangenheit zu Verstimmungen und Konflikten gekommen. Im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs hat der Nebenkläger zudem sehr bereitwillig mitgewirkt und dabei erkennen lassen, dass er kein weiteres Bestrafungsinteresse in Bezug auf die Angeklagten L. hatte. Zudem schilderte er im Rahmen der konkreten Befragung durch die Kammer das Geschehen sehr differenziert, insbesondere was die einzelnen Handlungen der Angeklagten J. und L. anbelangt. Auch insofern erschiene eine wissentliche Falschbelastung, bei der nur einer der Tatbeteiligten schlechter dargestellt würde als es dem tatsächlichen Geschehen entspräche, wenig nachvollziehbar, zumal die gesondert verfolgte F., mit der der Nebenkläger im Konflikt stand, durch dessen Angaben in Bezug auf den Angeklagten J. nicht weiter belastet wurde. Nur bezüglich der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. zeigte sich in seiner Vernehmung eine Verärgerung des Nebenklägers. Insbesondere aufgrund seiner durchweg negativen Schilderung der Verhältnisse auf dem von der gesondert verfolgten F. in T. gepachteten Hof wurde deutlich, dass er insoweit verärgert und die Annahme des Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F., dass der Nebenkläger in Reiterkreisen schlecht über sie geredet habe, korrekt war. Ausweichend antwortete er auch in Bezug auf den von der gesondert verfolgten F. abfotografierten Chatverlauf mit dem Zeugen I., in dem beide darüber sprachen, zum Hof der gesondert verfolgten F. zu fahren und es denen zu zeigen. Gegenüber den Angeklagten L. und J. war er in seiner Vernehmung durchweg bemüht, das Geschehene differenziert darzustellen, und er gab Erinnerungs- oder Wahrnehmungslücken zu.
158Aus dem Umstand, dass der Nebenkläger von seinem prozessualen Recht, bereits während der Anklageverlesung und Einlassung der Angeklagten anwesend zu sein, Gebrauch machte, ergibt sich keine andere Bewertung.
159Der Nebenkläger hat konstant geschildert, dass er – nachdem er gefesselt in die Hütte gebracht worden sei –dort auf einer Theke neben einem Rucksack liegend ein Messer gesehen habe. Er konnte dieses als Jagdmesser beschreiben und schilderte konstant, dass der Angeklagte L. es ergriffen habe und ihm drohend in einem Abstand von ungefähr 1,5 Metern vorgehalten habe, damit er das Schuldanerkenntnis unterschreibe. Auch seine Angaben zur Wegnahme des Geldes aus seinem Portemonnaie durch den Angeklagten J. sind konstant in der Hauptverhandlung und im Ermittlungsverfahren gewesen. Es ist dabei nachvollziehbar, dass der Nebenkläger bei seiner ersten Befragung durch die Polizei zunächst davon sprach, dass „die Beschuldigten“ ihm sein Bargeld weggenommen hätten und erst bei einer ausführlichen Vernehmung dahingehend differenzierte, dass der Angeklagte J. ihm das Portmonee aus der Tasche und das Geld herausgenommen habe, er aber nicht sicher wisse, ob der Angeklagte L. zu diesem Zeitpunkt noch in der Hütte gewesen sei.
160Zudem sind die Angaben des Nebenklägers zur Wegnahme des Geldes aus seinem Portemonnaie mit denjenigen des Angeklagten L. kompatibel, der angab, dass er zurückgekommen sei, nachdem er das Mobiltelefon von der gesondert verfolgten F. abgeholt habe, und dabei das Portmonee in den Händen des Angeklagten J. gesehen habe. Der von dem Angeklagten J. gegenüber dem Angeklagten L. angegebene Grund, die Unterschriften abgleichen zu wollen, erscheint zudem wenig sinnhaft, da dem Angeklagten J. bekannt gewesen sein muss, dass die gesondert verfolgte F. keinesfalls die falsche Person mitgebracht haben wird und die Unterschrift des Nebenklägers unter dem Schuldanerkenntnis zudem durch den Angeklagten L. gefilmt worden war.
161Hätte der Nebenkläger das Geschehen aus Verärgerung über die Tat mit überschießender Belastungstendenz schildern wollen und die Wegnahme des Geldes erfunden, so hätte es näher gelegen, das Geschehen nicht so differenziert wie geschehen, zu schildern. So konnte der Nebenkläger angeben, dass es der Angeklagte J. gewesen ist, der ihm das Portmonee aus der Tasche zog, das Geld entnahm. Er räumt in seiner Vernehmung auch ein, dass er nicht sicher war, ob der Angeklagte L. dies mitbekommen hatte.
162Er hat glaubhaft vorgetragen, dass er den Bargeldbetrag zuvor aus seiner Bargeldkasse genommen und eingesteckt habe, da er am Montag habe einkaufen gehen wollen. Er habe zudem bei Fahrtantritt die Garagenmiete von EUR 125,00 an den Zeugen HW. übergeben und dann noch EUR 2.400,00 in Scheinen in seinem Portmonee mitgeführt.
163Seine Angaben zum Tatgeschehen sind auch konstant. Gemäß der verlesenen Strafanzeige vom 05.09.2021 gab der Nebenkläger gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten unmittelbar nach der Tat an, dass er sich am Tattag gegen 10:30 Uhr mit der gesondert verfolgten F. habe treffen wollen. Diese habe ihm die Adresse am Tatort mitgeteilt. Der Nebenkläger gab weiterhin an, dass die zwei ihm unbekannten Personen ihm die Arme hinter dem Rücken mittels Handfesseln gefesselt hätten. Eine Person habe ihm einen Zahn ausgeschlagen. Außerdem sei er mehrmals mit einem Totschläger oder einem Schlagstock geschlagen worden. Eine Person habe eine Pistole im Holster auf der rechten Körperseite in Höhe der Hüfte getragen. Die zwei männlichen Personen hätten jeweils eine OP-Maske getragen und seien ihm nicht bekannt. Diese hätten gegenüber der Nebenkläger geäußert: „Wir bringen dich um! Wir schlagen dir alle Knochen kaputt!“ und hätten ihn gezwungen, einen Schuldschein zu unterschreiben, da die gesondert verfolgte F. behaupte, dass der Nebenkläger ihr Geld schulde. Die Täter hätten EUR 2.500,00 aus seiner Geldbörse genommen. Außerdem hätten die zwei Männer sein Mobiltelefon zerstört. Er habe Verletzungen am Kopf, Rücken, der linken Hand und beiden Unterschenkeln.
164Gemäß der polizeilichen Vernehmung vom 06.09.2021 gab der Nebenkläger im Krankenhaus am Tag nach der Tat unter anderem an, die gesondert verfolgte F. habe sich unbedingt mit dem Nebenkläger treffen wollen, um diesem EUR 450,00 ihrer bei dem Nebenkläger bestehenden Schulden in Höhe von EUR 900,00 zurückzuzahlen. Der Nebenkläger habe sich schließlich zu dem Treffen überreden lassen und sei in Begleitung seines Sohnes und des Zeugen HW. zu der vorgeschlagenen Örtlichkeit gefahren. Der Nebenkläger habe EUR 2.400,00 an Bargeld, Einnahmen aus seiner Tätigkeit als Hufschmied, mit sich geführt. Gegen 11:30 Uhr habe er sich mit der gesondert verfolgten F. an der Zufahrt zu dem Hofgelände getroffen. Diese habe bei seinem Eintreffen telefoniert und zu ihm gesagt, dass es auf dem Hof einen bissigen Hund gebe. Daraufhin habe der Nebenkläger seinen Sohn in die Obhut des Zeugen HW. gegeben und diese seien spazieren gegangen. Gemeinsam mit der gesondert verfolgten F. sei der Nebenkläger anschließend auf das Gelände gegangen, um nach einem Pferd zu sehen, das auf einer Wiese an dem Gehöft habe stehen sollen. Der Nebenkläger habe dann ein Zaunelement anheben sollen, um zu dem Pferd zu gelangen. Als er sich hierzu gebückt habe, sei er plötzlich von hinten von zwei männlichen Personen, bewaffnet mit Teleskopschlagstöcken, angegriffen worden, dies sich offensichtlich zuvor in einer nebenliegenden Hütte versteckt gehabt hätten. Er habe sich stark zur Wehr gesetzt, sei allerdings durch die Täter niedergerungen und niedergeprügelt worden. Die gesondert verfolgte F. sei bei dem ersten, sehr brutalen und skrupellosen Angriff anwesend gewesen, später sei sie wohl gegangen. Der größere und kräftigere der beiden Täter habe eine geholsterte Schusswaffe bei sich getragen. Er sei noch draußen mit Handschellen auf dem Rücken gefesselt worden. Weil er sich stak gewehrt habe, habe er nicht wahrnehmen können, wann und wohin die gesondert verfolgte F. gegangen sei. Sodann sei der Nebenkläger in die Hütte geführt worden, wo ihm Fragen zu einem gestohlenen Hund samt Welpen, einem gestohlenem Pferd und aus einer Sattelkammer entwendeten Gegenstände gestellt worden seien. Der Nebenkläger habe dann in der Hütte einen vorgefertigten, handgeschriebenen Schuldschein über EUR 10.000,00 unterschreiben sollen. Jedes Mal wenn der Nebenkläger die Fragen mit „Ich weiß es nicht!“ beantwortet habe, sei er solange geschlagen worden, bis er irgendwann gesagt habe, dass er es gewesen sei. Dann sei er unter Vorhalt eines Messers dazu gezwungen worden, den Schuldschein zu unterschreiben. Auf dem Schuldschein habe der Nebenkläger auf Anweisung der Täter seinen Namen und seine Adresse aufschreiben sollen, ferner die Namen des Zeugen I. und der Zeugin H.. Um zu unterschreiben, seien ihm die Handschellen abgenommen und nicht wieder angelegt worden. Die Täter hätten ihn durchsucht, um zu prüfen, ob sie die richtige Person vor sich hätten. Dabei hätten sie die EUR 2.400,00, die der Nebenkläger mit sich geführt habe, gefunden und eingesteckt. Danach sei durch die Täter das Mobiltelefon des Nebenklägers mittels Einsatz der Teleskopschlagstöcke zerstört worden. Dabei habe einer der Täter gefilmt und der andere Täter habe währenddessen auch telefoniert. Die Täter hätten ihm gesagt, gemäß ihrem Auftrag sollten sie solange auf Hände und Beine schlagen, bis der Nebenkläger seinen Beruf als Hufschmied nicht mehr ausüben könne. Zum Abschluss der Tathandlung hätten die Täter dem Nebenkläger zwei Mal Reizgasspray in die Augen gesprüht und seien in unbekannte Richtung geflüchtet.
