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Der Angeklagte D wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
neun Jahren
verurteilt.
Der Angeklagte C wird wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
zehn Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Der Angeklagte C1 wird wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitstrafe von
zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Die Einziehung der folgenden, sichergestellten Gegenstände wird angeordnet:
- ein Mobiltelefon der Marke I (Lfd. Nr. 2 des Sicherstellungsprotokolls vom 22.11.2021, Bl. 2675ff. d. A.) des Angeklagten C1
- drei Mobiltelefone der Marke B des Angeklagten D (Lfd. Nr. 01 bis 03 des Durchsuchungsprotokolls vom 22.11.2021. Bl. 2637ff. d.A.)
- drei Mobiltelefone der Marke B sowie ein Handy der Marke B1 des Angeklagten C (Lfd. Nr. 1 bis 3 sowie 8 des Durchsuchungsprotokolls vom 22.11.2021, Bl. 2611ff. d. A.)
Angewendete Vorschriften:
Angeklagter D: §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I, 29a I Nr. 2, 30a I BtMG i.V.m. §§ 25 II, 53, 74 StGB
Angeklagter C: §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I, 29a I Nr. 2, 30a I BtMG i.V.m. §§ 27 I, II, 49, 53, 74 StGB
Angeklagter C1: §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I, 29a I Nr. 2 BtMG i.V.m. §§ 27 I, II, 49, 74 StGB
Gründe:
2I.
3Persönliche Verhältnisse
4Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
51. D
6a.)
7Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 55 Jahre alte Angeklagte D ist im Jahr 1967 in M in Syrien geboren worden. Dort wuchs der Angeklagte D bei seiner gut situierten, dem muslimischen Glauben angehörigen Familie auf. Der Vater des Angeklagten D hatte die Universität für Zollabwicklung besucht und arbeitete als Beamter im Staatsdienst. Die Mutter des Angeklagten D war Hausfrau. Der Angeklagte D hat einen älteren Bruder, der Zahnmedizin in Griechenland studiert hat, dort eine Familie gründete und als Zahnarzt arbeitet, sowie eine jüngere Schwester, die ihren Master im Bauingenieurwesen erlangt hat und im Jahr 1997 zusammen mit der Mutter des Angeklagten D nach Kanada ausgewandert ist und dort bis 2015 gelebt hat.
8Der Angeklagte D besuchte regelgerecht die Schule und erlangte im Jahr 1984 sein Abitur. Nach dem Schulabschluss besuchte der Angeklagte die Universität und belegte Kurse im Fachbereich Mechanik. Im Jahr 1993 schloss der Angeklagte D das Universitätsstudium ab, meldete ein Gewerbe an und gründete eine Firma mit Tätigkeitsschwerpunkt im Export- und Importgewerbe. Im Jahr 1994 starb der Vater des Angeklagten D an den Folgen einer Krebserkrankung. Im Jahr 1995 erweiterte der Angeklagte D seine Exporttätigkeit auf Russland. So richtete der Angeklagte D zum Beispiel mit seinem als Zahnarzt in Russland tätigen Cousin Gastronomiebetriebe mit durch ihn importierten Möbeln ein. In diesem Zeitraum bis in das Jahr 2001 hinein besuchte der Angeklagte bis zu sechs Mal im Jahr Russland, wo er auch den gesondert verfolgten K traf und näherkennenlernte.
9Im Jahr 1996 heiratete der Angeklagte seine Ehefrau, N, welche in Syrien Rechtswissenschaften studiert hatte. Im Jahr 1998 brachte die Frau des Angeklagten D eine Tochter und im Jahr 1999 einen Sohn, den gesondert verfolgten T, zur Welt.
10Das Unternehmen des Angeklagten D in Syrien namens I1 lief damals sehr gut und umfasste sogar bis zu 30 Mitarbeiter. Der Angeklagte gründete dann ein weiteres Unternehmen in der Freihandelszone M, welches sich auf den Handel mit Pkws, Lkws und Baumaschinen spezialisierte. In den folgenden Jahren exportierte der Angeklagte D bis zu 500 Autos im Jahr. In den Jahren machte er sich als erfolgreicher Im- und Exporteur einen Namen im Bereich der Freihandelszone.
11Im Jahr 2003 reiste der Angeklagte zum ersten Mal nach Deutschland ein und fasste bereits jetzt den Plan, dass seine Kinder hier studieren sollten.
12Nach Ausbruch des Krieges in Syrien in 2011 kam es in der Wohngegend des Angeklagten und seiner Familie zu Zerstörungen, Explosionen und auch zu Entführungen. Aus Angst, insbesondere um das Schicksal seiner Kinder, organisierte der Angeklagte daraufhin die Flucht seiner Frau mit den gemeinsamen Kindern nach Deutschland im Oktober 2015. Wegen eines gegen den Angeklagten in Syrien anhängigen Zollverfahrens konnte er zunächst nicht mit der Familie ausreisen. In 2016 besuchte der Angeklagte seine Familie aber mehrfach mit einem Touristenvisum. In den folgenden Jahren erkundigte er sich wiederholt, nach Möglichkeiten, ein dauerhaftes Bleiberecht in Deutschland zu bekommen.
13Im Februar 2017 suchte die vierte Division des syrischen Heeres, welche von einem Familienmitglied der Herrscherfamilie B2 befehligt wird, das Unternehmen des Angeklagten D auf und beschlagnahmte dessen Lagerbestand sowie dessen Büro. Auch die bereits zum Verschiffen bereitgestellten Pkws im Hafen von M wurden dem Angeklagten D weggenommen. Als der Angeklagte davon erfuhr, flüchtete er unmittelbar in den Libanon. Ihm gelang es hierbei einen Teil seines Warenbestandes, nämlich zwei Pkws, einen Container mit Jet Skis und einen Buggy, mit in den Libanon zu nehmen und im Libanon mit großem Verlust zu verkaufen. Im Libanon hielt sich der Angeklagte in den nächsten vier Jahren auf, er führte dort weiterhin Geschäfte im Im- und Exportbereich unter dem Namen eines Libanesen und lebte zunächst in einem Resort Hotel und später in einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus in der Region K1. In dieser Zeit traf er nicht nur K, der ihm von seinen geplanten Drogengeschäften mit Südamerika berichtete, sondern auch C.
14Nachdem es im März 2021 eine große Explosion im Hafenbereich von C2 gegeben hatte, und in der Folge das Handeltreiben für Syrer im Libanon weiter erschwert wurde, beschloss der Angeklagte, seine unternehmerischen Tätigkeiten in der Türkei fortzusetzen. Dort gründete er im Jahr 2021 ein Unternehmen mit dem Namen B3, welches nach dem Eintrag im Handelsregister als Unternehmensgegenstand die Einfuhr und den Export verschiedener Waren, z.B. von Chemikalien oder Grundrohstoffen, hat. Nach Syrien darf der Angeklagte auch heute nicht mehr einreisen.
15b.)
16Der Angeklagte D ist in der Bundesrepublik bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
172. C
18a.)
19Der Angeklagte C wurde am 00.00.0000 in E in Syrien geboren. Der Vater des Angeklagten war als Zolldeklarant tätig und die Mutter des Angeklagten war Hausfrau. Der Angeklagte hatte wegen der erfolgten Trennung der Eltern zunächst keinen Kontakt zu seinem leiblichen Vater und lernte diesen erst im Alter von 18 Jahren kennen. Der Angeklagte C hat 21 Stiefgeschwister aus vorangegangenen Beziehungen seiner beiden Eltern. Weitere gemeinsame Kinder sind aus der Beziehung seiner Eltern nicht hervorgegangen. Die Mutter des Angeklagten C wurde von den sehr wohlhabenden Onkeln des Angeklagten C, welche in Syrien ein gut laufendes Unternehmen für Zollabwicklung betrieben, finanziell unterstützt und ging keine neue Beziehung ein.
20Der Angeklagte C besuchte in Syrien die Schule bis zur neunten Klasse und erlangte dann das Abitur im Jahr 1984. Nachdem er das Abitur erlangt hatte, nahm er wie viele Mitglieder seiner Familie eine Tätigkeit als Zolldeklarant im Bereich der Zollabfertigung in einer Speditionsfirma auf. Im Alter von 18 Jahren heiratete der Angeklagte C seine Cousine mütterlicherseits, Frau T1. Die Beziehung dauerte insgesamt sechs Jahre an, bevor es zur Trennung kam. Aus der Ehe mit der Frau T1 gingen keine Kinder hervor. Im Anschluss daran im Jahr 2010 heiratete der Angeklagte C die Zeugin B4, die Tochter der Eigentümer einer Speditionsfirma, in welcher der Angeklagte C in der Folge tätig war. Die Zeugin B4 und der Angeklagte C bekamen im Jahr 2011 und 2013 zwei Töchter.
21Der Angeklagte C betrieb zunächst ein eigenes Import-/Export-Büro der Speditionsfirma seiner Schwiegereltern in der Freihandelszone in B5. Im Jahr 2011 verlegte er seine Tätigkeit nach U. Von dort aus exportierte der Angeklagte hauptsächlich Gemüse in den Libanon. Zu diesem Zeitpunkt verfügte der Angeklagte über viel Geld und war sehr wohlhabend. Im Folgenden wurde das Unternehmen des Angeklagten von der vierten Division beschlagnahmt und der Angeklagte wurde für drei Monate inhaftiert. Als der Angeklagte aus der Haft entlassen wurde aufgrund von Geldzahlungen und Beziehungen, erklärten ihm Mitglieder der B2-Familie, B6 und T2, dass der Angeklagte nunmehr mit ihnen zusammen Geschäfte machen würde. Im Gegenzug wurde ihm sein Unternehmen zurückgegeben und er hielt Dokumente, aus denen hervorging, dass er unter dem Schutz der Familie B2 stehe. Mit welchen Waren gehandelt werden konnte, konnte nicht weiter aufgeklärt werden. In der folgenden Zeit erlangte der Angeklagte Reichtum durch seine Handelsbeziehungen mit der Herrscherfamilie, er lebte luxuriös und hatte mehrere Leibwächter. Da er unter dem Schutz der B2-Familie stand, drohten ihm auch keine Nachteile wegen seines nicht abgeleisteten Wehrdienstes.
22Im Jahr 2016 flüchtete der Angeklagte aus Syrien in den Libanon zusammen mit seiner Frau und seinen Töchtern, nachdem es zu einem Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten C und weiteren Mitgliedern der Familie B2 gekommen war und der Angeklagte u. a. durch Verbrennen mit heißem Wasser gefoltert worden war und ihm ein großer Teil seines Vermögens weggenommen worden war.
23Dem Angeklagten gelang es lediglich, einen Bruchteil seines vorherigen Vermögens, einen Betrag i.H.v. 400.000 USD, mit in den Libanon zu nehmen. Das Geld konnte er im Libanon als Syrer jedoch nicht auf eine Bank einzahlen, so dass er das Geld durch einen ihm bekannten Libanesen auf dessen Namen einzahlen ließ. Später starb diese Person und der Angeklagte C hatte keine Möglichkeit mehr, auf das auf dessen Namen eingezahlte Geld zuzugreifen. Der Angeklagte C hielt sich ein bis zwei Jahre lang in C2 auf. Der Angeklagte plante, dort eine Tankstelle zu eröffnen, was allerdings nicht gelang.
24Im Jahr 2018 flüchtete der Angeklagte und zeitlich versetzt auch seine Ehefrau B4 und seine minderjährigen Töchter nach Deutschland. Er kam zunächst für die ersten Monate bei seiner Schwester der Zeugin C3 unter und bezog dann später eine gemeinsame Wohnung mit der Zeugin B4 und den beiden gemeinsamen Kindern in H.
25Er lebt in Deutschland von Sozialleistungen. Nach der Trennung von seiner Ehefrau im Juli 2020 zog der Angeklagte C aus der gemeinsamen Wohnung aus und lebte zunächst in F bei einem Bekannten, dem Zeugen N1, bevor er sich später die Wohnung in der L-Straße in H für sich anmietete.
26In Deutschland besuchte der Angeklagte C einen Integration- und einen Sprachkurs, in dessen Rahmen er das Sprachlevel A2 erreichte. Er versuchte im Jahr 2019 in Deutschland ein Unternehmen zu gründen, erhielt aber nicht die erforderliche Genehmigung des Ausländeramtes der Stadt H hierzu. Er vermittelte aber weiterhin Geschäfte, so u.a. ein Geschäft über den Import von Olivenöl zwischen D und dem Zeugen I2 und war gegen Entgelt für den Mitangeklagten D auch bei der Abwicklung der Exporte von Kraftfahrzeugen aus Deutschland tätig.
27Im August 2021 kam die erste Ehefrau des Angeklagten, Frau T1 mithilfe des Angeklagten C nach Deutschland und der Angeklagte C und sie gingen erneut eine Beziehung miteinander ein.
28b.)
29Nachdem der Angeklagte 2016 durch Mitglieder der Familie B2 mit heißem Wasser gefoltert worden war, erlitt er schmerzhafte Verbrennungen und Narben am Körper. Da ihm normale Schmerzmittel nicht genügend Linderung brachten, fing er aufgrund eines Hinweises eines Freundes mit dem Konsum von Kokain an. Der Angeklagte snifte und rauchte das Kokain. Da der Angeklagte C nach seiner Flucht in den Libanon zunächst noch über hinreichend Geld verfügte, hatte er keine Schwierigkeiten, den Konsum zu finanzieren. Dort konsumierte der Angeklagte C weiter Kokain, wobei die Kammer zu den Konsummengen und den Konsumintervallen keine Feststellungen treffen konnte. Der Angeklagte stellte aus dem erworbenen Kokain u. a. auch sogenanntes „Crack“ her, indem er da Kokain in siedendem Wasser kochte und Sodium hinzufügte, so dass sich das Kokain versteinerte. Das derart gewonnene „Crack“ rauchte der Angeklagte.
30Nach der Flucht nach Deutschland konsumierte der Angeklagte C weiter gelegentlich Kokain, welches er am F Hauptbahnhof für ungefähr 40,00 bis 50,00 € pro Gramm oder in E1 für 70,00 € erwarb. Konkrete Feststellungen zu der genauen Konsummengen des Angeklagten sowie zu den Konsumintervallen konnte die Kammer nicht treffen.
31Auch Marihuana konsumierte der Angeklagte C ein bis zwei Mal in Deutschland. Zusammen mit dem Kokainkonsum konsumierte der Angeklagte C gelegentlich auch Whiskey.
32c.)
33Der Angeklagte C ist bislang einmal in der Bundesrepublik strafrechtlich in Erscheinung getreten:
34Mit Strafbefehl vom 17.07.2020 verurteilte das Amtsgericht Gladbeck (6 Cs- 40 Js 2438/19- 100/20) den Angeklagten C wegen fahrlässigen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe i.H.v. 30 Tagessätzen zu je 10,00 €.
353. C1
36a.)
37Der Angeklagte C1 ist am 00.00.0000 in F1 in Algerien geboren und dort auch aufgewachsen. Der Vater des Angeklagten war als Lagerarbeiter im Hafen tätig. Die Mutter des Angeklagten C1 war als Hausfrau tätig. Der Angeklagte hat drei Schwestern und vier Brüder und ist selbst das sechste Kind seiner Eltern.
38Der Angeklagte C1 besuchte bis zur neunten Klasse die Schule in Algerien und hat danach eine Lehre zum Kfz-Mechaniker absolviert. Nach der Lehre zum Kfz-Mechaniker fing der Angeklagte eine Lehre zum Bäcker an, beendete diese aber nicht.
39Im Jahr 2002 kam der Angeklagte über Frankreich nach Deutschland. In Deutschland kam der Angeklagte erst nach S, bevor er in T3 Aufenthalt nahm. Im Jahr 2003 heiratete der Angeklagte in Deutschland eine deutsche Frau und bekam mit ihr auch einen Sohn im Jahr 2005. Im Jahr 2006 oder 2007 lernte der Angeklagte C1 den Angeklagten D im Rahmen einer Reise nach Syrien kennen. Im Jahr 2008 ließen sich der Angeklagte und seine Ehefrau scheiden. Seit 2014 lebte sein Sohn im Haushalt des Angeklagten.
40In Deutschland arbeitete der Angeklagte C1 als Lagerarbeiter, als Putzer und als Barkeeper. Zuletzt hatte der Angeklagte eine Tätigkeit im Sozialdienst inne. Aufgrund eines durch einen im Jahr 1996 erfolgten Autounfall erlittenen Bandscheibenvorfalls konnte der Angeklagte C1 später nicht mehr arbeiten.
41Der Angeklagte C1 hat im Jahr 2018 Privatinsolvenz angemeldet aufgrund von Schulden in einem Volumen von insgesamt ungefähr 50.000,00 €.
42Ende 2019 mietete der Angeklagte mit dem Zeugen L1 ein Ladenlokal in T3 an, mit dem Ziel dort einen Lebensmittelladen mit Cafe, Paketshop und X-Dienststelle zu eröffnen. Dies kam jedoch nicht zustande.
43b.)
44Der Angeklagte C1 ist in der Bundesrepublik bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten.
45II.
In der Sache ergeben sich folgende Feststellungen:
471. Tatvorgeschehen und Bandenabrede
48Der in T4 in Syrien lebende gesondert verfolgte K fasste spätestens im Jahr 2017 den Entschluss, in den internationalen Betäubungsmittelhandel einzusteigen und durch den Handel mit Kokain und anderen Substanzen erhebliche Summen an Geld zu verdienen. Im Jahr 2017 reiste der gesondert Verfolgte K zu diesem Zweck nach Brasilien. Er plante, in Brasilien Betäubungsmittel anzukaufen und diese nach Syrien zum Weiterverkauf zu verbringen. Im Jahr 2018 kehrte der gesondert verfolgte K schließlich nach Syrien zurück, nachdem er in Brasilien von seinen Geschäftspartnern betrogen worden war und sein gesamtes Kapital verloren hatte. Um den Verlust seines Kapitals zu kompensieren setzte der gesondert verfolgte K seine Bestrebungen im internationalen Betäubungsmittelhandel mitzuwirken auch in Syrien und im Libanon fort.
49Er erklärte sich im Libanon zunächst bereit, den Transport von mehreren Containern mit großen Mengen an Betäubungsmitteln versteckt zwischen diversen Paletten mit Keramikfliesen als Legalware von Marokko nach M zu organisieren und die Betäubungsmittel in Syrien zu verkaufen. Auch dieses Geschäft endete für den gesondert verfolgten K mit erheblichen finanziellen Verlusten und Schulden, nachdem ein Geschäftspartner ihn um Geld betrogen hatte und er Strafzahlungen an die vierte Division des syrischen Heeres leisten musste. Die vierte Division des syrischen Heeres überwacht sämtlichen Syrien verlassenden und nach Syrien kommenden Containerverkehr und fordert für jeden Container mit illegaler Zuladung einen Betrag i.H.v. ungefähr 360.000 USD, damit sie diesen passieren lassen. Der gesondert verfolgte K plante, die Zahlungen an die vierte Division zu umgehen, indem er die Container ohne Kenntnis der vierten Division aus dem Hafen von M herauszubringen versuchte. Die Mitglieder der vierten Division des syrischen Heeres wurden jedoch auf den Versuch des gesondert verfolgten K aufmerksam, verhafteten den Bruder des sich zu diesem Zeitpunkt im Libanon aufhaltenden K und verlangtem von diesem die Zahlung einer erhöhten „Strafgebühr“, welche dieser letztlich auch leistete.
50Im Folgenden arbeitete der gesondert verfolgte K eng mit den Mitgliedern der vierten Division des syrischen Heeres zusammen und lernte dort den gesondert verfolgten O alias „B7“ kennen. Der gesondert verfolgte O berichtete dem gesondert verfolgten K von dem einträglichen Geschäft um den Schmuggel von in Syrien hergestelltem Amphetamin in Form von Captagonpillen per Container von M nach Saudi-Arabien und schlug dem gesondert verfolgten K vor, sich ebenfalls in Zukunft für eine unbestimmte Vielzahl von Transporten zu beteiligen.
51Das Captagon kostete in der Herstellung in Syrien lediglich einige Cent pro Pille und wurde in Saudi-Arabien an die Endabnehmer zu einem Preis von je nach Qualität ungefähr 20 bis 30 USD weiterverkauft. Der gesondert verfolgte K willigte in der Hoffnung ein, auf diese Art und Weise in dem internationalen Betäubungsmittelhandel nunmehr erfolgreich Fuß fassen zu können und die erheblichen Schulden durch die vorangegangenen Geschäfte wieder auszugleichen.
52Bei dem Schmuggel des Captagons wurde in Syrien hergestelltes Captagon, zumeist im dreistelligen Kilogrammbereich, in einem oder mehreren Containern unter einer Tarn- oder Legalware, wie z.B. Maschinen, Obst und Gemüse, Seife, Kabelrollen, versteckt und die Ladung mit falschen Frachtpapieren versehen. Die Versendung erfolgte meist aus dem Hafen von M, nachdem eine (Schmiergeld-)Zahlung an die vierte Division des syrischen Heeres getätigt wurde. Der Transport der Container nach Saudi-Arabien erfolgte hierbei stets über einen europäischen (Zwischen-)Hafen, um die Zollbehörden in Saudi-Arabien, welche um den Captagonschmuggel aus Syrien wussten, über die tatsächliche Herkunft der Legalware zu täuschen. Als europäischer Zwischenhafen wurden solche ausgewählt, in welchen mit einer weniger strengen Kontrolle zu rechnen war. Adressat in Europa war ein anderes Mitglied der Gruppierung unter einem fiktiven oder zu diesem Zweck gegründeten Unternehmen. In den Zwischenhäfen erhielten die Container durch das dort tätige Mitglied der Gruppierung falsche Papiere zur Weitersendung nach Saudi-Arabien. In Saudi-Arabien sollten die Container dann in Empfang genommen werden und das Captagon in den Verkauf gelangen. Die Entlohnung der an dem Transport beteiligten Personen sollte hierbei erst nach erfolgreichem Abschluss des Transportes erfolgen.
53Im Folgenden organisierte der gesondert verfolgte K mehrere Containertransporte, in denen zwischen verschiedenen Legalwaren Betäubungsmittel versteckt wurden. Dieser Transport erfolgte hierbei jeweils nach dem oben geschilderten Muster.
54So bildete sich eine Gruppierung von Logistikern um den gesondert verfolgten K, welche sich zur Abwicklung einer Vielzahl von Betäubungsmitteltransporte zusammengeschlossen hatte. Innerhalb dieser Gruppierung herrschte eine klar abgegrenzte Organisationsstruktur, die für jeden Transportvorgang Anwendung fand:
55Dem gesondert verfolgten K und seinen in Syrien ansässigen „Geschäftspartnern“ oblag es innerhalb der Gruppierung, die Angelegenheiten um den Transport der Betäubungsmittel innerhalb Syriens, die Verladung in Container in einem syrischen Hafen sowie die Bestechung der Mitglieder der vierten Division des syrischen Heeres zu regeln sowie die Versendung der Container aus dem syrischen Hafen heraus an den europäischen Zwischenhafen zu organisieren. Hierbei stand der gesondert verfolgte K in Syrien in direktem Kontakt zu den Produzenten und Eigentümern der zu transportierenden Betäubungsmittel, die Zugriff auf große Mengen Captagontabletten und Haschisch hatten und den Transport finanzierten.
56Der gesondert verfolgte K arbeitete darüber hinaus in Syrien mit dem gesondert Verfolgten B8 zusammen, welcher sich hauptsächlich mit der finanziellen Abwicklung der Betäubungsmitteltransporte und der Überweisung von Geldern durch das Hawala-Banking zur Durchführung der Transportschritte befasste.
57Ende Dezember 2019 warb K u. a. den ihm bekannten Angeklagten D, der in M großes Ansehen als Händler im Im- und Exportbereich hatte, an, um den Transport ab dem Verlassen des syrischen Hafens eigenverantwortlich bis zum Zielhafen für eine Vielzahl von zukünftigen Transporten zu organisieren. D wiederum warb teils mit Kenntnis des K weitere Hilfspersonen an, die nach seinen Weisungen handeln sollten.
58Der Angeklagte D organisierte dabei vereinzelt die Beschaffung von Legalware, ließ Frachtpapiere fälschen und kümmerte sich auch um die Gründung von Im- und Exportfirmen oder kreierte fiktive Unternehmen als Absender oder Empfänger der Container, wobei diese Tätigkeiten teilweise durch von dem Angeklagten D angewiesenen Hilfspersonen durchgeführt wurden. Ferner hielt der Angeklagte D auch zum Teil direkten Kontakt zu den Empfängern der Betäubungsmittel in Saudi-Arabien und zu den Hintermännern in Syrien.
59Ende des Jahres 2019/Anfang des Jahres 2020 schloss sich der durch den Angeklagten D angeworbene Angeklagte C ebenfalls der Gruppierung in der Hoffnung an, beträchtliche Gewinne zu erzielen. Der Angeklagte C hatte die Aufgabe, in verschiedenen Häfen Personen zu gewinnen, welche den Betäubungsmitteltransport als Person vor Ort organisieren konnten. Der Kontakt zu diesen Personen erfolgte hierbei hauptsächlich über den Angeklagten C, da der Angeklagte D möglichst anonym für diesen bleiben wollte.
60Der Angeklagte D hielt stattdessen den Kontakt zu dem gesondert verfolgten K, dem er gesagt hatte, dass er eine Person angeworben hatte, jedoch vorgab, dass es hierbei um C1 handele, da er nicht wollte, dass K wusste, dass er mit C zusammenarbeitete. Entlohnt werden sollte er und die ihm zuarbeitenden Helfer erst nach erfolgreich durchgeführten Transport, wobei er sich und für seine Helfer mindestens eine Entlohnung im fünfstelligen Bereich versprach.
612. Taten im Einzelnen:
62Im Einzelnen kam es unter Beteiligung der Angeklagten zu den folgenden Taten:
63a.) 372,5 kg Captagonpillen (Fall 1 der Anklage vom 02.05.2022)
64Der gesondert verfolgte K erhielt Ende des Jahres 2019 den Auftrag, den Transport von insgesamt 372,5 kg Captagontabletten (ca. 2.173.960 Tabletten) mit einem Wirkstoffgehalt von 11,5 % Amphetaminbase und einem Verkaufswert von mindestens 43.479.200 USD von M nach Saudi-Arabien zu organisieren. Die Betäubungsmittel gehörten den nicht näher identifizierten Personen namens „B9“ und „B10“. Da der Container mit den Betäubungsmitteln –als Tarnung - über einen europäischen Hafen als Zwischenstation verschifft werden sollte, benötigte der gesondert verfolgte K eine Kontaktperson in einem europäischen Hafen sowie jemanden, welcher in der Lage war, den Transport ab dem europäischen Zwischenhafen nach Saudi-Arabien zu organisieren und die örtliche Kontaktperson anzuweisen.
65Im Folgenden fragte der gesondert verfolgte K zu diesem Zweck den ihm bereits aus der Zeit, in der der Angeklagte D Waren nach Russland exportiert hatte, bekannten Angeklagten D, dem er bereits während eines Zusammentreffens im Libanon nach der Flucht des Angeklagten D von seinen (zunächst nicht gewinnbringenden) Drogengeschäften erzählt hatte, ob er jemanden in Rumänien, Ungarn oder Bulgarien kennen würde, der bereit wäre, dort etwas anzukaufen und es nach Saudi-Arabien weiter verschiffen zu lassen. Dabei fragte der gesondert verfolgte K nach Kontaktpersonen in den Häfen von Bulgarien, Rumänien und Ungarn, da es an diesen Häfen seiner Kenntnis nach keine Scanner zum Durchleuchten von Containern gäbe und somit die Gefahr einer Entdeckung des Captagonschmuggels verringert war. Bei dem Angeklagten D handelte es sich um einen guten Bekannten des gesondert verfolgten K und dessen Familie, welcher ihm als erfolgreicher und fähiger Geschäftsmann sowie Logistiker im Im- und Exportbereich bekannt war.
66Der Angeklagte D, welcher um die Geschäfte des gesondert verfolgten K im Betäubungsmittelbereich bereits seit längerem wusste, ahnte bereits zu diesem Zeitpunkt, dass die Frage nach Kontaktpersonen der Vorbereitung des Schmuggels von Betäubungsmitteln dienen sollte, erklärte sich aber dennoch bereit, für den gesondert verfolgten K, nach geeigneten Personen zu suchen und den Weitertransport der Container nach Saudi-Arabien zu organisieren, da er sich dadurch erhebliche Gewinne versprach. Im Folgenden informierte der gesondert verfolgte K den Angeklagten D konkret darüber, dass in den Containern große Mengen an Captagon nach Saudi-Arabien geschmuggelt werden sollten. Weiter teilte der gesondert verfolgte K dem Angeklagten D auch weitere Einzelheiten, wie z.B. die Personalien der Hintermänner und den Ablauf des Transportes mit. Dem Angeklagten D war spätestens ab diesem Zeitpunkt bewusst, dass es um den Transport von Amphetamin in Form von Captagon-Pillen bei dem Transport ging.
