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Landgericht Essen, 43 O 112/20

Datum:
02.12.2021
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
3. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
43 O 112/20
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2021:1202.43O112.20.00
 
Schlagworte:
Unterlassung Werbung
Normen:
UWG §§ 3, 8
Sachgebiet:
Handelsrecht
 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft,

oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

1.

für Kaffee in Fertigpackungen gegenüber Letztverbrauchern mit Preis- und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis berechnet nach dem Preis je Mengeneinheit einschließlich der Umsatzsteuer für 1 kg anzugeben,

wenn dies geschieht wie im Prospekt „S – 51 Jahre Beste Preise“ – Verbraucherinformation Nr. 32/20 – gültig vom 03.08. bis 08.08.2020 Nr. 32/20 auf Seite R32-20-01 und/oder wie im Prospekt „51 Jahre Beste Preise – Rotstift Wochen“ Verbraucherinformation Nr. 38/20 gültig vom 14.09. bis 19.09.2020 auf Seite R38-UL-20-01 für das Produkt „K Kaffee 500g“ geschehen (Anlagen K 3 und K 5);

2.

für Lampen (Lichtquellen) zu werben und hierbei die Energieeffizienzklasse dem Verbraucher vorzuenthalten,

wenn dies geschieht, wie im Prospekt „51 Jahre Beste Preise – Rotstift Wochen“ Verbraucherinformation Nr. 38/20 gültig vom 14.09. bis 19.09.2020 auf Seite R38-UL-20-01 für das Produkt „LED-DISCO_LEUCHTMITTEL FSM“ geschehen (Anlage K 6)

und/oder wenn dies geschieht, wie im Prospekt „Auf, auf zum großen Sparen“ Nr. R 12/21, gültig vom 22. bis 27. März 2021 auf Seite R-12-21-03 für das Produkt LED-Reflektorleuchtmittel FSM, GU 10 3W/250lm (Anlage K 9).

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 464,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.01.2021 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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