165Die durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Nebenklägers unmittelbar nach dem Tatgeschehen und am Folgetag stützen aus Sicht der Kammer die – bereits für sich genommen glaubhaften – Angaben des Nebenklägers im Rahmen der Hauptverhandlung weiter. Denn der Nebenkläger hat das Geschehen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Tatgeschehen in weiten Teilen konstant mit seinen späteren Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung geschildert. Dass der Nebenkläger hierbei unmittelbar nach der Tat angab, ihm seien EUR 2.500,00 entwendet worden – statt EUR 2.400,00 – weckt aus Sicht der Kammer keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers. Denn dieser stand zu diesem Zeitpunkt noch unter dem unmittelbaren Eindruck des Geschehens, sodass Ungenauigkeiten bei seinen Schilderungen leicht erklärbar sind. Diese Abweichung ist zudem dadurch erklärlich, dass der Nebenkläger zu diesem Zeitpunkt gegebenenfalls vergessen hatte, dass er von den morgens mitgenommen mehr als EUR 2.500,00 zwischenzeitlich EUR 125,00 an den Zeugen HW. für die untervermietetet Garage gezahlt hatte. Den Angaben des Nebenklägers, die gesondert verfolgte F. sei bei dem initialen Angriff auf ihn anwesend gewesen, ist die Kammer hierbei nicht gefolgt, da der Nebenkläger im Rahmen der Hauptverhandlung angab, dass das Geschehen so schnell und für ihn überraschend abgelaufen sei, dass er sich diesbezüglich nicht sicher sei. Die Kammer vermochte daher nicht auszuschließen, dass der Nebenkläger viel zu sehr mit den gegen ihn geführten Angriffshandlungen beschäftigt war, um sich mit der An- oder Abwesenheit der gesondert verfolgten F. zu beschäftigen. Auch soweit der Nebenkläger angab, er habe bei einem der Täter eine geholsterte Schusswaffe gesehen, ist die Kammer dem nicht gefolgt, da die Kammer insoweit nicht auszuschließen vermochte, dass es sich hierbei um ein – gegebenenfalls weiteres – Reizstoffsprühgerät gehandelt hat. Denn der Nebenkläger vermochte nur den Griff der vermeintlichen Schusswaffe zu erkennen, der für sich genommen nicht von einen Reizstoffsprühgerät zu unterscheiden ist. Dass der Nebenkläger unmittelbar nach der Tat, anders als in der Hauptverhandlung, angab, ihm seien erst in der Bauhütte Fragen gestellt worden, stellt aus Sicht der Kammer keine derart schwerwiegende Abweichung dar, dass es die im Übrigen glaubhaften und konstanten Angaben des Nebenklägers in Zweifel zu ziehen geeignet wäre. Denn die Zeugin CW. hat im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, der Nebenkläger habe im Rahmen seiner Vernehmung vom 04.10.2021 bereits bekundet, sich bezüglich dieses konkreten Teils des Geschehens nicht sicher zu sein. Seine möglicherweise fehlerhafte Erinnerung hat der Nebenkläger somit bereits zeitnah korrigiert. Auch soweit der Nebenkläger anfänglich davon gesprochen hat, das Bargeld sei ihm durch „die Beschuldigten“ abgenommen worden, er mithin – wie jedenfalls später – keine Differenzierung zwischen den Angeklagten J. und L. vornahm, ist dies aus Sicht der Kammer ebenfalls nicht geeignet, durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage im Übrigen zu erwecken. Der Nebenkläger hat auf Vorhalt erklärt, er habe anfänglich immer von „den Tätern“ gesprochen und keine Differenzierung vorgenommen. Erst auf entsprechende Ermahnung durch die Zeugin CW., was diese im Rahmen ihrer Vernehmung bestätigte, habe er daraufhin zwischen den einzelnen Handlungen der Angeklagten J. und L. differenziert. Die Zeugin CW. gab hierzu konsistent an, der Nebenkläger habe bereits im Rahmen seiner Vernehmung vom 04.10.2021 nicht mehr von den Tätern gesprochen, die ihm das Bargeld entwendet hätten, sondern insoweit von dem kräftigerem Täter, mithin dem Angeklagten J., der dies in Abwesenheit des rothaarigen Täters getan habe, mithin des Angeklagten L.. Der Nebenkläger habe hierbei zwischen den einzelnen Handlungen beider Täter differenziert und unter anderem auch geschildert, dass der rothaarige Täter, mithin der Angeklagte L., ihm das Messer vorgehalten und dann bei der Unterschrift bzw. dem Ausfüllen des Schuldanerkenntnisses gefilmt habe.
166Seine Angaben werden zudem gestützt durch die aus Sicht der Kammer glaubhaften Bekundungen des Zeugen HW..
167Der Zeuge HW. gab an, er und der Nebenkläger, der ihn zwischen 10:00 und 11:00 Uhr mit dem Auto, in dem sich auch der Sohn des Nebenklägers befunden habe, abgeholt habe, seien am Tattag unterwegs gewesen. Eigentlich hätten sie das Auto des Zeugen HW. in PT. abholen wollen. Dieses habe er nach einer Party am Vorabend dort stehen lassen. Der Nebenkläger habe ihm gesagt, er wolle unterwegs noch etwas abholen, eventuell sei es um Geld gegangen. Auf der Fahrt habe der Zeuge HW. – von der vorherigen Feier noch müde – ein wenig gedöst, sodass er erst unterwegs – etwa bei NI. – bemerkt habe, dass sie einen größeren Umweg gefahren seien. Der Nebenkläger habe ihm dann auf Nachfrage gesagt, dass er nach BS. fahren wolle. Die gesondert verfolgte F., die der Zeuge noch von dem Hof in T. gekannt habe, habe bei ihrer Ankunft in BS. an der Straße auf sie gewartet. Der Zeuge HW. sei überrascht gewesen, als er diese gesehen habe. Sonst habe er niemanden gesehen. Als sie ausgestiegen seien, habe die gesondert verfolgte F. kurz telefoniert. Dann habe sie etwas von Hunden gesagt, die keine Kinder mögen. Deswegen sei der Zeuge HW. mit dem Sohn des Nebenklägers zum Kanal gegangen und ungefähr zwanzig bis fünfundzwanzig Minuten dort geblieben. Der Nebenkläger und die gesondert verfolgte F. seien derweil beide einen kleinen Abhang runter gegangen.
168Als der Zeuge zum Auto zurückgegangen sei, sei der Nebenkläger schon von der anderen Seite gekommen und habe um Hilfe gerufen. Sein Portmonee habe der Nebenkläger bei sich getragen Dieses und auch sein Mobiltelefon, das kaputt gewesen sei, habe der Nebenkläger dem Zeugen HW. sofort gegeben, wohl weil er so geblutet habe. Anschließend habe der Nebenkläger sein T-Shirt ausgezogen. Das Mobiltelefon und auch das Portmonee habe der Zeuge HW. dann in die Fahrertür gepackt, wo diese auch geblieben seien, bis die Polizei nachgefragt habe. Sodann habe der Zeuge HW. das Portmonee herausgeholt und der Polizei gegeben. Das Portmonee des Nebenklägers habe der Zeuge HW. an diesem Tag bereits zuvor gesehen gehabt. Denn der Nebenkläger habe ihm vor Fahrtantritt EUR 125,00 für die Untermietung einer Garage gegeben. Dabei habe der Zeuge gesehen, dass in dem Portmonee erheblich mehr Geld drin gewesen sei. Er habe einige EUR 50,00- und EUR 100,00-Banknoten sehen können. Es könne sein, dass sich auch EUR 5,00-, EUR 10,00- und EUR 20,00-Banknoten in dem Portmonee befunden hätten. Die EUR 50,00- und EUR 100,00-Banknoten hätten aber aufgrund ihrer Größe aus dem Portmonee herausgeragt. Zusammen seien das mindestens EUR 1.000,00 gewesen, es hätten auch EUR 2.400,00 sein können. Es sei jedenfalls einiges an Geld gewesen. Das Portmonee sei aufgequollen und deutlich dicker als ein normales Portmonee gewesen und nicht mehr richtig zusammengeklappt gewesen. Der Zeuge HW. habe den Nebenkläger nicht darauf angesprochen, da er gewusst habe, dass dieser ein Freund des Barzahlens sei. Das Portmonee habe während der Fahrt dann in der Mittelkonsole gelegen und die Banknoten hätten heraus geguckt. Die „bunte Vielfalt“ der Geldscheine sei bei dem komplett schwarzen Interieur des Autos besonders auffällig gewesen. Es seien mehrere grüne Scheine und braune – wohl EUR 50,00-Banknoten – zu sehen gewesen. Als die Polizei nachgefragt und der Zeuge HW. das Portmonee aus dem Auto des Nebenklägers geholt habe, sei ihm aufgefallen, dass die bunten Scheine nicht mehr rausgeguckt hätten. Es sei nur noch das schwarz-braune Portmonee gewesen. Da sei ihm noch nicht aufgefallen, als der Nebenkläger ihm Mobiltelefon und Portmonee gegeben habe, da der Zeuge HW. in diesem Moment auf andere Dinge geachtet habe. Als der Zeuge HW. das Portmonee auf Bitten des Nebenklägers aus dem Auto geholt habe, hätten die herbeigerufenen Polizeibeamten unmittelbar daneben gestanden und der Nebenkläger habe das Portmonee sofort an diese weitergereicht.