67Da der Angeklagte D selbst niemanden in den von dem gesondert verfolgten K genannten Zielhäfen kannte, wandte er sich Anfang Dezember 2019 an den Angeklagten C1 und bat diesen um ein gemeinsames Treffen in T3. Im Rahmen dieses Treffens fragte der Angeklagte D den Angeklagten C1, ob dieser jemanden in Bulgarien, Rumänien oder Ungarn kennen würde, der im Bereich Im- und Export tätig sei und große Mengen an Kartoffelpflanzen beschaffen könne. Ferner müsse die Person in der Lage sein, Frachtpapiere so zu ändern, dass es aussehen würde, als ob ein aus Syrien verschiffter Container tatsächlich aus Europa stamme. Dieser Container solle dann über den europäischen Zwischenhaften weiter nach Saudi-Arabien verschifft werden.
68Der Angeklagte D erläuterte dem Angeklagten C1, dass die Kartoffelpflanzen hierbei als legale Tarnware für in den Containern versteckte Betäubungsmittel in Form von Captagonpillen dienen sollten. Der Angeklagte D stellte dem Angeklagten C1 für dessen Beteiligung auch eine großzügige Entlohnung in Aussicht. Der Angeklagte C1, der wegen seiner Privatinsolvenz finanzielle Schwierigkeiten hatte und dem die Eröffnung seines Ladenlokals dadurch erschwert wurde, erklärte sich im Hinblick auf die von D in Aussicht gestellte großzügige Entlohnung bereit, dem Angeklagten D zu helfen und stellte umfangreiche Nachforschungen zu den Preisen von Kartoffelpflanzen in Ungarn, Rumänien und Bulgarien an.
69Nachdem der Angeklagte C1 dem Angeklagten D die Preise für Kartoffelpflanzen mitgeteilt hatte, entschied dieser nach Rücksprache mit dem gesondert verfolgten K, dass dies zu teuer sei und dass man nunmehr Äpfel als Legalware beschaffen wolle und teilte dies dem Angeklagten C1 mit, welcher erneut Nachforschungen – diesmal zum Ankauf von Äpfeln- anstellte. Zudem versuchte der Angeklagte C1 Kontakt zu zwei ihm bekannten Personen libyscher Herkunft in der Ukraine aufzunehmen, von denen der Angeklagte C1 wusste, dass diese am Hafen in P arbeiten würden und die für die entsprechende Entlohnung „alles machen“ würden. Allerdings kam der Kontakt zu diesen Personen nicht zustande und die Ukraine wurde als mögliche Zwischenstation von dem Angeklagten D aufgrund der geringen Entfernung, dem unbekannten Handelsbeziehungen zu Saudi-Arabien mit ggf. bestehenden Embargos sowie der Notwendigkeit eines Visums für ihn zur Einreise, abgelehnt. Schließlich nahm der Angeklagte C1 Kontakt zu einem aus Rumänien stammenden arabischen Freund, dem Zeugen L1, der mit C1 ursprünglich den Lebensmittelladen betreiben wollte, auf. Der Zeuge L1, welcher in der Vergangenheit bereits im mit Obst- und Gemüsehandel tätig war, erklärte sich bereit, dem Angeklagten C1 zu helfen und recherchierte mit diesem nach Möglichkeiten in Rumänien günstig Äpfel anzukaufen. Ferner erkundigte sich der Zeuge L1 in Rumänien auch nach den Möglichkeiten der Containerversendung nach Saudi-Arabien. Der Angeklagte D, der Angeklagte C1 und der Zeuge L1 planten ferner, Ende des Jahres 2019, Anfang des Jahres 2020 nach Rumänien zu reisen, um dort vor Ort die Einzelheiten des Transportes mit einer möglichen Kontaktperson in Rumänien klären zu können.
70Noch Ende des Jahres 2019 entschied sich der gesondert verfolgte K jedoch für eine andere Legalware und versteckte die Captagontabletten im Hafen von M in einem Container zwischen insgesamt zwölf Kühlaggregaten der Firma U1. Nachdem der gesondert verfolgte K dem Angeklagten D mitgeteilt hatte, dass Äpfel als Legalware nicht mehr benötigt würden, da man eine andere Tarnware gewählt hatte, nahm der Angeklagte D von der weiteren Zusammenarbeit mit dem Angeklagten C1 und den Zeugen L1 wieder Abstand, da ihm die Kontakte der beiden in Rumänien für zukünftige Geschäfte nicht vertrauenswürdig genug erschienen. Der Angeklagte D erklärte dem Angeklagten C1 allerdings - in der Hoffnung auf diese Weise den Kontakt für zukünftige Geschäfte aufrecht erhalten zu können, dass dieser bei zukünftigen Schmuggelgeschäften partizipieren könne, stellte ihm insoweit ein Entlohnung im fünfstelligen Bereich in Aussicht. Hauptsächlich ging es ihm dabei aber darum, geschäftliche Beziehungen zu C1 aufrechtzuerhalten, da er sich durch seine finanzielle Beteiligung und Partnerschaft mit C1 bei dessen Lebensmittelhandel Vorteile bei der Erlangung einer dauerhaften Aufenthaltserlaubnis in Deutschland versprach.
71Als Ausgleich für seine bisher entfalteten Bemühungen sowie zur Unterstützung des Angeklagten C1 beim Aufbau des von ihm geplanten Lebensmittelladens erhielt dieser im Mai und Juni 2020 von dem Angeklagten D einmal 665,00 und einmal 950,00 Euro.
72Am 28.12.2019 sprach der Angeklagte D sodann den Angeklagten C an, welchen er aus Syrien und aus dem Libanon noch als wirtschaftlich sehr erfolgreichen Zolldeklaranten und Kaufmann kannte und mit dem er – dann jedenfalls im Tatzeitraum auch parallel –andere Geschäfte mit legalen Waren (Autoim- und Exporte, Ölimporte etc.) unter Einsatz der Dienste C´s abwickelte, und fragte ihn, ob er vertrauenswürdige Kontaktpersonen in einem Hafen in Rumänien hätte, welche bereit wären aus Syrien stammendes Captagon von dem rumänischen Hafen weiter nach Saudi-Arabien zu verschiffen. Der Angeklagte C, welcher alleine in seinem Mobiltelefon 18.804 Kontakte gespeichert hatte, erklärte sich bereit, dem Angeklagten D zu helfen und fing noch am gleichen Tag an, nach geeigneten Kontaktpersonen zu suchen. Er erkundigte sich bei seinen Bekannten nach Ansprechpartnern in Rumänien. Dem Angeklagte C war dabei bewusst, dass es sich um Drogentransporte handeln sollte.
73Von der Anwerbung des Angeklagten C berichtete der Angeklagte D dem gesondert verfolgten K allerdings nicht, da er nicht sicher war, ob K C als verlässlichen Partner ansehen würde, sondern ließ diesen in dem Glauben, dass er weiterhin mit dem Angeklagte C1 zusammenarbeiten würde.
74Am 25.01.2020 wurde der mit insgesamt zwölf Kühlaggregaten beladene Container mit der Nummer … in dem zwischen den Aggregaten insgesamt 372,5 kg Captagontabletten versteckt waren von M aus mit dem Schiff „N2“ nach D1 in Rumänien verschifft. Unter Mitwirkung des Angeklagten D wurde als Empfänger des Containers in Rumänien in den Frachtpapieren des Unternehmens B11
75B12
76L2-Straße …
77… X1
78Rg. Nr. …
79Tel. …
80bestimmt. Der Angeklagte D nutzte diese nicht existente Zieladresse, um einen europäischen Empfänger und später Versender vorzutäuschen, wobei er sich des leicht abgewandelten Namens des Angeklagten C1 bediente, welcher von der Verwendung seines Namens nichts wusste. Ferner nutzte der Angeklagte D den ihm zur Verfügung gestellten Handelsregisterauszug der Firma des I3, eines Bekannten des Angeklagten D, ansässig L2-Straße …, … X1, um den Empfänger weiter zu legitimieren und änderte lediglich die Hausnummer. Als Absender war die „B13“ in E in Syrien aufgeführt.
81Anfang Februar 2020 empfahl ein Bekannter dem Angeklagten C den in Rumänien tätigen Herrn S1 als Kontaktperson in Rumänien, da dieser nach Angaben der Bekannten des Angeklagten C bereits früher Tabakcontainer verschifft hatte und häufig an illegalen Geschäften beteiligt gewesen war. Der Angeklagte C nahm unverzüglich Kontakt zu dem S1 auf. Der S1 vermittelte den Angeklagten C weiter an seinen Bruder, den gesondert verfolgten S2, genannt I4, welcher im Hafen von D1 in Rumänien tätig war. Da dem Angeklagten D der gesondert verfolgte S2 vertrauenswürdig erschien und dieser auch noch über Familie in Syrien verfügte, auf die man im Fall eines Betruges hätte Einfluss nehmen können, erteilte der Angeklagte D dem Angeklagten C sein Einverständnis in Bezug auf die Einbeziehung des gesondert verfolgten S2 in die Abwicklung des Drogentransportes.
82Am 24.02.2020 wurde der Container … mit den darin versteckten Captagon-Pillen in D1 in Rumänien entladen. Entgegen der ursprünglichen Planung konnte der Container … jedoch nicht einfach mit neuen (gefälschten) Frachtpapieren versehen und nach Saudi-Arabien verschifft werden, da die von dem gesondert verfolgten K gewählte Containerfirma B11 ihre Container nicht nach Saudi-Arabien verschifft. Es bedurfte daher der Umladung der Ware von dem Container des Unternehmens B11 in einen Container eines anderen Unternehmens, welches Container auch nach Saudi-Arabien verschifft. Auch darum sollte sich D eigenständig kümmern.
83Ende März 2020 nahm der Angeklagte C dann direkt Kontakt mit dem gesondert verfolgten S2 auf und besprach mit diesem nach Weisung des Angeklagten D den Hintergrund des Captagonschmuggels und das weitere Vorgehen in Bezug auf den bereits im Hafen von D1 liegenden Container mit den Captagontabletten aus M. Der Angeklagte C teilte dem gesondert verfolgten S2 im Auftrag D´s mit, dass er den Container … leeren, den Inhalt in einen anderen Container umladen, diesen mit neuen Frachtpapieren versehen und dann nach Saudi-Arabien schicken müsse. Der gesondert verfolgte S2 willigte ein und verlangte für sein Tätigwerden einen Betrag i.H.v. 80.000 USD. Dem Angeklagten C gelang es, den gesondert verfolgten S2 auf einen Betrag i.H.v. 70.000 USD herunterzuhandeln. Der Angeklagte D teilte dem gesondert verfolgten K daraufhin allerdings wahrheitswidrig mit, dass seine Kontaktperson in Rumänien – der gesondert verfolgte S2 – 100.000 USD für seine Beteiligung verlange. Der Angeklagte D beabsichtigte hierbei, die Differenz von 30.000 USD heimlich für sich zu behalten und mit dem Angeklagten C hälftig zu teilen.
84Am 02.04.2020 öffnete die rumänische Polizei verdeckt den Container … und stellte die in dem Container zwischen den Kühlaggregaten verborgenen 372,5 kg Captagontabletten sicher. Im Anschluss verplombten die rumänischen Ermittlungsbehörden den Container erneut ordnungsgemäß, damit die Öffnung des Containers nicht auffiel.
85Im Folgenden besprachen der Angeklagte D und der Angeklagten C wiederholt, wie der Angeklagte C den gesondert verfolgten S2 anweisen solle. Vereinzelt fanden auch per Internettelefonie Telefongespräche zwischen den Angeklagten D und C und dem gesondert verfolgten S2 statt. Der Angeklagte C sendete dem gesondert verfolgten S2 auf Weisung des Angeklagten D die notwendigen Unterlagen, wie die durch den Angeklagten D erstellten Frachtpapiere sowie eine auf den 22.04.2020 datierte Vollmacht, ausweislich derer der Angeklagte C1 als angeblicher Empfänger des Containers … den gesondert verfolgten S2 bevollmächtigt, alle mit diesem Container zusammenhängenden Transaktionen betreffend Zoll und der Schiffagentur B11 zu tätigen sowie die Dokumente zur Abfertigung des Containers zu unterzeichnen. Der Vollmacht beigefügt war eine durch den Angeklagten D manipulierte Kopie eines Reisepasses des Angeklagten C1, wobei der Angeklagte D das Foto gegen das einer beliebigen männlichen Person, welches ihm der Angeklagte C beschafft hatte, ausgetauscht und die persönlichen Daten verändert hatte. Ab Mitte April wuchs der Druck auf die Gruppierung um den gesondert verfolgten K, da der Container nunmehr bereits mehr als zwei Monaten in D1 lagerte, die Abnehmer in Saudi-Arabien ungeduldig wurden und sogar androhten, die Annahme des Containerinhaltes zu verweigern, wenn er nicht bald ankomme. Hinzu kam, dass die Bezahlung der zweiten Rate des gesondert verfolgten S2 noch ausstand und sich dieser weigerte, die benötigten Dokumente zur Freigabe des Containers in K2 auszuhändigen, bevor er sein Geld bekommen hat. Der gesondert verfolgte K erklärte sich auf Drängen des Angeklagten D dazu bereit, den Betrag zu zahlen und überwies zwei Mal 50.000 USD durch den B8 per Hawala-Banking in den Libanon, wo es der Angeklagte D in Empfang genommen haben. Insgesamt 62.000 USD überwies der Angeklagte D auf Anweisung des gesondert verfolgten S2 per Hawala-Banking an eine chinesische Firma, welche dem Bruder des gesondert verfolgten S2 gehörte. Hierbei zogen die Angeklagten 8.000 USD von den verlangten 70.000 USD ab, da dieser Betrag als Strafzahlung für die überlange Standzeit des Containers … im Hafen von D1 fällig wurde. Die restlichen 30.000 USD teilten die Angeklagten D und C, wie von Anfang an beabsichtigt untereinander auf, ohne K darüber zu informieren.
86Im Folgenden veranlasste der gesondert verfolgte S2, dass die zwölf Kühlaggregate aus dem Container … aus und in den Container … des Unternehmens P1 umgeladen wurden. Der gesondert verfolgte S2 fertigte die Frachtpapiere nach den Anweisungen des Angeklagten D für den umgeladenen Container dahingehend, dass als Absender erneut
87B12
88L2-Straße …
89… X1
90Rg. Nr. …
91Tel. …
92aufgeführt wurde. Als Empfänger der Lieferung war das Unternehmen T5 in Saudi-Arabien benannt. Am 07.05.2020 forderte der Angeklagte D von dem Empfänger des Containers in Saudi-Arabien telefonisch noch eine Bestätigung der Bestellung an.
93Am 15.05.2020 verließ der Container … den Hafen D1 in Rumänien auf dem Schiff „Z“. Am 12.06.2020 kam das Schiff in K2 in Saudi-Arabien an und wurde da entladen.
94Erst im Juli 2020 bemerkten die Empfänger des Containers, dass die in dem Container verborgenen Betäubungsmittel sich nicht mehr in diesem befanden. Der gesondert verfolgte K und die Empfänger der Betäubungsmittel in Saudi-Arabien hatten insoweit den Verdacht, dass der gesondert verfolgte S2 sich beim Umladevorgang heimlich in den Besitz der Drogen gebracht habe.
95Der Angeklagte C erhielt von dem Angeklagten D als zusätzliche Entlohnung für sein Tätigwerden einen Geldbetrag i.H.v. 3.500,00 €, welchen er in wöchentlichen Raten von einem Autohändler erhielt, der Schulden bei dem Angeklagten D hatte, sowie einen gebrauchten Pkw der Marke C4, welchen der Angeklagte C für 1.700,00 € verkaufte.
96b.) 1380,92 kg Haschisch und 706,5 kg Captagon (Fall 2 der Anklage vom 02.05.2022)
97Der gesondert verfolgte K erhielt im Juli 2020 von unbekannten Personen in Syrien einen weiteren Auftrag insgesamt 1.380,92 kg Haschisch und 4.024.250 Captagonpillen (ca. 706,5kg) von M in Syrien aus nach Saudi-Arabien zu transportieren. Die Betäubungsmittel gehörten den nicht näher identifizierten Personen namens „B14“ und „B9“, welche den Transport der Betäubungsmittel auch finanzierten. Für den Transport der Betäubungsmittel war eine Entlohnung i.H.v. insgesamt 250.000 USD durch die Eigentümer bei erfolgreicher Ankunft in Saudi-Arabien ausgelobt worden, von denen 100.000 USD der gesondert verfolgte S2 und jeweils 50.000 USD der gesondert verfolgte K und die Angeklagten C und D erhalten sollten.
98Die Betäubungsmittel wurden unter Mitwirkung von K in zwei Containern (… und …) auf insgesamt 39 Paletten mit jeweils bis zu 140 Kartons mit libanesischer Seife als Legalware versteckt und wurden im Hafen von M auf das Schiff namens „T6“ geladen. Der Transport sollte erneut unter Einbindung des Angeklagten D über die Türkei und den Hafen von D1 als Zwischenstationen durch Mithilfe des gesondert verfolgten S2 als Kontaktperson vor Ort nach Saudi-Arabien weitergeleitet werden. Der Angeklagte D sagte erneut seine Hilfe in dem Wissen zu, dass erneut Betäubungsmittel geschmuggelt werden sollten. Der Angeklagte C war ebenfalls bereit, erneut den Angeklagten D bei der Organisation des Betäubungsmitteltransportes zu unterstützen.
99Der gesondert verfolgte K entschied in Absprache mit dem Angeklagten D, dass für diese Lieferung nicht mehr der Firmenname „C5“ wie bei dem vorangegangenen Transport als Empfänger verwendet werden sollte, sondern dass sich die Gruppierung als Empfänger der Container eines rumänischen Transportunternehmens namens „B15“ bedient, welches der gesondert verfolgte S2 kurz zuvor erworben hatte. Dementsprechend wurde als Empfänger in den Frachtpapieren die nicht existente
100S3
101…
102C6
103aufgenommen. Als Absender der Container war das Unternehmen
104O1
105…
106M / Syria
107aufgeführt.
108Aufgrund des für die Gruppierung unerklärlichen Verschwindens der Captagonpillen aus der vorangegangenen Schmuggellieferung, welches im Juli 2020 der Gruppe bekannt geworden war, geriet der gesondert verfolgte K weiter unter Druck und es herrschte innerhalb der Gruppierung Misstrauen, welches sich zum einen gegen den gesondert verfolgten S2, zum anderen aber auch gegen den Angeklagten D richtete. Der gesondert verfolgte K wollte den Angeklagten D erst dann über die geplante Ankunftszeit der Container in D1 informieren, wenn sich das Schiff bereits auf dem Seeweg befand.
109Nachdem der Angeklagte D kurz vor der geplanten Ankunft der Container in D1 durch den gesondert verfolgten K informiert worden war, begann er den Weitertransport zu planen. Da die Zeit drängte, führte er zahlreiche Besprechungen mit dem Angeklagten C und dem gesondert verfolgten S2 per Internettelefonie über die geplante Vorgehensweise durch, anstatt wie zuvor die Kommunikation mit dem gesondert verfolgten S2 hauptsächlich durch den Angeklagten C zu organisieren. Zusammen mit dem Angeklagten C und dem gesondert verfolgten S2 besprach der Angeklagte D, welche Zertifikate und Herstellungsnachweise für die libanesische Seife noch in Auftrag gegeben werden müssten, um der Lieferung einen möglichst authentischen Anschein zu verleihen.
110Nachdem das Schiff am 29.08.2020 den Hafen B16 in der Türkei verlassen hatte, traf das Schiff „T6“ am 30.08.2020 – zwei Tage früher als geplant – im Hafen von D1 in Rumänien ein. Noch am gleichen Tag führten die rumänischen Ermittlungsbehörden eine Durchsuchung der Container … und … durch und stellten - verborgen zwischen den einzelnen Seifenkartons - insgesamt 1.3080,92 kg Haschisch und 706,5 kg Captagonpillen sicher. Das sichergestellte Haschisch hatte einen Wirkstoffgehalt von mindestens 2,8% THC, die sichergestellten Captagontabletten einen Wirkstoffgehalt von mindestens 21,5% Amphetaminbase. Die Betäubungsmittel hatte einen Verkaufswert von insgesamt circa 85.000.000,00 €.
111c.) 20 kg Kokain (Fall 2 der Anklage vom 02.05.2022)
112Der gesondert verfolgte K war zudem schon während des Geschehens um den Schmuggel der insgesamt 372,5 kg Captagonpillen mit dem Transport von insgesamt 20 kg Kokain von H1 in Ecuador nach B17 in Spanien betraut worden.. Die Betäubungsmittel waren durch die Täter in einem Hohlraum hinter der Stirnwand eines Kühlcontainers des Unternehmens N3 mit der Containernummer … versteckt worden. Der Container enthielt als Legalware Bananen. Die Kammer geht zugunsten der Angeklagten davon aus, dass es sich um Kokain geringer Qualität mit einem Wirkstoffgehalt von 30 % Kokainhydrochlorid und einem Verkaufswert von 580.000 € gehandelt hat.
113Am 17.05.2020 wurde der Kühlcontainer mit dem Kokain im Hafen von H1 auf das Schiff „N4“ geladen und kam am 02.06.2020 in dem Hafen von B17 in Spanien an. Am 03.06.2020 wurde der Container im Hafen von B17 abgeladen und im Folgenden die Bananen entladen. Aus nicht mehr aufklärbaren Gründen gelang es den Empfängern der Betäubungsmittel nicht, in dieser Zeit das hinter der Stirnwand befindliche Kokain aus dem Container zu entnehmen. Der Container wurde daher am 05.06.2020 leer, jedoch weiterhin mit den versteckten Betäubungsmitteln auf das Schiff „N5“ geladen und verließ am gleichen Tag den Hafen von B17 in Richtung K2, wo der Container am 12.06.2020 ankam.
114Mit der Entladung der Legalware in B17 konnte der gesondert verfolgte K den Standort des Containers Nr. … nicht mehr nachvollziehen, so dass für ihn der Verlust der Kokainlieferung mit erheblichen finanziellen Schäden drohte. Er wandte sich daher im Juni 2020 an den Angeklagten D mit der Bitte, diesen Container mithilfe seiner Kontakte und seinem Wissen um den internationalen Containertransport ausfindig zu machen und zurück nach Syrien zu transportieren. Der gesondert verfolgte K setzte den Angeklagten D hierbei davon in Kenntnis, dass in dem Container 20 bis 30 kg an Betäubungsmitteln versteckt seien, wobei sich der Angeklagte D aufgrund der Herkunft des Containers sowie der weiteren Umstände bewusst war, dass es sich hierbei um Kokain handeln musste. Der Angeklagte D sagte gegenüber dem gesondert verfolgten K zu, den Container ausfindig zu machen und erhoffte sich dadurch einen erheblichen finanziellen Vorteil. Der Angeklagte D informierte sodann den Angeklagten C, welcher sich ebenfalls bereit erklärte, den Angeklagten D zu helfen. Hierbei teilte der Angeklagte D dem Angeklagten C ebenfalls mit, dass sich in dem Container Kokain befinde.
115Dem Angeklagten D gelang es mit Hilfe des Angeklagten C und des gesondert verfolgten S2 unter Verwendung eines Trackingprogrammes dann tatsächlich, den Standort des Containers … in K2 ausfindig zu machen. Die Gruppierung plante nunmehr, den Container in K2 mit einer Legalware zu beladen und diesen dann – wie vom gesondert verfolgten K gewünscht –nach Syrien verschiffen zu lassen. Im Folgenden gelang es den Angeklagten C und D mithilfe des gesondert verfolgten S2 den Container mit der Nummer … von D1 aus bei dem Unternehmen N3 für sich zu reservieren. Zusätzlich reservierte der gesondert verfolgte S2 vier weitere Container bei dem Unternehmen N3, um keine Aufmerksamkeit auf den präparierten Container zu lenken. Denn die Reservierung eines bestimmten Containers war unüblich und hätte nach Einschätzung von D, S2 und C Verdacht erregen können.
116Im Auftrag von D suchte der Angeklagte C im Folgenden nach einer Kontaktperson in Saudi-Arabien, die vor Ort bei der Abwicklung, insbesondere der Beladung der reservierten Container mit Legalware tätig werden sollte.
117Dem Angeklagte C gelang es, in K2 vor Ort den B18 als Kontaktperson anzuwerben, welcher in K2 in einem Bauunternehmen tätig war. Bei B18 handelte es sich um den Sohn eines Bekannten der Schwester des Angeklagten C, dem Zeugen B19, der in H wohnhaft war. Der Angeklagte D entschloss sich dazu, in K2 eine Tonne Datteln als Legalware für den Kühlcontainer zu besorgen.
118Auf Weisung des Angeklagten C informierte sich der B18 in K2 nach den Preisen und Ankaufsmöglichkeiten für Datteln und teilte seine Erkenntnisse dem Angeklagten C mit.
119Der Angeklagte D erläuterte dem gesondert verfolgten K die von ihnen geplante Vorgehensweise mit dem Container … und forderte der gesondert verfolgte K auf, Geld zum Ankauf der Datteln nach Saudi-Arabien zu überweisen. Im Folgenden überwies der gesondert verfolgte K eine Anzahlung von 25.000 Rial (ca. 6.600 Euro) per Hawala-Banking an den B18, welcher dieses Geld in Saudi-Arabien persönlich überbracht bekam.
120Nach der Ankunft des Geldes wies der Angeklagte C den B18 nach Absprache mit dem Angeklagten D an, dass dieser am Hafen von K2 bei dem Unternehmen N3 den Container Nr. … für die anzukaufenden Datteln buchen solle. Hierzu übersandte der Angeklagte C dem B18 die Dokumente über die Reservierung des Containers Nr. … durch die Angeklagten C und D sowie den gesondert verfolgten S2. Eine Beladung des Containers Nr. … durch den B18 scheiterte im Folgenden jedoch, da die Mitarbeiter des Unternehmens N3 am Hafen in K2 die Reservierung nicht anerkennen wollten und den B18 darauf verwiesen, dass man keine konkreten Container buchen könne, sondern einfach welche zugeteilt bekäme. Hieraufhin nahm der B18 von der weiteren Mitwirkung Abstand und gab auch das erhaltene Geld abzüglich seiner Unkosten wieder an den Hawaladar zurück. Die Kammer konnte keine Feststellungen dazu treffen, dass D und C im Folgenden Einfluss auf die weitere Verschiffung des Containers und die Herausnahme der Drogen nehmen konnten.
121Der Container Nr. … verließ am 10.08.2020 auf dem Schiff „D2“ den Hafen von K2 und wurde über C7 nach H2 verschifft, wo er am 07.09.2020 wieder abgeladen wurde. Durch die in Schweden einschreitenden Behörden konnte am selben Tage der aufgebrochene, leere Kühlcontainer des Unternehmens N3, Nummer … festgestellt werden. Im Inneren des Containers war die Stirnwand gewaltsam gelöst und entfernt worden. Isoliermaterial lag zum Teil herausgerissen am Boden. Betäubungsmittel konnten jedoch nicht mehr aufgefunden werden
122III.
1. Zu den persönlichen Verhältnissen:
124a.)
125Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen der Angeklagten stützt die Kammer auf die glaubhaften Angaben der Angeklagten diesbezüglich sowie auf die in der Hauptverhandlung erörterten Auszüge aus dem Bundeszentralregister der Angeklagten jeweils vom 06.05.2022. Lediglich bzgl. des Konsumverhaltens des Angeklagten C waren seine Angaben nicht vollständig glaubhaft.
126b.)
127Die Feststellungen zu dem Betäubungsmittelkonsum des Angeklagten C beruhen auf seinen glaubhaften Angaben, soweit diesen gefolgt werden konnte, sowie auf den Angaben der Mitangeklagten und den hierzu vernommenen Zeugen.
128Der Angeklagte C hat sich wie folgt zu seinem Betäubungsmittelkonsum im Rahmen der Hauptverhandlung eingelassen:
129Er habe angefangen, Kokain zu konsumieren, nachdem er durch die Familie B2 gefoltert worden sei. Er habe das Kokain zunächst gesnifft und geraucht und zur Schmerzlinderung für die erlittenen Verbrühungen eingesetzt.
