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Landgericht Essen, 33 Ns 14/21

Datum:
27.10.2021
Gericht:
Landgericht Essen
Spruchkörper:
XIII. kleine Strafkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
33 Ns 14/21
ECLI:
ECLI:DE:LGE:2021:1027.33NS14.21.00
 
Schlagworte:
Betrug
Normen:
StGB § 263
Sachgebiet:
Strafrecht
 
Tenor:

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen vom 08.12.2020 (618 Cs 57 Js 491/19 – 42/20) wird kostenpflichtig verworfen.

 
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Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass es zutreffend sei, dass er das Fahrzeug am 07.02.2019 gemeinsam mit seinem Neffen, dem Zeugen W1, bei dem Zeugen E besichtigt und anschließend zu einem Kaufpreis von 10.500,00 € erworben habe. Da das Fahrzeug eigentlich ein Geschenk für seine Frau, die Zeugin W, habe sein sollen, sei der Kaufvertrag auf ihren Namen geschlossen und das Fahrzeug später auch auf sie zugelassen worden. Das Fahrzeug hätten sie dann, da nicht fahrbereit, auf einem Anhänger zu seinem Bruder W2 gebracht. Dieser habe eine eigene Kfz-Werkstatt, wo er das Fahrzeug reparieren lassen wollte. Dieses habe lediglich linksseitig einen Frontschaden aufgewiesen und zwar an der Stoßstange, dem linken Kotflügen, am linken Vorderscheinwerfer sowie eine kleine Beule und Kratzer auf der Motorhaube. Er habe die entsprechenden Ersatzteile für ca. 3.500,00 – 4.000,00 € gekauft und sein Bruder habe es dann innerhalb von ca. 3 Wochen repariert. Eigentlich sei geplant gewesen, mit dem Fahrzeug in die Türkei in den Urlaub zu fahren. Da er kurz darauf aber arbeitslos geworden sei, habe er sich entschlossen, das Fahrzeug wieder zu verkaufen. Sein Sohn, der Zeuge W3, habe es dann im Internet für 17.500,00 € inseriert. Der Zeuge B habe sich dann gemeldet und es sei zu zwei Besichtigungsterminen gekommen. Er habe den Zeugen auch auf den Vorschaden am Fahrzeug hingewiesen und ihm sogar ein Foto auf dem Handy gezeigt, welches den oben beschriebenen linksseitigen Frontschaden gezeigt habe. Weitere Schäden seien auf dem Foto nicht zu sehen, weil das Fahrzeug beim Kauf von dem Zeugen E auch keine weiteren Schäden aufgewiesen habe. Beim zweiten Besichtigungstermin am 16.04.2019 habe man sich dann auf einen Kaufpreis von 17.250,00 € geeinigt. Das dabei verwendete Kaufvertragsformular habe eine Person, die den Zeugen B begleitet habe, mitgebracht, sei dann in seiner Anwesenheit ausgefüllt und von ihm anschließend auch unterschrieben worden.

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Die Kammer hat keinen Zweifel, den glaubhaften Darstellungen der beiden Zeugen O und E zu folgen. Die Bekundungen der Zeugen sind in sich nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Ebenso wenig war bei den Zeugen keine benachteiligende, überschießende Belastungstendenz zu erkennen. Im Übrigen ist auch keinerlei Grund ersichtlich, warum die Zeugen den Angeklagten falsch belasten sollten. Die Aussage des Zeugen O zum Zustand des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der Begutachtung wird darüber hinaus bestätigt durch die von ihm dem Gutachten beigefügten Fotos vom Unfallfahrzeug.

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