169Die Kammer ist den Angaben des Zeugen HW. gefolgt und hat diese ihrem Urteil zugrunde gelegt, da der Zeuge HW. aus Sicht der Kammer in vollem Umfang glaubhaft das von ihm wahrgenommene Geschehen geschildert hat. Der Zeuge hat hierbei seine Wahrnehmungen detailreich wiedergegeben und von sich aus offenbart, wenn er Erinnerungs- oder Wahrnehmungslücken hatte. So hat der Zeuge bereits zu Anfang seiner Vernehmung angegeben, dass er auf der Fahrt nach BS. gedöst und mithin Teile des Geschehens nichts wahrgenommen habe. Auch gab der Zeuge an, überrascht gewesen zu sein, als er die gesondert verfolgte F. gesehen habe, da er offenbar zuvor nicht von dem geplanten Treffen mit dieser wusste. Hierbei verknüpfte er sein inneres Erleben für die Kammer erkennbar und wiederum glaubhaft mit seinen Bekundungen. Zugleich offenbarte er, sich nicht sicher über den von dem Nebenkläger für das Treffen angegebenen Grund zu sein. Auch soweit es die Wahrnehmungen des Zeuge HW. betreffend das von dem Nebenkläger mitgeführte Bargeld anbelangt, waren dessen Bekundungen aus Sicht der Kammer detailreich und glaubhaft. Der Zeuge ließ im Rahmen seiner Vernehmung auch originelle Details erkennen. So sprach er im Zuge seiner Schilderungen der von ihm beobachteten Bargeldmenge in einer sehr individuellen Formulierung von der „bunten Vielfalt“ der Banknoten, die ihm in dem schwarzen Auto besonders aufgefallen sei. Auch schilderte der Zeuge, dass das Portmonee übergequollen sei und sich eigentlich nicht mehr richtig habe schließen lassen. Diese Angaben erschienen aus Sicht der Kammer auch deshalb besonders belastbar, da der Zeuge nach eigenem Bekunden zuvor eine Zahlung von dem Nebenkläger erhalten hatte, sodass seine Aufmerksamkeit auch auf das von dem Nebenkläger mit sich geführte Bargeld gerichtet war. Der Zeuge hat zudem geschildert, dass ihm bei Übergabe des Portmonees an die herbeigerufenen Polizeibeamten aufgefallen sei, dass das Portmonee nunmehr leer gewesen sei. Dass dem Zeugen HW. dies zuvor, als der Nebenkläger ihm das Portmonee überreicht hatte, noch nicht aufgefallen war, ist hierbei dadurch zu erklären, dass der Zeuge HW. zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Anblicks des Nebenklägers, der blutüberströmt vor ihm stand, mit anderen Dingen beschäftigt und viel zu geschockt von dem sich ihm bietenden Anblick war.
170Die Angaben des Zeugen HW. stützen auch die Bekundungen des Nebenklägers, insbesondere soweit dieser angegeben hat, der Angeklagte J. habe ihm einen Bargeldbetrag in Höhe von EUR 2.400,00 entwendet. Der Zeuge HW. hat bekundet, vor der Tat eine erhebliche Menge an Bargeld in dem Portmonee des Nebenklägers beobachtet zu haben, das sich nach der Tat nicht mehr dort befunden habe.
171Dass der Zeuge HW. selbst dieses Bargeld aus dem Portmonee entnommen hätten, um sich das Geld so – unbemerkt – selbst zuzueignen, schließt die Kammer hierbei aus. Soweit es den Zeugen HW. anbelangt, hätte dieser zum einen sehr abgebrüht sein müssen, um im überraschenden Angesicht des schwer verletzten Nebenklägers so zu agieren und nunmehr auf seinen eigenen Vorteil bedacht zu sein. Im Übrigen wäre der Zeuge HW. hiermit ein für ihn selbst nicht kalkulierbares Risiko eingegangen, da er zum Zeitpunkt der Entgegennahme des Portmonees unmöglich wissen konnte, dass der Nebenkläger – wie nachstehend dargestellt – gegenüber den herbeigerufenen Polizeibeamten die Angabe machen würde, der Angeklagte J. habe ihm das Bargeld entwendet. Zudem hat der Nebenkläger schon bei Eintreffen der Polizei am Tatort von der Wegnahme des Geldes berichtet, so dass die Kammer eine nachträgliche Entnahme des Geldes aus dem Portemonnaie durch den Zeugen ausschließen kann.
172Soweit es den Nebenkläger anbelangt, erschiene es – wie bereits vorstehend dargestellt – aus Sicht der Kammer bereits wenig schlüssig, wenn der Nebenkläger nur einen Teil der Handelnden mehr als den Tatsachen entsprechend belasten würde. In diesem Fall wäre zu erwarten gewesen, dass der Nebenkläger nicht nur den Angeklagten J., sondern auch den Angeklagten L. zu Unrecht der Wegnahme des Geldes bezichtigen und zudem eine wie auch immer geartete Verbindung dieses Geschehens zu der gesondert verfolgten F. herstellen würde. Dies hat der Nebenkläger indes nicht getan. Zum anderen hat er – wie nachfolgend dargestellt – bereits unmittelbar nach der Tat und in der Folge konstant von der Wegnahme des Bargeldes gesprochen. Dies wiederum hätte von dem Nebenkläger angesichts seiner kurz zuvor erlittenen Verletzungen ein aus Sicht der Kammer nicht vorstellbares Maß an Vorausschauen und kühler Berechnung verlangt, würde es sich hierbei um eine wissentliche Falschbelastung handeln.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten, soweit sie in Einklang zueinander stehen, wobei diese – insbesondere bezüglich des Angeklagten X. – ergänzt werden durch die abgehörten Sprachnachrichten.
174Die Angeklagten E., L., J. und die gesondert verfolgte F. haben insoweit übereinstimmend bekundet, dass die Angeklagten L. und J. nicht explizit über den Einsatz von Schlagstöcken oder andere Waffen / Werkzeuge mit dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. gesprochen hätten. Auch dass der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. am Tatmorgen diese bei den Angeklagten L. und J. im Rahmen der Vorbesprechung am Tatort gesehen hätten, ließ sich nicht feststellen. Der Angeklagte L. hat insoweit bekundet, dass er seinen Schlagstock im Rucksack hatte, der Angeklagte J. hat bekundet, die Sachen in einer Weste dabei gehabt zu haben. Die Kammer konnte insoweit keine Feststellungen dazu treffen, wie gut der Schlagstock und das Reizgas erkennbar waren für Dritte.
175Es versteht sich aus dem erteilten Auftrag, eine Abreibung zu verpassen und Antworten sowie die Unterschrift unter ein Schuldanerkenntnis zu erhalten auch nicht von selbst, dass gefährliche Werkzeuge bzw. Waffen zum Einsatz kommen mussten. Der Angeklagte E. hatte mit der gesondert verfolgen F. letztlich zwei Kampfsportler über den Angeklagten X. als Ausführende gewonnen, sodass sie darauf vertrauen durften, dass diese zu zweit den Nebenkläger überwältigen konnten.
176Auch dass die gesondert verfolgte F. zum Zeitpunkt des Angriffs der Angeklagten J. und L. deren Schlagstöcke gesehen und deren Einsatz gebilligt hat, konnte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen.
177Demgegenüber ergibt sich aus der teils abgehörten und teils verlesenen Kommunikation zwischen dem Angeklagten X. und dem Angeklagten J., dass dieser konkret an die Mitnahme von Reizgas und an Kabelbinder (zur Fesselung) erinnerte und mithin davon Kenntnis hatte. So schrieb der Angeklagte X. dem Angeklagten J. am Tattag um 06:41:18 Uhr „kabelbinder an moin und spray denk“. Hierbei handelt es sich um den gelöschten Verlauf eines JE.-Chats zwischen den beiden Angeklagten. In der Folge der Löschung werden die gelöschten Nachrichten nach einer Wiederherstellung in einem durcheinandergewürfelten Zustand (Englisch „scrambled“) dargestellt. Die Kammer erachtet es aufgrund der verlesenen Nachricht als erwiesen, dass der Angeklagte X. den Angeklagten J. noch am Morgen des Tattages mit der Nachricht „Moin! Denk an Kabelbinder und Spray!“ dazu aufforderte, Kabelbinder zum Fesseln des Nebenklägers sowie Reizgasspray mitzunehmen, um etwaige geleisteten Widerstand des Nebenklägers überwinden zu können. Der Angeklagte J. antwortete dem Angeklagten X. in der Folge unter anderem um 07:00:58 Uhr „kabelbinder ich habe nicht“ und um 07:01:10 Uhr „andchellen“. Aus Sicht der Kammer ist aufgrund der verlesenen Nachrichten erwiesen, dass der Angeklagte J. auf die Aufforderung des Angeklagten X. diesem mitteilte, dass er dieser folgen, aber statt der Kabelbinder Handschellen mitnehmen werde. Aus den Telefonaten am Tatmorgen mit dem Angeklagten J. ergibt sich ebenfalls zur Überzeugung der Kammer, dass er davon wusste, dass das Mobiltelefon des Nebenklägers eingesehen werden sollte.
178Eine hinreichend sichere Feststellung über die eigene Einlassung des Angeklagten X. hinaus, der einräumte, dass er davon gewusst habe, dass dem Nebenkläger Antworten zu dem Verbleib der Hunde abgenötigt werden sollten, dazu, dass er auch von den Schlagstöcken, dem Einsatz eines Messers als Drohmittel sowie dem Abnötigen einer Unterschrift unter ein Schuldanerkenntnis vor der Tatbegehung wusste, ließ sich nicht treffen.