130Später habe er erfahren, dass das Sniffen des Kokains sehr schädlich sei, so dass er in der Folge hauptsächlich geraucht habe. Lediglich gelegentlich habe er das Kokain noch gesnifft. Im Libanon habe er zunächst über viel Geld verfügt, so dass es kein Problem gewesen sei, den Konsum von Kokain dort zu finanzieren. Er habe manchmal über 10 Gramm am Tag konsumiert. Das Kokain habe er in Wasser gekocht und dann Sodium hinzugegeben. Dadurch habe sich das Kokain versteinert. Durch diesen Prozess habe er beispielsweise zehn Gramm Kokain zu sechs bis sieben Gramm „Crack“ gekocht und dieses dann geraucht. Während seiner Zeit in C2 habe sich der Konsum weiter gesteigert. Er habe damals durchgehend und tagtäglich konsumiert. Für Kokain habe er so am Tag 500 bis 700 USD ausgegeben. Pro Gramm habe er damals 60 bis 70 USD bezahlt. Wenn er nicht geraucht habe, habe er Paranoia bekommen. Er habe sich eingebildet, mit dem Mobiltelefon von Freunden aufgenommen zu werden oder von Fremden durch das Fenster fotografiert zu werden.
131Nach seiner Flucht nach Deutschland sei er in einem schlechten Zustand gewesen. Er habe auch in Deutschland weiter Kokain konsumiert. Er habe sich von vielen Personen Geld geliehen, um seinen Konsum finanzieren zu können. Er habe weder Supermärkte beklauen noch andere Personen mit Waffen zur Übergabe von Geld zwingen können. Daher habe er sich gegenüber anderen Personen häufig als erfolgreicher Händler gegeben, um auf diese Art und Weise Geld geliehen zu bekommen. Er habe viele Personen belogen und auf diese Weise um ihr Geld betrogen. Er habe aber keine Betäubungsmittel verkauft, um an das Geld zum Erwerb von Kokain zu kommen. Immer wenn er Geld bekommen habe, habe er dieses benutzt, um Kokain zu kaufen. Er habe insbesondere in F und E1 gekauft. Ein oder zweimal habe er auch Marihuana konsumiert. Er habe alle paar Tage 20 Gramm Kokain eingekauft. Nach dem Kochen des Kokains sei stets weniger übriggeblieben. Das Gramm Kokain habe in F 40-50 Euro gekostet. In E1 sei das Kokain hochwertiger, dafür aber auch teurer gewesen. Dort habe man 70,00 € bezahlen müssen. Die 20 Gramm habe er nicht an einem Tag konsumiert. Diese Menge habe er benötigt, um durchgehend konsumieren zu können.
132Er habe immer ein Gramm Marihuana mit sich geführt. Dies habe er für den Fall eines akuten Anfalls von Paranoia dabei gehabt. Später habe er auch häufig Whiskey getrunken, wenn er Kokain konsumiert habe. Mit seiner Nasenscheidewand habe er keine Probleme.
133In der Justizvollzugsanstalt habe er Angst gehabt, den Wächtern von seiner Kokainabhängigkeit zu berichten. Er habe Schläge befürchtet. Zuletzt habe er kurz vor der Inhaftierung konsumiert. Er habe zehn Tage nach seiner Inhaftierung nicht gut einschlafen können. Später habe er regelmäßig vom Konsumieren geträumt und sei nicht in der Lage gewesen zu schlafen. Inzwischen gehe es ihm aber besser.
134Hinsichtlich der Angaben zu dem grundsätzlichem Kokainkonsum des Angeklagten C in Syrien und im Libanon und in Deutschland beruhen die Feststellungen auf den insoweit glaubhaften Angaben des Angeklagten C. Die Angaben werden durch den Angeklagten D belegt, welcher ebenfalls angab, dass er erlebt habe, wie der Angeklagte C im Libanon konsumiert habe und dass er einmal weißes Pulver in dessen Wohnung gesehen habe. Die glaubhaften Schilderungen des Angeklagten C zur Art und Weise des Konsums und der Zubereitung von „Crack“ deuten aufgrund ihres Detailreichtums und der Plausibilität der Schilderungen ebenfalls daraufhin, dass der Angeklagte tatsächlich Kokain auf diese Art und Weise konsumiert hat. Für einen gelegentlichen Konsum in Deutschland spricht auch, dass im Rahmen einer Fahrzeugkontrolle am 08.06.2020 ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes über die polizeiliche Kontrolle des D und des C vom 08.06.2020 (Bl. 115 SLO) ein Bubble Kokain im Besitz des Angeklagten C sichergestellt werden konnte. Ferner bekundete auch der Angeklagte D glaubhaft, dass er in Deutschland bei einem Zusammentreffen einmal gesehen habe, wie der Angeklagte C weißes Pulver auf dem Tisch ausgebreitet habe.
135In Gesprächen der Telekommunikationsüberwachung wird zudem vereinzelt der Konsum von „Saft“ durch den Angeklagten C angesprochen, was nach den glaubhaften Bekundungen der Angeklagten C und D ein Synonym für Kokain gewesen sei. So sagt der Angeklagte C im Rahmen eines überwachten Telefongespräches mit dem Angeklagten D vom 27.04.2020, Anfangszeit 20.16.04 (Bl. 23 TKÜ-Sonderband I):
136C: „Ich schwöre beim Leben meiner Töchter! Kein Schluck Saft!
137[…]“
138Im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung sind auch vereinzelt Gespräche aufgeführt worden, in denen es um den Ankauf von Betäubungsmitteln gehen könnte. So führt der Angeklagte C beispielsweise am 12.05.2020, ab 18.44.53 Uhr ein Telefongespräch mit einer unbekannten männlichen Person. Ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung des Gespräches beschwert sich der Angeklagte C bei der unbekannten männlichen Person über die Qualität des „zweiten“ und „dritten“ unt teilt mit, dass seine Kunden mit „ihm brechen würden". Am Ende des kurzen Gespräches bittet der Angeklagte C zudem darum, dass er nicht einen „Mix“ bekomme.
139Allerdings deuten diese Gespräche eher auf ein Handeltreiben des Angeklagten C hin, wenn er ausführt, dass „seine Kunden“ mit ihm brechen“ würden, eindeutigere Anzeichen für einen Ankauf von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten C zum Zwecke des Eigenkonsumd finden sich insoweit nicht.
140Trotz der Feststellung eines grundsätzlichen Kokainkonsums konnte der Umfang seines Konsums nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
141Eine Feststellung zu einem regelmäßigen oder gar täglichen Konsum des Angeklagten war demgegenüber nicht möglich, so dass die Angaben des Angeklagten zum Ausmaß seines Konsums bzgl. Konsumintervallen und täglichen Konsummengen im Libanon und in Deutschland nicht glaubhaft sind.
142Der Angeklagte gab insoweit zunächst an, Kokain in Deutschland immer dann konsumiert zu haben, wenn er über genügend finanzielle Mittel verfügt habe. Trotz mehrfacher Nachfrage erfolgte zunächst keine Präzisierung durchschnittlicher Konsummengen. Später behauptete der Angeklagte C, er habe täglich konsumiert und sich bis zu 20 Gramm Kokain besorgt. An einem weiteren Hauptverhandlungstag behauptete der Angeklagte C, dass er in Deutschland alle paar Tage 20 Gramm Kokain gekauft und konsumiert habe. Diese Angabe wiederholte der Angeklagte nach den Bekundungen des Sachverständigen im Rahmen der Exploration mit der Ergänzung, dass er alle zwei bis zweieinhalb Tage 20 Gramm Kokain konsumiert habe. Diese Angaben zu dem Konsummengen variieren zum einen. Zum anderen sind die zuletzt genannten, konkreten Konsummengen von 20 Gramm alle zwei bis drei Tage nicht glaubhaft und plausibel. Zunächst liegen die von dem Angeklagten C behaupteten täglichen Konsummengen nach der glaubhaften Einschätzung des Sachverständigen im Rahmen der Hauptverhandlung, der sich die Kammer nach eigener Prüfung vollumfänglich anschließt, im letalen Bereich. So bekundete der Angeklagte C gegenüber dem Sachverständigen 10 Gramm Kokain täglich konsumiert zu haben. Die letale Dosis für Kokain liegt beim Rauchen bei ungefähr 250mg. Dies zugrunde gelegt müsste der Angeklagte sich 40-mal am Tag eine Pfeife anstecken, um Mengen unterhalb der letalen Dosis zu konsumieren. Dies käme bei einem 16 Stunden Tag einem Konsum alle 25 Minuten gleich. Dieser Konsumintervall erscheint vor dem Hintergrund der festgestellten Tätigkeiten des Angeklagten C sowie dem Umstand, dass ihn keiner der vernommenen Zeugen, mit denen er zusammen gelebt oder viel Zeit verbracht hat, jemals beim Konsumieren beobachtet hat, unplausibel. Zu dieser Einschätzung kommt auch der Sachverständige nach dessen plausiblen Ausführungen, denen sich die Kammer vollumfänglich anschließt. Der Sachverständige führte insoweit aus, dass auch bei langjährigem Konsum eine tägliche Konsummenge, wie sie der Angeklagte C schildert, außergewöhnlich hoch auch für einen Abhängigen und damit sehr unwahrscheinlich sei. Der Sachverständige führte insoweit weiter aus, dass er in seiner langjährigen Tätigkeit noch niemanden erlebt habe, der 10 Gramm Kokain pro Tag konsumieren würde. Ferner wies der Angeklagte C über keine körperlichen Folgeerscheinungen eines derart langjährigen Konsums in diesem Größenbereich auf, die nicht zwingend sind bei einem derartig hohen Konsum über Jahre hinweg jedoch nahelägen. Die Nasenscheidewand war intakt und auch die Zähne wiesen nach den plausiblen Angaben des Sachverständigen lediglich im hinteren Bereich erheblichen Schädigungen auf, welche auch auf andere Ursachen zurückführbar seien. Andere eindeutige körperliche Befunde, welche die Angaben des Angeklagten zu dessen Konsum hätten belegen können, hat der Sachverständige nach dessen plausibler Erläuterung nicht feststellen können. Auch der Umstand, dass der Angeklagte bei einem behaupteten Konsum von 20 Gramm alle zwei Tage bei den von ihm behaupteten Ankaufspreisen in einem Monat mindestens 12.000,00 € bis zu 15.000,00 Euro ausgegeben hätte, erscheint unplausibel.
143Ferner gab der Angeklagte C an, dass er sämtliches Geld sofort für Betäubungsmittel ausgegeben habe. Ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Abschlussvermerkes zu den Finanzermittlungen vom 06.04.2022 konnten auf dem relevanten Konto des Angeklagten C, auf dem sonst nur regelmäßige Sozialleistungszahlungen eingehen, Bareinzahlungen im Zeitraum von Januar 2020 bis November 2021 i. H. v. insgesamt 14.615,00 € feststellen, was im Widerspruch zu der Behauptung steht, sämtliches Geld für Betäubungsmittel ausgegeben zu haben. Zudem wurde ausweislich des Abschlussvermerkes zu den Finanzermittlungen vom 06.04.2022 das Konto durch das Land NRW wegen geschuldetem Kindesunterhaltes gepfändet, wobei auf dem Konto noch ein Saldo i.H.v. 1.006,22 € vorhanden gewesen ist nach Pfändung.
144Das behauptete Konsumverhalten steht zudem im Widerspruch zu dem Ergebnis der Zeugenbekundungen. So bekundete keiner der Zeugen aus dem Nahbereich des Angeklagten C; diesen jemals beim Konsum gesehen zu haben bzw. Anzeichen auf einen Betäubungsmittelkonsum durch das Verhalten des Angeklagten gehabt zu haben. Die Zeugin C3 bekundete insoweit, dass der Angeklagte C nach seiner Einreise nach Deutschland zunächst drei Monate bei ihr gelebt habe und in dieser Zeit das Haus fast nicht verlassen habe. In dieser Zeit habe sie keinen Konsum des Angeklagten C miterlebt. Sie könne sich lediglich daran erinnern, dass der Angeklagte C zu einem späteren Zeitpunkt einmal von ihr Backsoda geliehen habe.
145Der Zeuge I2, mit dem der Angeklagte C vor seiner Verhaftung im Novemer 2021 nach den Bekundungen des Zeugen mehrere Monate täglich unterwegs war, bekundete ebenfalls, nichts von einem Drogenkonsum oder dadurch erfolgte Beeinträchtigung des Angeklagten C mitbekommen zu haben. Der Zeuge N1, bei welchem der Angeklagte C ungefähr 15 Tage im Jahr 2020 gelebt habe, verneinte ebenfalls einen Konsum mitbekommen zu haben. Auch die Zeugen B18/B19 sowie die Angeklagten D, welche regelmäßig Kontakt zu dem Angeklagten C hatten, verneinten, einen regelmäßigen Konsum des Angeklagten C erlebt zu haben.
146Die Angaben der Zeugen sind auch in vollem Umfang glaubhaft. Es gab für die Zeugen, die aus dem Familien-bzw. Freundeskreis des Angeklagten C stammten, auch keinen Grund plausiblen Grund, die Unwahrheit zu sagen. Soweit der Angeklagte C vorträgt, dass alle Zeugen aus kulturellen Gründen gelogen hätten, da sie nicht hätten zugeben wollen, ihn beim Konsumieren gesehen zu haben, so folgt die Kammer dem nicht.
147Der Angeklagte C schildert zudem nicht, in der Justizvollzugsanstalt an erheblichen Entzugserscheinungen gelitten zu haben, was bei einem derart erheblichen und langjährigen Konsum allerdings zu erwarten gewesen wäre. Er hat auch nach seiner Festnahme zunächst in der Justizvollzugsanstalt angegeben, keine Drogen zu konsumieren und hat erst einige Monate später, nämlich am 21.03.2022, ein Gespräch mit der Suchthilfe beantragt, welches dann jedoch tatsächlich nicht stattgefunden hat. Soweit der Angeklagte C insoweit behauptet hat, dass er seine Abhängigkeit zunächst aus Angst vor Schlägen in der Justizvollzugsanstalt nicht offengelegt hat, hält die Kammer das für nicht plausibel.
148Insgesamt sprechen daher ganz erhebliche Umstände gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten C zu dessen Konsummenge und dem Konsumintervall, so dass die Kammer diese Angaben nicht zugrunde legen konnte. Andere Erkenntnisquellen zu dem tatsächlichen Umfang des Konsums des Angeklagten C hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
1492. Zum Tatgeschehen:
150Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der frühzeitig bereits im Ermittlungsverfahren erfolgten, vollumfänglich geständigen Einlassung des Angeklagten D, zu den Hinterleuten, den Tathandlungen von ihm und den Mitangeklagten, seinem Wissensstand sowie auf der teilweisen geständigen Einlassung des Angeklagten C zu seinen objektiven Tatbeiträgen sowie bzgl. der Taten 2 und 3 zu seinem Vorsatz sowie der ganz überwiegend geständigen Einlassung des Angeklagten C1 zu seinen Handlungen und seinem Wissensstand. Die Angaben D´s,die die Kammer in vollem Umfang für glaubhaft erachtet hat, werden durch den Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen oder im Selbstleseverfahren eingeführten Urkunden, den in Augenschein genommenen Lichtbildern und Aufzeichnungen aus der Telekommunikationsüberwachung sowie auf der durchgeführten Beweisaufnahme im Übrigen, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt, bestätigt und in einzelnen Details ergänzt. Im Einzelnen:
Der Angeklagte D hat sich sowohl im Ermittlungsverfahren sehr ausführlich in mehreren Vernehmungsterminen sowie im Rahmen einer Verteidigererklärung als auch durch persönliche Angaben vollumfänglich geständig im Einklang mit den Feststellungen zur Sache eingelassen und machte auch umfassende Angaben zu den Tatabläufen, zur Beteiligung der Mitangeklagten und zu gesondert verfolgten Personen und deren weiteren Drogengeschäften.
152Im Einzelnen ließ er sich wie folgt ein:
153Er kenne den K seit langer Zeit. Er sei zudem gut mit einem Bruder des K befreundet. Bereits in dem Jahr 1996/1997 habe er ihn während seiner Tätigkeit in Russland getroffen. Er habe damals Möbel für den Bruder des K von Syrien nach Russland geschickt. Damals habe der K ebenfalls in Russland gelebt. Für die Familie des K habe er zudem im Jahr 2009 Glasscheiben, Gläser und Granitplatten besorgt, welche diese für den Bau eines Einkaufzentrums in M verwenden wollten. Er habe die Waren verfrachtet und die Zollabwicklung erledigt. Im Jahr 2017 habe er den K im Libanon zufällig in einem Café, welches gegenüber von dem Hotel lag, in welchem er – der Angeklagte D – lebte, wiedergetroffen. Bei der Reise aus Syrien in Ausland würden viele Flugverbindungen über C2 laufen, so dass er dort viele Leute aus Syrien getroffen habe. Der K habe ihm hierbei erzählt, dass er nach Brasilien reisen wolle, um dort zu arbeiten und Ware abzuholen und diese nach Syrien zu bringen. Der K habe hierbei erwähnt, dass sich um illegale Waren gehandelt habe, ohne diese näher zu bezeichnen. Er habe lediglich gesagt, dass sich das Geschäft für ihn lohnen würde. Der K habe damals wohl gedacht, dass er – der Angeklagte D – aufgrund der guten Freundschaft zum jüngeren Bruder des K über dessen Geschäfte Bescheid gewusst hätte.
154Nach den späteren Erzählungen des K wisse er, dass dieser ein Jahr und zwei Monate in Brasilien geblieben sei. Er – der Angeklagte D – habe auf Bitte des K auch schon einmal einen Geldbetrag von 200 USD an die Familie des K nach Syrien gesendet, als dieser dazu nicht in der Lage war. Das Geld habe er später zurückerhalten. Im Jahr 2018 sei der K dann zurückgekehrt nach Syrien und sei auch mehrmals in den Libanon gereist. Dort habe es dann weitere Aufeinandertreffen gegeben. K habe ihm dabei dann erzählt, dass er in Brasilien versucht habe, Kokain anzukaufen. Zu diesem Zweck habe er mehreren Personen Geld gegeben. Hierbei habe er viele Probleme gehabt und sein ganzes Geld – 600.000,00 € - verloren, da er von den dortigen Drogenhändlern betrogen und bedroht worden sei. Über Bekannte im Libanon habe der K dann den Auftrag erhalten, Container mit Keramikfliesen als Legalware und versteckt darunter große Mengen an Betäubungsmitteln von Marokko nach M zu transportieren und die Betäubungsmittel dort zu verkaufen. Den Erlös habe er abzüglich seines Anteils zurücksenden sollen. In M habe es dann Probleme mit Mitgliedern der vierten Division des syrischen Heeres gegeben, nachdem der K zunächst versucht hatte, die Ware ohne Kenntnis der vierten Division aus dem Hafen herauszubringen. Die vierte Division überwache insoweit sämtliche Warentransport aus Syrien heraus und nach Syrien hinein und würde jeweils (Schmier-)Geld dafür verlangen, damit sie die Ware durchlassen. Die vierte Division habe dies jedoch bemerkt und den Bruder des K festgenommen. Der K habe ihn – den Angeklagten D – daraufhin um Rat gefragt. Er – der Angeklagte D – habe ihm geraten, mit der vierten Division zu kooperieren und ihnen die Unterlagen für den Frachtcontainer zu überreichen. Der K habe das dann gemacht und sein Bruder sei wieder freigekommen. K habe als Strafe einen erhöhten Anteil an die vierte Division bezahlen müssen. Ferner habe eine der Personen, die für K die Betäubungsmittel habe verkaufen sollen, diesen betrogen und mehr Geld einbehalten als zunächst vereinbart. Letztlich habe auch dieses Geschäft nur dazu geführt, dass sich die Schulden des K weiter vergrößert haben.
155Im Folgenden habe der K nach seinen Erzählungen enger mit der vierten Division zusammengearbeitet und es sei eine Art Geschäftsbeziehung entstanden. Im Rahmen dieser Zusammenarbeit habe der K auch eine Person namens B7 kennengelernt. Dieser habe dem K von dem einträglichen Geschäft mit dem Schmuggel von Captagonpillen von Syrien nach Saudi-Arabien berichtet und diesen hierfür angeworben. Der K habe hierbei gehofft, mit den Erlösen aus dem Schmuggel von Captagonpillen seine Schulden ausgleichen zu können. Ihm – dem Angeklagten D – sei dieses Geschäftsmodell um den Schmuggel mit Captagonpillen von Syrien nach Saudi-Arabien noch aus seiner Zeit in Syrien bekannt gewesen. Er habe sich dann zu Mitwirkung bei den Drogentransporten über europäische Häfen bereit erklärt und sich – bei erfolgreichem Transport einen erheblichen Gewinn versprochen.
156Angaben zu Fallakte 01:
157Ende des Jahres 2019 habe der K ihn kontaktiert und angefragt, ob er jemanden in Rumänien, Ungarn oder Bulgarien kennen würde. Er wolle dort Äpfel kaufen und diese nach Ägypten oder Saudi-Arabien weitertransportieren. Er – der Angeklagte D – habe sich aufgrund seines Wissens um die Geschäfte des K zu Anfang lediglich gedacht, dass dies vielleicht auch zur Tarnung einer Haschischlieferung für Ägypten oder eine Captagonlieferung nach Saudi-Arabien habe dienen sollen. Captagon werde nicht in Ägypten, sondern nur in Saudi-Arabien abgesetzt. In Ägypten gäbe es demgegenüber einen Markt für Haschisch. Etwas später, noch während der Organisation des Transportes, habe er definitiv erfahren, dass Captagonpillen geschmuggelt werden sollten. Die Betäubungsmittel hätten Personen namens B10 und B9 gehört. Es sei wichtig gewesen, dass die Verschiffung über einen europäischen Hafen erfolge, da es sich dann aus Sicht des Empfängerlandes um eine europäische Ware mit europäischen Papieren gehandelt hätte, was unverdächtiger gewesen sei. Er – der Angeklagte D -habe daraufhin entgegnet, dass er niemanden dort kennen würde, aber einen Freund in Deutschland habe, den er nach solchen Kontakten fragen könne. Bei diesem Freund habe es sich um den Angeklagten C1 gehandelt. Den Angeklagten C1 kenne er seit dem Jahr 2006 oder 2007. Damals habe er in der Freihandelszone seinen Unternehmenssitz gehabt. Der Angeklagten C1 und ein Begleiter seien zu ihm mit dem Ansinnen gekommen, einen deutschen C4 zu verkaufen. Er habe von einem Ankauf Abstand genommen, da der geforderte Preis zu hoch gewesen sei. Einige Tage später habe er den Angeklagten C1 und dessen Begleiter in der Freihandelszone von B5 wiedergetroffen. Dort hätten er und sein Begleiter versucht, das Fahrzeug an einen befreundeten Autohändler zu verkaufen. Auf Bitte des Angeklagten C1 und seines Begleiters habe der Angeklagte D ihnen geholfen, den Pkw zu verkaufen. Dies sei letztlich auch gelungen. Da der Begleiter des Angeklagten C1 seine Brieftasche verloren habe, allerdings noch am selben Tag nach Deutschland zurückkehren musste, habe der Angeklagte D diesen zur türkischen Grenze gebracht. Da der Angeklagte C1 nur ein Visum für die Einreise gehabt habe, habe er nicht in die Türkei reisen können. Er, der Angeklagte D, habe dem Angeklagten C1 dann mit etwas Geld ausgeholfen, ein Rückflugticket für den Folgetag gebucht und ihm ein Hotelzimmer reserviert. Zwei Monate später sei er geschäftlich in N6 gewesen und habe dort den Angeklagten C1 wiedergetroffen. Dieser habe ihm das geliehene Geld zurückgegeben. Danach habe er den Kontakt zu dem Angeklagten C1 aufrechterhalten. Er habe dem Angeklagten C1 auch manchmal Geld geschickt, damit dieser für ihn Pkws in Deutschland erwerben konnte, welche er – der Angeklagte D – dann weiterveräußern konnte. Später habe er geplant, zusammen mit dem Angeklagten C1 als Partner den von dem Angeklagten C1 geplanten Lebensmittelladen zu betreiben, um auf diese Art und Weise eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland zu erlangen. Es sei auch zum Abschluss eines Partnerschaftsvertrages gekommen.
158Den Angeklagten C1 habe er dann auch sofort angerufen und ihn gefragt, ob er jemanden kennen würde, der Äpfel in Rumänien, Bulgarien oder Ungarn im Umfang von nicht weniger als drei Containern besorgen könne. Anfangs habe sich der Angeklagte C1 nicht so stark für das Thema interessiert. Er – der Angeklagte D – habe dann noch einmal dies von dem Angeklagten C1 verlangt und ihm auch eine großzügige Entlohnung in Aussicht gestellt. Hierbei sei ebenfalls besprochen worden, dass diese Lieferung zur Tarnung für den Schmuggel von Betäubungsmitteln dienen solle. Er habe dem Angeklagten C1 auch über den Handel mit Captagonpillen berichtet. Der Angeklagte C1 habe sich zur Mithilfe bereiterklärt. Der Angeklagte C1 habe ihn sodann von einem Freund aus Rumänien, dem Zeugen L1, berichtet. Dieser habe in Rumänien gelebt und Leute gekannt, welche im Bereich Obst/Gemüse tätig gewesen seien. Der Angeklagte C1 habe ihn ferner geraten, Äpfel in diesen Mengen am besten direkt vom Bauern zu erwerben. Der Angeklagte C1 habe ihm zudem Fotos von einer Äpfelverpackungsmaschine gesendet. Ferner habe der Angeklagte C1 ihm auch eine ihm bekannte Person in der Ukraine für die Organisation dieses Geschäftes vor Ort vorgeschlagen. Allerdings sei der Weg zu kurz für einen Import gewesen. Ihm sei auch nicht klar gewesen, ob ein Embargo insoweit in Saudi-Arabien gegolten habe.
159Schließlich habe sich der K allerdings für eine andere Legalware in Form von mehreren Kühlaggregaten entschieden und die Bemühungen um den Ankauf von Äpfeln seien eingestellt worden. Der Angeklagte C1 sei von da an nicht weiter in dieses Geschäft eingebunden worden. Er habe den Kontakt zu dem Angeklagten C1 dennoch aufrechterhalten in der Hoffnung, dass dieser ihm in Zukunft behilflich sein könne, z.B. bei der Erlangung einer Aufenthaltsgenehmigung in Deutschland. Dem Angeklagten C1 habe er erzählt, dass man jetzt eine bessere Tarnware gefunden habe und dass er – der Angeklagte D – plane in der Zukunft weitere, vergleichbare Geschäfte zu machen und dabei auf ihn zurückgreifen werde. Er habe dem Angeklagten C1 zudem gesagt, dass man mit solchen Geschäften 10.000 bis 50.000 Euro pro Geschäft verdienen könne. Mit zusätzlichen, kleineren Zahlungen habe er den Angeklagten C1 zudem versorgt, um sich dessen Gunst zu erhalten.
160Da der Angeklagte C1 über keine belastbaren Kontakte verfügte, habe er – der Angeklagte D – sich Ende Dezember an den Angeklagten C gewandt, um nunmehr über diesen einen zuverlässigen Ansprechpartner in einem europäischen Hafen in Ungarn, Rumänien oder Bulgarien im Bereich der Zollabfertigung für den Transport zu gewinnen. Den Angeklagten C kenne er bereits seit dem Jahr 2008 oder 2009. Er habe ihn im Rahmen einer zolltechnischen Abwicklung von Pkws in der Freihandelszone in E kennengelernt. Danach habe man sich eine lange Zeit nicht mehr getroffen. Erst im Jahr 2015 habe er den Angeklagten C in der Freihandelszone in M wiedergetroffen, ohne dass dies einen geschäftlichen Hintergrund gehabt hätte. Im weiteren Verlauf habe man aber auch gemeinsame Geschäfte gemacht. Der Angeklagte C sei damals ebenfalls als Händler mit Hauptsitz in E tätig gewesen und sei nur gelegentlich in der Freihandelszone geschäftlich unterwegs gewesen, wohingegen er – der Angeklagte D – dort damals seine Tätigkeit ausschließlich in der Freihandelszone ausgeübt habe. Nach seiner Flucht in den Libanon in die Gegend K1 habe er den Angeklagten C, der zuvor bereits in den Libanon geflüchtet war, dort im Sommer 2018 ebenfalls getroffen. Zeitweise habe man auch im selben Mehrfamilienhaus gewohnt. Im Libanon habe der Angeklagte C geplant eine Tankstelle zu eröffnen. Geschäftlich hätten sie allerdings im Libanon nichts miteinander zu tun gehabt.
