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Landgericht Essen, 1 O 314/21

Datum:
30.05.2022
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 314/21
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2022:0530.1O314.21.00
 
Schlagworte:
Werbung Mobilfunkvertrag
Normen:
UWG § 8 Abs. 1
Sachgebiet:
Wirtschaftsrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, diese zu vollstrecken an ihrem Vorstand, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen betreffend Mobilfunkverträge gegenüber Verbrauchern auf der Webseite unter der URL www. … .de für den Tarif „B“ mit der Angabe „Kein Mindestumsatz“ zu werben bzw. werben zu lassen, wenn Verbraucher regelmäßig Guthaben aufladen müssen, um das erworbene Aktivitätszeitfenster, in dem bestehendes Guthaben für Telekommunikationsdienstleistungen genutzt werden kann, zu verlängern, um eine Deaktivierung der SIM-Karte zu verhindern, die eintritt, wenn Verbraucher nach Ablauf des Aktivitätszeitfensters innerhalb der daran anschließenden zweimonatigen Phase der passiven Erreichbarkeit keine Neuaufladung von Guthaben vornehmen, wenn dies geschieht, wie nachfolgend abgebildet.

-          Bilddarstellung wurde entfernt -

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.03.2022 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des tenorierten Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 16.500,00 Euro und im Übrigen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 
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