179Die Feststellung, dass der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. nicht wollten, dass dem Nebenkläger nicht die Hände gebrochen werden sollten, ergibt sich nicht nur aus der insoweit übereinstimmenden Schilderung des Angeklagten E. und der gesondert v erfolgten F., sondern wird darüber hinaus belegt durch das in der Hauptverhandlung abgespielten Telefonat zwischen den Angeklagten X. und J. vom 05.09.2021 (Dateiname: N11), in dem der Angeklagte J. dem Angeklagten X. schilderte, dass die Hände nicht gebrochen werden sollten, was bei dem Angeklagten X. Überraschung auslöste. So äußerte der Angeklagte J. im Rahmen des betreffenden Telefonats unter anderem: „So, die, das Mädel will auf jeden Fall selber darein gucken. Ist O.K., ne?“, was der Angeklagte X. in der Folge bejahte. Aus dem weiteren Verlauf des Telefonats ergibt sich, dass der Angeklagte X. davon ausging, dass die Angeklagten J. und L. dem Nebenkläger die Hände brechen sollten. So äußerte der Angeklagte X.: „[…] Denk, dass beim Abschluss [nicht verständlich] brech‘ ihm die Hände, bitte.“, woraufhin der Angeklagte J. erwiderte: „Nein, die Hände sollen ganz bleiben, haben die mir gerade gesagt.“. Weiter sagte der Angeklagte J.: „[…] Die Hände sollen ganz bleiben.“, woraufhin der Angeklagte X. erwiderte: „Bin ich doof, oder was? Egal!“, woraufhin wiederum der Angeklagte J. äußerte: „Ja, haben die gesagt gerade. Die Hände.“.
180Die Feststellung, dass die Angeklagten L. und J. nicht nur die Schlagstöcke und das Reizgasspray bewusst gegen den Nebenkläger als Verletzungswerkzeuge einsetzten, sondern auch das Messer als Drohmittel, ergibt sich daraus, dass dieses, wie von dem Nebenkläger geschildert, schon offen auf der Theke lag, als der Nebenkläger hereingebracht wurde. Das Messer muss also von dem Angeklagten J. bereits zuvor wahrgenommen worden sein, als der Angeklagte L. es bei dem vorherigen gemeinsamen Aufhalten in der Hütte dort hinlegte.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen beruhen auf den Einlassungen der Angeklagten und der gesondert verfolgten F., auf den Angaben des Nebenklägers, des Zeugen HW. und des Zeugen HS. sowie auf den in der Hauptverhandlung abgespielten Audiomitschnitte der Telefonate zwischen den Angeklagten J., L., X. und E..
182Im Einzelnen:
Die gesondert verfolgte F. ließ sich zum Nachtatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
184Nach dem eigentlichen Tatgeschehen sei die gesondert verfolgte F. zu dem Auto des Angeklagten E. gegangen, das an der oberhalb des Hofgeländes verlaufenden Straße gestanden habe. Dann seien der Angeklagte E. und sie losgefahren. Irgendwann seien dann Anrufe eingegangen, weil der Angeklagte L. den Schlüssel zu seinem Auto verloren gehabt habe. Der Angeklagte E. und sie seien daher zurückgefahren und hätten die Angeklagten J. und L. abgeholt. Noch im Auto habe sie die SIM-Karte aus ihrem Mobiltelefon genommen. Sie meine, dass der Angeklagte J. bereits im Auto gesagt habe: „Oh Gott, was haben wir gemacht!“. Bei einem noch im Auto zwischen den Angeklagten E. und X. geführten Telefonat sei letzterer vollkommen ausgerastet, weil alles nur über das Telefon besprochen worden sei. Die Angeklagten J. und L. hätten gesagt, dass der Nebenkläger zugegeben habe, dass der Zeuge I. und die Zeugin H. bei dem Einbruch in die Sattelkammer und dem Diebstahl des Pferdes „S.“ dabei gewesen seien. Anschließend sei die gesondert verfolgte F. in YO. abgesetzt worden. Am folgenden Tag habe sie von dem Angeklagte E. den Schuldschein, der sich auf EUR 10.000,00 belaufen habe, bekommen und diesen dann versteckt.
Der Angeklagte E. ließ sich zum Nachtatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
186Der Angeklagte E. habe dann erst wieder von der gesondert verfolgten F. gehört, als diese angerufen und gesagt habe, dass sie Beweise auf dem Mobiltelefon des Nebenklägers gefunden habe. Später habe sie ihm dann auch mitgeteilt, dass sie alles abfotografiert habe. Die gesondert verfolgte F. habe sich dann zu seinem Auto begeben. Sie sei kreidebleich gewesen und habe erzählt, dass sie den Nebenkläger habe schreien hören. Das habe sie so nicht gewollt. Die beiden seien in der Folge sehr aufgeregt gewesen. Dann hätte die Angeklagten X., L. und J. angerufen, da der Angeklagte L. seinen Autoschlüssel verloren gehabt habe. Der Angeklagte E. sei daraufhin zurückgefahren und habe die Angeklagten L. und J. eingesammelt. Er habe diese dann nach D. gefahren, vorher aber noch die gesondert verfolgte F. in YO. abgesetzt. Den Angeklagten J. habe er an der Kampfkunstschule des Angeklagten X. abgesetzt, den Angeklagten L. habe er nach Hause gebracht, damit dieser einen Ersatzschlüssel hole. Anschließend habe er den Angeklagten L. zurück nach BS. gefahren, damit dieser sein Auto habe abholen können. Auf der Fahrt hätten sie wenig gesprochen. Er könne sich erinnern, dass entweder der Angeklagte L. oder der Angeklagte J. gesagt habe, der Nebenkläger habe alles gestanden. Das Schuldanerkenntnis sei an die gesondert verfolgte F. gegangen. Keiner habe etwas davon gesagt, dass dem Nebenkläger Bargeld weggenommen worden sei. Waffen habe er zu keinem Zeitpunkt bei den Angeklagten J. und L. gesehen. Als er im Nachhinein von dem Einsatz der Schlagstöcke erfahren habe, sei er damit nicht einverstanden gewesen.
Der Angeklagte X. ließ sich zum Nachtatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
188Er habe erst nach der Tat, als der Schlüssel weggewesen sei und die Angeklagten J. und L. sich aus den Augen verloren gehabt hätten, etwas von dem Angeklagten J. gehört. Der Angeklagte X. habe daraufhin mit den Angeklagten L. und E. telefoniert und letzteren gebeten, nach den Angeklagten L. und J. zu schauen. Genaueres habe der Angeklagte X. zu dieser Zeit nicht gewusst. Näheres habe er erst am Abend des Tattages von dem Angeklagten L. erfahren, der in die Kampfkunstschule gekommen sei, um ihm Fleisch zu bringen, das der Angeklagte E. den Angeklagten L. und J. für den Angeklagten X. mitgegeben gehabt habe. Dabei habe der Angeklagte L. konfus erzählt, es sei vor Ort eskaliert und dass der Angeklagte E. dem Angeklagten J. kurz vor der Tat einen Zettel gegeben und gesagt habe, die Angeklagten J. und L. sollten diesen unterschreiben lassen. Auch habe ihm der Angeklagte L. berichtet, die gesondert verfolgte F. vor Ort erklärt habe, dass sie das Mobiltelefon des Nebenklägers haben wolle, um Beweise zu sichern und dem Nebenkläger damit auch mal „in die Eier zu treten“. Als der Nebenkläger die Angeklagten J. und L. gesehen habe, habe dieser geschrien und es sei eskaliert. Der Angeklagte X. äußerte in diesem Zusammenhang die Auffassung, die Sache mit dem Zettel sei unnötig gewesen und habe zur Eskalation geführt.
Der Angeklagte J. ließ sich zum Nachtatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
190Nach dem eigentlichen Tatgeschehen seien er und der Angeklagte L. zu dem Auto des Angeklagten L. gelaufen. Der habe aber den Autoschlüssel verloren gehabt. Zwischenzeitlich habe der Angeklagte X. angerufen. Der Angeklagte J. habe diesen aber abgewimmelt. Schließlich seien die Angeklagten E. und F. zurückgekommen und hätten sie abgeholt.
Der Angeklagte L. ließ sich zum Nachtatgeschehen wie folgt zur Sache ein:
192Beim Weglaufen habe er bemerkt, dass er den Schlüssel zu seinem Auto verloren gehabt habe. Der Angeklagte X. habe ihn dann angerufen. Der Angeklagte E. habe ihn und den Angeklagten J. schließlich eingesammelt. Bevor die Angeklagten J. und L. rausgelassen worden seien, sei die gesondert verfolgte F. abgesetzt worden. Dann sei der Angeklagte J. an der Kampfkunstschule des Angeklagten X. abgesetzt worden. Anschließend sei der Angeklagte L. mit dem Angeklagten E. zurück nach BS. gefahren, um sein Auto zu holen. Abends habe er dem Angeklagten X. dann die Einzelheiten erzählt. Dieser habe die Aktion nicht gut gefunden und sei wegen des Schuldanerkenntnisses überrascht gewesen.
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer auf die insoweit nicht widerlegten und aus Sicht der Kammer auch glaubhaften Einlassungen der Angeklagten und der gesondert verfolgten F.. Ihre diesbezüglichen Einlassungen werden insoweit – jedenfalls in den wesentlichen Grundzügen – durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme in weiten Teilen gestützt.