161Er habe dem Angeklagten C gesagt, dass es um den Schmuggel von Captagon gehe. Er habe auch den Eindruck gehabt, dass dieser wisse, um was es sich dabei handele. Dies sei in der Freihandelszone auch bekannt gewesen. Der Angeklagte C habe ihm dann den S2, genannt „I4“, als Kontaktperson im Hafen von D1 in Rumänien vermittelt. Der Kontakt zu S2 sei hauptsächlich über den Angeklagten C erfolgt. Allerdings habe es auch „Telefonkonferenzen“ zwischen ihm, dem S2 und dem Angeklagten C über X2 gegeben. Da dieser dem Angeklagten D vertrauenswürdig erschien, wurde er in den Transport der in den Kühlaggregaten versteckten Captagonpillen einbezogen. Es sei geplant gewesen, dass der S2 für den Container mit den Kühlaggregaten und den Captagonpillen lediglich neue Ladungsdokumente besorgt und diese dann als rumänische Ware weiter nach Saudi-Arabien verschicken sollte. Allerdings habe der K die Kühlaggregate in M in einen Container eines Unternehmens, der Firma B11, verladen, welches nicht nach Saudi-Arabien fahre, so dass es entgegen der ursprünglichen Planung notwendig geworden war, die Kühlaggregate mit den Captagonpillen in D1 in einen anderen Container eines Unternehmens, welches auch Saudi-Arabien anfährt, umzuladen. Er – der Angeklagte D – habe die Unterlagen erstellt. Hierbei habe er den Namen des Angeklagten C1 in abgeänderter Schreibweise sowie die Anschrift eines Lebensmittelgeschäftes eines Bekannten in X1 mit abgeänderter Hausnummer verwendet. Der Angeklagte C1 habe von der Verwendung seines Namens keine Kenntnis gehabt. S2 habe anfangs 80.000 USD verlangt, damit er den Container in den Transit bringe. Der Angeklagte C habe ihn allerdings auf 70.000 USD heruntergehandelt. Gegenüber K habe man allerdings Kosten i.H.v. 100.000 USD für S2 angemeldet, da sie – die Angeklagten D und C – geplant hatten jeweils 15.000 USD für sich zu behalten. Der K habe dann in zwei Raten zu je 50.000 USD Geld über das Hawala-Banking überwiesen. Die Nutzung des Hawala-Banking sei hierbei normal und üblich, da nach dem Jahr 2011 viele Strafen und Boykottmaßnahmen gegen syrische Banken bestanden hätten. Von der ersten Rate seien 8.000 USD abgezogen worden, da diese als Strafzahlung wegen der überlangen Dauer des Verbleibs des Containers in D1 fällig wurden. Die restlichen 42.000 USD seien auf Anweisung des S2 an eine chinesische Firma, welche dem Bruder des S2 gehörte, transferiert worden. Von der zweiten Rate habe man dann 30.000 USD für sich – d.h. den Angeklagten D und den Angeklagten C – heimlich (ohne Wissen der Hinterleute in Syrien) abgezogen und den Rest an S2 überwiesen. Das Geld habe man per Hawala-Banking im Libanon bekommen und untereinander aufgeteilt. Es habe dann einige Zeit gedauert, bis man die notwendigen Papiere zur Umladung der Legalware inklusive der Pillen und zur Weitersendung sowie die Erlaubnis zur Entladung in Saudi-Arabien bekommen hätte. Dass die Captagonpillen zwischenzeitlich durch die rumänische Polizei sichergestellt worden seien, habe man nicht bemerkt. Durch die Verzögerung sei zudem erheblicher Druck durch die Empfänger aus Saudi-Arabien auf ihn – den Angeklagten D – und den Angeklagten C sowie B7 ausgeübt worden.
162Nach Ankunft des Containers in Saudi-Arabien sei dann aufgefallen, dass die in der Legalware versteckten Captagonpillen nicht mehr vorhanden gewesen und die Kühlaggregate beschädigt gewesen seien.
163Angaben zu Fallakte 2:
164Nachdem die Captagonpillen aus der ersten Lieferung nicht in Saudi-Arabien angekommen seien, habe Misstrauen der von Syrien aus agierenden Personen geherrscht. K sei weiter unter Druck gesetzt worden und die Eigentümer der transportierten Betäubungsmittel hätten sich gegenseitig die Schuld zugeschoben. Ferner sei auch S2 verdächtigt worden, die Betäubungsmittel entladen und für sich behalten zu haben. Er – der Angeklagte D – sowie der Angeklagte C hätten den S2 allerdings für unschuldig gehalten, da er Fotos der Verplombung des Containers habe beibringen können, welche eine Öffnung durch ihn ausgeschlossen hätte. Aufgrund des herrschenden Misstrauens habe der K geplant, ihn – den Angeklagten D – erst dann in den Transport eines zweiten Containers, in welchem unter der als Legalware dienenden libanesischen Seife Haschisch und Captagonpillen versteckt gewesen seien, einzubinden, wenn dieser bereits auf dem Schiff unterwegs ist. Zunächst habe der K lediglich von dem Schmuggel von Haschisch gesprochen. Er – der Angeklagte D – habe erst später, als der Container bereits unterwegs gewesen sei, erfahren, dass dort auch Captagonpillen unter der Legalware versteckt gewesen seien. Die Seife habe auch dazu gedient, den Geruch des Haschisch zu überdecken. Letztlich sei der Seetransport schneller verlaufen als erwartet und sei bereits drei Tage vor dem anvisiertem Ankunftstermin angekommen, so dass er – der Angeklagte D – erst kurz vor Ankunft des Containers in D1 durch den K über diesen informiert worden sei. Deshalb sei eine schnelle Abwicklung erforderlich gewesen. Es habe damals viel Korrespondenz zwischen S2, dem Angeklagten C und ihm gegeben. Der S2 habe in einem solchen Gespräch vorgeschlagen, Zertifikate und Laborbefunde über die Herkunft und Zusammensetzung der Seife erstellen zu lassen, um die Legende der Legalware authentisch aussehen zu lassen. Zur Erstellung dieser Zertifikate sei es dann jedoch nicht mehr gekommen, da die Ladung hiervor durch die rumänischen Ermittlungsbehörden sichergestellt worden sei. Der S2 habe – da man nicht mehr unter dem Namen einer fiktiven Firma habe handeln wollen, zu diesem Zeitpunkt speziell für den Schmuggel von Betäubungsmitteln ein Unternehmen erworben mit dem Namen „B15“. Die Besitzer der Betäubungsmittel in der zweiten Lieferung hätten den S2 zudem gekannt.
165Angaben zu Fallakte 03:
166Das Geschehen um Fallakte 3 habe eigentlich chronologisch vor dem Geschehen um Fallakte 2 stattgefunden. Es sei um Kokain gegangen und das Schiff mit dem Container sei bereits unterwegs nach Spanien gewesen. In dem Container seien Drogen versteckt gewesen. K habe von 20 bis 30 kg an Betäubungsmitteln gesprochen. Dass es sich hierbei um Kokain gehandelt habe, habe er sich wegen des Herkunftslandes gedacht, ohne dass der K dies konkret gesagt habe. Zunächst habe er gar nichts mit dem Transport zu tun gehabt. K habe ihn dann allerdings gefragt, ob er den Container mit den versteckten Betäubungsmitteln ausfindig machen könne und ihm hierbei auch die Containernummer gegeben. Er – der Angeklagte D – habe C darüber in Kenntnis gesetzt. Später sei es ihm – dem Angeklagten D – unter Verwendung der Trackingprogramme gelungen, den Container in K2 in Saudi-Arabien ausfindig zu machen. Hierbei habe er zusammen mit C und S2 gearbeitet. K habe gewollt, dass der Container mit den versteckten Betäubungsmitteln zurück nach Syrien gelangen soll. Dazu habe man ihn zunächst in K2 mit Legalware beladen müssen, um so Zugriff auf den Container zu erhalten. Da es sich um einen Kühlcontainer gehandelt habe, habe man eine Ware benötigt, welche der Kühlung bedurfte. Als Legalware habe er sich dann zunächst für Datteln entschieden. Der Angeklagte C habe zu diesem Zweck den Sohn des Zeugen B19, B18, angeworben, der in Saudi-Arabien in einem Unternehmen als Hafenmitarbeiter tätig gewesen sei. Dieser habe C auch Fotos von Datteln und Preise für den Ankauf von Datteln mitgeteilt. Er- der Angeklagte D – habe dann den K gesagt, dass er Geld zum Ankauf der Legalware nach Saudi-Arabien überweisen solle. S2 habe dann – auf seine Anweisung- bei dem Unternehmen N3 versucht, von D1 aus insgesamt fünf bestimmte Container in K2 zu buchen, nämlich den mit den versteckten Drogen sowie vier weitere, um keine unnötige Aufmerksamkeit zu erwecken. Hierbei habe er die ihnen bekannte Nummer des Containers, in welchem die Drogen versteckt waren, konkret angegeben. Zur Begründung, dass er gerade diesen Container benötigen würde, habe S2 gegenüber der Firma N3 behauptet, dass für diese Container bereits Zertifikate erstellt worden seien. Es sei ihm auch gelungen, diese Container zu reservieren. B18 habe dann 25.000 Rial als Anzahlung für den Dattelkauf bekommen. Der B18 habe dann auch zu N3 gehen und dort eine Ablichtung der Reservierungsbestätigung holen sollen. Diese Bestätigung habe er an den Angeklagten C geschickt, welcher diese an ihn – den Angeklagten D – weitergeleitet habe. Der örtliche Sachbearbeiter bei dem Unternehmen N3 habe B18 dann jedoch trotz Vorlage der Reservierungsdokumenten nicht die konkreten Container geben wollen und habe nachgefragt, warum gerade diese Container gewünscht werden. Letztlich habe man den Container nicht bekommen können und weiter sei er in das Geschehen um diesen Container nicht eingebunden worden. B18 habe dann das ihm überlassene Geld abzüglich seiner Unkosten zurückgegeben.
Der Angeklagte C hat sich bereits vor der Hauptverhandlung im Rahmen eines an die Kammer addressierten, selbst verfassten Briefes (Bl. 4031 ff.d.A.), welchen seine Verteidiger auch in die Hauptverhandlung als Einlassung des Angeklagten C eingeführt haben, zur Sache eingelassen. Er hat den Inhalt als korrekt bestätigt. Ferner hat der Angeklagte C sich ergänzend in der Hauptverhandlung zur Sache geäußert.
168Er habe den Angeklagten D Ende des Jahres 2019 bei einem Autohändler, welcher dem D noch Geld schuldete, wieder getroffen. Das erste Mal habe er den Angeklagten D 2009/2010 in der Freihandelszone in B5 getroffen. Er – der Angeklagte D – habe damals dort ein Büro betrieben und auch der Angeklagte C habe damals dort mit seinen Onkeln gearbeitet. Der Angeklagte D sei zudem der Freund eines der Halbbrüder des Angeklagten C gewesen. Während seiner Tätigkeit in M habe er auch ständig Kontakt zu dem Angeklagten D gehabt und diesen häufig um Rat gefragt.
169Er habe in Deutschland bzgl. der Taten nie selbstständig gehandelt, sondern sei stets auf Verlangen des Angeklagten D aufgetreten. Er habe Forderungen des D niemals abgelehnt. Der Angeklagte D gehöre den Aleviten -wie die Familie B2- an und könne ihm und seiner Familie in Syrien großen Schaden zufügen. Seine Familie gehöre zu den Sunniten. Er habe das insbesondere gemacht, da der Angeklagte D ihm für solche Aufträge Geld gegeben habe. Zwischendurch habe er auch mal so Geld von dem Angeklagten D für die Überführung von Fahrzeugen erhalten. Es sei in der Zeit häufig zu Erledigungen für den Angeklagten D, wie die Bezahlung und Überführung von Fahrzeugen oder das Abholen und Verwahren von Geldern gekommen.
170Angaben zu Fallakte 1:
171Der Angeklagte D habe ihn Ende des Jahres 2019 telefonisch gebeten, eine Person in Rumänien ausfindig zu machen, die im Bereich Zollabfertigung tätig sei. Der Angeklagte D und dessen Hinterleute hätten einen Container mit Kühlaggregaten in Rumänien im Hafen von D1, in welchem Pillen versteckt seien. Die Menge der Pillen habe er nicht gekannt. Der Angeklagte D habe ihm gegenüber von „Captagon“ gesprochen. Auf Nachfrage habe der Angeklagte D ihm erläutert, dass diese Tabletten aus zwei Stoffen bestehen würden, mit welchen er Handel treibe, nämlich Benzylat und Koffein. Er habe zunächst nicht gewusst, dass es sich um Betäubungsmittel gehandelt habe. Gegoogelt habe er „Captagon“ nicht. Dazu habe er keine Zeit gehabt. Er habe aber gewusst, dass Captagon in Saudi-Arabien verboten seien. Die Person in Rumänien solle 100.000 USD bekommen von den Hinterleuten in Syrien, wenn er die Ware von Rumänien nach Saudi-Arabien schicke. Auch das habe für ihn dafür gesprochen, dass es sich um etwas Illegales handeln würde, da ansonsten nicht ein solch hoher Betrag zur Verfügung gestellt worden wäre. Der Angeklagte D habe diese Summe mit den Kosten für die Umladung, den Zollgebühren und den Frachtgebühren begründet. Er habe sich noch am gleichen Tag oder einen Tag danach an einen Bekannten gewendet, welcher ihm eine Person namens S1 genannt habe, dessen Bruder im Hafen von D1 in Rumänien tätig sei. Er habe daraufhin die Rufnummer des Bruders des S1 namens „I4“ bekommen und diesen kontaktiert. Er habe dem „I4“ gesagt, dass man jemanden brauche, der einen Container in D1 leeren und umladen könne. Die umgeladene Ware müsse dann nach Saudi-Arabien verschickt werden. Er habe dem „I4“ auch gesagt, dass sich in dem Container Captagon befinde. Als er dem Angeklagten D von dem Telefonat mit dem gesondert verfolgten S2 berichtet habe, habe dieser ihn angehalten das Wort „Captagon“ nicht mehr am Telefon zu verwenden, sondern anstatt dessen von „Schokolade“ zu sprechen. Er habe mit dem Angeklagten D dann vereinbart, dass er diesen mit der Person in Rumänien zusammenbringe in einem Telefonat. In diesem Telefonat habe die Person in D1 namens „I4“ 60.000 USD als Gegenleistung für den Umtausch des Containers gefordert. Der Angeklagte D habe daraufhin 40.000 USD an die Familie des „I4“ in China überwiesen, wobei diese Zahlung zur Tarnung als Entgelt für eine Klebstofflieferung bezeichnet worden sei. Er habe – wie von D verlangt – die notwendigen Unterlagen unter seinen Namen per E2 an „I4“ geschickt. Es habe noch eine zweite Überweisung i.H.v. 20.000 USD gegeben. Der „I4“ habe dann eine Vollmacht der absendenden Firma verlangt. Der Angeklagte D habe ihm dann am gleichen Abend eine Vollmacht von C1 und einen Reisepass geschickt. Der Angeklagte D habe ihm berichtet, dass er den Reisepass nachträglich bearbeitet habe, indem er das Foto getauscht und einige Daten verändert habe. Das Foto hierzu habe er dem Angeklagten D auf dessen Aufforderung zur Verfügung gestellt. Dieser habe ihn aufgefordert, ein Foto mit einem weißen Hintergrund an ihn zu schicken. Er habe ein Foto bei Google gefunden und dem Angeklagten D zugesandt. Ferner habe der Angeklagte D ihm mitgeteilt, dass der Angeklagte C1 nichts von der Verwendung seiner Daten in diesem Fall wisse. Auch die in dem Frachtbrief enthaltene Adresse des C1 sei von ihm – dem Angeklagten D – generiert worden. Bei der Adresse in X1 handele es sich um die Anschrift des Bruders eines der Mitarbeiter des Angeklagten D aus dem Libanon, nämlich I3.
172Für seine Tätigkeiten im Zusammenhang mit dem Geschehen um Fallakte 1 habe er als Anzahlung von dem Angeklagten D einen schwarzen C4, das alte Auto seines Sohnes, sowie einen Betrag i.H.v. 3.500,00 € erhalten, welchen ein Autohändler dem Angeklagten D noch geschuldet habe. Er habe das Geld dann in wöchentlichen Raten zu je 500,00 € von dem Autohändler erhalten. Der C4 sei später von der Polizei in H mitgenommen worden, da dort Öl auslief. Er habe das Auto letztlich für 1.700,00 € verkauft.
173Angaben zur Fallakte 2:
174Einige Zeit später habe der Angeklagte D ihn angewiesen bei „I4“ nach der Abfertigung einer Seifenlieferung zu fragen. Auch hier habe er die Menge der versteckten Betäubungsmittel nicht gekannt. Er habe auf Verlangen des D mit „I4“ gesprochen und ein Konferenztelefonat zwischen ihm, dem Angeklagten D und dem „I4“ herbeigeführt. In dem Gespräch habe D gesagt, dass Seife aus dem Libanon oder Syrien geschickt werde und hat diskutiert, welche Zertifikate man für die Seife bestellen und wie diese beschriftet sein müsse. D habe dann den Namen eines europäischen Unternehmens als Adressat verlangt. Der „I4“ habe ihm dann den Namen „B20“ mitgeteilt, was er an den Angeklagten D weitergeleitet habe. Im Rahmen des Gespräches sei auch besprochen worden, dass zwischen der Seife auch „Schokolade“ mitgesendet werden solle.
175Der Kontakt zwischen I4 und D sei stets durch ihn vermittelt worden, obwohl der D die Telefonnummer des „I4“ gehabt habe. Die Korrespondenz zwischen dem Angeklagten D und ihm sowie zwischen ihm und dem „I4“ sei zumeist über Internettelefonie per X2 erfolgt. D habe in den Gesprächen auch nicht seinen richtigen Namen genannt.
176Später habe er ein Video von Bruder des „I4“ erhalten, in welchem die Sicherstellung der Lieferung und die Verhaftung des „I4“ thematisiert worden sei. Er habe den Angeklagten D gefragt, ob es in dem Video um ihren Container gehen würde, was dieser bejaht habe. Am gleichen Tag habe eine Freundin ihm ein Video bei Z1, in welchem es um Organhandel durch die Mitglieder der B2-Familie gegangen sei, geschickt, in welchem auch sein Name erwähnt worden sei. Er habe Angst bekommen und habe sein Handy loswerden wollen. Er habe dem D berichtet, dass der „I4“ 50.000 USD für einen Anwalt fordern würde. Später sei „I4“ freigelassen worden. Ursache hierfür sei, dass der Angeklagte D die Rufnummer und Email-Adresse des „I4“ aus dem Impressum der Firma „B20“ geändert habe.
177Angaben zur Fallakte 3:
178D habe später von ihm verlangt, mit dem „I4“ die Möglichkeit zu besprechen, einen Container aus Saudi-Arabien zu holen. Der Container habe eigentlich nach Spanien gesendet werden sollen, sei aber in K2 in Saudi-Arabien gelandet. Geladen seien ursprünglich Bananen gewesen. Der Angeklagte D habe ihm gesagt, dass in dem Container zusätzlich auch „etwas von dem, was er (C) möge“ sei. Das habe er dahingehend verstanden, dass Kokain versteckt gewesen sei.
179Der Angeklagte D habe diesen Container ausfindig machen sollen. Es habe eine Telefonkonferenz zwischen ihm, dem Angeklagten D und dem „I4“ stattgefunden. Irgendwann habe der „I4“ bemerkt, dass er ihn – also den Angeklagten C – nicht mehr höre. Das habe damit zusammen gehangen, dass er zu diesem Zeitpunkt stark unter dem Einfluss von Kokain gestanden habe. Der Angeklagte D habe ihm zuvor zwei, fünf oder zehn Containernummern gesendet, welche er dann an „I4“ weitergeleitet habe, damit dieser die Container reserviere. Zwei Tage später habe der Angeklagte D ihn aufgefordert, jemanden in Saudi-Arabien zu finden, der eine Tonne Datteln als Legalware für die Container bestellen sollte. Er – der Angeklagte C – habe über den Zeugen B19, dessen Sohn, B18, für diese Aufgabe gewinnen könnten. Dieser habe ihm dann auch Fotos von Datteln geschickt. Diese habe er dem Angeklagten D weitergeleitet. Dafür habe der Angeklagte D dann auch 25.000 Rial, umgerechnet 6.000 bis 6.500 Euro, nach Saudi-Arabien geschickt. Dies sei ihm komisch vorgekommen, da das zu wenig Geld sei, um eine Tonne Datteln zu erwerben. Zudem passe mehr als eine Tonne Datteln in einen bzw. in mehrere Container. Er habe jedoch nicht weiter nachgefragt. Er habe lediglich gehofft, 100 bis 200 Euro von dem Angeklagten D für seine Dienste zu bekommen, um sich Drogen kaufen zu können. Er habe den B18 dann informiert, wo und wann er das Geld entgegennehmen könne. Er habe dem B18 im Auftrag von D gesagt, dass dieser den bestimmten Container reservieren solle. B18 habe den Container letztlich aber nicht finden bzw. bekommen können und habe das Geld abzüglich seiner Unkosten zurückgegeben. Letztlich sei nichts weiter passiert.
Der Angeklagte C1 hat sich ebenfalls im Rahmen einer Verteidigererklärung und durch ergänzende Angaben geständig und weitestgehend im Einklang mit den Feststellungen zur Sache zu den Tatvorwürfen eingelassen. Im Einzelnen:
181Er räume die Anklagevorwürfe ein. Er habe gewusst, dass die Ladung mit Äpfeln dazu haben dienen sollen, eine Drogenlieferung zu vertuschen. Allerdings habe er nicht gewusst, dass sein Name für die spätere Lieferung mit der Legalware der Marke U1 verwendet worden sei. Dies sei ohne sein Wissen geschehen.
182Der Angeklagte D habe ihn anfangs angesprochen und ihn gefragt, ob ich jemanden, der im Bereich Im- und Export in Rumänien, Bulgarien oder Slowenien kennen würde. Der Angeklagte D habe gesagt, dass die Dokumente für die Ware so verändert werden sollten, dass es so aussehe, als ob die Ware aus Europa und nicht aus Syrien komme. Es würde um Tabletten mit dem Namen Captagon gehen und dass man sehr viel Geld damit verdienen könnte, es sei allerdings alles legal. Er – der Angeklagte C1 – habe ihm dann entgegengehalten, dass so etwas Betrug sei. Er habe dem Angeklagten D nicht geglaubt, dass es etwas Legales sei und sei davon ausgegangen, dass es um Betäubungsmittel ging. Die Menge der zu transportierenden Drogen habe er aber nicht gewusst.
183Er habe zwei libyisch stämmige Personen in der Ukraine gekannt, welche allerdings beide nicht erreichbar gewesen seien. Dann habe er den Zeugen L1 gefragt. Der Angeklagte D habe zuvor zunächst Erkundigungen zu Kartoffelpflanzen als Legalware gewünscht. Als er – der Angeklagte C1 – ihm daraufhin die Preise mitgeteilt habe, habe der Angeklagte D nach Äpfeln gefragt, da ihm die Preise nicht gepasst haben. Er habe dem Angeklagten D dann gesagt, dass er einen Bauern kenne. Der Zeuge L1 sei damals jeden Tag bei ihm gewesen und habe mitgeholfen. Der Zeuge habe dann angeführt, dass er in Rumänien besonders günstig Äpfel besorgen könne und dass er über ein Grundstück verfüge, auf welchem die Äpfel verpackt werden könnten.
184Die von dem Angeklagten D in dem X2-Chat ab dem 15.12.2019 (s.u.) erwähnten 10.000 bis 50.000 € seien nicht als Entlohnung für künftige Betäubungsmittelgeschäfte, sondern für den Fall ausgelobt worden, dass er dem Angeklagten D eine Aufenthaltserlaubnis beschaffen könne.
Die Feststellungen zur Sache beruhen insbesondere auf der durchweg glaubhaften Einlassung des Angeklagten D sowie den Einlassungen der Angeklagten C und C1, soweit diese im Einklang mit den Feststellungen zur Sache stehen.
186Die Einlassung des Angeklagten D ist glaubhaft und plausibel, da sie in vielen Teilen entweder durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen – insbesondere durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung – sowie in Teilen durch die Einlassungen der Angeklagten C1 Und C bestätigt werden oder, soweit es keine bestätigenden Erkenntnisse aus der Beweisaufnahme zu gewissen Umständen gibt, sich zumindest plausibel in das Ergebnis der Beweisaufnahme im Übrigen einfügen. Vor diesem Hintergrund ist die Kammer auch bei kritischer Prüfung davon überzeugt, dass die Angaben des Angeklagten D im Ergebnis im vollen Umfang glaubhaft sind. So hat er sich auch selbst belastet, in dem er zugab mit C heimlich Geld von der Entlohnung für S2 abgezweigt zu haben.
187Soweit der Beweiswürdigung die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung zugrunde gelegt wurden, beruhen diese Erkenntnisse über den Inhalt der zwischen den Angeklagten und dritten Personen auf Arabisch geführten Telefonate auf den übersetzten Protokollen dieser Gespräche. Die Kammer hat hierbei stichprobenartig einige zentrale Gespräche im Rahmen der Hauptverhandlung abgespielt und übersetzen lassen, und sich so von der Richtigkeit der Übersetzungen überzeugt. Diese sind zudem auf Vorhalt durch den Angeklagten D bestätigt worden, er hat hierzu auch ergänzende Angaben gemacht.
188Im Einzelnen:
Die Feststellungen zu dem Tatvorgeschehen/ zur Bandenabrede beruhen insbesondere auf der vollumfänglich glaubhaften Einlassung des Angeklagten D.
190Die Feststellungen zu den Geschäften des gesondert verfolgten K in Brasilien finden auch im Rahmen der Innenraumüberwachung Erwähnung. In dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Gespräches vom 24.06.2020, 19.23.27 (Bl. 164ff. SLO) berichtet der Angeklagte D dem Angeklagten C von den Verlusten des gesondert verfolgten K in Brasilien und dass er dort auch mit dem Tod bedroht worden sei.
191Die Feststellungen um den Entschluss und die Bemühungen des gesondert verfolgten K, in dem internationalen Transportgeschäft um Betäubungsmittel einzusteigen finden zudem in mehreren Gesprächen Bestätigung, in welchen der Angeklagte D mit dem gesondert verfolgten K oder anderen Personen über andere Containertransporte spricht, welche in der Vergangenheit stattgefunden haben. So spricht der Angeklagte D in dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 16.07.2020, ab 13.02.51 Uhr (Bl. 251ff. SLO) mit dem gesondert verfolgten K und erinnert ihn an eine vergangene Sache, in welcher „die Milch“ die zusammen mit der Auslegeware weg war und man erst von einem Betrug ausgegangen war, die Ware tatsächlich aber nur „hängen geblieben“ war. In einem weiteren Gespräch aus der Innenraumüberwachung des Pkw des Angeklagten D vom 10.07.2020, ab 10.36.21 Uhr sprechen der Angeklagte D und der gesondert verfolgte K, welcher in dem Gespräch mehrfach mit seinem Vornamen angesprochen wird, über eine Sicherstellung von Betäubungsmitteln in Italien. Der Angeklagte D will wissen, inwieweit die Berichterstattung in der Presse den tatsächlichen Umständen entspricht.
192Die Feststellungen zu den üblichen Preisen von Captagonpillen in Saudi-Arabien beruhen auf den Angaben des Angeklagten D, den glaubhaften und übereinstimmenden Bekundungen des Zeugen C8 sowie dem Vermerk zur Berechnung des Marktwertes der sichergestellten Drogen vom 27.04.2022 (Bl. 835 SLO).
193Die übliche Vorgehensweise, die Drogen unter Tarnware zu verstecken, ergibt sich aus der Einlassung des Angeklagten D, die durch die aufgezeichneten Gespräche bestätigt wird.
