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Landgericht Essen, 5 O 77/19

Datum:
23.07.2021
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 77/19
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2021:0723.5O77.19.00
 
Schlagworte:
Abschaltvorrichtung
Normen:
BGB § 826
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

1.)    Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 49.068,-    Euro, die Beklagte zu 1) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.04.2019, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges W mit der Fahrgestellnummer ……. zu zahlen.

2.)    Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1) seit dem 25.04.2019 mit der Annahme des zu Ziffer 1.) genannten Gegenstandes in Annahmeverzug befindet.

3.)    Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.535,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.04.2019 zu zahlen.

4.)    Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5.)    Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

6.)    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 50.000,- Euro festgesetzt.

 
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