194Aus dem in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitt des Telefonats zwischen dem Angeklagten J. und dem Angeklagten E. vom 05.09.2021 (Dateiname: N16) ergibt sich, dass der Angeklagte J. den Angeklagte L. zu diesem Zeitpunkt aus den Augen verloren hatte und diesen suchte. So äußerte der Angeklagte J. im Rahmen der betreffenden Sprachnachricht unter anderem: „Hallo, wo ist der L.?“, woraufhin der Angeklagte E. erwiderte: „Weiß ich nicht.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußerte der Angeklagte J.: „Ja, wo ist der L.. Ich bin allein jetzt hier. Ich komm nicht weg.“ und „Ich weiß gar nicht, wo ich bin. […] Ruf‘ den JQ. an, L. soll sich mal meiden, bitte. Danke.“ Aus dem weiteren in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitt des Telefonats zwischen dem Angeklagten J. und dem Angeklagten X. vom 05.09.2021 (Dateiname: N17) ergibt sich dasselbe. Der Angeklagte X. äußerte hierin unter anderem: „Wie? Der ist weg?“, woraufhin der Angeklagte J. erwiderte: „Der ist weg. Bin alleine jetzt hier. Ich mach nie wieder mit so eine Punzratte.“. Der Angeklagte X. sagte daraufhin: „Bleib‘ jetzt erstmal da, wo Du jetzt bist. lch ruf den Dingens gleich an, den E..“ Aus dem anschließenden, in der Hauptverhandlung ebenfalls abgespielten Mitschnitt des Telefonats zwischen dem Angeklagten J. und dem Angeklagten L. vom 05.09.2021 (Dateiname: N18) ergibt sich, dass der Angeklagte L. seinen Autoschlüssel verloren hatte. So äußerte der Angeklagte L. im Rahmen dieses Telefonats: „Ich hab die Schlüssel verloren. Ich habe den irgendwo fallen gelassen.“. Aus demselben Audiomitschnitt, der offensichtlich auch das anschließende Telefonat des Angeklagten J. mit dem Angeklagten E. erfasste, ergibt sich, dass der Angeklagte J. diesen bat, die Angeklagten L. und J. aufzulesen. So äußerte der Angeklagte J. in diesem weiteren Gespräch: „Ich bin da, wo Du uns abgreifen kannst. Es tut mir leid. Sind die Bullen gekommen oder nicht?“ und „Ja, der L. hat den Schlüssel da verloren, Autoschlüssel. Der ist so dämlich, der Junge.“. Aus dem weiteren in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitt des Telefonats zwischen dem Angeklagten J. und dem Angeklagten X. vom 05.09.2021 (Dateiname: N19) ergibt sich, dass der Angeklagte L. wegen des verlorenen Schlüssels offensichtlich zwischenzeitlich mit dem Angeklagten X. Rücksprache gehalten und dieser daraufhin wiederum mit dem Angeklagten E. gesprochen hatte. So äußerte der Angeklagte X. im Rahmen dieses Telefonats unter anderem: „Nein, pass auf. Es ist so, der ist am Auto, der ist die Schlüssel am suchen. Der findet die nicht, die hat er verloren.“ und „Ja, ich hab den E. gerade angerufen, der soll Dich einsammeln.“. Zudem ergibt sich aus dem weiteren in der Hauptverhandlung abgespielten Mitschnitt des Telefonats zwischen dem Angeklagten J. und dem Angeklagten X. vom 05.09.2021 (Dateiname: N20), dass der Angeklagte X. beruhigend auf den Angeklagten J. einzuwirken versuchte und sich bereits vor der Tat über deren mögliche Folgen bewusst war. Nachdem der Angeklagte J. sagte: „So! L. ist mit F. nach Hause. Jetzt ist die Frage, wenn die nachher bei der auflaufen, von der Polizei, was sollen die denn sagen? Weil, der hat ja mit der telefoniert und war ja auch vorher da, ne. Das können die ja orten, über das Handy.“, antwortete der Angeklagte X.: „Ja. Schau mal, das ist ein Problem. Die wollten das gemacht haben. […] Ich kann nicht jetzt für die alles denken.“. Der Angeklagte J. sagte daraufhin: „Das sag ich, das sag ich der.“, woraufhin der Angeklagte X. wiederum erwiderte: „Das muss die selber. Ich habe ihr von vornherein gesagt, [nicht verständlich]. Die wollten, dass wir kommen. Die wollten das gemacht haben.“. Im weiteren Verlauf des Gesprächs schaltete der Angeklagte J. sein Telefon sodann offensichtlich auf Freisprecheinrichtung, sodass sich auch der Angeklagte E. an demselben beteiligen konnte. Auf die Frage des Angeklagten X.: „Wo ist der E.?“ antwortete der Angeklagte J.: „Sitzt neben mir.“. Der Angeklagte E. sagte daraufhin zu dem Angeklagten E.: „Ja, E.. Schau mal, das musste gemacht werden.“ und „Was jetzt da kommt, das musstet ihr Euch vorher überlegen, was ihr sagt, und, und, und, und, und. [nicht verständlich]“ und „Und das hättet ihr vorher schon überlegen müssen. Das ist ja logisch, dass die gleich kommen können.“ Im weiteren Verlauf des Gesprächs äußerte der Angeklagte E.: „Ja, ich bin neu auf dem Gebiet.“, woraufhin der Angeklagte X. erwiderte: „Hat mit Gebiet nichts zu tun. Das ist wie eine Worst-Case-Situation. Muss man vorab sich abspielen. Genau, wie die [nicht verständlich]. Ich habe von vorneherein immer gesagt, sollte man sich das nicht besser vorher mal angucken. Und dann ist es passiert.“ und „[nicht verständlich] Alles kommt zusammen. Egal. Jetzt ist das Kind in den Brunnen gefallen. Guck mal, dass Du es rauskriegst.“ Sodann schilderte nunmehr wiederum der Angeklagte J. dem Angeklagten X. in groben Zügen das eigentliche Tatgeschehen, indem er unter anderem äußerte: „Aber zum Schluss hatte ich eine komplett fertige Ladung. Und dann habe ich das Bein demoliert.“ und „Ich war mit dem L.. Der hat den Bauch genommen. Die F. hat das vorher auch ein bisschen was draußen ein paar Sachen mitbekommen.“
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen, soweit es da hierzu zeitgleiche Geschehen um den Nebenkläger anbelangt, stützt die Kammer auf dessen aus Sicht der Kammer glaubhafte Angaben, die durch die Angaben der Zeugen HW. und HS. gestützt werden.
196Der Nebenkläger schilderte aus Sicht der Kammer glaubhaft, dass er nach dem Verschwinden der Angeklagten J. und L. noch zwei Minuten gewartet habe, bevor er aus dem Fenster rausgesprungen sei und um Hilfe gerufen habe. Gleichzeitig habe er gerufen, dass sein Sohn wegbleiben solle, damit dieser ihn nicht so sehe. Es seien dann Passanten gekommen, die wohl zunächst gedacht hätten, das alles sei ein Scherz oder so etwas. Er sei dann ins Krankenhaus gekommen. Er habe kein Bargeld, keine EC-Karte gehabt, da die Karten von der Polizei sichergestellt worden seien.
197Der Zeuge HW. gab hierzu korrespondierend und aus Sicht der Kammer ebenfalls glaubhaft an, irgendwann sei er mit dem Sohn des Nebenklägers zum Auto zurückgegangen. Der Nebenkläger sei ihnen da schon blutend entgegen gekommen. Es seien auch schon Radfahrer da gewesen, die sich gekümmert hätten. Der Zeuge sei mit dem Sohn des Nebenklägers dann zum Auto gegangen und habe ein paar Videos angeschaut, um diesen abzulenken. Dann sei auch schon die Polizei gerufen worden. Als er mit dem Nebenkläger gesprochen habe, habe dieser dem Zeugen HW. berichtet, er sei von zwei Männern zunächst festgehalten worden. Der Nebenkläger habe außerdem den Einsatz von Reizgasspray, dass er gefesselt und auf ihn eingeschlagen worden sei geschildert. Dieser habe auch gerötete Augen, wohl von dem Reizgasspray, gehabt.
198Die Angaben des Nebenklägers werden zudem gestützt durch die ebenfalls glaubhaften Angaben Zeugen HS.. Dieser gab an, er und sein Begleiter seien zufällig mit dem Rad vorbeigekommen. Plötzlich sei jemand blutüberströmt über die Straße gelaufen. Der Mann sei langsam und etwas taumelnd über die Straße gelaufen und habe desorientiert gewirkt. Das sei an einem Abzweig von der Hauptstraße vor dem Kanal gewesen. Der Mann habe gesagt, er sei überfallen worden. In der Nähe habe ein AUDI A3 gestanden. Darin hätten sich ein Bekannter und der Sohn des Opfers befunden. Er habe sich ungefähr eine halbe Stunde vor Ort aufgehalten. Zwischenzeitlich habe er ein Auto heranrasen und anhalten sehen. Eine große kräftige Person sei reingesprungen. Dann sei das Auto wieder weggefahren. Das sei nach ungefähr zehn Minuten gewesen und kurz bevor der Rettungswagen gekommen sei.
Die getroffenen Feststellungen zu den Verletzungen des Nebenklägers beruhen auf der Verlesung des ärztlichen Berichts des CN. vom 06.09.2021 über die Behandlung des Nebenklägers, auf den Angaben des Zeugen MC. und des Zeugen HW., auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern von dem Nebenkläger und seinen Verletzungen, der Inaugenscheinnahme des Nebenklägers selbst sowie ergänzend auf seinen hierzu korrespondierenden Angaben.
200Aus dem Bericht des CN. vom 06.09.2021 ergibt sich, dass der Nebenkläger multiple Prellungen und Hämatome, eine Platzwunde oberhalb der rechten Augenbraue und eine Gehirnerschütterung erlitt. Der Zeuge MC., der den Nebenkläger unmittelbar nach dem Vorfall und dessen Verbringung in ein Krankenhaus im CN. befragte, gab zudem – ebenso wie auch der Zeuge HW. – an, dass der Nebenkläger rote und geschwollene Augen gehabt und sich – hierzu korrespondierend – dahingehend geäußert habe, dass Reizgasspray gegen ihn eingesetzt worden sei. Der Zeuge HW. schilderte zudem, dass er unmittelbar nach der Tat eine Platzwunde am Kopf des Nebenklägers sowie Wunden an den Armen und Beinen bemerkt habe. Außerdem habe er den Zeugen I., der selbst keinen Führerschein besitze, einige Wochen fahren müssen, da dieser für den Nebenkläger, der infolge seiner Verletzungen nicht habe arbeite können, eingesprungen sei. Die Lichtbilder wurden zum Teil unmittelbar nach der Tat, zum Teil im Krankenhaus und zum Teil anlässlich der Vernehmung des Nebenklägers gefertigt. Wegen der Einzelheiten der in Augenschein genommenen Lichtbilder wird auf dieselben gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug genommen. Die Kammer hat ferner die Zahnlücke, die der Nebenkläger gemäß seinen Angaben aufgrund der Schläge der Angeklagten J. und L. erlitten hat, im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen – ihm fehlte der obere linke Eckzahn. Der Nebenkläger schilderte zudem gegenüber der Kammer eindrücklich und glaubhaft, dass er bislang nicht bei einem Psychologen gewesen sei, das wohl aber mal machen werde. Denn er bekomme noch heute Angst bei größeren Menschenmengen. Die erste Zeit habe er auch unter Schlafstörungen gelitten. Er habe nachts geschaut, ob jemand vor dem Haus stehe, da die ihm anfänglich ja noch unbekannten Täter, wie aus dem Schuldschein ersichtlich, ja offenkundig seine Adresse gehabt hätten.