194In einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 24.06.2020, ab 19.23.27 Uhr (Bl. 164ff. SLO), berichtet der Angeklagte D dem Angeklagten C zudem von der Sicherstellung eines Betäubungsmitteltransportes von 5.000.000 Pillen in Saudi-Arabien. Der Transport erfolgte zudem in sämtlichen Fällen per Container. Die Gruppierung bediente sich zudem verschiedener Legalwaren zum Verstecken der Betäubungsmittel. In Fall 1 der Anklage vom 02.05.2022 wurden zunächst Äpfel in Betracht gezogen, die Pillen aber letztlich zwischen Maschinenteilen versteckt. Hinweise auf weitere Betäubungsmitteltransporte, in denen die Betäubungsmittel zwischen Äpfeln versteckt worden sind, finden sich in dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D vom 14.02.2022 (Bl. 707ff. SLO). Ausweislich des Vermerkes konnten auf dem Mobiltelefon des Angeklagten D Fotos von einem Container mit mehreren Äpfelpaletten sichergestellt werden, zwischen denen in Plastikfolie eingeschweißte Pakete, mutmaßlich Drogenpaletten, versteckt wurden. Diese Fotos sendet der Angeklagte D dem gesondert verfolgten K, so dass es sich dabei ebenfalls um einen Transport gehandelt hat, in dem der gesondert verfolgte K verwickelt war. In Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022 waren als Legalware Datteln ausgesucht worden. In Fall 2 der Anklage libanesische Seife. Die Feststellungen zu dem Transportweg über einen europäischen Hafen beruhen neben den Schilderungen des Angeklagten D auch auf dem Umstand, dass die Transportrouten in allen drei Fällen der Anklageschrift vom 02.05.2022 so geplant wurden. Dass die Gruppierung die notwendigen Frachtpapiere fälschten und sich fiktiver Unternehmen bediente, folgt aus der glaubhaften Einlassung des gesondert verfolgten T, welcher im Rahmen der Hauptverhandlung einräumte, für seinen Vater, den Angeklagten D mehrfach Dokumente manipuliert und gefälscht zu haben. Nachforschungen der Ermittlungsbehörden zu den in den Frachtpapieren aufgeführten Unternehmen und Anschriften haben jeweils ergeben, dass diese nicht existent sind (z.B.: Vermerk: Erkenntnisse des BKA X3 vom 16.04.2020, Bl. 1ff. SLO; Übersetzung des Protokolls der rumänischen Ermittlungsbehörden vom 29.08.2020, Bl. 352 SLO)
195Die Feststellung zum üblichen Vorgehen der Gruppierung um den gesondert verfolgten K beruht neben den glaubhaften Bekundungen der Angeklagten D und C insbesondere auch auf den Feststellungen zu den drei Transporten, die Gegenstand der Anklage geworden sind. So sind in zwei der drei Fälle Betäubungsmittelmengen im dreistelligen bis vierstelligen Kilogrammbereich versendet worden.
196Die Feststellungen zur Identität von „B7“ alias O und „N7“ alias B8 beruhen auf dem Vermerk vom 25.01.2022 (Bl. 670ff. SLO), welcher im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde. Ausweislich des Vermerkes konnte auf dem Mobiltelefon des Angeklagten D eine Bilddatei vom 28.06.2020 sichergestellt werden (siehe auch: Auswertevermerk B des Angeklagten D vom 24.03.2022, BL. 745ff. SLO), auf der drei Überweisungsschecks der C9 zu der Kontonummer … zu erkennen waren. Die drei Schecks tragen einen Betrag von jeweils 60.000.000 syrische Lira, was in etwa 21.171 € entspricht. Als überweisende Person ist der O und als Empfänger B8 aufgeführt. In einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs des Angeklagten D vom 20.08.2020, ab 12.15.39 Uhr berichtet der Angeklagte D ausweislich des Vermerks einer anderen Person, dass er mit „O2“, also „B7“ arbeite und nicht mit L3. Ausweislich des Vermerks konnte bei G zudem ermittelt werden, dass ein Nachruf für einen im März verstorbenen O3 aus der syrischen Stadt T4 exisitert, in welchem dieser auch als „B21“, also „Vater des B22“ bezeichnet wird. Dass es sich bei den beiden Personen um die in der Telekommunikationsüberwachung als „B7“ und „N7“ bezeichneten Personen handelt folgt ferner daraus, dass die Schecks auf den 28.06.2020 datieren. Zu diesem Zeitpunkt wurde im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung mehrfach über die noch ausstehende Bezahlung des gesondert verfolgten S2 gesprochen. In einem Telefonat vom 30.06.2020, ab 15.04.05 Uhr (Bl. 408 SLO) – also in unmittelbarer Nähe zu der Aufnahme der Fotos der Schecks – berichtet der Angeklagte D, dass er das Geld erhalten habe. Aus der Telekommunikationsüberwachung geht zudem in mehreren Gesprächen deutlich hervor, dass es sich bei „B7“ um den Finanzier und Eigentümer der Betäubungsmittel gehandelt hat und dass „N7“ für die Abwicklung der Zahlungen zuständig gewesen ist. So heißt es im Gespräch aus der Innenraumüberwachung zwischen dem Angeklagten D und dem gesondert verfolgten K vom 30.06.2020, ab 13.34.38 Uhr (Bl. 405f. SLO) „ich kenne die Bank nicht... dieser N7... dient uns!“ und „N7 hat das Geld schon gestern geschickt, B23!“ oder im Gespräch vom 02.07.2020, ab 16.34.58 (Bl. 212ff. SLO) zwischen den Angeklagten D und C heißt es „N7“ hat mir versichert, dass "die" morgen eingehen wird...“, wobei es sich aus dem Gesprächskontext ergibt, dass mit „die“ die Überweisung gemeint ist. Im Gespräch vom 29.06.2020, ab 13.51.02 Uhr (Bl. 289 ff. SLO) erklärt der Angeklagte D weiter in Bezug auf die ausstehende Swift-Überweisung an den gesondert verfolgten S2 (siehe dazu weiter unten), dass „N7“ ihm gesagt habe, dass heute oder morgen früh die Swift-Überweisung bei „dem“ sein müsse. Der Angeklagte D erläutert dem Angeklagten C in diesem Gespräch zudem, dass er die Schecks auf den Namen von „N7“ habe machen lassen.
197Die Feststellungen, dass es sich bei dem mit „B23“ angesprochenen Mitglied der Gruppierung, wie von dem Angeklagten D glaubhaft bekundet, um den gesondert verfolgten K handelt, folgt aus dem Vermerk zur namentlichen Identifizierung des Mittäters „B23“ vom 26.01.2022 (Bl. 673ff. d.A.). Ausweislich des Vermerks warnt der Angeklagte D seine in Syrien lebende Schwester nach den Erkenntnissen aus der Auswertung seines Mobiltelefons am 02.07.2021 in einem X2-Chat (Bl. 675ff. SLO), dass er ein Problem mit K habe, mit dem er zusammenarbeite und sie diesem nicht die Tür öffnen solle.
198Die Feststellungen zu den einzelnen Aufgaben der Mitglieder der Gruppierung um den gesondert verfolgten K beruhen auf den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten C und D sowie auf den damit übereinstimmenden und glaubhaften Bekundungen des Zeugen C8, welcher als Ermittlungsführer in der Lage war, die Genese des Ermittlungsverfahrens sowie die gewonnenen Erkenntnisse über die an dem Transport der Container beteiligten Personen im Rahmen seiner Zeugenaussage anschaulich und plausibel zusammenzufassen.
199Die Feststellung, dass die Entlohnung der beteiligten Personen im Nachgang erfolgen sollte, wird ferner bestätigt durch die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung. So erklärt der Angeklagte D dem gesondert verfolgten K in einem Gespräch aus der Innenraumüberwachung aus dem Fahrzeug … vom 15.07.2020, ab 09.59.42 Uhr (Bl. 445ff. SLO), dass er nicht einsehe für „diese Leute“ umsonst zu arbeiten. Weiter führt der Angeklagte D aus, dass diese für die er arbeite, ihn in „Cash“ und im Voraus bezahlen, anders als diese „Müllleute“. Mit „diesen Müllleuten“ sind nach dem Zusammenhang des Gespräches die Personen gemeint, für welche der Angeklagte D und der gesondert verfolgte K den Transport der Betäubungsmittel organisieren.
200Die Feststellung, dass es sich um einen bandenmäßigen Zusammenschluss handelt, folgt aus der Einlassung D´s, dass K in dieses Drogentransportgewerbe eingestiegen sei und ihn angeworben habe. Die Bandenmitgliedschaft C´s folgt zur Überzeugung der Kammer nicht nur aus seinem Tätigwerden in allen 3 Fällen, sondern auch aus dem Umstand, dass D mit ihm in den Gesprächen offen über K´s sonstige Drogengeschäfte spricht und Hinterleute erwähnt.
Die Einlassung des Angeklagten D, dass er bei der Organisation der Lieferung der insgesamt 372,5 kg Captagon mitgewirkt habe, wird durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung gestützt.
202Der Anschluss mit der Rufnummer … wird durch den Angeklagten D genutzt. Dies räumte der Angeklagte D im Rahmen der Hauptverhandlung ein. Dies folgt zudem aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk vom 05.05.2020 (Bl. 18ff. SLO) ausweislich dessen der Nutzer dieses Anschlusses von dem Angeklagten C mit „B24“, mithin als Vater des G1, angesprochen wird. Der Sohn des Angeklagten D, der gesondert verfolgte T, trägt eben diesen Vornamen. Im arabischen Kulturkreis ist es nach eigener Sachkenntnis der Kammer nicht ungewöhnlich eine Person mit Abu (d.h. Vater von) und dem Vornamen des Kindes anzusprechen. In einigen Gesprächen wird der Nutzer der Rufnummer zudem als „J“ angesprochen (z.B.: TKÜ vom 28.04.2020, 12.00.21 Uhr, Bl. 33 SLO). Ausweislich des im Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerks über die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung vom 05.05.2020 (Bl. 18ff. SLO) ist das Mobiltelefon zudem häufig in einem Funkmast in T7 eingewählt, wo sich der Angeklagte D nach eigenen Angaben, wenn er in Deutschland war, aufhielt. Er hat zudem auch erklärt, dass er sich ab ca. Febraur 2020 wegen der coronabedingten Reiseverbote einige Monate in Deutschland aufgehalten habe. Ferner ist nach dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk zur Identifizierung des „B24“ vom 08.05.2020 der Sohn des Angeklagten D an der Adresse I5-Straße … in T7 gemeldet und es konnte am 27.04.2020 ein Gespräch im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung der Rufnummer … aufgezeichnet werden, in welchem der Nutzer bei einem Lieferdienst Essen bestellte und als Lieferanschrift die I5-Straße … in T7 nannte.
203Die Feststellungen hinsichtlich der Einbindung des Angeklagten C1 in die Organisation der ersten Betäubungsmittellieferung beruhen sowohl auf den glaubhaften Einlassungen des Angeklagten D und C1 sowie auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Verschriftlichung der übersetzten Sprachnachrichten aus dem X2-Chats zwischen den Angeklagten C1 und D vom 15.12.2019 (Bl. 3053ff. d.A.). Der Chat hat folgenden Inhalt:
20415.12.2019 10:54:41(UTC+1):
205C1: „Guten Morgen, J! Es hat geklappt bezüglich des Hafens in Rumänien. Ich rufe dich an, sobald ich alleine bin.“
20615.12.2019 10:55:24 (UTC+1)
207D: „Guten Morgen I Okay, ausgezeichnet! Ich warte·auf dich!“
20815.12.2019 11:27:38 (UTC+1)
209C1: „Wir brauchen so etwas in Rumänien!“
21015.12.2019 11:27:47 (UTC+1)
211C1: „Schau dir das Video an!“ *Der Angeklagte C1 sendet dem Angeklagten D ein Video von einer Apfelverpackungsmaschine*
21215.12.2019 11:36:00 (UTC+1)
213D: „Gibt es so etwas? Ist es vorhanden? Denn diese sind inzwischen bereit, sie wollen mit der Verschiffung /Entsendung anfangen... Wir wollen am Wichtigsten jemanden, er sich für uns um die Verfrachtung und der Abwicklung am Hafen kümmert“
214[…]
21515.12.2019 13:57:48 (UTC+1) .
216C1: „Aber du weißt, ich will nicht, dass jemand unser Gespräch hört“
21716.12.2019 12:26:15 (UTC+1) .
218D: „[…] Pass auf! Willst du mir heute den Namen der Firma schicken? Den Namen und die Adresse, zu der wir schicken sollen?“
21916.12.2019 16:57:55{UTC+1)
220D: „Haben sie dir den Namen und die Adresse nicht geschickt? Sind sie sich nicht sicher? Ist es möglich, dass sie ihre Meinung ändern würden? Damit ich es weiß, damit Ich handele, falls es nicht klappt. Informiere mich dringend bitte! Danke!"·
221[…]
22217.12.2019 11:44:15 (UCT + 1)
223C1: „Guten Morgen, J! Gerade war der junge Mann dabei, mit ihnen zu reden, aber das Gespräch muss von Gesicht zu Gesicht sein und nicht am Telefon! Verstehst du mich? Das bedeutet, dass wir zu ihnen fahren müssen. Dann schau nach, wann du Zeit hast... möchtest du mit uns runterfahren oder so? Ich schaue wann... willst du mitkommen? Denn wir müssen von Gesicht zu Gesicht mit ihnen reden! Verstehst du mich?“
224[…]
22517.12.2019 20:00:47 (UTC+1)
226C1: „Eine Frage: Würde es von der Ukraine aus gehen?“
22717.12.2019 20:01:35 (UTC+1)
228D: „Bei Gott, G2! Guten Abend! Ich weiß es nicht... es würde klappen... ich glaube, es würde klappen.... Warum sollte es nicht klappen? Aber was haben die dort, was sich exportieren lässt? Wir würden auch mit dem Thema Äpfel arbeiten, aber du brauchst ... kennst du einen Spediteur/Frachtführer oder einen Zollabwickler oder einen tüchtigen dort? einen guten also?“
22917.12.2019 20:01:57 (UTC+1)
230C1: „Es gibt meinen libyschen Freund“
23117.12.2019 20:02:28 (UTC+l)
232C1: „Er wird mir die Adresse von einem Libyer schicken, wir haben einen Platz am Hafen“
233[…]
23417.12.2019 20:04:49 (UTC+1)
235D: „Wenn du den Leuten vertraust, sie kennst und weißt, dass sie gut sind und man kann mit ihnen arbeiten, dann habe ich kein Problem, denn das Problem ist, die Ware... ihr Preis ist teuer... wenn sie, so Gott nicht will, die Ware nehmen würden, dann sind wir ruiniert.“
23617.12.2019 20:05:21(UTC+1) ·
237D: „Das Problem ist, G2, dass die Leute, die ich in Syrien habe, es bei der Angelegenheit sehr eilig haben. Die Ware ist bereit am Hafen ... das ist das Problem... Ich habe jetzt keine Zeit, jemanden in diesem Land zu suchen. Rumänien, Slowenien oder Kroatien sind die besten für uns ... die sind in deine Nähe.“
23817.12.2019 20:05:27 (UCT +1)
239C1: „Nein, dieser jung Mann war in S zur Kriegszeit in Libyen… zur Behandlung… Ich habe mit ihm mit Autos und Möbeln gehandelt. Er ist ein vertrauenswürdiger Mensch, mit Garantie… verstehst du mich?“
24017.12.2019 20:05:59 (UCT +1)
241D: „G2, okay, der Mann ist vertrauenswürdig und garantiert… es soll dich nicht interessieren, ob dein Freund vertrauenswürdig ist und garantiert. Für dich ist wichtig, dass die Person, die die Ware rausholt, stark ist… dass seine Arbeit ist, zu wissen, wie er diese Arbeit macht… dass er die Papiere erledigt… das sollte dich interessieren.“
24217.12.2019 20:06:09 (UTC+1) .
243D: „Ich meine, er muss vertrauenswürdig und weiß, wie er arbeiten muss ... nicht, dass er uns und sich in Schwierigkeiten bringt.“
24417.12.2019 20:06:43 (UTC+1)
245C1: „J, es sind bei·Gott zwei Libyer und nicht ein Libyer und ein Ukrainer... und sie sind Händler... Sie haben einen Platz am Hafen übernommen. Verstehst du mich? Das bedeutet, dass sie in solchen Sachen "drin" sind...“
24617.12.2019 20:06:56 (UTC+1)
247C1: „Er hat mir gesagt: „Wenn man dort tief die Tasche greift, dann würde bei denen alles klappen."
24817.12.2019 20:07:54 (UTC+1)
249D: „Gut, wo? Zu welchem Hafen in der Ukraine sollen wir schicken? Und hat er einen Namen einer Firma und wir arbeiten dran? Den Namen von jemandem, auf den wir Ware schicken sollten?“
25017.12.2019 20:08:22 (UTC+1}
251C1: „Zu P“
25217.12.2019 20:08:32 (UTC+1) .
253D: „Ich werde morgen auch in Saudi-Arabien fragen, ob es gegen die Ukraine ein Embargo oder·so gibt, denn es gibt manchmal Länder, bei denen es mehr Kontrollen gibt, wenn Ware von dort kommt... Lass mich morgen fragen, ob es mit der Ukraine gehen würde oder nicht!“ ·
25417.12.2019 20:08:43(UTC+1)
255D: „Okay, ich habe dich verstanden, der Hafen P, ja, der ist gut. Lass mich morgen sie in Saudi-Arabien fragen. Wenn es klappt, dann würden wir sofort dran arbeiten. Okay!“
256[…]
257Aus dem Inhalt der übersetzten Sprachnachrichten geht im Einklang mit der Einlassung der Angeklagten D und C1 hervor, dass der Angeklagte D den Angeklagten C1 hinsichtlich möglicher Kontaktpersonen für die Lieferung der 372,5 kg Captagonpillen angeworben hat. Dass es in dem Gespräch um den Transport illegaler Ware geht, folgt aus den Umständen, dass der Angeklagte C1 mehrfach betont, dass manche Dinge von Angesicht zu Angesicht klären will und betont, dass er nicht will, dass jemand das Gespräch mit dem Angeklagten D hört. Ferner wird aus den Äußerungen des Angeklagten D deutlich, dass der Preis „der Ware“ sehr hoch sei und bei einem Verlust derselben der Ruin drohen würde. Zudem betont der Angeklagte D, dass die Kontaktperson vertrauenswürdig sein müsse, damit sie nicht in Schwierigkeiten geraten. Der Angeklagte C1 erwähnt ferner, dass er Personen in der Ukraine kennen würde, bei denen man mit Geld alles erreichen könne. Diese seien auch „in solchen Sachen“ bereits involviert. Aus der Äußerung des Angeklagten D, dass er bei den Leuten in Saudi-Arabien fragen würde, ob es gegen die Ukraine ein Embargo gäbe, zeigt, dass die Ware nach Saudi-Arabien soll und C1 davon auch Kenntnis hatte Aus dem weiteren Chatverlauf ergibt sich, dass man plant, den Container doch nach Rumänien zu verschicken und in Rumänien die Gegebenheiten vor Ort zu besichtigen. Ferner übersendet ihm der Angeklagte C1 den Ausweis des Zeugen L1, was ebenfalls – im Einklang mit den Angaben der Angeklagten D und C1 – für eine Involvierung des Zeugen spricht.
258Die Einlassung des Angeklagten D, dass er dem Angeklagten C1 mitgeteilt habe, für etwaige zukünftige Transporte weiter zu ihm in Kontakt bleiben zu wollen, wird ebenfalls durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D vom 22.02.2021 (Bl. 716ff SLO) bestätigt. In dem Mobiltelefon finden sich unter anderem die folgende X2-Sprachnachricht des Angeklagten D an den Angeklagten C1:
25928.01.2020 09:09:16:
260D:·“Los, ich komme zu dir, ich komme zu dir, ich brauche nicht lange... diese Sachen sind inzwischen fertig... wir wollen hochfahren und arbeiten! Du wirst nicht nach 500 oder 1000 Euro suchen! Wir arbeiten für 10.000 und 50.000! So!“
261Am selben Tag teilt der Angeklagte D dem Angeklagten C1 im Rahmen einer Sprachnachricht gegen 09.11.12 (Bl. 719 SLO) mit, dass er möchte, dass der Angeklagte C1 seinen Reisepass und seine Papier in Ordnung bringe, damit man sich in Europa frei bewegen könne, falls sie nach Rumänien oder Bulgarien fahren müssten.
262Soweit der Angeklagte C1 sich dahingehend eingelassen hat, dass die in der Nachricht vom 28.01.2020 gegen 09.09.16 Uhr genannten Beträge nicht als mögliche Entlohnung in der Zukunft, sondern als Auslobung für die Beschaffung einer Aufenthaltserlaubnis gemeint waren, hält die Kammer dies für unplausibel. Der Angeklagte D hat sich dahingehend geäußert, dass er die Beziehung zu dem Angeklagten C1 für etwaige zukünftige Geschäfte habe aufrechterhalten wollen und er ihm deshalb diese Beträge als mögliche Entlohnung in Aussicht gestellt habe. Dies erscheint vor dem Wortlaut der Nachricht plausibler als die Schilderung des Angeklagten C1. Die Äußerung „wir wollen hochfahren und arbeiten! Du wirst nicht nach 500 oder 1000 Euro suchen! Wir arbeiten für 10.000 und 50.000!“ stützt ihrem Wortlaut nach lediglich die Einlassung des Angeklagten D. Ferner ergibt sich der Bezug zu dem Geschehen um den Fall 1 der Anklage vom 02.05.2022 auch aus dem Gesamtkontext der Nachrichten. Die Äußerung in der Nachricht vom 28.01.2020, 09.09.16 Uhr, dass „diese Sache inzwischen fertig“ sei und man „nun hochfahren und arbeiten“ wolle, passt mit dem Transportwegs des Containers mit der Nummer …, welcher nach den Feststellungen zur Sache am 25.01.2020 M in Richtung D1 auf dem Seeweg verlassen hat.
263Die Feststellung, dass der Angeklagte C1 zum Ausgleich seiner Tätigkeiten für den Angeklagten D einen dreistelligen Betrag erhalten hat, folgt neben der geständigen Einlassung C1 auch aus dem Vermerk zu den Finanzermittlungen in Bezug auf „X“ hinsichtlich des Angeklagten C1 vom 12.01.2021 (Bl. 668 SLO). Ausweislich dieser Überweisungen hat der Angeklagte C1 von dem Angeklagten D am 28.05.2020 einen Betrag i.H.v. 950,00 € und am 15.06.2020 einen Betrag i.H.v. 665,00 € per X überwiesen bekommen. Screenshots dieser Überweisungen befanden sich ebenfalls auf dem Mobiltelefon des Angeklagten D, welche dieser dem Angeklagten C1 per X2 gesendet hat (Auswertung B des Angeklagten D vom 24.03.2022, BL. 745 ff. SLO).
264Die Einlassung der Angeklagten D und C, dass der Angeklagte C ebenfalls in der Organisation der Lieferung der insgesamt 372,5 kg Captagonpillen involviert gewesen ist ,wird ferner bestätigt durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Erkenntnisse des BKA X3 zur Sicherstellung von 372,5 kg Amphetamin vom 16.04.2020 (Bl. 1f. SLO) sowie aus den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung des Anschlusses des Angeklagten C mit der Rufnummer … . Diese Rufnummer wird nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Angeklagten C genutzt. Dies folgt zum einen aus mehreren aufgezeichneten Gesprächen und zum anderen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten C, welcher nach Vorspielen einzelner Gespräche im Rahmen der Hauptverhandlung bestätigte, dass es sich bei ihm um den Sprecher und Nutzer des Anschlusses handele. Bestätigt wird dies ferner durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung. So ist ausweislich des im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerkes über die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung vom 23.04.2020 (Bl. 4ff. SLO) am 20.04.2020 gegen 11.43.54 Uhr ein Gespräch mit dem Anschluss … geführt worden, in welchem der Nutzer angibt, in der I6-Straße in der Nähe der Geschäfte S4 und „E3“ zu wohnen. Der Angeklagte C war damals tatsächlich in der I6-Straße … in H gemeldet. Ferner wird der Nutzer des Anschlusses … nach dem Vermerk häufig mit „N8“ angesprochen, wobei es sich um den Vornamen des Angeklagten C handelt. Zuletzt gab auch der Angeklagte D beim Vorspielen einzelner Gespräche an, dass er dieses Gespräch mit dem Angeklagten C geführt habe, wobei der Partneranschluss die Rufnummer … hatte.
265Die Einlassung des Angeklagten D, dass er dem gesondert verfolgten K nichts von der Einbindung des Angeklagten C erzählt hat, wird durch die Erkenntnisse aus der Innenraumüberwachung bestätigt. In der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Verschriftlichung des Gesprächs vom 24.06.2020, 19.23.27 (Bl. 164ff. SLO) sagt der Angeklagte D dem Angeklagten C insoweit, dass dieser nicht intervenieren solle, dass er „ihm“ – dem gesondert verfolgten K – gesagt habe, dass G2 und N8, dieser Rumäne, - der Angeklagte C1 und der Zeuge L1 – den Angeklagten D mit dem gesondert verfolgten S2 bekannt gemacht hätten.
266Die Feststellungen zu der Anzahl der Kontakte, über welche der Angeklagte C verfügte, beruht auf der Auswertung seines Mobiltelefons vom 02.05.20222, welche im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde (Bl. 836ff. SLO).
267Die Feststellung, dass es sich bei der als „I4“ bezeichneten Kontaktperson in D1 in Rumänien um den gesondert verfolgten S2 gehandelt hat, folgt neben den Angaben der Angeklagten C und D aus dem Vermerk zur Identifizierung des „I4“ in Rumänien vom 07.03.2022 (Bl. 721 ff. SLO) sowie aus den Erkenntnissen aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten C (Vermerk zur Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten C vom 02.05.2022, Bl. 836ff. SLO). Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C konnte ein X2-Chat sichergestellt werden, auf welchem ihm der gesondert verfolgte S2 als Ansprechpartner empfohlen wurde und zudem befand sich auch ein Foto das Ausweisdokumentes des gesondert verfolgten S2 auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C.
268Die Feststellungen zur Anwerbung des gesondert verfolgten S2 als Mittelsmann in D1 beruhen neben den glaubhaften Einlassungen der Angeklagten C und D zudem auf den Erkenntnissen aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten C vom 07.04.2022 (Bl. 796ff. SLO) sowie vom 02.05.2022 (Bl. 836ff. SLO). Aus der Auswertung geht hervor, dass der Angeklagte C am 28.12.2019 zunächst eine als „I7“ eingespeicherte Person mit der Rufnummer … kontaktiert und diesen fragt, ob er jemanden in Rumänien habe. Am 02.02.2020 teilt der „I7“ dem Angeklagten C dann den Namen „S1“ und eine Rufnummer mit. Auf Bitte des Angeklagten C kontaktiert der „I7“ den „S1“ und teilt dem Angeklagten ferner mit, dass es sich bei „S1“ um einen sehr guten Mann handele, der früher schon Tabakcontainer geholt habe und öfter in „solchen Angelegenheiten“ arbeite. Ab dem 17.03.2020 finden sich dann auch Nachrichten zwischen dem Angeklagten C und dem „S1“. Der Angeklagte C teilt dem „S1“ im Rahmen dieser Nachrichten mit, dass es mehrere Projekte gäbe, diese aber immer mit Container zu tun hätten. Ende März teilt der „S1“ dem Angeklagten C daraufhin die Adresse seines Bruders, des gesondert verfolgten S2, sowie dessen Anschrift in Rumänien mit. Mit Nachricht vom 25.03.2020 teilt der Angeklagte C dem Angeklagten D den Namen des gesondert verfolgten S2 mit. Ausweislich der Auswertung des Mobiltelefons findet ab dem 27.03.2020 auch ein direkter Nachrichtenverkehr zwischen dem Angeklagten C und dem gesondert verfolgten S2 statt. Gegenstand dieser Nachrichten ist unter anderem die Übersendung von Unterlagen per Post an den gesondert verfolgten S2. Mit Nachricht vom 22.04.2020 fragt der Angeklagte C den gesondert verfolgten S2 zudem nach der Nummer des Containers für die Erstellung einer Vollmacht, woraufhin der gesondert verfolgte S2 die Container Nummer … sowie die Nummer der Police mitteilt.
269Hinsichtlich des Inhaltes des „Bill of Lading“ bezüglich des Adressaten der Lieferung beruhen die Feststellungen zur Sache auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Erkenntnisse des BKA X3 zur Sicherstellung von 372,5 kg Amphetamin vom 16.04.2020 (Bl. 1f. d. SLO).
270Die Feststellung, dass der Angeklagte C entsprechend seiner Einlassung dem gesondert verfolgten S2 ein Paket mit Dokumenten hat zukommen lassen, folgt zudem aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten C vom 07.04.2022 (Bl. 796ff. SLO) sowie vom 02.05.2022 (Bl. 836ff. SLO). Auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C konnten insoweit Fotos des Paketes als Retoursendung und sendet dieses dem gesondert verfolgten S2. Es folgen weitere Nachrichten um die Versendung der Dokumente. Am 08.04.2020 sendet der Angeklagte C dem gesondert verfolgten S2 Bilder eines Einlieferungsbelegs, welcher die Einlieferung des Paketes am 08.04.2020 in T7 belegen.
271Die Feststellungen zum genauen Verlauf des Transportes des Containers von M aus nach D1 beruhen auf dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Ermittlungen bezüglich des Containers vom 25.05.2020 (Bl. 95 SLO).
