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Landgericht Essen, 4 O 255/18

Datum:
31.05.2021
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 255/18
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2021:0531.4O255.18.00
 
Normen:
VVG § 7 Abs. 1, § 18 Abs. 1
Sachgebiet:
Verkehrsrecht
 
Tenor:

Die Beklagten zu 1) und zu 2) werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 3.775,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.12.2017 sowie außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 492,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.10.2018 zu zahlen und ihn von den Privatgutachterkosten des Sachverständigenbüro N gemäß Rechnung vom 20.11.2020 (Nr. …) in Höhe von 696,00 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten zu 80 % und der Kläger zu 20 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

 
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