Die Feststellungen zu den Folgen der Tat für den Sohn des Nebenklägers stützt die Kammer auf die Schilderungen des Nebenklägers und des Zeugen HW..
202Der Nebenkläger gab an, dass sein Sohn heute sieben Jahre alt sei und noch immer von der Tat spreche. Dieser sei seit dem Tatgeschehen häufig gereizt. Der Nebenkläger und dessen Lebensgefährtin, die ja auch die Kindesmutter sei, hätten daher mit ihrem Sohn einen Psychologen aufgesucht.
203Der Zeuge HW. schilderte hierzu korrespondierend, dass er – nachdem er zunächst mit dem Sohn des Nebenklägers zum GE.-Kanal gelaufen sei – mit dem damals sechsjährigen Sohn des Nebenklägers irgendwann zum Auto zurückgekehrt sei. Auf dem Weg zum Auto sei ihnen dann der Nebenkläger blutend entgegengekommen. Nachdem der Sohn des Nebenklägers diesen erblickt gehabt habe, sei er völlig schockiert gewesen. Da bereits ein paar Radfahrer da gewesen seien, die sich um den Nebenkläger gekümmert hätten, sei der Zeuge HW. mit dem Sohn des Nebenklägers zum Auto gegangen und habe ein paar Videos geschaut, um diesen abzulenken. Anschließend sei der Zeuge HW. dem Nebenkläger ins Krankenhaus hinterhergefahren. Auf der Fahrt habe der Sohn des Nebenklägers immer wieder nach seinem Papa gefragt.
Durch die Tat haben sich die Angeklagten J. und L. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zulasten des Nebenklägers gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem sie den Nebenkläger gemeinschaftlich angriffen, wobei die beiden in jeweiliger Kenntnis und mit Billigung des anderen Schlagstöcke und Reizgas einsetzten. Dabei war auch das Reizgas aufgrund der Art seiner Verwendung als gefährliches Werkzeug im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB einzuordnen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24.01.2017, Az. 1 StR 664/16). Denn die Augen des Nebenklägers begannen infolge des Reizgaseinsatzes sofort stark zu brennen und zu tränen, sodass er nichts mehr sehen konnte und unter starken Schmerzen litt.
205Der Angriff auf den Nebenkläger erfolgte zudem mittels eines hinterlistigen Überfalls. Überfall ist ein Angriff auf den Verletzten, dessen dieser sich nicht versieht und auf den er sich nicht vorbereiten kann. Hinterlistig ist der Überfall, wenn sich die Absicht des Täters, den anderen die Verteidigungshandlungen zu erschweren, äußerlich manifestiert, wenn der Täter also planmäßig seine Verletzungsabsicht verbirgt. Dies haben die Angeklagten J. und L. vorliegend dadurch getan, dass die gesondert verfolgte mit ihnen mittäterschaftlich agierende F. den Nebenkläger – gemäß dem gemeinsamen Tatplan – in einer auf Verdeckung ihrer wahren Absichten berechneten Weise zu dem abgelegenen Hof in BS. bestellte und diesen dort auf das Gelände führte, um den Nebenkläger so von etwaigen Dritten, die das Geschehen hätten mitbekommen können oder ihm hätten helfen können, zu separieren. Der Nebenkläger war zudem durch die konkrete Ausführung des von ihm nicht erwarteten Angriffs auch in der Abwehr desselben eingeschränkt. Seine Verteidigungsmöglichkeit waren erheblich eingeschränkt, da der initiale Angriff erfolgte, als er sich in einer Sackgasse befand, aus der er nur entkommen konnte, indem er die ihn angreifenden Angeklagten J. und L. passiert hätte. Diese hatten sich ihm zu alledem von hinten genähert, um so den von ihnen geplanten Angriff möglichst lange vor dem Nebenkläger geheim zu halten und diesem so umso mehr die Abwehr desselben zu erschweren.
206Da der Angeklagte L. und der Angeklagte J. den Nebenkläger zugleich aufforderten, ihnen Antworten auf die von ihnen gestellten Fragen zu geben und einen Schuldschein zu unterschreiben, was der Nebenkläger in der Folge auch tat, haben sie tateinheitlich den Tatbestand einer Nötigung verwirklicht.
Der Angeklagte J. hat sich zu dem Vorstehenden zusätzlich eines tateinheitlich verwirklichten schweren Raubes gemäß §§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB strafbar gemacht, indem er dem Nebenkläger dessen Bargeld wegnahm, nachdem zuvor auf den Nebenkläger unter Anwendung körperlicher Gewalt von den Angeklagten L. und J. eingewirkt worden war, sodass der Nebenkläger die Wegnahme des Bargeldes durch den Angeklagte J. aus Angst vor weiteren Gewaltanwendungen duldete, was der Angeklagte J. auch erkannte. Die Kammer nimmt hierbei an, dass es sich um einen spontanen und allein gefassten Entschluss des Angeklagten J. handelte und sein Handeln daher den übrigen Angeklagten nicht zugerechnet werden kann. Die Kammer nimmt hierbei indes nicht an, dass der Angeklagte J. den Vorsatz zur Wegnahme des Bargeldes bereits gefasst hatte, als er auf den Nebenkläger mittels eines Teleskopschlagstocks im Rahmen des Überwältigens sowie der anschließenden Befragung einschlug – vielmehr handelte es sich um einen später spontan gefassten Entschluss des Angeklagte J.. Allerdings trug der Angeklagte J. Reizgasspray bei sich, als es zu der Wegnahme kam und auch befand sich der zuvor und danach noch zum Einsatz kommende Teleskopschlagstock weiterhin in Reichweite. Der Angeklagte J. nutzte dabei die vorangegangene Gewaltanwendung und geäußerten Drohungen als Mittel zur Einschüchterung aus und erkannte, dass der Nebenkläger noch unter dem Eindruck des Geschehenen stand und aus Furcht vor weiteren körperlichen Übergriffen keine Gegenwehr entfaltete.
Durch die Tat hat sich der Angeklagte X. wegen Anstiftung zur gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Anstiftung zur Nötigung zulasten des Nebenklägers gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4, 240, 26 StGB strafbar gemacht, indem er jedenfalls den Angeklagten J. ansprach und fragte, ob er nicht bereit sei dem Angeklagten E. und der gesondert verfolgten F. dabei zu helfen, dem Nebenkläger eine Abreibung zu verpassen und den Aufenthaltsort der Hunde herauszubekommen.
209Ein Bestimmen im Sinne des § 26 StGB ist dann gegeben, wenn der Teilnehmer den Tatentschluss des Täters hervorruft. Dabei ist – auch bereits objektiv – das Bestimmen eines bestimmten Täters zu einer bestimmten Tat erforderlich. Die vermittelnde herrschende „Theorie des geistigen Kontakts“ fordert eine Einwirkung auf den Willen des Täters durch offenen – mehr oder weniger kollusiven – geistigen Kontakt, verlangt für diesen jedoch keinen „echten Unrechtspakt“. Wie dieser Kontakt im Übrigen gestaltet ist – also etwa rein persuasiv, drohend, täuschend oder verharmlosend – spielt keine Rolle (Kudlich in: BeckOK StGB, 53. Edition Stand: 01.05.2022, § 26 StGB, Rn. 12, 13). Nach diesen Anforderungen ist im vorliegenden Fall ein Bestimmen des Angeklagten J. durch den Angeklagten X. gegeben. Denn dieser sprach den Angeklagten J. selbst an und fragte an, ob er zur Mitwirkung bereit sei.
210Der Anstiftervorsatz des Angeklagten X. umfasste hierbei sowohl die gefährliche Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2, 3, 4 StGB als auch die Nötigung gemäß § 240 StGB. Der Kommunikation zwischen dem Angeklagten X. und den Angeklagten J. ist zu entnehmen, dass der Angeklagte X. von der genauen Tatausführung in Form des vorstehend dargestellten hinterlistigen Überfalls auf den Nebenkläger durch die Angeklagten L. und J. als auch von dem Mit-sich-Führen und damit dem potentiellen Einsatz von Reizgasspray durch den Angeklagten J. wusste. Er forderte den Angeklagten J. auf, sowohl Mittel zur Fesselung des Nebenklägers als auch Reizgasspray mitzunehmen und nahm somit zumindest billigend in Kauf, dass der Angeklagte J. dieses auch einsetzen werde. Der Angeklagte X. wusste zudem, dass die Körperverletzungshandlungen zumindest dazu dienen sollten, dass der Nebenkläger ihm die durch die Angeklagten L. und J. zu stellenden Fragen beantworten sollte.
211Die von dem Angeklagten X. geleisteten Beihilfehandlungen durch Herstellen des Kontaktes zwischen L. auf der einen Seite und F. und E. auf der anderen Seite sowie seine weiteren Hilfestellungen im Rahmen der Tatplanung und -ausführung werden von der Anstiftung verdrängt.
Durch die Tat hat sich der Angeklagte E. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zulasten des Nebenklägers gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 3, 4, 240, 25 Abs. 2 StGB strafbar gemacht, indem der Nebenkläger gemäß dem gemeinsam gefassten Tatplan von der gesondert verfolgten F. auf den abgelegenen Hof gelockt und sodann von den Angeklagten J. und L. gemeinschaftlich angriffen wurde.
213Das Handeln des Angeklagten E. war nach dem Dafürhalten der Kammer dabei nicht nur als Anstiftung oder Beihilfe zu der gefährlichen Körperverletzung, sondern als täterschaftliche Mitwirkung an einer solchen im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zu bewerten. Denn der Angeklagte E., der selbst zwar nicht die eigentlichen Verletzungshandlungen ausführte, hatte die objektive Tatherrschaft, indem er durch sein Handeln die Tatörtlichkeit bestimmte – er suchte den Ort des Überfalls auf den Nebenkläger aus – und den Kontakt zwischen der gesondert verfolgten F. und dem Angeklagten X. herstellte und so erst den Kontakt zu denjenigen Personen ermöglichte, die die Verletzungshandlung ausführen sollten. Der Angeklagte E. war zudem während der gesamten Tatplanung und -ausführung involviert und wartete in Nähe des Tatortes. Er hatte zudem den Willen zur Tatherrschaft, da er die Tat als eigene wollte. Denn die vorangegangenen Diebstahlstaten, die er dem Nebenkläger und weiteren Personen anlastete, hatten auch ihn geschädigt. Unter anderem waren sein Motorrad und sein Pferd entwendet worden.