272Die einzelnen Feststellungen zu der Organisation und den Schwierigkeiten der Lieferung der 372,5 kg Amphetamin finden neben den Angaben des Angeklagten D auch in den Auswertungen und durch das Selbstleseverfahren eingeführten Erkenntnissen der Telefonüberwachung Bestätigung. In den Gesprächen vom 27.04.2020 ab 20.16.04 Uhr zwischen dem Angeklagten D (…) und dem Angeklagten C (…) (Bl. 18ff. SLO) wird über den in Rumänien befindlichen Container mit den Kühlaggregaten gesprochen. In dem Gespräch wird deutlich, dass die Kommunikation mit dem in Rumänien ansässigen gesondert verfolgten S2 über den Angeklagten C erfolgt. Der Angeklagte C berichtet dem Angeklagten D insoweit über den Stand der Angelegenheit. Über die Kommunikation mit dem gesondert verfolgten S2 und den Stand der Containersendung geht es auch in dem Telefonat zwischen den Angeklagten C und D vom 28.04.2020, Beginn ab 11.45.53 Uhr (Bl. 31ff. SLO). In dem Gespräch wird auch Saudi-Arabien als Empfangsland genannt. Bereits in diesem Gespräch wird auch aufgrund der erneuten Nachfrage in einem weiteren Gespräch vom gleichen Tag ab 12.00.21 Uhr (Bl. 33f. SLO) deutlich, dass die Sache eilig ist, man auf Unterlagen von dem gesondert verfolgten S2 wartet und der Angeklagte D – entsprechend seiner Einlassung – unter Druck steht. In einem weiteren Gespräch vom 28.04.2020, Beginn 13.50.05 Uhr (BL. 37f. SLO) besprechen der Angeklagte D und der Angeklagte C die Schwierigkeiten bei der Umladung des Containers in D1. So berichtet der Angeklagte C, dass ihm „dieser“ – der gesondert verfolgte S2“ berichtete habe, dass bei dem Unternehmer D3 derzeit nicht hinreichend Personal sei. Der Angeklagte D hat im Rahmen der Hauptverhandlung bei Abspielen des Gespräches erklärt, dass er seine Stimme wiedererkenne und dass er mit dem Angeklagten C gesprochen habe. In dem Gespräch vom 29.04.2020, 09.11.43 Uhr (Bl. 43ff. SLO) zwischen den Angeklagten D und C wird erneut über die Verzögerung des Transportes gesprochen. Der Angeklagte D fragt erneut nach dem Sachstand in Rumänien und ob der Angeklagte C Nachricht von dem gesondert verfolgten S2 („der aus Rumänien“) habe. Es wird gesagt, dass man schon seit einem Monat warte. In dem Telefonat vom 29.04.2020, Beginn ab 15.45.30 (Bl. 47ff. SLO) zwischen den Angeklagten D und C beschwert sich der Angeklagte D, dass er mit Nachrichten „erdrückt“ werde und man diskutiert darüber, wann der Container in D1 endlich entleert werde. Aufgrund der Verzögerungen kommt es zudem dazu, dass der Angeklagte D die Vertrauenswürdigkeit des gesondert verfolgten S2 dem Angeklagten C gegenüber anzweifelt (TKÜ vom 30.04.2020, 11.31.48, Bl. 51f. SLO). Der Angeklagte D sagte ferner, dass man „die Leute“ nicht länger anlügen könne und man könne ihm „keinen Franc mehr zahlen“. In dem Telefonat vom 30.04.2020, ab 13.17.57 Uhr (Bl. 55ff. SLO) sprechen die Angeklagten D und C darüber, dass der gesondert verfolgte S2 noch am selben Tag die Nummer des (neuen) Containers schicken werde. Am 30.04.2020, 15.09.19 Uhr (Bl. 57ff. SLO) berichtet der Angeklagte D dem Angeklagten C, dass er plane, einer Person – vermutlich dem gesondert verfolgten K – zu sagen, dass das Unternehmen D3 dem gesondert verfolgten S2 Schwierigkeiten bereitet hätten und dass man nun doch entgegen des ursprünglichen Plans die „Linie“ – gemeint ist das Unternehmen zur Verschiffung – zu wechseln. In dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Telefonats vom 20.05.2020, ab 12.10.12 (Bl. 127f. SLO) zwischen dem Angeklagten D und C spricht der Angeklagte D noch einmal an, dass er mit „dem einen“ – dem gesondert verfolgten K – gesprochen habe und dieser ihm zugesichert habe, dass in spätestens zwei Tagen die Leute das Geld besorgt hätten, da diese Leute nunmehr Druck auf ihn – den gesondert verfolgten K – ausüben würden, da sie das Geld nach China überweisen müssten. Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten D bestand der gesondert verfolgte S2 auf seine Bezahlung, bevor er die notwendigen Papiere ausstellen wollte. Der gesondert verfolgte S2 habe zudem auf eine Überweisung des Geldes an ein chinesisches Unternehmen bestanden. Mithin ist der Inhalt des Telefonates dahingehend zu verstehen, dass der gesondert verfolgte K dem Angeklagten D mitteilt, dass er seitens der Empfänger unter Druck stehen würde und spätestens in zwei Tagen das von dem gesondert verfolgten S2 geforderte Geld nach China überweisen werde. Der Inhalt dieses Telefonates steht insoweit im Einklang mit der Einlassung des Angeklagten D.
273In einer im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten D genutzten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 22.06.2020, 13.45.04 Uhr (Bl. 160ff. SLO) führt der Angeklagte D ein Telefonat mit dem gesondert verfolgten K. Hierbei verwendet der Angeklagte D Internettelefonie, da das Telefonat nicht im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung auftaucht. In diesem Gespräch werden erneut die ausbleibenden Dokumente thematisiert, welche von dem gesondert verfolgten S2 benötigt werden, damit der Container mit den Kühlaggregaten aus D1 in Saudi-Arabien von den Empfängern in Empfang genommen werden könne. Der Angeklagte D teilt dem gesondert verfolgten K, welchen er mehrfach in dem Telefonat mit „B23“ anspricht, dass man die Bezahlung des gesondert verfolgten S2 bereits veranlasst habe und man das Geld nach Empfang im Libanon an den gesondert verfolgten S2 weiterleiten werde und dieser dann die Dokumente schicken werde. Der Angeklagte D sagte zu die Policen zu schicken und entsprechende Release-Dokumente, welche den Empfänger zur Entgegennahme der Fracht im Empfängerhafen berechtigen. In einer Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung des Pkws … des Angeklagten D vom 24.06.2020, 19.23.27 (Bl. 164ff. SLO) findet sich eine weitere Erwähnung des durch die Empfänger der Lieferung ausgeübten Drucks. So berichtet der Angeklagte D dem Angeklagten C, dass er mit „N7“ gesprochen habe und dieser ihm ein Gespräch vorgespielt habe, in dem die Empfänger der Lieferung in Saudi-Arabien ankündigen, den Container nicht mehr anzunehmen, wenn die Lieferung nicht in zwei bis drei Tagen einträfe. In einem Mitschnitt aus der Innenraumüberwachung vom 29.06.2020, ab 13.51.02 Uhr (Bl. 290f. SLO) aus dem Fahrzeug des Angeklagten D mit dem amtlichen Kennzeichen … ergibt sich, wie der Angeklagte D eine Sprachnachricht aufnimmt und dann ein Telefonat mit dem Angeklagten C führt. Dieses Gespräch wird per Internettelefonie geführt, da es im Rahmen der Telekommunikationsüberwachung nicht auftaucht. In der Sprachnachricht berichtet der Angeklagte D dem Empfänger, dass man große Schwierigkeiten habe und dass man ihm die Swift-Nummer heute oder morgen schicken müsse. In dem sich anschließenden Telefonat mit dem Angeklagten C, welcher in dem Telefonat mehrfach mit „N8“ angesprochen wird, berichtet der Angeklagte D diesem, dass die Empfänger der Lieferung aus Saudi-Arabien angedroht haben, die Ware zurückzugeben. Der Angeklagte D beschwört den Angeklagten C, dass er dafür sorgen müsse, dass man morgen das Release-Dokument habe. Der Angeklagte D führt weiter aus, dass der „Swift“ morgen bei „dem“ sein müsse. Der Angeklagte D berichtet weiter, dass er die Schecks auf den Namen von „N7“ habe machen lassen. „N7“ habe ihm gesagt, dass der „Swift“ bis morgen Vormittag bei ihnen sei. Der Angeklagte D sagt weiter, dass „er“ nicht sagen solle, dass er erst handle, wenn das Geld auf seinem Konto sei. Es seien schließlich sechs Stunden Differenz zwischen ihnen und China. Der Inhalt dieses Gesprächs zeigt erneut den Druck, unter denen die Angeklagten C und D standen aufgrund der Verzögerung der Versendung des Release-Dokumentes durch den gesondert verfolgten S2. Mehrfach erwähnt wird eine Person namens „N7“ im Zusammenhang mit zu leistenden Zahlungen im „Swift“-System (Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication), was die Feststellungen, dass es sich bei dieser Person um denjenigen innerhalb der Gruppe handelt, welcher den Zahlungsverkehr organisiert hat, weiter stützt. Erwähnung findet ferner, dass die Zahlung per „Swift“ an den gesondert verfolgten S2 nach China gehen solle, wie der Angeklagte D im Rahmen seiner geständigen Einlassung auch erläuterte.
274Eine weitere Erwähnung der Verzögerungen der Zahlung an den gesondert verfolgten S2 findet sich in dem Telefonat vom 30.06.2020, ab 11.31.10 Uhr (Bl. 173ff. SLO) zwischen den Angeklagten D und C. Der Angeklagte D erzählt dem Angeklagten C, dass man dem gesondert verfolgten S2 noch am heutigen Tag die SWIFT-Nummer bringen werde. Der Angeklagte D berichtet weiter, dass der gesondert verfolgte K ihn erheblich unter Druck gesetzt habe und dass er mit ihm gestritten habe. Weiter wird im Rahmen des Gespräches die Strafzahlung von 7.000 USD für die Verspätung der Abwicklung des Containers in D1 erwähnt. Der Angeklagte D berichtet dem Angeklagten C ferner, dass er dem gesondert verfolgten K im Streit entgegengehalten habe, dass er schon sehr viel für ihn gearbeitet habe und dieser ihn trotzdem beschuldige, Papiere zurückzuhalten. Es wird erneut besprochen, dass man von dem gesondert verfolgten S2 ein Release fordern wolle, sobald man ihm die Überweisung des von ihm geforderten Geldes per Beleg nachweisen könne. Ferner betont der Angeklagte D im Einklang mit seiner Einlassung, dass der Angeklagte C den Kontakt zu dem gesondert verfolgten S2 halten solle und er nicht mit diesem reden wolle. In einem weiteren Gespräch vom 02.07.2020, ab 16.34.58 Uhr (Bl. 213ff. SLO) erklärt der Angeklagte D dem Angeklagten C noch einmal, dass dieser ihn sofort benachrichtigen solle, wenn er eine Nachricht „von diesem“ – gemeint ist ausweislich des weiteren Gesprächsinhalts der gesondert verfolgte S2 – erhält, da wenn das Release-Dokument nicht an dem morgigen Tag geschickt werde, sie sich bei der gesamten Gruppe blamiert hätten. Weiter führt der Angeklagte D aus, dass „N7“ ihm versichert habe, dass „die“ – wahrscheinlich die Überweisung – morgen eingehen wird. Der Angeklagte D weist den Angeklagten C weiter an, „ihn“ – also nach der Einlassung des Angeklagten D den gesondert verfolgten S2 – stündlich anzurufen, denn man wolle es nicht vermasseln, da wenn die Sache in Saudi-Arabien platzt, sei man „gefickt“. In einer weiteren Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung des Pkws des Angeklagten D vom 30.06.2020, ab 14.34.03 Uhr (Bl. 406f. SLO) spricht der Angeklagte D erneut mit dem gesondert verfolgten K, welchen er auch mit „B23“ anspricht, und beschwichtigt ihn dahingehend, dass er erklärt, dass die Swift-Überweisung alsbald ankommen werde. Der Angeklagte D erklärt weiter in dem Telefonat, dass „B7“ den „N7“ alle 10 Minuten anrufe. Der Angeklagte D sagt dem gesondert verfolgten K zu, diesen sofort zu unterrichten, sobald er die Nachricht von „N7“ habe, dass es geklappt habe. In diesem Gespräch werden neben der Situation um die Verzögerung der Bezahlung des gesondert verfolgten S2 auch die Angaben des Angeklagten D um die Rolle der gesondert verfolgten O alias „B7“ und B8 alias „N7“ bestätigt. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 30.06.2020, ab 15.04.05 Uhr (Bl. 408 SLO) teilt der Angeklagte D dem gesondert verfolgten K mit, dass er die „Swift“ erhalten habe. Dies stimmt auch mit den Erkenntnissen aus der Auswertung des Mobiltelefons des Angeklagten D überein, nach welchen dieser am 28.06.2020 von dem Absender „U2“ ein Foto von drei syrischen Checks über jeweils 60.000.000 syrische Lira erhalten hat. Aussteller der Schecks ist hierbei O und Empfänger ist B8.
275Die Feststellung, dass der Angeklagte D für sich und den Angeklagten C insgesamt 30.000 Euro von der angemeldeten Entlohnung für den gesondert verfolgten S2 abredewidrig zur Seite geschafft hat, beruht auf der glaubhaften Einlassung des Angeklagten D. Soweit der Angeklagte C behauptet, lediglich einen Pkw im Wert von 1.700,00 € sowie Geld i.H.v. 3.500,00 Euro erhalten zu haben, wird dies durch die glaubhafte Einlassung des Angeklagten D widerlegt. Die Einlassung ist glaubhaft, da der Angeklagte D durch die Offenbarung dieser Tatsache eine für ihn nachteiligen Umstand einräumt, welcher sich nicht aus dem sonstigen Ermittlungsergebnis ergeben hätte. Ferner erscheint die von dem Angeklagten C behauptete Entlohnung gemessen an dessen Tatbeitrag und Engagement und angesichts des Betrags, den der gesondert verfolgte S2 erhalten hat, als gering, was die Schilderung des Angeklagten C unplausibel erscheinen lässt.
276Diese Telefonate bestätigen sämtlich die Angaben des Angeklagten D, dass es Verzögerungen in der Weiterverschiffung des Containers von D1 nach Saudi-Arabien gab und man wegen dieser verzögerten Verschiffung des Containers unter Druck stand. Die Äußerung des Angeklagten D in dem Gespräch vom 30.04.2020 (Bl. 51f. SLO), dass man „ihm keinen Franc mehr zahlen“ könne steht im Einklang mit den Angaben dass Angeklagten D, dass ein Grund für die Verzögerung die teilweise ausbleibende Entlohnung des gesondert verfolgten S2 gewesen sind. Die Gespräche belegen auch die Kommunikationsstrukur, bei der der Angeklagte D den Kontakt zu K hielt, C im Wesentlichen mit S2 kommunizierte und D sodann berichtete.
277Die Feststellungen, dass der Angeklagte D auch Kontakt zu den Empfängern der Lieferung in Saudi-Arabien hatte, folgt aus den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung. In einem Gespräch vom 07.05.2020, ab 10.32.10 Uhr (Bl.78f. SLO) ruft der Angeklagte D (…) eine arabische Nummer (…) an und spricht mit einer Person namens B25. Der Angeklagte D fragt nach, ob der Gesprächspartner eine E-Mail, welche man ihm bezüglich eines Containers in D1 geschickt habe, bereits erhalten hat. Der Angeklagte D erwähnt ferner, dass die Fracht auf den Namen der Firma E4 nach Saudi-Arabien zur Firma G3 gehen solle. Der Gesprächspartner bestätigt dann, dass die E-Mail gestern beantwortet worden sei. Bei dem Unternehmen G3 handelt es sich ausweislich der im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen „Bill of Lading“ vom (…) um die Empfängerfirma der Lieferung des Containers in Saudi-Arabien. Aus der Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung vom 24.06.2020, 19.23.27 (Bl. 164ff. SLO) ergibt sich, dass der Angeklagte D ferner von zwei sichergestellten Betäubungsmittellieferungen berichtet, wobei die sichergestellten Betäubungsmittel demselben Eigentümer gehört hätten und dieser dadurch einen großen finanziellen Verlust erlitten habe. Der Inhalt dieses Gespräches belegt, dass der Angeklagte D in regem Austausch mit den Hintermännern der Gruppierung stand und auch über andere Liefervorgänge und die Eigentümer der Betäubungsmittel Kenntnis hatte.
278Die Feststellungen zu dem Inhalt der Frachtpapiere der Container … sowie des Containers … beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlungen verlesenen Übersetzungen der Frachtpapiere. Die Angaben des Angeklagten D bezüglich der Genese der Anschrift L2-Straße … in … X1 werden durch die Angaben des Zeugen C8, der die Ermittlungen geleitet hat sowie den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk vom 22.10.2020 (Bl. 469ff. SLO) bestätigt. Die Ermittlungen haben insoweit ergeben, dass sich die Anschrift eines von dem I3 betriebenen Lebensmittelgeschäftes in der unmittelbaren Nähe der fiktiven Adresse befindet, nämlich an der Anschrift L2-Straße … in … X1. Nach der glaubhaften Einlassung des Angeklagten D handelt es sich bei dem I3 um den Verwandten eines Mitarbeiters des Angeklagten D in dessen Unternehmen. Auch der Angeklagte C hat dies bestätigt. Ein Foto von der Gewerbeanmeldung des Lebensmittelgeschäftes I3 konnte zudem auf dem Mobiltelefon des Angeklagten D sichergestellt werden (Vermerk zur Auswertung des B des Angeklagten D vom 24.03.2022, Bl. 745ff. SLO)
279Die Angaben des Angeklagten D hinsichtlich der notwendigen Umladung des Containerinhaltes in Rumänien wird ferner durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Erkenntnisse zum Weitertransport der Lieferung nach Saudi-Arabien (Bl. 86ff. SLO) bestätigt. Ausweislich des Vermerkes ist das Unternehmen D3 mit dem Weitertransport nach der Umladung der Ware beauftragt worden (vgl. auch TKÜ vom 30.04.2020, 15.09.19 Uhr (Bl. 57ff. SLO, s.o.) sei. Die Umladung sei in den Container mit der Nummer … und der Siegelnummer …, … erfolgt. Die Feststellungen um die Transportroute des Containers Nummer … beruht auf den im Selbstleseverfahren eingeführten Protokoll vom 19.05.2020 (Bl. 363 SLO).
280Die Feststellungen zur Sicherstellung der in den Container befindlichen Betäubungsmittel sowie zu der genauen Menge der zwischen den Kühlaggregaten versteckten Betäubungsmittel beruht auf den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk über die Erkenntnisse des BKA X3 zur Sicherstellung von 372,5 kg Amphetamin vom 16.04.2020 (Bl. 1f. d. SLO) sowie auf dem übersetzten Protokoll der rumänischen Ermittlungsbehörden vom 02.04.2020 (Bl. 364ff. SLO) und die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 909ff. d.A. und Bl. 942ff. d.A.). Die Feststellungen zur Menge der sichergestellten Betäubungsmittel beruht ferner auf dem übersetzten Protokoll vom 11.05.2020 (Bl. 368f. SLO).
281Die Feststellungen dahingehend, dass die Angeklagten D und C für ihre Tätigkeit entlohnt werden sollten, folgt neben der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten D auch aus den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung. In dem Telefonat zwischen den Angeklagten D und C vom 29.04.2020, Beginn ab 15.45.30 (Bl. 51ff. SLO) führt der Angeklagte D aus, dass es doch ein „Business“ sei und dass der Angeklagte C bei seinem Freund dem I4 (dem gesondert verfolgten S2) verdiene und nicht umsonst arbeite.
282Die Angaben des Angeklagten D um die Erteilung der gefälschten Vollmacht durch den Angeklagten D im Namen des Angeklagten C1 werden erneut durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung bestätigt. So heißt es in einem Gespräch vom 22.04.2020, Beginn ab 12.48.39 Uhr (Bl. 11ff. SLO) seitens des Angeklagten D, ob der Angeklagte C als Gesprächspartner „seinem Freund bereits die Vollmacht geschickt“ habe, was der Angeklagte C bestätigt. Weiter bestätigt wird dies durch den im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Auswertebericht in Bezug auf Fall1, Sicherstellung von Amphetamin am 02.04.2020 im Hafen von D1 in Rumänien (Bl. 825ff. SLO). Ausweislich des Berichtes konnte auf dem Mobiltelefon des Angeklagten C im X2-Chat zwischen den Angeklagten C und D die Übersendung der Vollmacht festgestellt werden.
283Die Feststellungen der Kammer zum Inhalt, dem Gewicht und dem genauen Wirkstoffgehalt der zwischen den Kühlaggregaten versteckten Captagontabletten folgt aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten und aus dem rumänischen übersetzten technisch- wissenschaftlichen Gutachten vom 08.06.2020 (Bl. 110ff. SLO).
284Die Feststellungen zu den Marktwerten der in Fall 1 der Anklage vom 02.05.2022 sichergestellten 372,5 kg Captagonpillen beruhen auf dem Vermerk zur Berechnung des Marktwertes der sichergestellten/ermittelten Drogen vom 27.04.2022, welcher im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde (Bl. 835f. SLO) sowie auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C8. Ausweislich des Vermerkes ist Grundlage der Berechnung die Angaben des Angeklagten D (20 USD pro Pille) sowie die Erkenntnisse des BKA zum Absatzmarkt in Saudi-Arabien geworden. 2021 lag demnach der Verkaufspreise von einer Tablette bei 15 bis 32 USD. Demnach kommt den 2.173.960 sichergestellten Captagonpillen in Fall 1 der Anklage vom 02.05.2022 ein Marktwert von ungefähr 43.479.200 USD zu.
285Die Feststellung dazu, dass der Angeklagte C bei seinem Tätigwerden Kenntnis von den zu schmuggelnden Captagon-Pillen hatte, folgt ergänzend zu seiner teilgeständigen Einlassung, dass D ihm von Captogon-Pillen, die in Saudi-Arabien verboten seien, berichtet habe. Soweit er sich dahin eingelassen hat, dass D ihm aber erklärt habe, dass es sich nicht um Drogen handele, ist dies nicht glaubhaft und wird durch die Einlassung D´s, die mit den aufgezeichneten Gesprächen im Einklang steht, bestätigt. So spricht D in dem bereits genannten Gespräch vom 24.06.2020, ab 19.23.27 Uhr (Bl. 164ff. SLO) von den früheren Geschäften K´s. Bei C handelte es sich zudem um einen langjährig erfolgreich tätigen Zolldeklaranten, der nach eigenen Angaben selbst auch Kontakt zu Drogen hatte. Dass er anfangs davon ausgegangen sein will, dass es sich um verbotene Ware, aber nicht um Drogen handele, ist daher nicht glaubhaft. Auch die späteren Verhandlungen über die von S2 geforderte Entlohnung bestätigen, dass es sich um eine illegale Ware mit hoher Gewinnspanne handeln muss, so dass der Angeklagte C zur Überzeugung der Kammer zumindest die Möglichkeit erkannt hat und billigend in Kauf genommen hat, dass es sich um Drogen handelte.
Die Angaben des Angeklagten D in Bezug auf die Lieferung der zwischen libanesischer Seife als Legalware versteckten 1.380,92 kg Haschisch und 706,5 kg Captagon (Fall 2 der Anklage vom 02.05.2022) werden durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung ebenfalls bestätigt.
287In einem aufgezeichneten und im Selbstleseverfahren eingeführten Telefonat zwischen den Angeklagten D und C vom 09.07.2020, ab 12.26.24 (Bl. 225ff. SLO) erklärt der Angeklagte D dem Angeklagten C den Plan, für die Seife ein Datenblatt als Aufkleber herzustellen. Hierzu müsse die Seife in ein Labor mitgenommen und ein Analysezertifikat erstellt werden. Als Begründung hierfür gibt der Angeklagte D an, dass er „diesem“ – dem gesondert verfolgten K – gesagt habe, dass mehr Papiere besser seien, da die Angelegenheit so ordnungsgemäß erscheine. In einem weiteren Telefonat zwischen den Angeklagten D und C vom 09.07.2020, ab 13.19.10 Uhr (Bl. 229ff. SLO) wird dieses Thema erneut erörtert. Der Angeklagte D weist den Angeklagten C an, den „I4“ – also den gesondert verfolgten S2 – zu fragen, ob es notwendig sei, „made in Syria“ auf die Seife zu schreiben. Weiter erklärt der Angeklagte D, dass er noch eine E-Mail von der Firma von B15 benötige mit einzelnen Daten wie Telefonnummer, Registereintragung und eine Kopie der Zulassung zum Handelsregister. Bei der Firma B15 handelt es sich nach den glaubhaften Bekundungen der Angeklagten D und C um ein Unternehmen, welches dem gesondert verfolgten S2 gehörte und zukünftig als Scheinempfänger verwendet werden sollte. Dieser Umstand wird weiter durch das Gespräch aus der Innenraumüberwachung aus dem Fahrzeug … vom 15.07.2020, ab 09.59.42 Uhr (Bl. 445ff. SLO) bestätigt. In diesem Gespräch berichtet der Angeklagte D dem gesondert verfolgten K, dass er diesem bereits eine E-Mail mit dem Namen des Unternehmens gesendet habe, da man dieses Mal ein anderes, rumänisches Unternehmens verwendet habe. Im Folgenden fällt der Name „B15“. Dieses Unternehmen ist nach den Angaben des Angeklagten D von dem gesondert verfolgten S2 speziell für die Abwicklung von Betäubungsmitteltransporten gegründet worden.
288Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich der Ankunft des Schiffes „T6“ mit den Containern … und …, in denen sich die zwischen libanesischer Seife versteckten 1.380,92 kg Haschisch und 706,5 kg Captagon Captagonpillen befanden, beruht auf der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Übersetzung des Protokolls der rumänischen Ermittlungsbehörden vom 30.08.2020 (Bl. 353 SLO).
289Die Überzeugung der Kammer vom Inhalt der Frachtpapiere folgt aus dem Protokoll der rumänischen Ermittlungsbehörden vom 29.08.2020 (Bl. 351 SLO).
290Die Feststellungen zu dem Inhalt der zu den Containern gehörenden Frachtbriefe beruhen auf der im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Übersetzung des Protokolls der rumänischen Ermittlungsbehörden vom 29.08.2020 (Bl. 351 SLO), welche ausweislich der Übersetzung des Protokolls vom 29.08.2020 (Bl. 352 SLO) tatsächlich nicht existent ist.
291Die Feststellungen zur Durchsuchung der Container und der Auffindesituation und Sicherstellung der Betäubungsmittel beruhen auf der Übersetzung des Protokolls der rumänischen Ermittlungsbehörden vom 31.08.2020 (Bl. 354ff. SLO) sowie der im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder (Bl. 975ff. d.A.). Die Feststellungen zur Menge der sichergestellten Betäubungsmittel beruht auf dem übersetzten Bericht des Zentrallabors für Analysen und Drogenprofile vom 01.09.2020 (Bl. 359ff. SLO) sowie aus der Übersetzung des Technisch-wissenschaftlichen Befundberichtes des Zentrallabors für Analysen und Drogenprofile vom 03.09.2020 (Bl. 463ff. SLO). Die Feststellungen zur Sicherstellung der Betäubungsmittel folgen ferner aus dem im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Vermerk vom 03.09.2020 (Bl. 375f. SLO).
292Die Feststellungen zu den Marktwerten der in Fall 2 der Anklage vom 02.05.2022 sichergestellten 706,5 kg Captagonpillen und 1.380,92 kg Haschisch beruhen auf dem Vermerk zur Berechnung des Marktwertes der sichergestellten/ermittelten Drogen vom 27.04.2022, welcher im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde (Bl. 835f. SLO) sowie auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C8. Ausweislich des Vermerkes ist Grundlage der Berechnung die Angaben des Angeklagten D (20 USD pro Pille) sowie die Erkenntnisse des BKA zum Absatzmarkt in Saudi-Arabien geworden. 2021 lag demnach der Verkaufspreise von einer Tablette bei 15 bis 32 USD, was sich mit den Angaben des Zeugen C8 deckt. Demnach kommt den 4.025.250 sichergestellten Captagonpillen in Fall 2 der Anklage vom 02.05.2022 ein Marktwert von ungefähr 80.485.000 USD zu. Für Haschisch besteht nach den Erkenntnissen des BKA ein Verkaufspreis von 3.500 bis 3.800 Euro pro 100 kg. Die sichergestellten 1.380,92 kg Haschisch haben demnach einen Marktwert von 4.844.220 €.
