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Landgericht Essen, 5 O 56/20

Datum:
17.05.2021
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 O 56/20
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2021:0517.5O56.20.00
 
Schlagworte:
Dieselfahrzeug, unzulässige Abschalteinrichtung, sekundäre Darlegungslast, Softwareupdate
Normen:
§§ 826, 831 BGB
Sachgebiet:
Bürgerliches Recht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerpartei 18.791,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs N mit der Fahrgestellnummer …, zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 28.02.2020 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1. bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.02.2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klagepartei zu 7 % und der Beklagten zu 93 % auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerpartei jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Klägerpartei wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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