214Er befand sich zur Tatzeit auch in der Nähe des Tatortes, hatte die gesondert verfolgte F. dorthin gefahren und fuhr sowohl sie als auch aufgrund der Komplikation im Anschluss an die Tatausführung die Mitangeklagten J. und L. nach Hause bzw. den Angeklagten J. zu seinem an der Kampfkunstschule abgeparkten Auto.–Sinn und Zweck des gesamten Geschehens war, dass der Angeklagte E. und die gesondert verfolgte F. Klarheit über die zu ihren Lasten vorgenommen Straftaten erlangten, hinsichtlich derer sie die Urheberschaft unter anderem bei dem Nebenkläger vermuteten. Zudem stellte die Körperverletzungshandlung einen Teil der Nötigungshandlung dar, war somit Bestandteil des Drohszenarios. Dass der Angeklagte E. hierbei an den eigentlichen Körperverletzungshandlungen nicht selbst aktiv als Ausführender beteiligt war, steht dem zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, da der Angeklagte E. das Geschehen durch seine Planung und Vorbereitung objektiv dennoch beherrscht hat und somit seine Beteiligungshandlung eine Bedeutung gewann, die derjenigen der Angeklagten J. und L., welche die Körperverletzungshandlungen selbst vornahmen, gleichsteht. Auch das Interesse des Angeklagten E. am Taterfolg lässt die Tat als eigene im Sinne des § 25 StGB erscheinen.
215Der Angriff auf den Nebenkläger erfolgte hierbei – wie vorstehend ausgeführt und gemäß dem gemeinsam gefassten Tatplan – mittels eines hinterlistigen Überfalls und durch die Angeklagten J. und L. gemeinschaftlich, was von dem Vorsatz des Angeklagten E. erfasst war.
216Eine Zurechnung der durch die Angeklagten J. und L. eingesetzten Schlagstöcke und des Reizgassprays und damit eine Strafbarkeit gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schied hingegen nach dem Dafürhalten der Kammer aus. Denn die Kammer vermochte nicht festzustellen, dass der Einsatz der betreffenden Mittel dem Angeklagten E. bekannt und somit von seinem Vorsatz erfasst war.
217Eine Strafbarkeit der Tatbeteiligten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung gemäß §§ 249, 253, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sowie tateinheiltich wegen erpresserischen Menschenraubs bzw. bezüglich des Angeklagten X. wegen Anstiftung oder Beihilfe hierzu – wie angeklagt – schied dagegen aus, auch soweit man die Unterschrift unter das Schuldanerkenntnis bereits als Vermögensverfügung ansieht, da die Kammer nicht feststellen konnte, dass die Angeklagten die Absicht hatten, sich rechtswidrig zu bereichern. Die Angeklagten X. und F. gingen vielmehr – wie ausgeführt – davon aus, dass der Nebenkläger an den Diebstahlstaten beteiligt gewesen war und sie daher Ansprüche gegen ihn hatten und hatten dies auch so den weiteren Tatbeteiligten vermittelt, die dies ebenfalls glaubten.
Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten J. hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
Ausgangspunkt der Strafzumessung war für die festgestellte Tat die Regelung des §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) StGB. Diese sieht einen Strafrahmen von drei bis zu fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
220Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 250 Abs. 3 StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall jedoch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass vorliegend tateinheitlich gleich mehrere Varianten des § 224 StGB verwirklicht wurden und der Angeklagte J. zudem tateinheitlich auch eine Nötigung zulasten des Nebenklägers verwirklicht hat, abzulehnen.
221Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es auch Umstände gibt, welche für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen könnten wie der Umstand, dass der Angeklagte J. teilgeständig war und er zum Zeitpunkt der Tat der festen Überzeugung war, der Nebenkläger habe verschiedentliche Straftaten zulasten der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. begangen. Auch hat der Angeklagte J. nach der Tat und im Rahmen der Hauptverhandlung in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Nebenkläger zu erreichen, eine Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt. Allerdings rechtfertigen die vorstehend dargestellten Umstände die Annahme eines minder schweren Falles im Ergebnis dennoch nicht.
222Allerdings war zugunsten des Angeklagten J. eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB auf einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten vorzunehmen. Denn der Angeklagte J. hat in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Nebenkläger zu erreichen, eine Wiedergutmachung der Tat ernsthaft erstrebt. Der Angeklagte J. hat sich hierbei zwar – insbesondere was den Raub zulasten des Nebenklägers anbelangt – nicht vollumfänglich geständig eingelassen, was grundsätzlich die Voraussetzung für die Annahme eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist. Der Angeklagte J. hat sich jedoch bei dem Nebenkläger umfänglich entschuldigt und zudem im Rahmen der Hauptverhandlung den Nebenkläger – insbesondere mit Blick auf die Angst, die der Sohn des Nebenklägers durchlebt haben muss, – um Verzeihung gebeten. Der Nebenkläger hat die Entschuldigung des Angeklagten J. ausdrücklich auch angenommen und den von diesem angebotenen Handschlag akzeptiert. Der Angeklagte J., der für insgesamt drei Kinder unterhaltspflichtig ist, hat zudem ganz erhebliche wirtschaftliche Anstrengungen unternommen, indem er das Inventar seiner Wohnung und die ihm gehörenden Elektrogeräte durch seinen Bruder während seiner Haft veräußern ließ, um dem Nebenkläger so EUR 3.000,00 zahlen zu können.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
224Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten J. berücksichtigt, dass dieser teilgeständig war und er zum Zeitpunkt der Tat der festen Überzeugung war, der Nebenkläger habe verschiedentliche Straftaten zulasten der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. begangen. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten J. berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und er sich zudem in weiten Teilen mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm sichergestellten Asservate einverstanden erklärt hat. Zugunsten des Angeklagten J. hat die Kammer zudem die von diesem erlittene Zeit der Untersuchungshaft berücksichtigt, die sich unter den Bedingungen der CoViD 19-Pandemie als besonders belastend darstellte. Überdies hat die Kammer zugunsten des Angeklagten J. den von diesem zu leistenden weiteren Wertersatz berücksichtigt.
225Zulasten des Angeklagten J. hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass dieser tateinheitlich zu dem schweren Raub zulasten des Nebenklägers vorliegend gleich mehrere Varianten des § 224 StGB und den Straftatbestand des § 240 StGB verwirklicht hat. Die Kammer hat ferner zulasten des Angeklagten J. berücksichtigt, dass dieser vorliegend eine erhebliche kriminelle Energie, die sich in dem planmäßigen Mitführen von Reizgasspray, einem Teleskopschlagstock und Handschellen niederschlug, zeigte und es sich um ein länger andauerndes, mehraktiges Geschehen handelte.
226Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten J. sprechenden Umstände – unter Berücksichtigung der Wirkung, welche von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, – für die Tat eine Freiheitsstrafe von
227vier Jahren und sechs Monaten
228für tat- und schuldangemessen.
Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten L. hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
Ausgangspunkt der Strafzumessung war für die festgestellte Tat die Regelung des §§ 223, 224 Abs. 1 StGB. Diese sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
231Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall jedoch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass vorliegend gleich mehrere Varianten des § 224 StGB verwirklicht wurden, und zudem tateinheitlich auch eine Nötigung zulasten des Nebenklägers verwirklicht hat, abzulehnen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es auch Umstände gibt, welche für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen könnten wie der Umstand, dass der Angeklagte L. – bereits frühzeitig im Ermittlungsverfahren – geständig war, er gerade erst erwachsen ist und er zum Zeitpunkt der Tat der festen Überzeugung war, der Nebenkläger habe verschiedentliche Straftaten zulasten der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. begangen. Auch hat der Angeklagte L. nach der Tat und im Rahmen der Hauptverhandlung in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Nebenkläger zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht. Allerdings rechtfertigen die vorstehend dargestellten Umstände, auch bei Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes des § 46a StGB im Ergebnis die Annahme eines minder schweren Falles nicht.
232Allerdings war zugunsten des Angeklagten L. eine Strafrahmenverschiebung gemäß § 46a StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB i.V.m. § 38 Abs. 2 StGB auf einen Strafrahmen Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten vorzunehmen. Denn der Angeklagte L. hat in dem Bemühen, einen Ausgleich mit dem Nebenkläger zu erreichen, seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wiedergutgemacht. Der Angeklagte L. hat sich ganz überwiegend geständig eingelassen, bei dem Nebenkläger umfänglich entschuldigt und zudem – außerhalb der Hauptverhandlung – das Gespräch mit dem Nebenkläger gesucht, das mit einem von dem Nebenkläger ausgehenden Handschlag endete. Der Nebenkläger hat zudem – nachdem der Angeklagte L. zusätzlich EUR 3.000,00 an den Nebenkläger gezahlt hatte – im Rahmen der Hauptverhandlung erklärt, dass er kein Bestrafungsinteresse mehr in Bezug auf den Angeklagten L. habe.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
234Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L. berücksichtigt, dass dieser ganz überwiegend geständig war und er zum Zeitpunkt der Tat der festen Überzeugung war, der Nebenkläger habe verschiedentliche Straftaten zulasten der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. begangen. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten L. berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist, es sich um einen jungen Erwachsenen handelt und er sich zur Mitwirkung an dem Tatgeschehen insbesondere auch bereit erklärt hat, da der Mitangeklagte X. bei ihm eine Vaterersatzrolle einnahm. Zudem hat er sich in weiten Teilen mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm sichergestellten Asservate einverstanden erklärt. Zugunsten des Angeklagten L. hat die Kammer zudem die von diesem erlittene Zeit der Untersuchungshaft berücksichtigt, da diese sich unter den Bedingungen der CoViD 19-Pandemie als besonders belastend darstellte.