293Die Angeklagten D und C haben insoweit eingeräumt, dass sie wussten, dass es sich bei der versteckten Ware um Drogen handelte.
Die Feststellungen hinsichtlich des Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022 beruhen insbesondere auf der vollumfänglich glaubhaften Einlassung des Angeklagten D sowie auf der ebenfalls glaubhaften Einlassung des Angeklagten C, soweit diese mit den Feststellungen zur Sache im Einklang steht.
295Die Einlassung des Angeklagten D wird durch die Beweisaufnahme im Übrigen, insbesondere den Erkenntnissen aus der Telekommunikationsüberwachung, bestätigt. In dem Telefonat vom 20.06.2020, ab 12.25.37 Uhr (Bl. 141ff. SLO), welches der Angeklagte D mit dem Angeklagten C führt und welches im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde, berichtet der Angeklagte D dem Angeklagten C, dass der gesondert verfolgte K einen Container suche, der aus Spanien verschickt wurde und in dessen „Herzen“ etwas reingetan worden sei und dass er beauftragt worden sei, diesen Container zu finden:
296D: „Er redet/telefoniert mit mir ... die wollen einen Container haben, der aus Spanien rauskommt I verschickt wurde.“
297C warnt aber D davor, dass es sich um ein Telefonat handelt.
298D sagt, dass das N8 egal sein solle, er solle sich keine Sorgen machen.
299D: „Diese haben einen Container, der aus Spanien rauskommt I verschickt wurde und sie haben dieses im Herzen von Dings reingetan und es ist nicht dies ... der war auf seinem Weg ... wie nennt man das?“
300C: „Sarg!"
301D: „Ja, wie das! Sie haben in dessen Herz reingetan/gestopft und die fragen, ob ich den holen kann. Was denkt Ihr denn, wer ich bin? König der Meere? Und der (Container) ist schon raus! Der Eigentümer der Ware sagte mir, dass drin Bananen sind. Sie haben den Container schon genommen, den haben die schon entleert. Der ist am 17. des Monats (Juni) in K2 angekommen, also am selben Hafen ... und der kam raus, um entladen zu werden.“
302C: „Ja ... und wer hat den abgeholt?“
303D: „Die Eigentümer! Die wissen nicht wer!“
304C: „Ja ... ich habe das Ziel nicht verstanden ... was will er?“
305D: „Er will den Container, er will den holen!“
306C: „Wohin? Zu uns?“
307D: „Nein, nein! Zunächst, dass sie den holen, sie sollen den nach Syrien bringen.... ob wir den für sie nach dorthin bringen können... wir füllen Ware drin und sie nehmen den Container ins Herz (Innere) von Dings...“
308C: „Ja!“
309D: „Ich bin zwar stark und Dings ... aber nicht zu diesem Ausmaß.“
310C: „Die gleiche Linie I Leitung vom Libanon?“
311D: „Selbstverständlich... selbstverständlich... der kam von dort!“
312C: „Die gleiche Ware vom Libanon?“
313D: „Selbstverständlich, selbstverständlich ja . ·
314Aus diesem Gespräch folgt ferner, dass der Angeklagte D auch Kontakt zu den Eigentümern der Betäubungsmittel hatte („Der Eigentümer der Ware sagte mir, dass drin Bananen sind“). Der Inhalt dieses Gespräches bestätigt die Einlassung des Angeklagten D zu dem Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022. Es wird geschildert, wie der gesondert verfolgten K den Angeklagten D damit beauftragt hat, einen Container zu finden, in dessen Inneren etwas versteckt ist. Der Container befand sich in Spanien und ist nun in K2 angekommen.
315Ein weiteres Gespräch in Bezug auf die Lieferung zu Fall 3 der Anklage von 02.05.2022 findet am 20.06.2020, ab 12.32.33 Uhr zwischen den Angeklagten D und C statt. Der Angeklagte D berichtet darüber, dass die Bananen in dem Container von „weit weg“ kamen und auf dem Weg nach Spanien gewesen seien. Dort habe man es nicht geschafft, die versteckte Ladung herauszuholen. Von Spanien aus sei der entleerte Container dann am 02.06.2020 in die „heiligen Gebiete“ gegangen und dort am 12.06.2020 angekommen. Die von dem Angeklagten D genannten Daten stimmen mit den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Daten aus der Historie zu dem Container Nr. … bis zum 02.09.2020 überein. Ausweislich dieser Übersicht ist der leere Container am 12.06.2020 in K2 angekommen. Im Folgenden Telefonat diskutieren der Angeklagte D und der Angeklagte C, wie man den Container ausfindig machen und wieder zurückholen könne. Insbesondere besprechen beide, dass man den leeren Container erst einmal wieder befüllen müsse, bevor man ihn zurückholen könne.
316In einer im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführten Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten D genutzten Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 22.06.2020, 13.45.04 (Bl. 160ff. SLO) Uhr führt der Angeklagte D ein Telefonat mit dem gesondert verfolgten K. In diesem Gespräch wird auch der Sachverhalt aus Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022 besprochen. So teilt der Angeklagte D dem gesondert verfolgten K mit, dass er sich nach dem Verbleib sämtlicher Container informiert habe und dass man warten müsse bis der Container im System zu sehen ist. Der Angeklagte D erklärt dem gesondert verfolgten K weiter, dass man nicht nach einem konkreten Container fragen könne, da dies zu viel Aufmerksamkeit erregen würde. Besser sei es, wenn man mehrere Container aussuche. Weiter bestätigt wird der Plan des Angeklagten D, mehrere Container zu reservieren in der Aufzeichnung aus der Innenraumüberwachung des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 23.06.2020, ab 13.43.18 Uhr (Bl. 389f. SLO). In diesem Gespräch spricht der Angeklagte D mit einem anderen Gesprächsteilnehmer und erklärt diesem, dass man fünf Container reservieren werde. Von denen würde aber nur einer „ihm“ gehören. In dem Gespräch aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeugs … vom 23.06.2020, ab 13.49.10 Uhr (Bl. 393f. SLO) fragt der Angeklagte D eine unbekannt gebliebene Person per Internettelefonie, ob dieser jemanden in K2 kennen würde. Man müsse fünf leere Kühlcontainer bestellen, die man mit Datteln auffüllen und dann nach Rumänien verschicken wolle. Die Kühlcontainer müssten von dem Unternehmen N3 stammen. Der Inhalt dieses Gespräches bestätigt erneut die Einlassung des Angeklagten D dahingehend, dass er sich um die Beschaffung und die Reservierung des Containers mit dem darin verborgenen Kokain bemüht habe.
317In einem weiteren Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 29.06.2020, ab 16.56.10 Uhr aus dem Fahrzeug … (Bl. 171ff. SLO) teilt der Angeklagte D dem gesondert verfolgten K mit, dass er den gesuchten Container ausfindig gemacht habe und nur auf die Nummer des Containers warte. In diesem Gespräch erläutert der Angeklagte D dem gesondert verfolgten K ferner, wie das Containertracking funktioniert.
318Die Einlassung des Angeklagten D wird ferner durch ein Gespräch aus der Telekommunikationsüberwachung vom 08.07.2020, ab 16.14.46 Uhr zwischen dem Angeklagten D und dem Angeklagten C bestätigt, in welchem der Angeklagte D auf die Frage des Angeklagten C, ob „S5“ bereits etwas bekommen habe, mitteilt, dass er „den Leuten“ gesagt habe, sie sollen ihm heute 25.000 Rial geben. Bei „S5“ handelt es sich um B18, die in K2 eingesetzte Mittelsperson zur geplanten Rückverschiffung des Containers mit dem Kokain nach M. Dies haben die Angeklagten D und C übereinstimmend angegeben. Nach den glaubhaften Angaben des Angeklagten D, welche mit den Angaben des Angeklagten C übereinstimmen, handelt es sich bei den angesprochenen 25.000 Rial um die Entlohnung, welcher der B18 für seine Tätigkeiten in K2 erhalten sollte. Der Angeklagte D weist den Angeklagten C ferner an, dass dieser dem „S5“ sagen solle, dass er etwas kaufen solle, was neun oder acht Rial koste, mehr wolle man nicht ausgeben. Die Ware dürfe aber auch nicht verdorben sein. „S5“ solle eine bis zwei Tonnen kaufen. Dieses Gespräch bestätigt die Einlassung des Angeklagten D, dass der B18 in K2 eine Tonne Datteln als Tarnware kaufen sollte. Dieses Gespräch verdeutlicht ferner, dass dem Angeklagten C erneut die Aufgabe als Vermittler zum örtlichen Mittelsmann zukam und dass der Angeklagte D eigenständig Entscheidungen hinsichtlich der Tarnware getroffen hat. Weitere Anweisungen in Bezug auf die Beschaffung der Legalware erteilt der Angeklagte D dem Angeklagten C in dem sich unmittelbar anschließenden aufgezeichneten und übersetzten Telefonat vom 08.07.2020, ab 16.18.20 Uhr (Bl. 223ff. SLO). Der Angeklagte D erklärt dem Angeklagten C in diesem Gespräch, dass „er“, also der B18, erst einmal 500 Kilogramm (Datteln) für 15 und eine 500 Kilogramm für 17 kaufen solle. Bei den Zahlen 15 und 17 handelte es sich ausweislich des weiteren Gesprächsinhaltes um den Preis für ein Kilogramm der Ware in Rial. Der Angeklagte C erklärt daraufhin, dass er dem Angeklagten D die Preise geschickt habe. Hiernach kalkulieren die Angeklagten den hierfür erforderlichen Preis. Der angeklagte D kommt auf einen Preis für eine Tonne (Datteln) zu je 17 Rial auf insgesamt 17.000 Rial. Er erklärt weiter, dass man dem B18 schon 25 geschickt habe. Im weiteren Verlauf weist der Angeklagte D den Angeklagten C an, dem B18 den weiteren Umgang mit der erworbenen Ware vorzugeben, wie den Transport zum Hafen mittels eines Pickups und die Verladung in einen Kühler (Kühlcontainer). Der Angeklagte D fährt fort, indem er dem Angeklagten C anweist, dass er dem B18 mitteilen soll, dass das restliche Geld morgen komme und der B18 morgen „von dem billigen“ für acht oder nein Rial kaufen solle. Der Inhalt dieses Gesprächs steht erneut im Einklang mit den Angaben der Angeklagten D und C. Ferner wird erneut deutlich, dass der Angeklagte D im Rahmen der Organisation des Transportes des Containers eigene Entscheidungen trifft und nicht lediglich die Anordnungen des gesondert verfolgten K weitergibt und ausführt. In einem weiteren Gespräch vom 09.07.2020, ab 21.13.08 Uhr (Bl. 294ff. SLO) teilt der Angeklagte D dem Angeklagten C mit, dass er „diesem“ – also dem B18 – sagen solle, dass er am Samstag das Geld zu eine Milliarde Prozent erhalten werde. Das Geld sei bereits in Saudi-Arabien.
319In einem weiterem in der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten D genutzten Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen … geführten Gespräch vom 06.07.2020, ab 09.53.03 Uhr (Bl. 430f. SLO) telefoniert der Angeklagte D mit dem Angeklagten C, welchen er mehrmals mit „N8“ anspricht. Im Rahmen dieser Unterhaltung schildert der Angeklagte D dem Angeklagten C nochmals die geplante Vorgehensweise. Der Angeklagte D führt insoweit aus, dass der Freund des Angeklagten C – der B18 – runterfahren und die Reservierung des Containers holen und nachfragen solle, welchen Container er auffüllen dürfe. Dies stimmt mit der Einlassung des Angeklagten D überein, dass der B18 in K2 zum Hafen gehen und dort bei dem Unternehmen N3 nach dem bereits zuvor reservierten Container fragen sollte.
320In Rahmen einer Aufnahme aus der Innenraumüberwachung des von dem Angeklagten D genutzten PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … vom 10.08.2020, ab 19.23.33 Uhr (Bl. 330ff. SLO) sprechen der Angeklagte D und der gesondert verfolgte K über eine mögliche Route und die Modalitäten für den Transport des Containers mit dem Kokain von D1 aus. Der Angeklagte D spricht im Rahmen dieses Gesprächs den gesondert verfolgten K mehrfach mit seinem Vornamen („B23“) an. Nach dem Inhalt des Gespräches unterbreitet der Angeklagte D eigenständig mehrere Vorschläge und wägt das Risiko der einzelnen Transportmöglichkeiten ab. In dem sich anschließenden Gespräch aus der Innenraumüberwachung vom 10.08.2020, ab 20.05.29 Uhr (BL. 333ff SLO) berichtet der Angeklagte D dem Angeklagten C, welchen er mehrfach mit „N8“ anspricht, über das Gespräch mit dem gesondert verfolgten K. Der Angeklagte D bespricht mit dem Angeklagten C, dass er einen Transport von Rumänien nach Deutschland für am sichersten erachtet. Der Container solle dann in Deutschland geleert und die Übergabe der Betäubungsmittel in Deutschland erfolgen. Er wolle den gesondert verfolgten K davon überzeugen, welcher einen Transport in die Niederlande favorisiere.
321Die Angaben der Angeklagten C und D, dass der B18 letztlich das ihm als Vorschuss überlassene Geld zurückgegeben und sich von einer weiteren Einbindung losgesagt habe, wird durch die Erkenntnisse aus der Telekommunikationsüberwachung sowie durch die übereinstimmenden und glaubhaften Angaben des Zeugen B26 bestätigt. In einem Gespräch vom 17.07.2020, ab 18.32.32 Uhr (Bl. 489f. SLO) zwischen dem Angeklagten C und „B27“, welcher ausweislich des Vermerkes zur Identifizierung von B27 vom 30.11.2020 (Bl. 478ff. SLO) der Zeuge B26 ist, teilt der Zeuge B19 mit, dass sein Sohn, der B18, das Geld zurückgeben und die Sache hinter sich bringen wolle.
322Die Einlassung des Angeklagten D und des Angeklagten C, dass die Bemühungen um den Transport des Containers Nr. … letztlich nicht dazu führten, dass man wieder in den Besitz der Drogen gelang, wird durch ein Gespräch aus der Innenraumüberwachung des Fahrzeuges … vom 16.07.2020, ab 11.45.19 Uhr (Bl. 456ff. SLO) bestätigt, in welchem der Angeklagte D den Gesprächspartner fragt, ob es keine Hoffnung mehr in Bezug auf den Container in Saudi-Arabien gäbe. Der Angeklagte D beendet das Thema mit dem Hinweis darauf, dass man nunmehr nichts mehr unternehmen könne und zuwarten sowie auf Gott vertrauen müsse.
323Die Feststellungen der Kammer zum Inhalt der Frachtpapiere beruhen auf dem Vermerk zu den beigezogenen Dokumenten im Zusammenhang mit dem am 07.09.2020 in H2 aufgefundenen Kühlcontainers Nr. … vom 06.01.2022 (Bl. 665ff. SLO).
324Die Feststellungen zum Transportweg des Containers Nr. … beruhen auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Übersetzung der Historie zu dem Container Nr. … bis zum 02.09.2020 sowie dem Inhalt der Vermerke vom 30.09.2020 (Bl. 409f. SLO) und vom 06.01.2022 (Bl.665f. SLO), welche im Selbstleseverfahren eingeführt wurde.
325Die Feststellungen zum Auffinden des aufgebrochenen Kühlcontainers … im Hafen von H2 beruhen auf dem Vermerk vom 30.09.2020 (Bl. 409f. SLO) sowie auf den in Augenschein genommenen Lichtbildern Bl. 3321 bis 3234 d.A..
326Die Feststellungen zur Menge des Kokains beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten D. Die Angaben des Angeklagten D erscheinen der Kammer glaubhaft, da diese mit der Einschätzung der Ermittlungsbehörden nach den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C8 unter Zugrundelegung der Abmessungen des Kühlcontainers sowie dem Umfang des an der aufgebrochenen Rückwand vorhandenen Leerraumes vereinbar sind. Soweit der Angeklagte D von 20 bis 30 kg Kokain gesprochen hat, ist die Kammer zugunsten der Angeklagten von 20 kg Kokain ausgegangen. Die Kammer hat den Wirkstoffgehalt des in dem Container verborgenen Kokains geschätzt. Zugunsten der Angeklagten ist die Kammer von einem unterdurchschnittlichem Wirkstoffgehalt von nur 30 % Kokainhydrochlorid ausgegangen , der nach den Erfahrungen der Kammer selbst beim Straßenverkauf von (gestrecktem) Kokain gering ist (vgl. insoweit auch Patzak/Volkmer/Fabricius, BtMG vor § 29 Rn. 329, beck-online) und für die Wirkstoffgehalte im Großhandel äußerst gering ist.
327Die Feststellungen zu den Marktwerten der in Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022 transportierten 20 kg Captagonpillen beruhen auf dem Vermerk zur Berechnung des Marktwertes der sichergestellten/ermittelten Drogen vom 27.04.2022, welcher im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt wurde (Bl. 835f. SLO) sowie auf den glaubhaften Bekundungen des Zeugen C8. Ausweislich des Vermerkes ist Grundlage der Berechnung Erkenntnisse des BKA zu den Verkaufspreisen von Kokain, welche von etwa 29.000 bis 35.000 € pro Kilogramm Kokain reichen. Demnach käme den 20 kg Kokain ein Marktwert von 580.000 € zu.
328IV.
Nach dem sog. Weltrechtsprinzip (§ 6 Nr. 5 StGB) ist deutsches Strafrecht auch auf das unbefugte Handeltreiben im Ausland anwendbar. Dass der Angeklagte D sich im Tatzeitraum teils nicht in Deutschland aufhielt, steht daher seiner strafrechtlichen Verurteilung nicht entgegen. Hinreichender Bezugspunkt für die Angeklagten ist deren Verhaftung im Inland.
3301. Angeklagter D
331Der Angeklagte D hat sich wegen bandenmäßigen täterschaftlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I, 29a I Nr. 2, 30a I BtMG in allen drei Fällen strafbar gemacht, indem er unter anderem über den Angeklagten C die Kontaktpersonen vor Ort anwarb, die Modalitäten des Transportes von dem europäischen Zwischenhaften bzw. von Saudi-Arabien (Fall 3) aus organisierte und ausgestaltete sowie hierzu Dokumenten und Unterlagen fälschen ließ.
332Im Einzelnen:
333a.)
334Der Angeklagte D handelte als Mitglied einer Bande i.S.d. § 30a BtMG. Denn er, der Mitangeklagte C sowie zumindest die gesondert verfolgten K und die unbekannten syrischen Geldgeber und sodann auch der gesondert verfolgte S2 haben sich bereits zur ersten Tat mit dem Willen zur Bindung für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zusammengeschlossen, um im internationalen Bereich gewinnbringend Betäubungsmittel zu transportieren und diesen Transport zu organisieren.
335b.) ,
336Die Tathandlungen des Angeklagten D stellen bei allen drei Taten ein täterschaftliches Handeln dar und haben ihrem Gewicht nach nicht lediglich unterstützenden Beihilfecharakter.
337Die Abgrenzung von Täterschaft und Beihilfe erfolgt im Rahmen der Strafbarkeit wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nach allgemeinen Kriterien. Dies gilt auch im Rahmen von Bandentaten, bei denen jeweils im Einzelnen nach den allgemeinen Kriterien für jede einzelne Tat zu prüfen ist, ob sich das betreffende Mitglied daran als Mittäter (§ 25 Abs. 2 StGB), Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) beteiligt bzw. gegebenenfalls insoweit überhaupt keinen strafbaren Tatbeitrag geleistet hat (BeckOK BtMG/Schmidt, 15. Ed. 15.6.2022, BtMG § 30 Rn. 32). Maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe ist dabei, ob der Tatbeitrag sich seiner Intention nach als bloße Förderung fremden Tuns darstellt, oder ob er von einem Täterwillen getragen ist. Anzeichen für das Vorliegen eines Täterwillens sind hierbei im Rahmen einer Gesamtbetrachtung insbesondere der Grad des Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung sowie die tatsächliche Tatherrschaft oder zumindest der Wille hierzu. Indizien für das Vorliegen eines Täterwillens im Rahmen der Betäubungsmittelstrafbarkeit stellen ferner die eigene Gestaltungsmöglichkeit hinsichtlich des Ablaufs des Handeltreibens, die Möglichkeit, eigene Entscheidungen zu treffen, wie z.B. im Hinblick auf Art und Menge der Betäubungsmittel sowie die Nähe zum An- und Verkauf der Betäubungsmittel oder der Umfang und die Art der Beteiligung an der Tatbeute.
338Eine Bewertung des Tatbeitrags des Kuriers als täterschaftlich kommt nach der obergerichtlichen Rechtsprechung in Betracht, wenn der Beteiligte über den reinen Transport der Betäubungsmittel erhebliche weitere Tätigkeiten im Gefüge des Handeltreibens entfaltet (BGH, Urt. v. 13.04.2021, 4 StR 506/20, zitiert nach juris). Beschränkt sich die Beteiligung auf einen Teilakt des Umsatzgeschäftes – wie hier den Transport der Betäubungsmittel –, kommt es maßgeblich darauf an, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäftes zukommt (BGH, Urt. v. 22.08.20212, 4 StR 272/12, zitiert nach juris). So vermag auch die Einbindung in eine gleichberechtigt verabredete arbeitsteilige Durchführung des Umsatzgeschäftes für Annahme von Mittäterschaft sprechen, selbst wenn sich die konkrete Tätigkeit in diesem Rahmen auf die Beförderung von Drogen, Kaufgeld oder Verkaufserlös beschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 22.08.20212, 4 StR 272/12, zitiert nach juris).
339Unter Zugrundelegung diese aufgezeigten Maßstäbe gehen die Tathandlungen des Angeklagten D in allen drei Fällen der Anklage vom 02.05.2022 erheblich über eine reine Kuriertätigkeit hinaus, da ihm – anders als dem bloßen Kurier – jeweils erhebliche eigene Gestaltungsmöglichkeiten zum Ablauf eines wesentlichen Teilaktes des Betäubungsmittelhandels zukam und er im Rahmen des gesamten Umsatzgeschäftes durch seine Aufgabe, den Transport ab Verlassen des syrischen Hafens bis zum Erreichen des Ziellandes, in dem die Empfänger die Drogen in Empfang nehmen sollten, jeweils eine ganz zentrale Bedeutung zukam.
340So ist neben der Transporttätigkeit als solcher die Gründung von Exportgesellschaften über Strohmänner, die Anmietung einer Lagerhalle und die Einrichtung von Bankkonten als erheblicher Tatbeitrag, der die Bewertung als täterschaftlich rechtfertigt, vom Bundesgerichtshof angesehen worden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2006, 4 StR 421/06, Rn. 19, zitiert nach juris).
341Unter Berücksichtigung und Abwägung dieser Umstände sind die Tatbeiträge des Angeklagten D bei allen drei Taten nach Auffassung der Kammer als täterschaftlich zu bewerten.
342Der Angeklagte D hatte nach den Feststellungen zur Sache jeweils einen erheblichen eigenen Entscheidungsspielraum, was die Modalitäten der Abwicklung des Transportes betraf. Nach der bandeninternen Abrede war er ab Abfahrt des Schiffes aus Syrien für den gesamten weiteren Transport ins jeweilige Zielland über den europäischen Zwischenhaften zuständig. Er wickelte diese Tätigkeit dabei über eigens angeworbene Hilfspersonen ab, die er jeweils instruierte, sich mit ihnen absprach, wobei er insoweit die Entscheidungen traf. Zudem sorgte er für die Frachtpapiere, fälschte dazu Ausweispapiere, beeinflusste die Gründung einer rumänischen Firma über S2 etc. Zwar war er bzgl. der Tat 3 erst zu einem späteren Zeitpunkt – nachdem der Container den italienischen Hafen verlassen hatte, von K involviert und beauftragt worden, auch diese Tat – der Transport zurück nach Syrien – stellte sich ab diesem Zeitpunkt als täterschaftliche Tat dar. So ergibt sich aus den Gesprächen mit K, dass dieser selbst keinerlei Ahnung von den Abläufen und Möglichkeiten hatte, wieder in den Besitz des leeren Containers zu gelangen und ganz auf die Fähigkeiten D´s vertraute.
343Ferner hat der Angeklagte D auch -zumindest bzgl. der Tat 1 Einfluss auf die Zahlungsflüsse gehabt, indem er eigenständig Geld von den Hintermänner anforderte und die Anteile der einzelnen Beteiligten – teils unter Zuhilfenahme des Angeklagten C bei den Verhandlungen mit S2 - auch selbst aushandelte.
344Konkret veranlasste der Angeklagte D bei den einzelnen Taten folgendes:
345Der Angeklagte D kümmerte sich so in Fall 1 der Anklage vom 02.05.2022 ferner um die Fälschung von Unterlagen, und erschuf in dem Fall 1 zudem einen fiktiven Empfänger der Ware, wobei er die Adresse und die Mobilfunknummer sowie den Namen selbst ersann und den Reisepass mit einem zufälligen Fotos selbst fälschen ließ. Über den von ihm für die Bande angeworbenen Mitangeklagten C fand er den gesondern Verfolgten S2 als „vertrauenswürdigen“ Kontaktmann am Hafen in D1. Der Angeklagte D betreute zudem den Zahlungsfluss an das von dem gesondert verfolgten S2 als Empfänger benannte chinesische Unternehmen. Ferner unterhielt der Angeklagte D auch direkten Kontakt zu dem Empfänger des Containers in Saudi-Arabien.
346Ferner plante der Angeklagte D die Erstellung von Zertifikaten und Herkunftsnachweisen für die zur Tarnung verwendete Legalware in Form von libanesischer Seife zur Verschleierung des in dem Container verborgenen Kokains.
347Bei Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022 suchte der Angeklagte D eigenständig Datteln als Legalware für den Kühlcontainer aus und erwirkte gemeinsam mit dem gesondert verfolgten S2 zudem die Reservierung des Containers mit dem darin verborgenen Kokain.
348c.)
349Alle drei Taten sind auch vollendet.
350Aufgrund des weiten Begriffs des Handeltreibens, wonach alle auf den Verkauf der Betäubungsmittel gerichteten Tätigkeiten, selbst wenn sie nach außen nicht erkennbar sind, dem Handeltreiben zuzuordnen sind (vgl. Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 227), ist Vollendung eingetreten.
351Es handelt sich bei dem Tatbestand der Sache nach um ein Unternehmensdelikt, ein Absatzerfolg ist für die Vollendung nicht erforderlich.
352Auch die letztlich gescheiterten Bemühungen des Angeklagten D in dem Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022 ein vollendetes bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar.
353Dem Handeltreiben sind grundsätzlich auch Transporte von Betäubungsmitteln zuzurechnen, die keine typische Kuriertätigkeit darstellen, etwa Schiffstransporte mit großen Mengen (Weber/Kornprobst/Maier/Weber BtMG § 29 Rn. 549, beck-online). Kommt der vorgesehene Teilakt nicht zustande, so ändert dies grundsätzlich nichts daran, dass in Form des Gesamtgeschäfts, bei dem die Kurierfahrt lediglich ein Teilakt war, gleichwohl eine konkretisierbare Haupttat vorliegt (→ Rn. 306, 307). Bei einem Beteiligten, der den Kurier angeworben hat, stellt seine auf Umsatz gerichtete Handlung bereits die Werbung des Kuriers dar, und diese war mit dem erfolgreichen Anwerben des Kuriers vollendet. Der spätere Wegfall der Kurierfahrt konnte daran nichts mehr ändern.
354Vorliegend hat der Angeklagte D den verloren gegangenen Container wieder für die Hintermänner ausfindig gemacht und diesen mithilfe des gesondert Verfolgten S2, welchen ebenfalls er durch den Angeklagten C anwarb, reserviert. Ferner hat der Angeklagte D, ebenfalls mithilfe des Angeklagten C, in K2 den B18 als Kontaktperson vor Ort akquiriert. Diese Handlungen erfolgten jeweils mit dem Willen, einen Umsatzerfolg zu erzielen und bezogen sich auf die konkret auf das in dem Container befindliche Kokain.
3552. Angeklagter C
356Der Angeklagte C hat sich in allen drei Fällen der Anklage vom 02.05.2022 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I, 29a I Nr. 2, 30a I BtMG i.V.m. § 27 I StGB strafbar gemacht, indem er auf Anweisung des Angeklagten D Kontaktleute in K2 und D1 anwarb, diese anwies und dem Angeklagten D bei der Organisation des Transportes der Container mit den Betäubungsmitteln unterstützte und insbesondere als Mittelsmann zwischen D und den angeworbenen Kontaktleuten fungierte, da D insoweit anonym bleiben wollte.
357a.)
358Auch der Angeklagte C ist ein Bandenmitglied. Denn er hat sich – vermittelt über D – der Gruppe um K und D angeschlossen, mit dem Ziel eine ungewisse Anzahl von internationalen Betäubungsmitteltransporten abzuwickeln.
