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Der Einspruch des Beklagten gegen das Versäumnisurteil der erkennenden Kammer vom 04.08.2020 wird verworfen.
Der Beklagte hat auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO). Der Termin war nicht zu verlegen, da die Beklagtenvertreterin nicht glaubhaft gemacht hat, nicht reise-/verhandlungsunfähig zu sein und keinen Vertreter schicken zu können. Eine Stellungnahmefrist war ihr nicht einzuräumen, da sie auf den gerichtlichen Hinweis vom 24.06.2021 bereits erklärt hatte, ein Attest nicht einzureichen.
Der Streitwert wird auf 25.936,27 EUR festgesetzt.