235Zulasten des Angeklagten L. hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass vorliegend gleich drei Varianten des § 224 StGB verwirklicht wurden. Die Kammer hat ferner zulasten des Angeklagten L. berücksichtigt, dass dieser vorliegend eine erhebliche kriminelle Energie, die sich in dem planmäßigen Mitführen von Reizgasspray und einem Messer, welches als Drohmittel bei der Nötigung eingesetzt wurde, niederschlug, zeigte und es sich um ein länger andauerndes, mehraktiges Geschehen handelte.
236Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten L. sprechenden Umstände – unter Berücksichtigung der Wirkung, welche von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, – für die Tat eine Freiheitsstrafe von
237zwei Jahren
238für tat- und schuldangemessen.
Die Strafe konnte gemäß § 56 Abs. 2 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden.
240Die Kammer erwartet, dass der Angeklagte L. sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und er künftig – auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges – keine Straftaten mehr begehen wird.
241In der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte L. geständig gezeigt. Dem Angeklagten L. steht durch den fortbestehenden Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seiner Mutter und seinem Bruder, mit denen er zusammen wohnt, darüber hinaus ein sozialer Empfangsraum zur Verfügung, in dessen Rahmen es dem Angeklagten L. nach Auffassung der Kammer gelingen wird, künftig ein straffreies Leben zu führen. Zudem hat er sich im Rahmen der Hauptverhandlung von der erlittenen Untersuchungshaft unter den Bedingungen der derzeitigen CoViD 19-Pandemie – insbesondere auch vor dem Hintergrund des zu seiner Ergreifung veranlassten SEK-Einsatzes – stark beeindruckt gezeigt. Die Kammer nimmt daher an, dass der Angeklagte L. sich die nunmehrige Verurteilung aufgrund der Inhaftierung, welche sich aufgrund seines vergleichsweise jungen Alters als besonders einschneidende Erfahrung dargestellt haben dürfte, als ausreichende Warnung dienen lässt, auch ohne dass es einer Vollstreckung der ausgeurteilten Freiheitsstrafe bedürfte. Denn es ist nach dem Dafürhalten der Kammer zu erwarten, dass dem Angeklagten L. aufgrund seiner Inhaftierung bewusst geworden ist, dass es zu keiner weiteren Aussetzung etwaig zukünftig verwirkter Freiheitsstrafen kommen wird, sollte der Angeklagte L. diese Chance ungenutzt lassen.
242Es liegen nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten L. auch besondere Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB vor, welche eine Strafaussetzung zur Bewährung rechtfertigen. Die Kammer sieht diese in dem (ganz überwiegenden) Geständnis des Angeklagten L. und seinen Wiedergutmachungsbemühungen. Zudem gebietet auch die Verteidigung der Rechtsordnung nach dem Dafürhalten der Kammer keine Inhaftierung des Angeklagten L..
Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten X. hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
Ausgangspunkt der Strafzumessung war für die festgestellte Tat die Regelung des §§ 223, 224 Abs. 1 StGB. Diese sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Gemäß § 26 StGB ist der Angeklagte X. als Anstifter gleich einem Täter zu bestrafen.
245Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall jedoch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass vorliegend gleich mehrere Varianten des § 224 StGB verwirklicht wurden, der Nebenkläger erhebliche Verletzungen erlitt, der Angeklagte X. vorliegend eine erhebliche kriminelle Energie, die sich in der umfassenden Vorbereitung und Planung niederschlug, zeigte und der Angeklagte X. zudem tateinheitlich auch eine Anstiftung zur Nötigung zulasten des Nebenklägers verwirklicht hat, abzulehnen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es auch Umstände gibt, welche für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen könnten wie der Umstand, dass der Angeklagte X. teilgeständig war, bislang strafrechtlich trotz seines fortgeschrittenen Alters noch nicht in Erscheinung getreten ist und er zum Zeitpunkt der Tat der festen Überzeugung war, der Nebenkläger habe verschiedentliche Straftaten zulasten der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. begangen. Allerdings rechtfertigen die vorstehend dargestellten Umstände die Annahme eines minder schweren Falles im Ergebnis dennoch nicht.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
247Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten X. berücksichtigt, dass dieser teilgeständig war und er zum Zeitpunkt der Tat der festen Überzeugung war, der Nebenkläger habe verschiedentliche Straftaten zulasten der gesondert verfolgten F. und des Angeklagten E. begangen. Ferner hat die Kammer zugunsten des Angeklagten X. berücksichtigt, dass dieser bislang strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist und er sich zudem vollumfänglich mit der außergerichtlichen Einziehung der bei ihm sichergestellten Asservate einverstanden erklärt hat.
248Zulasten des Angeklagten X. hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass vorliegend gleich mehrere Varianten des § 224 StGB verwirklicht wurden und der Nebenkläger erhebliche Verletzungen erlitt. Die Kammer hat ferner zulasten des Angeklagten X. berücksichtigt, dass dieser vorliegend eine erhebliche kriminelle Energie, die sich in der umfassenden Vorbereitung und Planung niederschlug, zeigte und er zudem tateinheitlich eine Anstiftung zur Nötigung zulasten des Nebenklägers verwirklichte.
249Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten X. sprechenden Umstände – unter Berücksichtigung der Wirkung, welche von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, – für die Tat eine Freiheitsstrafe von
250drei Jahren und drei Monaten
251für tat- und schuldangemessen.
Bei der Strafzumessung betreffend den Angeklagten E. hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
Ausgangspunkt der Strafzumessung war für die festgestellte Tat die Regelung des §§ 223, 224 Abs. 1 StGB. Diese sieht einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe vor.
254Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 224 Abs. 1 Hs. 2 StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis aber verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Unter Berücksichtigung der festgestellten Umstände des Einzelfalls ist vorliegend ein minder schwerer Fall jedoch insbesondere aufgrund des Umstandes, dass vorliegend zwei dem Angeklagten E. zuzurechende Varianten des § 224 StGB verwirklicht wurden, der Angeklagte E. vorliegend eine erhebliche kriminelle Energie, die sich in der umfassenden Vorbereitung und Planung niederschlug, zeigte und der Angeklagte E. zudem tateinheitlich auch eine Nötigung zulasten des Nebenklägers verwirklicht hat, abzulehnen. Die Kammer verkennt hierbei nicht, dass es auch Umstände gibt, welche für die Annahme eines minder schweren Falles sprechen könnten wie der Umstand, dass der Angeklagte E. vollumfänglich geständig war und er zum Zeitpunkt der Tat der festen Überzeugung war, der Nebenkläger habe verschiedentliche Straftaten zu seinen Lasten und zulasten der gesondert verfolgten F. begangen. Allerdings rechtfertigen die vorstehend dargestellten Umstände die Annahme eines minder schweren Falles im Ergebnis nicht.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
256Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zugunsten des Angeklagten E. berücksichtigt, dass der Angeklagte E. geständig war, er zum Zeitpunkt der Tat der festen Überzeugung war, der Nebenkläger habe verschiedentliche Straftaten zu seinen Lasten und zulasten der gesondert verfolgten F. begangen, und er zudem von dem von dem Nebenkläger beauftragten P. wegen der Schulden der gesondert verfolgten F. – gleichsam drohend – angesprochen worden war. Zugunsten des Angeklagten E. hat die Kammer zudem die von diesem erlittene Zeit der Untersuchungshaft berücksichtigt, die sich unter den Bedingungen der CoViD 19-Pandemie als besonders belastend darstellte. Zudem konnte er wegen der Untersuchungshaft die Versorgung seiner Pferde selbst nicht mehr gewährleisten.
257Zulasten des Angeklagten E. hat die Kammer hingegen berücksichtigt, dass vorliegend gleich zwei ihm zurechenbare Varianten des § 224 StGB verwirklicht wurden. Die Kammer hat ferner zulasten des Angeklagten E. berücksichtigt, dass bereits wiederholt – wenn auch nicht einschlägig – strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Ferner hat die Kammer zu seinen Lasten berücksichtigt, dass der Angeklagte E. vorliegend eine erhebliche kriminelle Energie, die sich in der umfassenden Vorbereitung und Planung niederschlug, zeigte und er zudem tateinheitlich eine Nötigung zulasten des Nebenklägers verwirklichte.
258Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte gemäß § 46 StGB hält die Kammer bei nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten E. sprechenden Umstände – unter Berücksichtigung der Wirkung, welche von der Strafe für sein zukünftiges Leben in der Gesellschaft zu erwarten ist, – für die Tat eine Freiheitsstrafe von
259drei Jahren und sechs Monaten
260für tat- und schuldangemessen.
Daneben unterliegt hinsichtlich des Angeklagten J. ein Wertersatz in Höhe eines Betrages von EUR 2.400,00 der Einziehung gemäß § 74c Abs. 1 StGB, da die Einziehung des von dem Angeklagten J. durch die Tat erlangten Geldbetrages selbst nicht mehr möglich war. Denn der Angeklagte J. hat die Einziehung auf andere Weise vereitelt.
262Der Einziehung von Wertersatz gemäß § 74c Abs. 1 StGB steht insbesondere nicht entgegen, dass der Angeklagte J. im Rahmen des Täter-Opfer-Ausgleichs bereits einen Betrag in Höhe von EUR 3.000,00 an den Nebenkläger gezahlt hat. Der Angeklagte J. hat im Rahmen seiner Zahlung an den Nebenkläger keine Bestimmung vorgenommen, aus welchem Grund er den Betrag an den Nebenkläger zahlte. Vor dem Hintergrund seines prozessualen Verhaltens, im Rahmen dessen er die Begehung eines Raubes und damit auch die Wegnahme der EUR 2.400,00 in Abrede stellte, war die Zahlung des Angeklagten J. an den Nebenkläger daher allein so auszulegen, dass er diese vornahm, um den Nebenkläger hinsichtlich etwaiger Schmerzensgeldansprüche und nicht hinsichtlich etwaiger Rückforderungsansprüche für das ihm entwendete Geld zu befriedigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 464 Abse. 1, 2, 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.