359Dem steht nicht entgegen, dass der gesondert Verfolgte K keine Kenntnis hatte, dass es sich bei der von D hinzugezogenen Person um C handelte, sondern dachte, dass D insoweit weiterhin auf die Unterstützung von C1 zurückgriff (vgl. insoweit Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, BtMG § 30 Rn. 37).
360b.)
361Die Tatbeiträge des Angeklagten C haben – anders als beim Mitangeklagten D – nach Auffassung der Kammer lediglich unterstützenden und fördernden Charakter, so dass die Tatbeiträge des Angeklagten C im Ergebnis bei allen drei Taten als Beihilfe zu bewerten ist.
362Denn der Angeklagte C führte die Anweisungen des Angeklagten D aus und hatte insoweit keinen eigenen erheblichen Gestaltungsspielraum in Bezug auf die Gestaltung der Betäubungsmitteltransporte. So suchte der Angeklagte C, der mannigfaltige Kontakte hatte, auf Anweisung des Angeklagten D in den Fällen 1 und 3 der Anklageschrift vom 02.05.2022 nach Ansprechpartnern in einem jeweils konkret benannten Gebiet. Nach Akquise der Personen fungierte der Angeklagte C hauptsächlich als bloßer Vermittler zwischen der Kontaktperson vor Ort und dem Angeklagten D, der jeweils die Entscheidungen über das Vorgehen traf. Insoweit bestand nach den Feststellungen zur Sache eine Unterordnung gegenüber dem Angeklagten D.
363Ferner verfügte der Angeklagte C, anders als der Angeklagte D, nicht über eigene Kontakte zu den Hintermännern in Syrien bzw. den Empfängern der Betäubungsmittel. Die Tätergruppe in Syrien um den gesondert verfolgten K wusste vielmehr nicht von der Involvierung des Angeklagten C.
364Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass den Tatbeiträgen des Angeklagten C ein besonderes Gewicht zukam, da den durch ihn akquirierten Personen vor Ort für das Gelingen des Betäubungsmitteltransportes eine zentrale Bedeutung zukam. Ferner verkennt die Kammer nicht, dass der Angeklagte C nach den Feststellungen zur Sache an den Transportvorgängen die gleichen Summen verdient hat, bzw. nach der internen Abrede mit D verdienen sollte wie der Angeklagte D. In der anzustellenden Gesamtschau und Bewertung der Tatbeiträge des Angeklagten C stellt sich seine Tatbeteiligung dennoch in jedem der drei angeklagten Fälle als Beihilfe i.S.d. § 27 StGB dar.
365c.)
366Die Tathandlungen des Angeklagten C in Fall 3 der Anklageschrift vom 02.05.2022 stellen auch eine vollendete Beihilfe zu dem vollendeten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar.
367Die Strafbarkeit von Beihilfe setzt nämlich nach allgemeinen Grundsätzen gerade nicht voraus, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat kausal auswirkt, ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert (Schönke/Schröder/Heine/Weißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 27 Rn. 4).
368Durch die Akquise des B18 in Saudi-Arabien als Kontaktperson sowie die Kontakthaltung zu diesem und die Kontakthaltung zu S2 in D1, der die Reservierung bewerkstelligte, hat der Angeklagte C die Haupttat des Angeklagten D und der Hinterleute hinreichend kausal gefördert. Die Betäubungsmittel, die transportiert und mit denen gehandelt werden sollte, waren konkretisiert. Dass letztlich keine Feststellungen dazu getroffen werden konnten, dass die Gruppe um K letztlich wieder in den Besitz des Kokains gelangt ist, steht einer Vollendung der Beihilfe daher im Ergebnis nicht entgegen. So ändert nach gefestigter Rechtsprechung eine Sicherstellung von transportierten Drogen ebenfalls nichts an einer Vollendung des Handeltreibens (Patzak/Volkmer/Fabricius/Patzak, 10. Aufl. 2022, BtMG § 29 Rn. 385).
3693. Angeklagter C1
370Der Angeklagte C1 hat sich wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gem. §§ 1 I, 3 I Nr. 1, 29 I, 29a I Nr. 2, 30a I BtMG i.V.m. § 27 I StGB strafbar gemacht, indem er dem Angeklagten D zusagte, ihn bei der Suche nach einem europäischen Zwischenhafen und der Besorgung von Legalware für den Weitertransport behilflich zu sein und in der Folge den Kontakt zu dem Zeugen L1 - einem sowohl arabisch als auch rumänisch sprechenden Kaufmann aus seinem Bekanntenkreis herstellte, nach weiteren Kontaktpersonen in Rumänien, Bulgarien und in der Ukraine suchte, sowie Nachforschungen zu den Einkaufspreisen von Kartoffelpflanzen und Äpfeln als in Betracht kommende Legalware, zum Teil über den Zeugen L1, anstellte. Er hat dabei in Bezug auf eine konkret anstehende Drogenlieferung fördernde Aktivitäten entfaltet.
371Nach den Feststellungen zur Sache haben die Tathandlungen des Angeklagten C1 lediglich unterstützenden und fördernden Charakter, so dass der Tatbeitrag des Angeklagten C1 ebenfalls als Beihilfe zu bewerten ist.
372Die Tathandlungen des Angeklagten C1 stellen auch eine (strafbare) vollendete Beihilfe zu dem vollendeten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge dar.
373Die Strafbarkeit von Beihilfe setzt nämlich – wie bereits oben ausgeführt - nicht voraus, dass die auf Unterstützung des Haupttäters gerichtete Handlung des Gehilfen sich auf die Begehung der Haupttat kausal auswirkt, ausreichend ist vielmehr, dass sie die Haupttat zu irgendeinem Zeitpunkt zwischen Versuchsbeginn und Beendigung erleichtert oder fördert (Schönke/Schröder/Heine/Weißer, 30. Aufl. 2019, StGB § 27 Rn. 4).
374Der Angeklagte D hat durch die Zusage der Organisation des konkret avisierten Betäubungsmitteltransportes sowie durch seine Erkundigungen nach geeigneten Mittelsmännern und geeigneter Legalware mit dem Willen, dass das Umsatzgeschäft zustande kommt, bereits selbst zu diesem Zeitpunkt den Straftatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge vollendet, bevor er über C den Kontakt zu S2 herstellte.
375Dabei hat der Angeklagte C1 den Angeklagten D objektiv durch seine Erkundigungen über den Zeugen L1 und die bereitgestellten Informationen über die Ankaufspreise von Kartoffelpflanzen und Äpfeln zeitlich begrenzt über mehrere Wochen unterstützt. Dass diese Handlungen sich letztlich nicht kausal auf die Weiterverschiffung der Drogen von D1 nach Saudi-Arabien ausgewirkt haben, sondern der von C zu S2 hergestelle Kontakt im Weiteren ursächlich geworden ist, ist für die Frage der Strafbarkeit nicht relevant.
376Da der Angeklagte C1 jedoch kein Bandenmitglied geworden ist, da nicht feststellbar war, dass eine Abrede zwischen D und ihm dergestalt bereits bei seinem Tätigwerden zustande kam, dass er in der Folge weiterhin bei weiteren Drogentransporten eingebunden werden sollte, war er gem. § 28 II StGB wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben in nicht geringer Menge gem. §§ 29a BtmG, 27 StGB zu bestrafen. Dass der Angeklagte D ihn nach den von C1 erbrachten Tatbeiträgen damit vertröstete, dass man im Folgenden noch gemeinsam handeln werde, ist insoweit nicht ausreichend.
377V.
Bei der Strafzumessung hat die Kammer für die Angeklagten im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
379a.) Angeklagter D
380Der Strafrahmen war vorliegend bei allen 3 Taten im Ausgangspunkt jeweils dem § 30a BtmG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
381aa.)
382Die Kammer hat zunächst für jede einzelne Tat geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 30a III BtmG anzusehen war, dies jedoch im Ergebnis für alle drei Taten verneint.
383Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob unbenannte Milderungsgründe vorliegen, die bereits die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, dies jedoch im Ergebnis verneint. Vorliegend sprechen gegen die Annahme eines minder schweren Falles in allen drei Tatgeschehen die ganz erheblichen Mengen an Betäubungsmittel, die transportiert wurden. Im ersten Fall überschritten die 372,5 kg Captagontabletten die nicht geringe Menge um das 4.280-fache, in Fall 2 überschritten die transportierten 1.380,92 kg Haschisch die nicht geringe Menge um mehr als das 5.000-fache und die transportierten 706 kg Captagonpillen die nicht geringe Menge um mehr als das 15.000-fache. In Fall 3 überschritt das transportierte Kokain die nicht geringe Menge ungefähr um das 1.200-fache. Ferner verbietet die hohe kriminelle Energie, welche in den Taten durch den hohen Grad an Organisation sowie die Maßnahmen zur Verschleierung des Betäubungsmitteltransportes zum Ausdruck kommt und über das Maß an krimineller Energie, welches dem Bandenbegriff bereits innewohnt, erheblich hinausgeht, die Annahme eines minder schweren Falles.
384Auch unter strafmildernder Berücksichtigung der umfangreichen geständigen Einlassung des Angeklagten D, dem Umstand, dass er in Deutschland strafrechtlich zuvor nicht in Erscheinung getreten ist und seiner Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG) – siehe dazu ausführlich unten - scheidet die Annahme eines minder schweren Falles nach § 30a III BtmG vorliegend daher aus.
385Der Strafrahmen war jedoch nach §§ 31 BtmG i.V.m. § 49 I StGB zu verschieben auf einen Strafrahmen von 2 Jahren bis 11 Jahre 3 Monate.
386Denn die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtmG sind vorliegend erfüllt.
387Der Angeklagte D hat bereits im Ermittlungsverfahren nicht nur ein umfangreiches und glaubhaftes Geständnis abgelegt, sondern auch in mehreren Vernehmungen umfangreiche und glaubhafte Angaben auch zu den Tatbeiträgen der Mitangeklagten, den Identitäten der Hintermänner sowie zu der Art und Weise der Transportvorganges gemacht. Die Angaben des Angeklagten D sind in vollem Umfang glaubhaft, da sie in vielen Punkten dem Ermittlungsergebnis der Polizei entsprechen. Die Angaben gehen zudem auch über das Ermittlungsergebnis in vielen Punkten hinaus, wie z.B. die Angaben über die Entlohnung der Tatbeteiligten, die Menge des transportierten Kokains in Fall 3 oder die genaue Identität der Hintermänner in Syrien. Ferner machte der Angeklagte D auch Angaben zu Hintermännern einer anderen, in Italien sichergestellten Betäubungsmittellieferung gegenüber den italienischen Ermittlungsbehörden. Hierdurch hat der Angeklagte D wesentlich dazu beigetragen, dass Straftaten, die mit seiner Tat in Zusammenhang stehen, aufgedeckt werden können.
388Die Kammer hat daher für jeden der drei Fälle den Strafrahmen von Freiheitsstrafe von zwei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten zugrunde gelegt.
389bb.)
390Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung bei allen drei Taten die folgenden Erwägungen angestellt:
391Zugunsten des Angeklagten D hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser in Deutschland nicht vorbestraft ist.
392Erheblich zugunsten des Angeklagten D war dessen umfangreiches und glaubhaftes Geständnis zu berücksichtigen, welches die Dauer des Strafverfahrens erheblich verkürzt hat. Ferner ist der Angeklagte D aufgrund seiner fehlenden Deutschkenntnisse besonders haftempfindlich ist, auch wenn seine Familie – anders als bei anderen ausländischen Häftlingen – ihren festen Aufenthalt ebenfalls in Deutschland hat.
393Die Kammer hat ferner auch strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte D durch die geleistete Aufklärungshilfe zu den Hinterleuten in Syrien ein ganz erhebliches Risiko für sich und seine Familie eingegangen ist.
394Zudem war zugunsten des Angeklagten D zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel in den Fällen 1 und 2 sichergestellt werden konnten und somit nicht in den Verkehr gelangt sind. Weiter zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Transport der Betäubungsmittel in Fall 2 polizeilich überwacht wurde.
395Erheblich zulasten des Angeklagten D war die außerordentlich großen Mengen an transportierten Betäubungsmitteln in allein drei Fällen strafschärfend zu berücksichtigen (Fall 1: 4.280-fache Überschreitung der nicht geringen Menge; Fall 2: mehr als 15.000-fache (Amphetamin) und mehr als 5.000-fache (Haschisch) Überschreitung der nicht geringen Menge; Fall 3: 1.200-fache Überschreitung der nicht geringen Menge). Auch wenn der Angeklagte bei den Fällen 1 und 2 die konkreten Mengen der zu transportierenden Betäubungsmittel nicht genannt wurde, so musste er aufgrund des Vorgehens, der Gewinnaussichten und des betriebenen Aufwands von Mengen in der Größenordnung wie sie sichergestellt wurden ausgehen. Ferner war zulasten des Angeklagten D die hohe kriminelle Energie zu werten, welche den jeweiligen Tatgeschehen innewohnte und durch professionelles Vorgehen, eine hohe Organisationsstruktur und erheblichen Verschleierungsaufwand, wie z.B. die Gründung von Unternehmen, die Fälschung von Urkunden und die Herstellung von Zertifikaten zur Verbesserung der Legende zum Ausdruck kommt. Die in den drei Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie geht hierbei über das Ausmaß, welche zur Erfüllung des Bandenbegriffes des § 30a BtmG erforderlich ist, deutlich hinaus. Ferner war zulasten des Angeklagten D bzgl. der Tat 3 zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine Droge hoher Gefährlichkeit handelt. Die Kammer hat insoweit auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das transportierte Haschisch bei der Tat 2 eine sogenannte „weiche Droge“ darstellt. Sie hat ferner gesehen, dass das bei den Taten 1 und 2 gehandelte Amphetamin eine Droge mittlerer Gefährlichkeit ist.
396cc.)
397Unter Abwägung der oben aufgeführten Umstände sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB, hat die Kammer für den Fall 1 der Anklage vom 02.05.2022 eine Freiheitsstrafe von
398sechs Jahren
399für den Fall 2 der Anklage vom 02.05.2022 eine Freiheitsstrafe von
400sieben Jahren und sechs Monaten
401und für den Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022 eine Freiheitsstrafe von
402fünf Jahren
403für tat- und schuldangemessen erachtet.
404dd.)
405Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten D und die einzelnen Straftaten und ihr Verhältnis zueinander sowie den teilweise engen zeitlichen Zusammenhang der Taten, erneut gewürdigt. Ausgegangen ist die Kammer hierbei von Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten – als Einsatzstrafe nach § 54 I 2 StGB.
406Die Kammer erachtet bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher, oben aufgeführter Gesichtspunkte hinsichtlich des Angeklagten D somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von
407neun Jahren
408als tat- und schuldangemessen.
409b.) Angeklagter C
410Der Strafrahmen war vorliegend im Ausgangspunkt jeweils dem § 30a I BtmG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
411aa.)
412Die Kammer hat zunächst auch bzgl. der Taten des Angeklagten C für jede einzelne Tat geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des §§ 30a III BtmG anzusehen war, dies jedoch im Ergebnis für alle Taten verneint.
413Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Die Kammer hat zunächst geprüft, ob unbenannte Milderungsgründe vorliegen, die bereits die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, dies jedoch im Ergebnis verneint. Auch unter strafmildernder Berücksichtigung der geständigen Einlassung und des obligatorischen Strafmilderungsgrundes nach §§ 49, 27 StGB war dies wegen der erheblichen Menge der jeweils transportierten Betäubungsmittel, dem gewichtigen Beihilfebeitrag des Angeklagten C und der erheblichen kriminellen Energie – zu verneinen.
414Gem. §§ 27 II 2, 49 I StGB war hinsichtlich aller drei Taten eine Strafrahmenverschiebung vorzunehmen, so dass jeweils von einem Strafrahmen von zwei Jahre bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe auszugehen war.
415Demgegenüber war der Strafrahmen nicht noch einmal nach §§ 20, 21 StGB i.V.m. § 49 StGB zu verschieben.
416Entgegen der Behauptung des Angeklagten C hat die Kammer keine erheblichen Einschränkungen des Angeklagten in dessen Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit feststellen können. Der Sachverständige T8 kam im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zu dem Ergebnis, dass aufgrund der Komplexität des Handels sowie der Struktur desselben keine erheblichen Einschränkungen der Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten C zu erkennen seien. Die Kammer teilt diese Einschätzung, da auch die Beweisaufnahme keine Anzeichen für die Annahme einer eingeschränkten Steuerungs- oder Einsichtsfähigkeit des Angeklagten C ergeben hat. Die Kammer hat insoweit zahlreiche Telefonate zwischen dem Angeklagten D und dem Angeklagten C im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen und weitere Verschriftlichungen von Telefonaten des Angeklagten C im Rahmen des Selbstleseverfahrens eingeführt. Auf diesen Gesprächen ist sowohl ihrem Inhalt als auch anhand der Stimme und Ausdrucksweise des Angeklagten C eine erhebliche Einschränkung des Angeklagten C nicht festzustellen. Bestätigt wird dieser Eindruck durch die glaubhaften Angaben des Angeklagten D, welcher ebenfalls glaubhaft bekundete, dass der Angeklagte C den ihm erteilten Aufgaben ohne Einschränkungen habe nachkommen können. Insgesamt hat die Hauptverhandlung keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Steuerungsfähigkeit des Angeklagten C aufgrund von dessen Betäubungsmittelkonsum ergeben.
417bb.)
418Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die folgenden Erwägungen hinsichtlich des Angeklagten C angestellt:
419Zugunsten des Angeklagten C hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser in Deutschland nicht erheblich vorbestraft ist. Der Bundeszentralregisterauszug weist insoweit lediglich eine gering zu bewertende Vorstrafe auf. Weiter war zugunsten des Angeklagten C dessen in weiten Teilen geständige Einlassung zu berücksichtigen, wobei dieser Einlassung sowohl ihrem Umfang als auch ihrer Qualität nach nicht der gleiche Wert wie der Einlassung des Angeklagten D zukommt. Dennoch hat der Angeklagte C sich eigenständig vor der Hauptverhandlung im Rahmen eines Briefes an die Kammer zur Sache eingelassen, seine Tatbeteiligung eingeräumt und auch Details zu den einzelnen Taten offenbart. Zudem war zugunsten des Angeklagten C zu berücksichtigen, dass die Betäubungsmittel in den Fällen 1 und 2 sichergestellt werden konnten und somit nicht in den Verkehr gelangt sind. Weiter zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Transport der Betäubungsmittel in Fall 2 polizeilich überwacht wurde.
420Erheblich zulasten des Angeklagten C war die außerordentlich großen Mengen an transportierten Betäubungsmitteln strafschärfend zu berücksichtigen (Fall 1: 4.280-fache Überschreitung der nicht geringen Menge; Fall 2: mehr als 15.000-fache (Amphetamin) und mehr als 5.000-fache (Haschisch) Überschreitung der nicht geringen Menge; Fall 3: 1.200-fache Überschreitung der nicht geringen Menge). Auch insoweit gilt, dass er zwar nicht die genauen Mengen der versteckten Drogen wusste, er jedoch aufgrund der Vorgehensweise, der in Aussicht gestellten Entlohnung und des teils von den Hinterleuten in Syrien ausgeübten Drucks, mit erheblichen Drogenmengen rechnen musste und gerechnet hat.
421Ferner war zulasten des Angeklagten die hohe kriminelle Energie zu werten, welche den jeweiligen Tatgeschehen innewohnte und durch professionelles Vorgehen, eine hohe Organisationsstruktur und erheblichen Verschleierungsaufwand, wie z.B. die Gründung von Unternehmen, die Fälschung von Urkunden und die Herstellung von Zertifikaten zur Verbesserung der Legende zum Ausdruck kommt. Zwar hat der Angeklagte C hierzu lediglich Beihilfe geleistet, aber dessen Beihilfebeitrag war für das Gelingen des Betäubungsmitteltransportes von zentraler Bedeutung, da ohne seine Kontakte keine der in den Fällen 1 bis 3 involvierten Kontaktpersonen (S2 und B18) hätten akquiriert werden können. Die in den Taten zum Ausdruck kommende kriminelle Energie geht hierbei über das Ausmaß, welches zur Erfüllung des Bandenbegriffes des § 30a BtmG erforderlich ist deutlich hinaus. Ferner war zulasten des Angeklagten C zu berücksichtigen, dass es sich bei Kokain um eine Droge hoher Gefährlichkeit handelt. Die Kammer hat insoweit auch zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das transportierte Haschisch eine sogenannte „weiche Droge“ darstellt.
422cc.)
423Unter Abwägung der oben aufgeführten Umstände sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB, hat die Kammer für den Fall 1 der Anklage vom 02.05.2022 eine Freiheitsstrafe von
424sieben Jahren
425für den Fall 2 der Anklage vom 02.05.2022 eine Freiheitsstrafe von
426acht Jahren und sechs Monaten
427und für den Fall 3 der Anklage vom 02.05.2022 eine Freiheitsstrafe von
428sechs Jahren
429für tat- und schuldangemessen erachtet.
430dd.)
431Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten C und die einzelnen Straftaten und ihr Verhältnis zueinander sowie den teilweise engen zeitlichen Zusammenhang der Taten, erneut gewürdigt. Ausgegangen ist die Kammer hierbei von Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten – als Einsatzstrafe nach § 54 I 2 StGB.
432Die Kammer erachtet bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher, oben aufgeführte Gesichtspunkte hinsichtlich des Angeklagten D somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von
433zehn Jahre und neun Monate
434als tat- und schuldangemessen.
435c.) Angeklagter C1
436Der Strafrahmen war vorliegend im Ausgangspunkt dem § 29a I Nr. 2 BtMG zu entnehmen, der eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren vorsieht.
437aa.)
438Die Kammer hat zunächst bzgl. der Tat des Angeklagten C1 geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 29a II BtMG anzusehen war, dies jedoch im Ergebnis verneint.
439Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Auch unter strafmildernder Berücksichtigung der geständigen Einlassung und des obligatorischen Strafmilderungsgrundes nach §§ 49, 27 StGB war dies auch in Bezug auf den Angeklagten C1 aufgrund der erheblichen Menge an Betäubungsmitteln, welche transportiert werden sollten (4.280-fache Überschreitung der nicht geringe Menge) zu verneinen. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte C1 nach den getroffenen Feststellungen die konkrete Menge der zu transportierenden Drogen nicht bekannt war. Denn aufgrund der Transportart und des Transportweges sowie der Äußerungen D´s zu erwartenden hohen Gewinnen im fünfstelligen Bereich, rechnete er mit erheblichen Mengen.
440Gem. §§ 27 II 2, 49 I StGB war der Strafrahmen einmal obligatorisch zu verschieben, so dass von einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten auszugehen war.
441bb.)
442Innerhalb dieses Strafrahmens hat die Kammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung die folgenden Erwägungen hinsichtlich des Angeklagten C1 angestellt:
443Zugunsten des Angeklagten C1 hat die Kammer berücksichtigt, dass dieser in Deutschland trotz seines langjährigen Aufenthaltes noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Weiter war zugunsten des Angeklagten C1 dessen geständige Einlassung in der Hauptverhandlung zu berücksichtigen, auch wenn diese vor dem Hintergrund der Angaben D´s zu seiner Involvierung und den weiteren Ergebnissen der Telefonauswertung erfolgte.
444Zudem war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass sich dessen Tatbeitrag auf einen sehr eng umgrenzten Zeitraum Ende des Jahres 2019 erstreckte und seine Hilfe bei der späteren Durchführung des Transportes dann von D nicht mehr in Anspruch genommen wurde.
445Erheblich zulasten des Angeklagten C1 war – wie bereits oben erwähnt - die außerordentlich große Menge an transportierten Betäubungsmitteln zu berücksichtigen.
446cc.)
447Unter Abwägung der oben aufgeführten Umstände sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB, hat die Kammer für den Angeklagten C1 eine Freiheitsstrafe von
448zwei Jahren und neun Monaten
449für tat- und schuldangemessen erachtet.
450VI.
Der Angeklagte C war nicht in einer Entziehungsanstalt unterzubringen.
452Die Kammer konnte das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 I StGB nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit feststellen.
453Das Vorliegen eines Hanges im Sinne des § 64 StGB war – sachverständig beraten - nicht mit hinreichender Sicherheit feststellbar. Ein Hang ist in der Regel gegeben, wenn eine treibende oder beherrschende Neigung des Angeklagten besteht, das Rauschmittel immer wieder in einem Umfang (Maß und Häufigkeit) zu konsumieren, durch den Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Fischer, StGB, § 64 Rn 7 m.w.N).
454Auf Basis der im Übrigen der ganz überwiegend ungenauen bzw. widersprüchlichen Angaben des Angeklagten C zu seinen regelmäßigen bzw. durchschnittlichen Konsummengen seit seiner Einreise nach Deutschland ließ sich im Ergebnis zur Überzeugung der Kammer auf Basis der übrigen Beweisaufnahme, insbesondere der Angaben der Mitangeklagten D und C1, den Gesprächsinhalten sowie den Angaben der zu einem Konsum des Angeklagten befragten Zeugen lediglich feststellen, dass der Angeklagte C in Deutschland gelegentlich Kokain konsumierte (s.o.). Eine Feststellung zu einem regelmäßigen oder gar täglichen Konsum des Angeklagten war demgegenüber nicht möglich.
455Insgesamt sprechen – wie oben bereits ausgeführt – erhebliche Umstände gegen die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten C zu dessen Konsummenge und dem Konsumintervall, so dass die Kammer diese Angaben im Rahmen der Prüfung eines Hanges nicht zugrunde legen konnte. Andere Erkenntnisquellen zu dem tatsächlichen Umfang des Konsums des Angeklagten C hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses ist deshalb das Vorliegen eines Hanges i.S.d. § 64 StGB nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellbar.
456Dem stehen auch nicht die Ausführungen des Sachverständigen T8 im Rahmen seines vorläufigen Gutachtens, die er während der mündlichen Erstattung im Rahmen des Hauptverhandlungstermins vom 23.08.2022 zunächst wiederholt hat, nicht entgegen. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Gutachtenerstattung zwar zunächst das Vorliegen eines Hanges nach § 64 StGB bejaht unter Zugrundelegung der Angaben des Angeklagten C zu dessen Konsumverhalten und insoweit verdeutlicht, dass eine Bewertung als glaubhaft der Kammer obliege. Auf Nachfrage der Kammer, ob es sich um realistische Angaben zu Konsummengen und -intervallen handele, hat der Sachverständige dies – wie bereits oben dargestellt – verneint und ausgeführt, dass – wenn man die Angaben des Angeklagten C zu dessen Konsum nicht als erwiesen zugrunde legen würde, sondern von einem lediglich gelegentlichen Konsum ohne konkret feststellbare Konsummengen und Intervalle das Kriterium des Hanges i.S.d. § 64 I StGB abzulehnen sei, da keine Anzeichen dafür bestehen würden, dass der Angeklagte C seinen gesamten Tag alleine auf den Konsum von Kokain oder anderer Betäubungsmittel ausgerichtet habe. Dieser Einschätzung folgt die Kammer.
457Die Kammer sieht daher im Ergebnis unter Berücksichtigung aller genannten Umstände von der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ab.
458VII.
1. Angeklagter D
460Hinsichtlich des Angeklagten D war die Einziehung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten drei Mobiltelefone der Marke B (Lfd. Nr. 01 bis 03 des Durchsuchungsprotokolls vom 22.11.2021. Bl. 2637ff. d.A.) nach § 74 I StGB als Tatmittel einzuziehen. Der Angeklagte D organisierte die Transporte, indem er mit den verschiedenen anderen beteiligten Personen per Mobiltelefon Kontakt hielt und insbesondere per Internettelefonie Absprachen traf.
4612. Angeklagter C
462Hinsichtlich des Angeklagten C war die Einziehung der im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten drei Mobiltelefone der Marke B sowie ein Handy der Marke B1 (Lfd. Nr. 1 bis 3 sowie 8 des Durchsuchungsprotokolls vom 22.11.2021, Bl. 2611ff. d. A.) nach § 74 I StGB als Tatmittel einzuziehen. Auch er organisierte die Transporte unter Zuhilfenahme seiner Mobiltelefone.
4633. Angeklagter C1
464Hinsichtlich des Angeklagten C1 war die Einziehung des im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten Mobiltelefons der Marke I (Lfd. Nr. 2 des Sicherstellungsprotokolls vom 22.11.2021, Bl. 2675ff. d. A.) nach § 74 I StGB als Tatmittel einzuziehen. Denn auch er benutzte das Mobiltelefon bei Tatbegehung zur Absprache mit dem Angeklagten D.
465VIII.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 I 1 StPO.